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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2018, RV/2100185/2013

Unzulässige Bescheidberichtigung nach §293b BAO mangels Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit von Erklärungsdaten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers über die Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt X . betreffend Einkommensteuer 2007 - 2010 zu Recht erkannt: 

Die Bescheide . betreffend Einkommensteuer 2007 - 2010 werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Gegenstand des dem BFG im anhängigen Verfahren zur Entscheidung vorgelegten Rechtsmittels gegen die an den Beschwerdeführer (Bf ) ergangenen Bescheide . betreffend Umsatzsteuer (USt) und Einkommensteuer (ESt) 2007 - 2011 ist aus Sicht der Verfahrensparteien die Klärung der steuerlichen Zurechnung von Einkünften aus einer nebenberuflichen Tätigkeit des Bf als Fachbuchautor, die dieser ab 2004 im Wege einer notariellen „Fruchtgenussübertragung“ im Schenkungsweg seiner Gattin zukommen ließ.

Nach Durchführung von Außenprüfungen (AP) für den Zeitraum 2007 - 2011 beim Bf und dessen Gattin, erließ das Finanzamt X (FA) auf Basis des § 293b BAO Berichtigungsbescheide zu den im Rechtsbestand befindlichen Bescheiden betreffend ESt für 2007 - 2010.  Zur ESt 2011 und zur  USt 2007-2011 ergingen erstmalig Veranlagungsbescheide an den Bf.

Zwar geht das Rechtsmittel des Bf gegen die AP-Bescheide auf die Rechtsgrundlage für die Berichtigungsbescheide zur ESt 2007 - 2010 nicht ein, doch traten im Zuge der Rechtsmittelbearbeitung beim BFG Zweifel hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Grundlage dieser Bescheide auf.

In einem Ergänzungsauftrag an das FA erging die Aufforderung zur Darlegung der Umstände, welche zum Erlassen der angefochtenen Bescheide betreffend ESt 2007 - 2010 auf Basis des § 293b BAO geführt hatten. Zugleich wurde explizit eine vollständige Aktenvorlage an das BFG aufgetragen.

Das FA verwies auf einen Irrtum bei der Auswahl der Rechtsgrundlage für die ESt-Bescheide 2007-2010 bzw. vermutete ein EDV-Problem, welches eine tatsächlich beabsichtigte Bescheidausfertigung nach § 303 BAO verhindert habe.

In der gemäß Bf-Antrag nach § 274 BAO zu den ESt-Bescheiden 2007 - 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BFG äußerte sich dessen Rechtsvertretung zur thematisierten  Verfahrensproblematik nicht. Das FA räumte das Fehlen der Verfahrensvoraussetzungen für eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO ein.

Das BFG hat erwogen:

I.) Der Entscheidung im anhängigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde, den das BFG auf Basis des Ermittlungsergebnisses als erwiesen erachtet:

Der 1943 geborene Bf war bis 2003 als Bundesbeamter im Lehrberuf tätig und befindet sich seit Anfang 2004 im Ruhestand. 

Beim FA wird der – langjährig steuerlich vertretene - Bf seit vielen Jahren wegen selbständiger Nebeneinkünfte - unter mehrmals wechselnden Branchenkennzahlen - veranlagt (Gewinnermittlung durchgängig durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988). In den späten 90iger Jahren des letzten Jahrhunderts war der Bf zudem im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses für das WIFI tätig gewesen. 

Dem vorgelegten Veranlagungsakt des Bf ist nicht zu entnehmen, aus welcher Tätigkeit dessen selbständige Nebeneinkünfte resultieren.

In den ab 2004 im FA-Onlinesystem einsehbaren elektronischen Abgabenerklärungen gab der Bf zu seinen selbständigen Einkünften die Branchen   " Erwachsenenbildung und Unterricht" (2004 bzw. 2008/2009), "Sonstiges (anderweitig nicht genannt)" (2005/2006) bzw. "Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht" (ab 2010) an.

Dem verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren liegt als Betriebsgegenstand die Branche "Unterrichtswesen" zu Grunde.

Erst aus dem Inhalt des AP-Aktes bzw. den Rechtsmittelunterlagen erschließt sich, dass dem Bf Jahr für Jahr aus der urheberrechtlichen Verwertung mehrerer von ihm während seiner Aktivzeit im Bundesdienst verfasster Schul-/Lehrbücher zum Fachgebiet Mathematik Entgelte von zwei Verlagsgesellschaften zuflossen, die er in der Vergangenheit als selbständige Einkünfte versteuert hatte. 

Da die selbständigen Einkünfte des Bf in den Jahren vor dessen Pensionierung die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze jeweils nicht erreicht hatten, war ab 1999 sowohl die Einreichung von USt-Erklärungen als auch die Durchführung von USt-Veranlagungen unterblieben (in den Jahren davor erklärungsgemäße USt-Veranlagungen als Kleinunternehmer).  

Ab 2004, dem Jahr des Pensionsantritts, wies der Bf in seinen ESt-Erklärungen keine bzw. nur noch geringfügige Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus (2004-2007/KZ 320: 0,00; ab 2008/ KZ 320 unter 1.000.- €). Die Gewinnermittlung erfolgte unverändert nach § 4 Abs. 3 EStG 1988; eine Betriebsaufgabe wurde nicht erklärt. 

Die ESt-Bescheide ab 2004 ergingen, wie in den Jahren davor, erklärungsgemäß. Eine Überprüfung der erklärten selbständigen Einkünfte im Zuge der durchgeführten Veranlagungen ist weder der abgabenbehördlichen Datenbank zu ersehen, noch dem vorgelegten Veranlagungsakt des Bf zu entnehmen.

Die Gattin des Bf (geb. 1944) war – abgesehen von einer Arbeitnehmerveranlagung (ANV) für 1991 - bis zum Jahr 2003 steuerlich nicht erfasst. Nach den Angaben des Bf übte sie ihren erlernten Beruf als Lehrerin bis 1995 aus und war danach nicht mehr berufstätig.

Mit notariellem „Übertragungsvertrag“ vom 30.Sept. 2003 räumte der Bf seiner Gattin ab auf deren Lebensdauer ohne weiteres Entgelt das uneingeschränkte Werknutzungsrecht an den im Ersten Vertragspunkt näher beschriebenen urheberrechtlichen Verwertungshonoraren und allen sonstigen von ihm in Zukunft erworbenen Werknutzungsrechten ein“ .....

Bereits am  wurde der Übertragungsvertrag bei der vereinigten Einlaufstelle der Finanzverwaltung X. zur „Vergebührung“ angemeldet. Knapp ein halbes Jahr später erging am ein Schenkungssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes Graz-Umgebung/Abteilung Gebühren und Verkehrssteuern (im Folgenden kurz FAG) an die Gattin des Bf.

Kurz nach Ergehen des Schenkungssteuerbescheides vergab das für die Umsatz- und Ertragsbesteuerung der Gattin zuständige Finanzamt X am eine Steuernummer für die Gattin und ordnete dieser ein Signal für die Erhebung von Einkommensteuer zu. Zugleich wurde in der abgabenbehördlichen Datenbank die Vertretungsbefugnis der (bis heute beauftragten) steuerlichen Vertretung ersichtlich gemacht (idente Vertretung wie beim Bf). Ebenfalls im März 2004 erfolgte auf dem Abgabenkonto der Gattin zudem die Anmerkung einer Umsatzsteuerkennzeichnung (UKZ "3" für Quartalsweise UVZ/UVA).

I m Okt. 2005 reichte die steuerliche Vertretung der Eheleute mit der ESt- Erklärung der Gattin für 2004  einen Fragebogen zur Betriebseröffnung (Formular Verf 24)  an das FA nach, in welchem sie den Zufluss nicht näher bezeichneter Einkünfte aus "Tantiemen" bei der Gattin  ab bekanntgab und für die Folgejahre einen Regelbesteuerungsantrag für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 3 UStG 1994) ankündigte.

Der Anschluss des notariellen „Übertragungsvertrages“ vom 30.Sept. 2003 ist im Betriebseröffnungsformular vom  weder vermerkt, noch ist dessen Vorlage dem übrigen Inhalt des vorgelegten Veranlagungsaktes der Gattin zu entnehmen. Beide Quellen weisen auch keinen Bezug zu den Einkünften des Bf auf.

Ab 2005 reichte die Gattin beim FA neben der ESt- auch USt-Erklärungen ein, wobei sie die (deutlich über der Kleinunternehmergrenze liegenden) Umsätze zur Gänze als unecht umsatzsteuerfrei deklarierte.

Erst nachdem die Gattin im Februar 2011 wegen "Anforderung durch Auftraggeber" eine UID-Nr beantragt und erhalten hatte (Beendigung der Gültigkeit im Zuge der AP), gab sie dem FA im Juni 2012 im Rahmen einer Selbstanzeige für die Jahre ab 2007 den Erhalt von Honoraren des Verlages A mit USt bekannt.

Bis dahin waren jährlich erklärungsgemäße ESt- und ab 2005 auch USt-Bescheide an die Gattin ergangen. So wie beim Bf, sind auch dem vorgelegten Veranlagungsakt der Gattin keine Hinweise auf eine abgabenbehördliche Überprüfung der Erklärungsdaten im Rahmen der Veranlagungen 2004 - 2010 zu entnehmen.

Allerdings nahm das FA die Selbstanzeige der Gattin vom Juni 2012 zum Anlass für die Durchführung jener AP für 2007 - 2011, im Rahmen derer zunächst ab die selbständigen Einkünfte der Gattin und in der Folge ab auch jene des Bf erstmals überprüft wurden. Der im AP-Akt des Bf abgelegte notarielle Übertragungsvertrag vom 30.Sept.2003 belegt dessen nunmehrige Kenntnis durch das Finanzamt X. 

Auf Basis der dargestellten Geschehensabläufe hält es das BFG für erwiesen, dass die Gattin des Bf dem zuständigen Finanzamt X im März 2004 - kurz nach Ergehen des Schenkungssteuerbescheides  des FAG vom - im Wege der gemeinsamen steuerlichen Vertretung der Eheleute den Beginn einer einkommensteuer- und auch umsatzsteuerpflichtigen Einkünfteerzielung gemeldet hatte (vgl. Vergabe ESt-Signal und UKZ 3 sowie Vertreteranmerkung lt. FA-Datenbank im März 2004).

Da dem BFG zu diesem Anmeldevorgang keine Unterlagen übermittelt wurden, können zu Art und Inhalt dieser Meldung keine Feststellungen getroffen werden. Insbesondere ist weder feststellbar, ob die Anmeldung unter Verwendung eines Betriebsanmeldeformulars Verf 24  erfolgte, noch dass im Zuge dieses Vorganges auch der notarielle Übertragungsvertrag vom 30.Sept.2003 an das Finanzamt X übermittelt wurde.

Fest steht aber, wie bereits ausgeführt, dass das Betriebsanmeldungsformular der Gattin vom weder einen entsprechenden Hinweis noch einen angeschlossenen „Übertragungsvertrag“ vom 30.Sept.2003 enthielt und der Inhalt dieser Eingabe, wie auch der weitere Inhalt des Veranlagungsaktes der Gattin, keinen Bezug zu den Einkünften des Bf aufweisen.

Anderseits enthält der dem BFG vorgelegte Veranlagungsakt  des Bf ausschließlich die verfahrensgegenständlichen AP-Bescheide für 2007-2011 und die Unterlagen zum abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren (RM-Fristverlängerungsverfahren, Beschwerde samt Beilagen). Ergänzende Unterlagen über die selbständigen Einkünfte des Bf und insbesondere der notarielle „Übertragungsvertrag“ vom 30.Sept.2003 befinden sich auch in diesem Akt nicht.

Da dem FA im gerichtlichen Ermittlungsverfahren explizit die Vorlage der „vollständigen Veranlagungsakte“ des Bf und dessen Gattin aufgetragen wurde, geht das BFG davon aus, dass der Abgabenbehörde über die Angaben der Abgabenerklärungen hinausgehende Informationen bzw. weiterführende Unterlagen zu den selbständigen Einkünften des Bf erst im Zuge der durchgeführten AP zugingen (Prüfungsbeginn bei der Gattin bzw. beim Bf am ). Bis dahin waren die ESt-Bescheide für die Jahre 2007 – 2010 bereits erklärungsgemäß an den Bf ergangen (Bescheiddatum März 2009 – Nov.2011) und in Rechtskraft erwachsen.

Vor diesem Hintergrund hält es das BFG für erwiesen, dass Art und Umstände der von den Eheleuten im Verfahrenszeitraum erklärten selbständigen Einkünfte erstmals im Zuge der im 2.Halbjahr 2012 durchgeführten AP-Verfahren thematisiert wurden.

Dem als Beilage zur verfahrensgegenständlichen Berufung des Bf angeschlossenen Betriebsanmeldungsformular der Gattin, datiert mit 7.0kt.2003, wird aufgrund des festgestellten zeitlichen Ablaufs zur steuerlichen Erfassung der Gattin und des Fehlens eines FA-Eingangsstempels auf der Rechtsmittelbeilage keine Beweiskraft für eine „Betriebsanmeldung“ der Gattin beim Finanzamt X bereits im Okt. 2003 und unter Anschluss des Übertragungsvertrages vom 30.Sept.2003 eingeräumt.

Die Erfassungsnummer (ErfNr. 888.888*03) auf dem in den Verfahrensunterlagen einliegenden Vertragsexemplar vom 30.Sept.2003  belegt, dass dessen Anmeldung am explizit zum Zwecke der Gebührenerfassung/-entrichtung erfolgt war. Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit des Finanzamtes Graz-Umgebung als FAG für die Bearbeitung von Gebührenangelegenheiten in der Steiermark war das Schriftstück, trotz Einbringung in der vereinigten Einlaufstelle der Finanzverwaltung X., somit unzweifelhaft keine Eingabe an das für die Umsatz- und Ertragsbesteuerung der Gattin zuständige Finanzamt X gewesen.

Das BFG bezweifelt nicht, dass sowohl dem vertragserrichtenden Notar als auch der steuerlichen Vertretung der Eheleute dieser aus der Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Umgebung als FAG resultierende Umstand bekannt und bewusst war. D ie Argumentation in der verfahrensgegenständlichen Berufung unterstreicht dies auch für den erstmals im Rechtmittelverfahren einschreitenden weiteren Vertreter des Bf.

Im Ergebnis hält es das BFG somit weder für erwiesen, dass das für die Umsatz- und Ertragsbesteuerung des Bf zuständige Finanzamt X vor dem verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren Kenntnis über die Art jener selbständigen Einkünfte hatte, die den Angaben des Bf in KZ 320 seiner ESt-Erklärungen des Prüfungszeitraumes zu Grunde lagen, noch dass dem Finanzamt X  bis dahin der Inhalt des notariellen „Übertragungsvertrages“ vom 30.Sept.2003 zwischen dem Bf und dessen Gattin bekannt war.

Daran ändert nichts, dass dem Schenkungssteuerbescheid des FAG vom ein zweites Exemplar des "Übertragungsvertrages" vom 30.Sept.2003 zu Grunde liegt, welches am   unter der auf dem Schenkungssteuerbescheid aufscheinenden ErfNr. 999.999/2003 beim FAG eingelangt war, zumal auch diese Vertragsausfertigung (bewusst oder irrtümlich) zur Verwendung beim FAG (Stichwort: ErfNr.) und nicht beim Finanzamt X eingebracht wurde, wo sie auch tatsächlich nie einlangte (Quelle:  abgabenbehördliche DB 2-Datenbank/Gebührendaten). 

Die als Ergebnis der AP resultierenden ESt-Bescheide für 2007 – 2010 vom ergingen – ohne nähere Begründung - auf der Rechtsgrundlage des § 293b BAO. Das FA berichtigte damit rechtskräftige ESt-Bescheide für 2007 – 2010 aus dem Zeitraum März 2009 bis Nov. 2011 hinsichtlich der selbständigen Einkünfte des Bf. 

A uch dem zugehörigen AP-Bericht vom ist eine Begründung zum herangezogenen verfahrensrechtlichen Titel für diese Berichtigungsbescheide weder dem Grunde nach, noch bezüglich der Ermessensübung zu entnehmen. Ebenso wenig enthält dieser AP-Bericht im Übrigen eine Begründung für das Erlassen von Wiederaufnahmebescheiden nach § 303 BAO.

Feststellungen über EDV-technischen Probleme, welche die nach dem FA-Vorbringen beabsichtigten amtswegigen Wiederaufnahmebescheide wegen hervorgekommener neuer Tatsachen verhindert haben sollen, können vom BFG mangels entsprechender Nachweise durch das FA nicht getroffen werden.

II.) § 293b BAO lautet: "Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht."

Nach den Gesetzesmaterialien soll die Bestimmung eine Handhabe für Fälle bieten, in denen "im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Parteien Unrichtigkeiten, selbst wenn diese offensichtlich sind, aus den Abgabenerklärungen (einschließlich Beilagen) in Bescheide übernommen werden" (Bericht des Finanzausschusses zum AbgÄndG 1989, 1162 BlgNR 17. GP 15).

Die Anwendung der Bestimmung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Abgabenbehörde. Maßgeblich für die Beurteilung der Unrichtigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ().

Behördliches Verschulden an der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus den Abgabenerklärungen wirkt sich auf die Zulässigkeit einer Maßnahme nach § 293b BAO nicht aus ().

Nach der langjährigen VwGH-Judikatur ist für die Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung nach § 293b BAO entscheidend, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen.“ (...)

Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn Abgabenerklärungen mit aktenkundigen Umständen unvereinbar sind. Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, sind hingegen einer Berichtigung gemäß § 293b BAO nicht zugänglich.“ (...)

„Bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Abgabenerklärung - mögen sie auch berechtigt sein - stellen noch keine offenkundige Unrichtigkeit dar. “ (…)

Die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn des § 293b BAO muss sich aus den Erklärungen und dem Verwaltungsakt des betreffenden Steuerpflichtigen ergeben. Es kommt also nicht auf den Inhalt der andere steuerpflichtige Personen betreffenden Verwaltungsakten an.“ (vgl.  mit Verweisen auf ; , 2007/15/0098; , 93/13/0277).

Auf die Verpflichtung des BFG zur amtswegigen Überprüfung der verfahrensrechtlichen Grundlagen angefochtener Bescheide, auch wenn diese von den Verfahrensparteien nicht releviert werden, hat der VwGH etwa im Erkenntnis vom , 2011/15/0156 hingewiesen. 

  

III.) Im anhängigen Verfahren kommt es in Bezug auf die an den Bf auf Basis des §293b BAO ergangenen Berichtigungsbescheide zur ESt 2007 - 2010 somit entscheidend darauf an, ob die Unrichtigkeit der Angaben zu den selbständigen Einkünften des Bf in dessen ESt-Erklärungen  für 2007 – 2010, welche den zwischen März 2009 und Nov. 2011 ergangenen ESt-Bescheiden für diese Jahre zugrunde lagen, für die Abgabenbehörde ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren und ohne Bedachtnahme auf den Inhalt des Steueraktes der Gattin des Bf erkennbar gewesen wäre. Da die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ergehens der Erstbescheide maßgeblich sind, hat diese Beurteilung unter Ausblendung der erst 2012 im AP-Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zu erfolgen.

Aus Sicht des BFG ist die erforderliche Erkennbarkeit auf Basis des festgestellten Sachverhalts eindeutig zu verneinen. Die Verantwortung des FA in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG bestätigt diese Beurteilung.

Wie festgestellt, hatte eine Überprüfung des Inhalts der vom Bf erklärten selbständigen Einkünfte durch die Abgabenbehörde bis zum AP-Verfahren nicht stattgefunden. Der Inhalt der vom Bf selbständig ausgeübten Tätigkeit war demnach lediglich aus den (im Zeitablauf wechselnden) Branchenkennzahlen bzw. den daraus abgeleiteten Bezeichnungen in den Abgabenerklärungen des Bf zur Kz 320 abzuleiten.

Bei einem Betriebsgegenstand "Unterrichtswesen" war das mögliche Betätigungsfeld des Bf zweifellos so weit gefasst, dass ohne ergänzende Erhebungen über die Verhältnisse des Einzelfalles keine Feststellungen zur Verifizierung oder Widerlegung der Erklärungsdaten getroffen werden konnten. Gleiches trifft auf die weiteren in den verfahrensgegenständlichen Veranlagungsverfahren des Bf verwendeten Branchenbezeichnungen zu.  

Mangels Bekanntgabe einer "Betriebsaufgabe" im Jahr 2003 und aufgrund der durchgehenden Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 konnte der Entfall von selbständigen Einkünften aus dem Bereich des "Unterrichtswesens" zeitgleich mit der Pensionierung des Bf auf eine befristete Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit zurückzuführen sein (etwa Unterbrechung einer WIFI-Vortragstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen). Dafür sprach auch die neuerliche Versteuerung (geringfügiger) selbständiger Einkünfte ab 2008.

Zweifellos hätte in dieser Situation der Ausweis der selbständigen Einkünften mit „0,00“ in den ESt-Erklärungen des Bf für 2004 - 2007 eine Überprüfung durch die Abgabenbehörde nahegelegt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit war unter den gegebenen Umständen daraus allerdings selbst unter Berücksichtigung der ab 2005 geänderten Branchenkennzahl nicht abzuleiten. Umso weniger ließen die ab 2008 wiederum erklärten selbständigen Einkünfte einen derartigen Schluss zu. Tatsächlich wären zur Feststellung einer Unrichtigkeit der Erklärungsangaben des Bf betreffend seine selbständigen Einkünfte der Jahre 2007 – 2010 über dessen Veranlagungsakt hinausgehende, ergänzende Erhebungen nötig gewesen.

Nachdem zugleich der Stand des Veranlagungsakts der Gattin bis Sommer 2012 keine Rückschlüsse auf die Einkünfte des Bf zuließ, war auch daraus für die Feststellung der Unrichtigkeit von Erklärungsdaten des Bf nichts zu gewinnen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Inhalt des Steueraktes der Gattin als solcher, zur Beurteilung einer Berechtigung für eine Maßnahme nach § 293b BAO bei Bescheiden an den Bf nicht geeignet ist.

Da die bloße Möglichkeit der Übernahme unrichtiger Angaben aus den Abgabenerklärungen des Bf in dessen ursprüngliche ESt-Bescheide für 2007 - 2010 eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO nicht zu tragen vermag, waren die angefochtenen Bescheide aus dem Rechtbestand zu beheben (vgl. ; , Ra 2014/15/0030).

Ein allfälliger Irrtum der Abgabenbehörde über den zur Bescheidkorrektur herangezogenen verfahrensrechtlichen Titel oder auch das Auftreten technischer Hindernisse zur Ausfertigung von Wiederaufnahmebescheiden nach § 303 BAO ändern an dieser Rechtsfolge nichts. Angemerkt sei allerdings, dass die erste Argumentation in der FA-Stellungnahme an das BFG (Irrtum) im logischen Widerspruch zur zweiten  (technisches Hindernis) steht. Gegen eine allenfalls geplante Bescheiderlassung auf Basis des § 303 BAO spricht im Übrigen das Fehlen einer entsprechenden Begründung im AP-Bericht vom .

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. ).

Der vorliegenden Entscheidung liegen keine Rechtsfragen zugrunde, auf welche die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen. Die Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Bestimmung und der angeführten, durchwegs gefestigten VwGH-Judikatur.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100185.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at