Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2018, RV/2101427/2016

Verwendung eines von einer Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges durch eine wesentlich beteiligte Geschäftsführerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A, Adresse, vertreten durch V, Adresse1, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Dienstgeberbeitrag zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:

1. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2010 wird mit 14.938,23 Euro festgesetzt.

2. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2011 wird mit 22.373,92 Euro festgesetzt.

3. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2012 wird mit 32.398,78 Euro festgesetzt.

4. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2013 wird mit 44.669,63 Euro festgesetzt.

5. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2014 wird mit 46.281,22 Euro festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den Abgabenbescheiden vom wurden der Beschwerdeführerin für die Jahre 2010 bis 2014 der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Dienstgeberbeitrag) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wurde auf den Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom selben Tag verwiesen. Darin wurde ausgeführt, die wesentlich beteiligte Geschäftsführerin habe von der Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen. Zur Beurteilung der sonstigen Vergütung seien die Betriebseinnahmen maßgeblich. In diesem Zusammenhang allfällige mögliche Betriebsausgaben, wie hier die Nutzung eines Personenkraftwagens, seien für die Einrechnung der Vergütungen in die Lohnnebenkosten nicht relevant. Im Zuge der Prüfung seien die im Prüfungszeitraum tatsächlich entstandenen gesamten Kraftfahrzeugkosten als sonstige Vergütung jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 ermittelt und in die Grundlagen eingerechnet worden.

Gegen die genannten Bescheide richteten sich die Beschwerden vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch V, brachte darin (gleichlautend) Folgendes vor:
1. Sachverhalt
„Im Rahmen einer im November 2015 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben wurde festgestellt, dass der - im Sinne von § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG wesentlich beteiligten - Geschäftsführerin der o.a. Abgabepflichtigen, Frau (…), im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein im Eigentum der Abgabepflichtigen stehendes KFZ (auch) zur privaten Nutzung überlassen wurde. Weiters wurde - korrekt - festgestellt, dass der sich daraus für die Geschäftsführerin ergebende Vorteil ‚ im beschwerdegegenständlichen Zeitraum entgegen § 41 Abs 3 FLAG 1967 bzw. § 122 Abs 7 und 8 WKG 1998 im Rahmen der Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht berücksichtigt wurde. Sodann wurde das Prüfungsorgan von Seiten der steuerlichen Vertretung der o.a. Abgabepflichtigen ersucht, im Einklang mit § 4 SachbezugswerteVO als Bemessungsgrundlage für die DB- und DZ-Nachforderung einen monatlichen Sachbezug in Höhe von € 600,- p.m. (ab März 2014 € 720,- p.m.) heranzuziehen. Diesem Ersuchen wurde im Rahmen einer Besprechung vom von Seiten des Prüfungsorgans unter Verweis darauf, dass sowohl dem DB als auch dem DZ im gegenständlichen Fall zwingend die der Abgabepflichtigen tatsächlich entstandenen KFZ-Gesamtkosten zu Grunde zu legen seien und die nachträgliche Geltendmachung eines Sachbezuges nicht zulässig sei, nicht Folge geleistet. In rechtlicher Hinsicht berief sich das Prüfungsorgan - ebenso wie der beschwerdegegenständliche Bescheid - auf Punkt 5 des SSD 2014 sowie auf ein internes Arbeitspapier der Finanzverwaltung (…). Ferner wurde dem Prüfungsorgan am die Übermittlung eines Fahrtenbuches zum Nachweis der von der o.a. Geschäftsführerin privat bzw. betrieblich gefahrenen Kilometer gem. § 4 SachbezugswerteVO iVm. Rz 290 LStR 2002 angeboten. Die Annahme des Fahrtenbuches wurde vom Prüfungsorgan jedoch unter Hinweis darauf, dass dieses für das Prüfungsergebnis nicht relevant sei, ebenfalls verweigert. Daraufhin wurde das Prüfungsorgan per E-Mail aufgefordert, diesen Umstand im Prüfungsbericht zu vermerken, was von diesem ebenfalls abgelehnt wurde (…).

2. Rechtliche Würdigung
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die aus Sicht des Prüfungsorgans entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen, und zwar RZ 79 KommSt-Info sowie der SSD 2014 ausschließlich die Kommunalsteuer betreffen. Ein im gegenständlichen Bescheid vorgenommener unreflektierter Analogieschluss von der Kommunalsteuer auf den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag verbietet sich somit, zumal dem Kommunalsteuergesetz einerseits sowie den Bestimmungen zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag im FLAG bzw. WKG durchaus unterschiedliche Regelungszwecke zu Grunde liegen. Allein schon aus diesem Grund wäre die Wahl des maximalen Sachbezuges lt. § 4 SachbezugswerteVO im Rahmen der o.a. GPLA-Prüfung zulässig gewesen und ist der beschwerdegegenständliche Bescheid insoweit fehlerhaft. Selbst wenn man die Anwendbarkeit von § 79 RZ KommSt-Info sowie des SSD 2014 auch auf DB und DZ bejaht, erweist sich der beschwerdegegenständliche Bescheid jedoch aus den nachstehenden Gründen als fehlerhaft:
Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage besteht diesfalls darin, ob ein Abgabepflichtiger in jenen Fällen, in denen die private Nutzung „dienstgebereigener“ KFZ noch gar nicht dem DB sowie dem DZ unterworfen wurde, ein Wahlrecht hat, ob als Bemessungsgrundlage ein Sachbezugswert in Anlehnung an § 4 der SachbezugswerteVO angesetzt werden kann oder ob alternativ die tatsächlichen PKW-Kosten des „Dienstgebers“ herangezogen werden können. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind dabei einerseits RZ 79 KommSt-Info und andererseits Punkt 5.4. des SSD 2014. Ungeachtet dessen rechtlicher völliger Irrelevanz wird außerdem auf das o.a. interne Arbeitspapier der Finanzverwaltung (…) einzugehen sein, zumal dessen Fehlinterpretation offenbar der Entscheidung des Prüfungsorgans und damit auch dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zu Grunde liegt. Gemäß Rz 79 KommSt-Info bestehen „hinsichtlich der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeugs keine Bedenken, wenn dieser Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung (…) oder durch Ansatz der der Gesellschaft entstandenen auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten erfasst wird (…). Dieser Bestimmung wurde durch Punkt 5.4. des ebenfalls Erlassqualität besitzenden Salzburger Steuerdialogs 2014 insoweit derogiert, als nunmehr für den Fall der Wahl der tatsächlichen PKW-Kosten als Bemessungsgrundlage für DB und DZ nicht wie bisher auf die auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten, sondern auf die „gesamten Ausgaben bei der GmbH“ abgestellt wird. Eine Einschränkung des o.a. Wahlrechts zwischen Sachbezug lt. § 4 SachbezugswerteVO und tatsächlichen PKW-Kosten wurde entgegen der Ansicht des Prüfungsorgans durch den Salzburger Steuerdialog 2014 jedoch nicht eingeführt. Der Rechtsirrtum des Prüfungsorgans, der auch den beschwerdegegenständlichen Bescheiden zu Grunde liegt, fußt offenbar auf einer Fehlinterpretation des o.a. internen Arbeitspapiers (…)‚ welches auszugsweise wie folgt lautet: (…)

Diese Stellungnahme besagt einzig und allein, dass im Fall einer nach der Veröffentlichung des Salzburger Steuerdialogs getroffenen Wahl der tatsächlichen PKW-Kosten als Bemessungsgrundlage für DB und DZ in Bezug auf Zeiträume vor dessen Veröffentlichung nicht (nur) die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen, sondern die gesamten PKW-Kosten als abgabenpflichtig zu behandeln sind. Die Stellungnahme versagt dem Abgabepflichtigen somit lediglich die Möglichkeit, auch für die Vergangenheit lediglich den PKW-Privatanteil dem DB und dem DZ zu unterwerfen, wenn er sich grundsätzlich für die Heranziehung der tatsächlichen Kosten entscheidet. Das dieser Entscheidung vorgeschaltete o.a. Wahlrecht zwischen Sachbezug lt. SachbezugswerteVO und tatsächlichen Kosten - dieses wird in Punkt 5.4. letzter Absatz SSD 2014 sogar noch einmal wiederholt - wird durch die o.a. Stellungnahme hingegen in keiner Weise beschnitten! Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen macht die o.a. Abgabepflichtige hiermit von ihrem Wahlrecht Gebrauch, in Hinblick auf den Vorteil aus der Nutzung der „dienstgebereigenen“ KFZ im Zeitraum (…) den jeweils maximalen monatlichen Sachbezug gem. § 4 Sachbezugswerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowohl dem DB als auch dem DZ zu unterwerfen. (…).“

Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die gegenständlichen Bescheide im Sinne der Ausführungen abzuändern, den auf Entscheidung durch den Senat und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden „gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für die Jahre 2010 bis 2014“ als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, Betriebseinnahmen lägen grundsätzlich in der Höhe des unternehmensrechtlichen Ansatzes vor. Die Kürzung durch die PKW-Angemessenheitsverordnung stelle lediglich eine Betriebsausgabenbeschränkung gemäß § 20 EStG 1988 dar und habe auf die Betriebseinnahmen keinen Einfluss. Eine steuerliche Kürzung bei der Beschwerdeführerin habe somit keinen Einfluss auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers. Ganz im Gegenteil, die auf den über das angemessene Ausmaß zugewendeten Vorteil entfallenden Steuerfolgen würden von der Beschwerdeführerin (zusätzlich) übernommen. Zwar habe das bisher im Wesentlichen demselben Ergebnis entsprochen, wenn einem Arbeitnehmer ein Firmenkraftfahrzeug mit Anschaffungskosten über der Luxustangente zur Verfügung gestellt worden sei (hier treffe die Aufwandskürzung auch den Dienstgeber), jedoch sei die Bewertung des Sachbezuges bei Arbeitnehmern durch die Sachbezugswerteverordnung nach oben hin begrenzt gewesen, weshalb sich die Frage eines höheren (zusätzlichen) Vorteils gar nicht stelle. Werde ein Firmenkraftfahrzeug einem wesentlich beteiligten Geschäftsführer zur Verfügung gestellt, so würden sonstige Vergütungen jeder Art in Höhe der gesamten Ausgaben bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Allfällige auf den betrieblichen Anteil entfallende Betriebsausgaben seien für die Lohnnebenkosten unbeachtlich, da diese sich von den Bruttobezügen berechneten. Sofern der Vorteil nicht durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung bewertet werde, sei der Vorteil in Höhe der der Beschwerdeführerin tatsächlich entstandenen gesamten Kraftfahrzeugkosten anzusetzen.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, die in den Beschwerden erstatteten Vorbringen würden vollinhaltlich aufrechterhalten. Selbst bei Anwendbarkeit der die Kommunalsteuer betreffenden Rechtsgrundlagen sei die belangte Behörde in keiner Weise auf den entscheidungswesentlichen Punkt eingegangen. Dieser bestehe in der Gewährung eines Wahlrechtes, ob die auf die Nutzung eines Personenkraftwagens entfallende Kommunalsteuer auf der Grundlage der tatsächlichen unternehmensrechtlichen Kosten oder anhand von § 4 der Sachbezugswerteverordnung ermittelt werde. Dieses Wahlrecht sei von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Prüfungsverfahrens und auch im Beschwerdeverfahren nunmehr dahingehend ausgeübt worden, dass der jeweils maximale monatliche Sachbezug als Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei. Dies sei vom Prüfungsorgan versagt und auch von der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt worden. Den Rechtsgrundlagen seien keine Ausführungen zu entnehmen, bis zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht auszuüben sei. Die Beschwerdeführerin mache erneut von ihrem Wahlrecht Gebrauch, im Hinblick auf den Vorteil aus der Nutzung von dienstgebereigenen Kraftfahrzeugen den jeweils maximalen monatlichen Sachbezug gemäß § 4 Sachbezugswerteverordnung der Berechnung der Abgaben zugrunde zu legen. Abschließend wiederholte die Beschwerdeführerin die in den Beschwerden gestellten Anträge.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerden gegen die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2010 bis 2014 vor.

Mit Schreiben vom zog die Beschwerdeführerin die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand unstrittig fest, dass die Geschäftsführerin zu 99% am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligt war. Ebenso stand außer Streit, dass die Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Jahren ein in ihrem Eigentum stehendes Kraftfahrzeug (Jaguar bzw. Audi A5) der Geschäftsführerin auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt hat und diese Zurverfügungstellung nicht bei der Bemessung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag berücksichtigt hat. Im Beschwerdeverfahren war lediglich die Höhe des hierfür anzusetzenden geldwerten Vorteils strittig.

Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom lediglich über die Beschwerden gegen die Vorschreibungen des Dienstgeberbeitrages, jedoch nicht über die gegen die Vorschreibungen des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag entschieden hat. Mangels Beschwerdevorentscheidung(en) war das Bundesfinanzgericht für die Beschwerden gegen die Vorschreibungen des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag nicht zuständig. Die belangte Behörde wird über diese Beschwerden gemäß § 262 Abs. 1 BAO (noch) mit Beschwerdevorentscheidung(en) abzusprechen haben.

Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Dienstnehmer sind gemäß § 41 Abs. 2 FLAG Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.

Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 (in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996) sind unter anderem die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Geschäftsführerin war an der Beschwerdeführerin wesentlich beteiligt. Im verfahrensgegenständlichen Fall war aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Feststellungen der belangten Behörde unstrittig, dass die Geschäftsführerin in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin eingebunden war und die ihr gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen waren.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens außer Streit stand auch, dass die Überlassung eines Kraftfahrzeuges an die Beschwerdeführerin für private Fahrten einen geldwerten Vorteil darstellt, der als Betriebseinnahmen zu erfassen ist. Der von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Ansicht, wonach für die Nutzung des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Kraftfahrzeuges durch die Geschäftsführerin nicht lediglich die anteiligen Kosten für die privaten Fahrten, sondern die gesamten der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages hinzuzurechnen seien, war nicht zu folgen. Denn das der Geschäftsführerin überlassene Kraftfahrzeug befindet sich im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin. Die mit dem Kraftfahrzeug zusammenhängenden Aufwendungen der Beschwerdeführerin stellen Betriebsausgaben dar, die bei der Gewinnermittlung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind (). Es kann daher nur der auf die private Nutzung entfallende Anteil der Kraftfahrzeugkosten den Lohnnebenkosten unterworfen werden (vgl. ).

Die zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangene Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) regelt in § 4 die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges und spricht demnach in § 4 Abs. 1 nur die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge durch den Arbeitnehmer an. Die im verfahrensgegenständlichen Fall wesentlich beteiligte Geschäftsführerin wird zwar mit ihren Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 nach § 41 Abs. 2 FLAG für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) dem Kreis der „Dienstnehmer“ zugeordnet, dies ändert aber nichts daran, dass sie aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) anzusehen ist, sodass auch für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen nach der für die verfahrensgegenständlichen Jahre geltenden Rechtslage § 4 Sachbezugswerteverordnung nicht (unmittelbar) anwendbar ist. Die entsprechenden Betriebseinnahmen sind vielmehr – bei Fehlen entsprechender Aufzeichnungen – nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen ().

Der auf die private Nutzung entfallende Anteil der gesamten Kraftfahrzeugkosten wurde bis dato nicht nachgewiesen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Vorteil aus der Nutzung des Kraftfahrzeuges mit dem jeweils maximalen monatlichen Sachbezug gemäß § 4 Sachbezugswerteverordnung anzusetzen, lässt sich auch ableiten, dass diesbezügliche Aufzeichnungen fehlen und die entsprechenden Betriebseinnahmen zu schätzen sind. Unter Berücksichtigung des Beschwerdebegehrens und unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge der oberen Mittelklasse war im Schätzungswege der maximale Sachbezugswert für Kraftfahrzeuge nach der Sachbezugswerteverordnung anzusetzen. Eine Schätzung auf Basis der Sachbezugswerteverordnung findet ihre Stütze auch darin, dass ab der Veranlagung für das Jahr 2018 § 4 der Sachbezugswerteverordnung für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines einem an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden ist.

Als geldwerter Vorteil für die private Nutzung des der Geschäftsführerin jeweils zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges waren daher in den Jahren 2010 bis 2013 jeweils 7.200 Euro (12 x 600) und im Jahr 2014 8.400 Euro (2 x 600 + 10 x 720) der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages hinzuzurechnen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese und auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen gestützt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
VwGH, Ro 2018/15/0003
VwGH, 2003/15/0063
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101427.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at