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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.07.2018, VH/7500016/2018

Verfahrenshilfeantrag im Zusammenhang mit Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. über den Antrag der AS, Adresse1, vom auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-1-, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, beschlossen:

I. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.

II. Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die Antragstellerin nicht zulässig.

III. Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher keine Revision gegen diesen Beschluss zu.

Entscheidungsgründe

Die Antragstellerin wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, MA 67- PA-1-, vom  schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzerin dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben,   wem Sie im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 09:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Kochgasse 10, das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen habe, da die Auskunft nicht erteilt worden sei.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, wurde über die Antragstellerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00. 

(...)

Begründung:

Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz wurden Sie als Zulassungsbesitzerin des
mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X mit
Schreiben vom aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage bekanntzugeben, wem Sie das Fahrzeug am um 09:28 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 8, Kochgasse 10 gestanden ist.
Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde am
ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde an die Behörde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen als Zulassungsbesitzerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass Sie die Lenkerauskunft mit Mail vom fristgerecht erteilt hätten.

Dazu wird Folgendes festgestellt:


Laut dem E-Mail-Eingangsprotokoll der Behörde ist am besagten Tag keine Lenkerauskunft von Ihnen eingegangen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen erst mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt. Die Gefahr eines Verlustes einer — auf welchem Weg auch immer — übermittelten Eingabe trifft daher bis zu deren Einlangen bei der Behörde den Einschreiter (vgl. ZI. 97/07/0179, und vom , ZI. 95/21/1246).

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Ieg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der
betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten
und zur Verantwortung ziehen zu können.
Dem Auskunftspflichtigen stehen verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich (durch Abgabe in der Kanzlei, durch Einwurf in den Einlaufkasten, per Post) oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich auch eines Boten oder eines Bevollmächtigten bedienen kann. Allen diesen Handlungsvarianten ist gemeinsam, dass die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt.
Der übermittelte Ausdruck Ihrer E-Mail, wonach am um 11:51 Uhr eine E-
Mail gesendet worden sei, ist im Hinblick auf die oben umrissene Rechtslage nicht
ausreichend, wäre es doch Ihre Sache gewesen, sich auch zu vergewissern, ob die
Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist.
Der Akteninhalt zeigt, dass die Lenkerauskunft bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist nicht erteilt wurde und Sie somit der Ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sind.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991.
Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit — die im gegenständlichen Fall zur
Strafbarkeit genügt — bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und
der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um lhr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Daher sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das lnteresse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Da Sie trotz Aufforderung keine Angaben gemacht haben, waren Ihre persönlichen
Verhältnisse zu schätzen und von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnissen auszugehen.
Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit kommt lhnen bei dieser Behörde zugute.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus:

"Die Behauptungen der Behörde sind in nachvollziehbarer Betrugsabsicht vorsätzlich unrichtig und tatsachenwidrig.

Der Behörde wurde am , 12:55h ein Mail mit der Scanbeilage 0001.pdf der Lenkerauskunft v. zu MA 67-PA-2- v. übermittelt. Kopien anbei.

Die Behauptung der Behörde, dass bei ihr keine Lenkerauskunft eingelangt ist, liegt alleine im Verantwortungsbereich der Behörde, wie auch die Mail-Kopie beweist.

Auch mit der bis dato unerledigten Beschwerde zu MA 67-PA-3- v. , 17:22h wurden der Behörde die Beweismittel mit AnhangScan 0004-0010 zum wiederholten Male übermittelt.

Auch mit dem Einspruch v. , 13:32h gegen die SV MA 67-PA-1- (8., Kochgasse 10) "Nichterteilung der Lenkerauskunft" wurden der Behörde mit dem Mail als Scananhang die Beweismittel 0007 und 0008. pdf zum wiederholten Male übermittelt.

Es wäre der Behörde auch zumutbar, dass sie in einem Zeitraum v. bis dato feststellen hätte können, dass ihre Bestrafung (ohne Erhebung des Übertreters) der Zulassungsbesitzerin nicht nur gesetzeslos sondern willkürlich und bewusst schädigend war, da diese keinen Führerschein besitzt und daher die Übertretung nicht hätte setzen können.

Auch die nunmehrige Bestrafung wegen "Nichterteilung der Lenkeranfrage" ist in böswilliger Gesetzesmissachtung und vorsätzlicher Aktenwidrigkeit bewusst unrichtig. Der Nachweis der fristgerechten Auskunftserteilung ist erbracht. Darüber hinaus ist die Zulassungsbesitzerin Bestrafte und daher nicht verpflichtet, eine mit Sanktionen behaftete Lenkerauskunft zu erteilen (wiewohl sie der gesetzlosen Nötigung durch die Behörde nachgekommen ist).

Die Bestrafung für die StVO - Übertretung ist genauso gesetzeslos wie jene wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft.

Antrag:

Es wird daher die amtswegige Behebung aller gesetzwidrigen Bestrafungen und schriftliche Beschlussausfertigung begehrt.

Amtshaftungsgeltendmachung:

Zufolge der wie oben objektiviert fortgesetzten gesetzlosen Bestrafung Ihrer erkennbar unqualifizierten Erfüllungsgehilfen in zu unterstellender Schädigungsabsicht wird für die Abwehr der gesetzlosen Bestrafungen begehrt:

Ma 67-PA-3- Mail v. 17:22h  € 350,00

MA 67-PA-1-       v. 13:22h € 200,00 

MA 67-PA-4-        v. 16:16h € 350,00

sowie der Aufwand für diese Beschwerde v. € 250,00, sohin insgesamt € 1.150,00 zzgl. 14% Zinsen bei sonstiger Klageführung.

Antrag auf Verfahrenshilfe:

Zufolge meines geringen Einkommens und des fortgesetzten gesetzeslosen Handelns der Behörden wird die Verfahrenshilfe zur Rechtsmitteleinbringung und der erforderlichen Klageführung begehrt.

Über den Antrag wurde erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten, wenn dieser außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat.

Die in § 51a Abs. 1 VStG (idF vor BGBl I 2013/33) genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) müssen kumulativ vorliegen (vgl. zB ). Da § 40 Abs. 1 VwGVG der Regelung des § 51a Abs. 1 VStG zur Gänze entspricht, ist die zu § 51a Abs. 1 VStG ergangene Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen (). Hinsichtlich der Kriterien für die Zuerkennung von Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafverfahren ist auch durch die Novellierung des § 40 Abs. 1 VwGVG durch das BGBl I 2017/24 keine inhaltliche Änderung eingetreten (vgl 1255 BlgNR XXV. GP).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen ( unter Verweis auf Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, zweite Auflage, Seiten 245 f, 249; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, § 64 ZPO Anm. 10; MGA ZPO, 14. Auflage, § 64 E 5).

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der "zweckentsprechenden Verteidigung" primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des EGMR vom , Nr. 12744/87, Quaranta, § 33). Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist (vgl. neuerlich EGMR , Nr. 12744/87, § 34).

Der VfGH hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG (idF vor BGBl I 2017/24) führte ( G 7/2015), die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl 1255 BlgNR XXV. GP).

Wie sich aus dem Verwaltungsstrafakt des Magistrats der Stadt Wien ergibt, wird der Antragstellerin die Nichterteilung einer Lenkerauskunft zur Last gelegt.

Im Sinne der zitierten Judikatur zur Beurteilung der Interessen der Rechtspflege, insbesondere unter Berücksichtigung der zweckentsprechenden Verteidigungsmöglichkeit ist im gegenständlichen Verfahren festzustellen, dass der Inhalt der Verwaltungsangelegenheit keine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage aufweist. Von einer Komplexität der Rechts- und Sachlage kann nicht ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin außer Stande ist, ihren Standpunkt vorzubringen und sich dementsprechend zu verteidigen.

Auch die Höhe der der Antragstellerin drohenden Strafe (€ 60,00) gebietet für sich allein nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Da die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich ist, war der Antrag, ohne dass auf die Einkommenssituation der Antragstellerin einzugehen war, abzuweisen.

Sollte mit der im Verfahrenshilfeantrag gewählten Formulierung "zur Rechtsmitteleinbringung und erforderlichen Klageführung" auch ein Amtshaftungsverfahren gemein sein, wird darauf hingewiesen, dass ein diesbezüglicher Antrag nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes fällt.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. ).

Dieser Revisionsausschluss betrifft auch das Verfahren auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einer derartigen Verwaltungs- oder Finanzstrafsache (vgl. ).

Da bei einer Strafdrohung einer Geldstrafe von bis zu 365 € eine Geldstrafe von 60 € verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten durch den Antragsteller kraft Gesetz ausgeschlossen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:VH.7500016.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at