Keine Verletzung der Entscheidungspflicht wegen widersprüchlicher Parteienvorbringen nach Bp
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/13/0087. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss zur Zahl RS/7100074/2020 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache XY Betrieb GesnbR, Adresse1, vertreten durch ÖBUG Dr. Nikolaus WT KG Steuerberatungsgesellschaft, St Veit-Gasse 8, 1130 Wien , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt FA betreffend Erlassung der Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 284 Abs 4 BAO abgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend
Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2015 aufgrund der am eingereichten Umsatzsteuererklärung 2015 und
Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2016 aufgrund der am eingereichten Umsatzsteuererklärung 2016
erhoben. Darin wird informativ mitgeteilt, dass die Umsatzsteuerbescheide nicht erklärungsgemäß sondern als Nullbescheide zu erlassen seien, weil die Umsätze nicht der XY Betrieb GesnbR sondern Herrn XY zuzurechnen seien.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am ein. Dem Finanzamt wurde mit Beschluss vom eine Frist bis gesetzt, zu entscheiden oder anzugeben, warum die Entscheidungspflicht nicht verletzt wurde.
Mit Schreiben vom , eingelangt am , bringt das Finanzamt vor: Bei den Betrieben der Beschwerdeführerin XY Betrieb GesnbR sowie beim Gesellschafter XY sei eine Außenprüfung über die Jahre 2010-2012 durchgeführt worden, deren Gegenstand die umsatzsteuerliche Zurechnung zu einem der beiden Steuersubjekte gewesen sei. Für die Folgejahre seien widersprüchliche Erklärungen abgegeben worden. Die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 [vom im wiederaufgenommenen Verfahren] seien mit Beschwerde vom angefochten worden.
Die aufgetretenen Widersprüche seien noch im Vorhalteverfahren zu klären, wobei mit an die Partei ein neuerliches Ergänzungsersuchen abgefertigt worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist (§ 284 Abs 4 BAO).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes einer durchgeführten und erst Anfang 2018 abgeschlossenen Außenprüfung über Vorjahre und vorhandener widersprüchlicher Sachvorbringen der beschwerdeführenden Partei kann der Abgabenbehörde kein überwiegendes Verschulden an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist angelastet werden.
Diese Widersprüchlichkeit erstreckt sich auch auf die Säumnisbeschwerde. Während in dieser vorgebracht wird, es habe keine Zurechnung zur Beschwerdeführerin zu erfolgen, wird eben diese Feststellung der Außenprüfung für Vorjahre mit Beschwerde bestritten.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100050.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAC-18050