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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2018, RV/3101088/2017

Bezahlung von rückständigen (grundbücherlich sichergestellten) Pflegeentgelten als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, KL, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt: 

I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang:

1.) Anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte die Bf (die Beschwerdeführerin) die Zahlung von rückständigen Pflegeentgelten im Betrag von 9.689 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

2.) Im Einkommenssteuerbescheid vom wurden die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

3.) In der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom wurde beantragt, die Kosten der Unterbringung des Gattens der Bf im Wohnheim D von € 9.639,04 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Der Gatte der Bf habe Pflegegeld bezogen. Die Zahlungen bzw. die Retournierung der Pflege- und Heimkosten an das Land stelle eine außergewöhnliche Belastung dar, weil das Land nur eine Vorfinanzierung getätigt habe. Diese Vorfinanzierung habe sich das Land im Grundbuch sicherstellen lassen. Die belastende Grundbuchseintragung werde bei einem Verkauf durch das Land jedenfalls geltend gemacht. Die Aufwendungen seien daher zwangsläufig erwachsen.

4.) Am erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis des ausgeführt, bei Pflegekosten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern erwachsen würden, sei eine Auswirkung auf die (einkommensbezogene) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verneinen. Es liege deshalb keine Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 vor.

5.) Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht vom wurde nochmals dargelegt, das Land Tirol habe sich die übernommenen Pflegekosten grundbücherlich sicherstellen lassen. Bei Nichtzahlung sei ein Verkauf der Wohnung angedroht worden. Die Bf sei bereits vor dem Ableben ihres Gatten zur Hälfte im Grundbuch eingetragen gewesen. Bei einem (allfälligen) Zwangsverkauf wäre auch dieser Hälfteanteil verloren gegangen.

II.) Sachverhalt:

1.) Die Bf und ihr Gatte (A) waren je zu 111 Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ 453, KG B, mit dem damit verbundenen, gemeinsamen Wohnungseigentum an W 34.

2.) B1 war vom bis 675 wegen Pflegebedürftigkeit im Wohnheim D in G untergebracht. B1 war Teilzahler, d.h. er musste 80 % seiner Nettoeinkünfte sowie das Pflegegeld abzüglich des gesetzlichen Taschengeldes, zur Deckung der anfallende Heimkosten aufwenden. Den Rest der Heimkosten hat das Land Tirol im Sinne des Tiroler Sozialhilfegesetzes übernommen. Die Forderung des Landes wurde grundbücherlich sichergestellt.

3.) A ist am 675 in G im Alter von 91 Jahren, mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben. Alleinerbin war seine Gattin H (die Bf).

4.) Mit Beschluss des Bezirksgerichtes G vom  wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Bf, ob den 111 Anteilen des A, samt dem damit untrennbar verbundenen, gemeinsamen Wohnungseigentum an W 34, EZ 453, KG B, angeordnet.

5.) Mit Schreiben vom des Amtes der Tiroler Landesregierung zum angeführten Einantwortungsbeschluss wurde die Bf ersucht, die Forderung des Landes Tirol für geleistete Mindestsicherung in Höhe von € 9.689,40 zu begleichen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass nach Einlangen dieses Betrages die Löschungsquittung zugestellt werde. Dieser Aufforderung ist die Bf nachgekommen.

Der Sachverhalt ist unbestritten.

III.) Rechtslage und Erwägungen:

1.) Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Sie darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

2.) Gemäß § 43 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung erfolgte die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen.

Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen war vorerst nur dann abzusehen, wenn dies für den Hilfesuchenden oder den mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden oder mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen eine besondere Härte bedeuten würde. In derartigen Fällen war eine Gewährung von Leistungen überdies nur zulässig, wenn sich der Hilfesuchende zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtete und die Ersatzforderung sichergestellt wurde (§ 43 Abs. 1 lit. e TMSG). Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten ging auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.

3.) Im Beschwerdefall ergibt sich die Verpflichtung der Bf zur Zahlung der Pflegekosten betreffend ihren verstorbenen Ehemann nicht aus einer allfälligen (rechtlichen oder sittlichen) Unterhaltspflicht, sondern daraus, dass sie als Erbin den Liegenschaftsanteil ihres verstorbenen Ehemannes erhalten hat. Die Verpflichtung zu dieser Zahlung ist sohin nur die Folge der freiwilligen Entscheidung der Bf, die Erbschaft anzutreten. Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu denen sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind aber nicht als iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig erwachsen anzusehen und finden daher nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung (vgl. ).

4.) Insoweit die Bf darauf hinweist, dass bei Nichtbezahlung ein Verkauf der Liegenschaft angedroht worden sei, ist ihr zu erwidern, dass sich diese Behauptung dem vorgelegten Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom nicht entnehmen lässt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann ().

5.) Entgegen den Darlegungen im Vorlageantrag vom kann die Zwangsläufigkeit auch nicht darauf gestützt werden, dass die im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens erworbenen Anteile an einer Liegenschaft der Deckung des Wohnbedürfnisses der Bf dienen. Mit dieser Argumentation würde nämlich versucht, die Zwangsläufigkeit der Zahlung der Pflegekosten mit Gründen zu belegen, denen es ihrerseits wiederum am Element der Außergewöhnlichkeit fehlt. Wohnungskosten hat nämlich die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen (vgl. ).

6.) Darüber hinaus ist im Beschwerdefall unbestritten, dass die Zahlungen für die rückständigen Pflegeentgelte im übergegangenen Verlassenschaftsvermögen Deckung finden. Damit kann aber von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden ().

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

IV.) Zulässigkeit einer Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3101088.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at