Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.07.2018, RV/7101237/2017

Aussetzung der Einhebung; Mängelbehebung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf. (ehemals Name), AdresseBf., vertreten durch Merkur Treuhand Steuerberatung GmbH, St. Veit-Gasse 50, 1130 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung beschlossen:

I) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

II) Der Bescheid vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages des Finanzamtes Wien1/23 wird ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der Beschwerde vom gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer 03/2015-09/2015 sowie 11/2015 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der genannten Abgaben samt den dazugehörigen Säumniszuschlägen im Gesamtbetrag von € 289.878,66.

Begründend wurde vorgebracht, dass die Umsatzsteuer der in Höhe von € 1.434.662,33 für die genannten Zeiträume erzielten Bauleistungen € 286.943,47 und die darauf entfallenden Säumniszuschläge € 2.935,19 betrügen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab und führte aus, dass für die Monate 03-09/2015 sowie 11/2015 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien, in denen die Umsätze aus den Leistungen an die X-GmbH als steuerpflichtig behandelt worden seien. Die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung beantragten Änderungen seien auf dem Abgabenkonto nicht verbucht worden, sodass die Basis für die Berechnung der Nachforderungen iSd § 212a BAO die jeweils gemeldeten und verbuchten Beträge seien.

Der Antrag sei daher für die Monate 03-09/2015 abzuweisen gewesen.

Für den Monat 10/2015 und teilweise auch 11/2015 vorgenommenen Änderungen im Vergleich zu den seinerzeit eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen beträfen nicht die Qualifizierung der Leistung an die X-GmbH als Bauleistung und seien daher nicht Gegenstand des Rechtsmittels.

Hinsichtlich des Monats 11/2015 werde gesondert entschieden.

ln der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung die Umsatzsteuervoranmeldungen 03-09/2015 und 11/2015 vom steuerlichen Vertreter korrigiert worden seien. Die Festsetzung der Umsatzsteuer durch die Abgabenbehörde sei jedoch entgegen der korrigierten Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt. Gegen den Spruch der Festsetzungsbescheide über die Umsatzsteuer 03-09/2015 und 11/2015 sei vom steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben worden. Diese Beschwerde sei von der Abgabenbehörde noch nicht erledigt worden.

Zusätzlich zur Beschwerde sei ein Antrag gemäß § 212a BAO eingebracht worden, der mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass die beantragten Änderungen nicht verbucht worden seien. Die Würdigung des Sachverhaltes der Abgabenbehörde widerspreche jedoch den logischen Denkgesetzen bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung, da gegen die Festsetzungsbescheide ein Rechtsmittel erhoben worden sei und deshalb die Basis für die Berechnung der Nachforderungen iSd § 212a BAO nicht die jeweils - da korrigierte - gemeldeten und verbuchten Beträge seien. Da der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht richtig sei, werde beantragt, den Bescheid aufzuheben und durch einen Bescheid zu ersetzen, der dem ursprünglichen Antrag entspreche.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass für die Monate 03-09/2015 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien, in denen Umsätze aus den Leistungen an die X-GmbH als steuerpflichtig behandelt bzw. erklärt worden seien.

Diese Umsatzsteuervoranmeldungen seien jedoch nicht so wie abgegeben verbucht worden, sondern es sei eine Festsetzung der Umsatzsteuern laut Feststellungen der Betriebsprüfung erfolgt. Daraus habe sich eine geringere Umsatzsteuerzahllast ergeben, da die Leistung der Bf. nicht als Bauleistung qualifiziert worden sei.

Die Einhebung eines Betrages, der am Abgabenkonto nicht als Abgabenschuldigkeit verbucht worden sei, könne somit logischer Weise nicht ausgesetzt werden.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf ihr bisheriges Vorbringen.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. die Behebung des Mangels der fehlenden Darstellung jeder einzelnen Abgabe, deren Aussetzung beantragt wurde, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung aufgetragen.

ln Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages teilte die Bf. mit Schreiben vom (Frist bis verlängert) mit, dass es sich beim gegenständlichen Betrag um Umsatzsteuern des gesamten Jahres 2015 (ausgenommen die Monate Februar, Oktober und November) in der Höhe von € 260.230,29 handle.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1, 1. Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw. fehlende Unterschrift), so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen).

§ 269 BAO legt fest, dass dem BFG im Beschwerdeverfahren (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) die selben Obliegenheiten und Befugnisse wie den Abgabenbehörden zukommen ().

Sobald das Verwaltungsgericht für die Erledigung von Bescheidbeschwerden zuständig ist, obliegt ihm auch die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen; dies etwa, wenn die Abgabenbehörde über eine mangelhafte Beschwerde meritorisch (Beschwerdevorentscheidung) abgesprochen hat (Ritz, BAO5, § 85, Tz 19).

Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitge­recht oder unzureichend entsprochen (zB ), so ist mit Bescheid (Zurücknahme­bescheid; vgl zB Ritz, in Stoll-FS, 355) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt.

Die von der Bf. eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 03-09/2015 wurden zunächst erklärungsgemäß verbucht (die ursprünglich im Antrag auch enthaltene Umsatzsteuer 11/2015 ist bereits ausgesetzt und nicht beschwerdegegenständlich).

Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung kam es am zur bescheidmäßigen Veranlagung der betreffenden Umsatzsteuern:  


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Abgabe               
ursprünglich vorangemeldet
Zahllast laut Bescheid
Nachforderung/Gutschrift
Umsatzsteuer 03/2015
4.211,66
4.170,17
- 41 ‚69
Umsatzsteuer 04/2015
15.842,21
14.088,54
- 1.753,67
Umsatzsteuer 05/2015
17.260,88
19.258,61
1.997,73
Umsatzsteuer 06/2015
34.294,13
33.810,52
- 983,61
Umsatzsteuer 07/2015
27.451,80
31.466,62
4.014,82
Umsatzsteuer 08/2015
48.321,28
58.776,39
10.455,11
Umsatzsteuer 09/2015
19.701,32
23.872,14
4.170,82

Da in der dagegen am erhobenen Beschwerde im Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser unterschiedlichen Voranmeldungszeiträume lediglich ein Pauschalbetrag genannt wurde, jedoch gemäß § 212a Abs. 3 BAO die Höhe der zur Aussetzung der Einhebung beantragten Abgaben zwingend vom Antragsteller darzustellen ist, erging mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO ein Auftrag zur Behebung dieses Mangels.

Diesem Auftrag kam die Bf. jedoch mit ihrem Schreiben vom nicht einmal ansatzweise nach, da wiederum lediglich ein (vom Antrag abweichender) Gesamtbetrag der einzelnen Voranmeldungszeiträume bekanntgegeben wurde, der aber ohnehin nicht den weitaus geringeren tatsächlichen Nachforderungen (siehe obige Tabelle) entsprochen hätte, da gemäß § 212a Abs. 1 BAO eine Aussetzung der Einhebung nur in Höhe der Abweichung von einem Anbringen in Betracht kommt.

Da der Mangel innerhalb der bis zu seiner Behebung eingeräumten Frist nicht behoben wurde, gilt der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen und war deshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101237.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at