Kein ehestmöglicher Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn Medizintest nicht bestanden wird
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, soweit der Bescheid über den Zeitraum Jänner bis Juni 2017 abspricht;
Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, soweit der Bescheid über den Zeitraum Juli und August 2017 abspricht;
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) hat in Neuseeland ein Jahr im Rahmen eines Schulaustausches die Schule besucht (bis Dezember 2016) und dort die Matura abgelegt, die in Österreich zum Universitätsstudium berechtigt.
Danach hat sie ihre ursprüngliche Schule in Österreich solange besucht, bis die Anerkennung des Maturazeugnisses von Universitätsseite feststand. Sie hat sich mit von der Schule abgemeldet.
Ab April - Juli hat sie sich auf die Medizinaufnahmeprüfung der Uni Wien vorbereitet. Am ist sie bei der Medizinaufnahmeprüfung angetreten, davor im April an der PMU Salzburg, hat aber beide Prüfungen nicht bestanden.
Aus dem elektronischen Vorlagebericht des Finanzamtes ist ersichtlich, dass die Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Tochter der Bf. für den Zeitraum Jänner 2017 - August 2017 strittig ist. Für diesen Zeitraum sind zwei Bescheide, beide datiert mit , ergangen:
1) Rückforderungsbescheid für den Zeitraum Februar 2016 bis Juni 2017 (strittig nur mehr Jänner bis Juni 2017): Dieser Bescheid wurde damit begründet, Familienbeihilfe stehe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
2) Abweisungsbescheid für den Zeitraum ab Juli 2017, den das Finanzamt damit begründete, die Tochter der Bf. absolviere keine der in § 2 Abs. 1 lit . l FLAG 1967 angeführten freiwilligen Tätigkeiten (Anm.: Die Tochter der Bf. absolvierte außerhalb des Streitzeitraumes ein freiwilliges soziales Jahr in Nepal).
In ihrer Beschwerde gab die Bf. im Wesentlichen den oben angeführten Sachverhalt wieder.
Das Finanzamt erließ zwei abweisende Beschwerdevorentscheidungen; betreffend Rückforderung verwies es - soweit der Streitzeitraum betroffen ist - darauf, dass der Besuch von tageweisen Praktika keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 sei, betreffend Abweisung wieder darauf, dass das freiwillige soziales Jahr in Nepal keine der in § 2 Abs. 1 lit . l FLAG 1967 angeführten freiwilligen Tätigkeiten darstelle.
Im Vorlageantrag brachte die Bf. vor, Ihre Tochter habe nach ihrer Rückkehr nach Österreich im Jänner und Februar 2017 ihre Schule als ordentliche Schülerin wieder besucht und hat nach Bestätigung des Schulabschlusses zum nächsten gegebenen Zeitpunkt versucht, einen Studienplatz in Medizin zu bekommen um ab Sept 2017 in Österreich zu studieren. Bei anderen Absolventen/Maturanten werde die Familienbeihilfe bis zum ersten möglichen Studienbeginn ebenfalls bezahlt.
Sie ersuche, die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe fur diese Zeit (Janner 2017 bis August 2017) neuerlich zu prüfen, da für sie nicht nachvollziehbar sei, warum in einem Fall nach Abschluss der Schulausbildung in Österreich bis zum erst möglichen Studienbeginn die Familienbeihilfe ausgezahlt werde, die Familienbeihilfe für ihre Tochter während der letzten zweiMonate ihres Schulbesuch in Österreich und während dem Warten auf einen Studienplatz (zum ehest möglichen Beginn) aber nicht ausbezahlt werden solle.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist unstrittig; es steht fest, dass die Tochter der Bf. ihre Matura in Neuseeland im Dezember 2016 abgelegt und danach im Jänner und Februar 2016 ihre ursprüngliche Schule in Österreich besucht hat, bis die Anerkennung des Maturazeugnisses von Universitätsseite feststand. Sie hat sich danach auf die Medizinaufnahmeprüfungen in Salzburg und Wien vorbereitet, die Prüfungen im April und Juli abgelegt, aber nicht bestanden.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Berufsausbildung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die Berufsausbildung endet mit Ablegung der letzten in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Prüfung (s ; ). Ohne Zweifel handelt es sich bei der Matura um die letzte in den Ausbildungsvorschriften vorgesehene Prüfung. Auch aus , ist ersichtlich, dass bei einer Lehre die Lehrabschlussprüfung das Ende der Berufsausbildung darstellt.
Damit kann aber der Besuch der ehemaligen Schule im Jänner und Februar 2017 die bereits im Dezember 2016 abgeschlossene Schul-(Berufs-)Ausbildung nicht mehr verlängern.
2.2 Ehestmöglicher Beginn einer weiteren Berufsausbildung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Die Tochter der Bf. hat ihre Schulausbildung im Dezember 2016 durch Ablegung der Matura abgeschlossen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 wäre daher dann auf sie anwendbar, wenn sie eine weitere Berufsausbildung, im konkreten Fall also ein Hochschulstudium, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende der Schulausbildung begonnen hätte.
Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob dieser Zeitpunkt bereits der März 2017 gewesen wäre, wie dies das Finanzamt in seinem Vorlagebericht unterstellt, oder aber erst der Beginn des Wintersemesters 2017/2018. Tatsache ist jedenfalls, dass die Tochter der Bf. die Aufnahmeprüfung aus Medizin nicht bestanden und daher auch nicht das Medizinstudium ab dem Beginn des Wintersemesters 2017/2018 hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich zur vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ("für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird") in und , Folgendes ausgeführt:
"Einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches stellen aber noch keine Ausbildung dar. Im Falle des Unterbleibens der Ausbildung (weil der Bewerber nicht aufgenommen wurde - wobei es unerheblich ist, ob mangels hinreichender Qualifikation etwa auf Grund eines negativen Testergebnisses bei der Bewerbung oder "lediglich infolge Platzmangels" -) wird diese Berufsausbildung eben nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. e begonnen."
Da somit im Streitzeitraum weder eine Berufsausbildung vorgelegen ist noch das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende der Schulausbildung begonnen wurde, war die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da diese Entscheidung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Judikaturlinie folgt (sh. die zitierten Erkenntnisse ; , 2011/16/0057 und , Ro 2016/16/0018).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102156.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at