Bescheidaufhebung nach § 300 BAO und Gegenstandsloserklärung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache Bf., WN, vertreten durch BDO Austria GmbH, QBC 4-Am Belvedere 4, 1100 Wien, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling beschlossen:
1.: betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 bis 2009:
Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit.a iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO und § 272 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
2.: betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2009:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist sowohl betreffend Pkt. 1 als auch Pkt. 2 nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben,
- wenn die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Bundesfinanzgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat (lit.a),
- gegenüber dem Bundesfinanzgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat (lit.a),
- das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat (lit. b)
- und wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist (lit. c).
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegen Gegenstandsloserklärungen gemäß § 261 BAO dem Berichterstatter.
Gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit. a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.
Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung u. a. absehen, wenn die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO oder § 261 BAO als gegenstandslos zu erklären ist.
Diese Bestimmung ist nach Abs. 5 leg.cit sinngemäß anzuwenden, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt.
Auf Grund dieser Bestimmungen war die gegenständliche Beschwerde durch Beschluss der Einzelrichterin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
Ad 1.:
Strittig war in der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerde die Wahl der Verrechnungspreismethode sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführte Datenbankstudie, die Nichtanerkennung von Anlaufverlusten und die Festsetzung der Ergebnisse. In nachträglichen Erörterungsgesprächen konnte Einvernehmen zwischen der Bf. und der belangten Behörde erzielt werden.
Mit Schreiben vom erteilte die Bf. gem. § 300 Abs. 1 BAO die Zustimmung, dass die bekämpften Bescheide von der belangten Behörde aufgehoben und neu erlassen werden.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der belangten Behörde aufgetragen die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zugleich neue Sachbescheide zu erlassen.
Mit Schreiben vom wurde das Bundesfinanzgericht gem. § 300 Abs. 5 BAO verständigt, dass die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 bis 2009 aufgehoben wurden.
Mit gleichem Datum erging an die Bf. der Bescheid betreffend Aufhebung gem. § 300 BAO sowie die geänderten Sachbescheide.
Die Bescheide wurden der Bf. am zugestellt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 261 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären.
Ad 2.:
Mit Schreiben vom wurde die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2009 zurückgenommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ergeben sich die Rechtsfolgen der Bescheidaufhebung gem. § 300 BAO sowie der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus den im Beschluss zitierten gesetzlichen Bestimmungen der Bundeabgabenordnung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheidaufhebung nach § 300 BAO Gegenstandsloserkläerung |
Zitiert/besprochen in | Anderwald in AVR 2023, 111 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105614.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at