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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.07.2018, RV/7105197/2015

Unwirksamkeit von händisch veränderten ADV-Bescheiden

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7105197/2015-RS1
wie RV/5100858/2016-RS1
Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt sind maschinelle Ausdrucke, jedoch nicht handschriftlich korrigierte Ausfertigungen (vgl. dazu auch ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache X A Ltd., ADR, vertreten durch Y RA Rechtsanwälte GmbH, ADR2, über die Beschwerden vom gegen folgende Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , beschlossen:


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Abgabenart
StNr.
Zeitraum
Glücksspielabgabe
111
03/11
Wettgebühr
222
03/11
Glücksspielabgabe
333
03/11
Glücksspielabgabe
111
04/11
Wettgebühr
222
04/11
Glücksspielabgabe
333
04/11
Glücksspielabgabe
111
12/11
Wettgebühr
111
12/11

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a) BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

Mit Schreiben vom teilte die X A Ltd (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.) dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (kurz FA) mit, dass sie im Internet Casino-Spiele anbiete. Ihre Schwestergesellschaft X B Ltd biete im Internet Sportwetten an, die X C Ltd biete im Internet Skill-Games an (die genannten Gesellschaften im Folgenden zusammen "X-Gesellschaften"). Unter Vorbehalt und lediglich um allfällige finanzstrafrechtliche Sanktionen zu vermeiden, würden die X-Gesellschaften bis zur Klärung der Rechtslage die Wettgebühren und die Glücksspielabgabe unter Zugrundelegung der österreichischen IP-Adressen ermitteln und zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitsdatum abführen.

Mit Schreiben vom beantragten die 3 X-Gesellschaften jeweils vertreten durch die WT & Co Wirtschaftsprüfung GmbH (kurz WT & Co) beim FA die Zuteilung einer Steuernummer für Glücksspielabgabe bzw. für Wettgebührenabrechnung. Den Anträgen angeschlossen wurden jeweils eine Kopie einer mit datierten Vollmachtsurkunde. Demnach haben sowohl die Bf., als auch die X C Ltd und die X B Ltd eine Vollmacht an WT & Co erteilt, sie in allen steuerlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden rechtsgütig zu vertreten.

Alle 3 dem FA übermittelten Vollmachtsurkunden haben auszugsweise folgenden Inhalt:

"Die Vollmacht gilt entgegen § 1022 ABGB erster Satz über den Tod des Vollmachtgebers bzw. des Bevollmächtigten (in den Fällen der §§ 107 ff WTBG) hinaus. Schließlich gilt die Vollmacht auch nach etwaigen Umgründungen des Betriebes des Vollmachtgebers bzw. der Kanzlei des Bevollmächtigten mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger.

...

Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) Ihnen Vollmacht zum Empfang von Schriftstücken, insbesondere der Abgabenbehörden, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind.

...

Diese Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf dem Finanzamt nicht schriftlich angezeigt worden ist und verliert ihre Wirksamkeit nicht dadurch, dass die Steuernummer geändert oder ein anderes Finanzamt für meine (unsere) Steuernummer zuständig wird."

Mit Schreiben vom brachten die 3 X-Gesellschaften jeweils vertreten durch WT & Co Anträge auf Festsetzung der Glücksspielabgabe bzw. der Wettgebühr gemäß § 201 BAO für März und April 2011 ein.

Mit Schreiben vom gab die Bf., vertreten durch WT & Co dem FA bekannt, dass die X C Ltd sowie die X B Ltd am mit der aufnehmenden Gesellschaft X A Ltd (Bf.) verschmolzen wurden und daher in Zukunft keine Steuererklärungen mehr einreichen werden.

Mit Schreiben vom brachte die Bf., vertreten durch WT & Co einen weiteren Antrag gemäß § 201 BAO betreffend Glücksspielabgabe und Wettgebühr für den Zeitraum Dezember 2011 ein.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (in dem das FA Ergänzungsersuchen an die Bf. stets zu Handen WT & Co adressierte und die Antwortschreiben teilweise durch WT & Co in Vertretung der Bf - Vorhaltsbeantwortungen vom und , teilweise auch direkt durch die Bf. - Vorhaltsbeantwortung vom , beim FA eingebracht wurden) fertigte das Finanzamt am elektronisch an die Bf. zu Handen WT & Co adressierte Bescheide, die jeweils den Hinweis enthalten, dass die Begründung gesondert ergeht, betreffend folgende Abgaben, Steuernummern und Zeiträume ab:


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Abgabenart
StNr.
Zeitraum
 festgesetzter Abgabenbetrag
Glücksspielabgabe
111
03/11
€ 61.975,80
Wettgebühr
222
03/11
€ 47.504,38
Glücksspielabgabe
333
03/11
€ 663,15
Glücksspielabgabe
111
04/11
€ 50.126,27
Wettgebühr
222
04/11
€ 50.045,40
Glücksspielabgabe
333
04/11
€ 397,60
Glücksspielabgabe
111
12/11
€ 60.673,38
Wettgebühr
111
12/11
€ 30.919,71

Diese Bescheidausfertigungen langten am bei WT & Co ein und wurden von dieser – weil keine Vollmacht mehr bestehe - an das FA retourniert.

In weiterer Folge wurden die Bescheidausfertigungen handschriftlich hinsichtlich des Ausstellungsdatums vom auf und des Fälligkeitsdatums vom auf geändert, im Adressfeld wurde der Name und die Adresse des bisherigen Vertreters WT & Co durchgestrichen und handschriftlich um die Adresse der Bf. ergänzt. Eine Unterfertigung der Schriftstücke durch ein Organ des Finanzamtes ist jedoch unterblieben.

In weiterer Folge wurde die korrigierten "Originalbescheide" unter Anschluss gesonderter Bescheidbegründungen, auf denen jeweils das Datum händisch durchgestrichen und durch ersetzt wurde, mittels internationalem Rückscheinbrief an die Bf. übersandt, wo sie am einlangten. Die gesonderten Bescheidbegründungen enthalten am Ende eine Unterschrift und die Angabe

"Für den Vorstand
NAME"

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. - vertreten durch RA Rechtsanwaltspartnerschaft – die Beschwerdefrist für die insgesamt 8 am 10. April zugestellten Bescheide bis zu verlängern.

Mit Bescheiden vom verlängert das FA antragsgemäß die Beschwerdefrist bis zum .

Die am gegen die 8 Bescheide eingebrachten Beschwerden enthalten unter Punkt 4. folgende Anträge:

"1) Der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide aufzuheben;

2) in eventu

- keine Beschwerdevorentscheidung zu fällen und die gegenständliche Entscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit a) BAO unverzüglich dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen;

- in Senatsbesetzung zu entschieden, da der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zu den gegenständlichen Rechtsfragen fehlt

- gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit. a) BAO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit ....

- im Sinne einer Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde durch ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide zu entscheiden."

Nach Erlassung einer abweisenden BVE durch das FA am beantragte die Bf. am die Vorlage der Beschwerden ans Bundesfinanzgericht. Darin heißt es wörtlich:

"Das Vorbringen in der Beschwerde vom wird vollinhaltlich aufrecht erhalten, ebenso die dort gestellten Anträge in Senatsbesetzung zu entscheiden, gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit a BAO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinne einer Stattgabe der Beschwerde durch ersatzlose Aufhebung der bekämpften bescheide zu entscheiden."

Mit 3 Vorlageberichten vom (1. FA10/2015/001053 – beim BFG erfasst unter RV/7105196/2015, 2. FA10/2015/001087 - beim BFG erfasst unter RV/7105197/2015 und 3. FA10/2015/001068 beim BFG erfasst unter RV/7105198/2015) legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerden gegen die insgesamt 8 Bescheide vom zur Entscheidung vor.

Am legte das FA einen weiteren Vorlagebericht (FA10/2015/001037 beim BFG erfasst unter RV/7102289/2016) betreffend die Beschwerde vom gegen die Gebührenbescheide für März 11 und April 11 zu StNr. 222 vom zur Entscheidung vor (Anm: die Beschwerde gegen die beiden genannten Bescheide wurden vom FA auch bereits mit dem Vorlagebericht FA10/2015/001068 dem BFG zur Entscheidung vorgelegt).

Am hielt das BFG dem FA vor, dass aus den elektronisch vorgelegten "Kopien Neuzustellung" der an die Bf. gerichteten, ursprünglich automatisationsunterstützt ausgefertigten und anlässlich einer Neuzustellung händisch korregierten Bescheide vom , zu schließen ist, dass diese nicht mit einer Unterschrift versehen sind und wurde unter Hinweis auf die dazu im vertretene Rechtsanschauung um Klärung bzw. Stellungnahme ersucht.

Dazu teilte das FA dem BFG mit Schreiben vom mit, dass es die an die Bf. ergangenen Originalbescheide in Kopie von dem steuerlichen Vertreter abverlangt habe. In der anbei übermittelten Form seien die Bescheide an die Beschwerdeführerin ergangen.

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom nahm der Geschäftsverteilungsausschuss (ua) die Rechtssachen RV/7105196/2015, RV/7105197/2015, RV/7105198/2015 und RV/7102289/2016 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der unbesetzten Gerichtsabteilung 1034 ab und wurde diese der Gerichtsabteilung 1062 zur Erledigung zugewiesen.

Die nunmehr zuständige Richterin nahm Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile und ergibt sich dadurch der oben dargestellte Verfahrensablauf.

In den vorgelegten Aktenteilen findet sich kein Hinweis, dass vor der am erfolgten Zustellung der Bescheide vom an WT & Co eine schriftliche Bekanntgabe an das FA erfolgt wäre, dass das Vollmachtsverhältnis beendet wurde.

II. Rechtslage  und Erwägungen

Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte und Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

§ 96 BAO lautet wie folgt:

"Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt."

§ 243 BAO bestimmt, dass gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig sind, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 272 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 13/2014 obliegt die Entscheidung dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b)  im Vorlageantrag (§ 264),
c)  in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.

1. Entscheidung durch Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bedingte Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig ( mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2574 und weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen. Wird ein Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung (etwa der angefochtenen Entscheidung) gestellt, so ist er schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellt (vgl. ua. , Ra 2014/01/0198).

Zu einer Beschwerde die mit dem Satz endete "für den Fall, dass der Beschwerde nicht ohnedies vollinhaltlich stattgegeben wird, wird die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt", sprach der VwGH aus, dass die BAO bedingte Verhandlungsanträge nicht vorsieht und somit der Antrag der Beschwerdeführerin unwirksam war (vgl. ).

Auch im gegenständlichen Fall wurden in der Beschwerde sowohl der Antrag auf Entscheidung durch den Senat als auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter einer unzulässigen Bedingung gestellt ("in eventu“), weshalb die Anträge als nicht wirksam anzusehen sind.

Auch der Vorlageantrag enthält keinen wirksamen Antrag auf Entscheidung durch den Senat oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung,  zumal darin auf die – wegen der beigefügten Bedingung unwirksamen – Anträge in der Beschwerde verwiesen wurde.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 274 Abs. 3 BAO überdies ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).

Es erfolgt daher eine Entscheidung durch Einzelrichterin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Wirksamkeit der Bescheide vom

Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Da der Empfänger einer Erledigung beurteilen können muss, ob das Fehlen einer Unterschrift (Beglaubigung) dem Schreiben den Erledigungscharakter (insbesondere den Bescheidcharakter) nimmt, sollte er aus der Sendung erkennen können, ob es sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung handelt (vgl ua).

Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt sind maschinelle Ausdrucke, jedoch nicht handschriftlich korrigierte Ausfertigungen (vgl. dazu unter Hinweis auf ).

Im gegenständlichen Fall wurden am die am 19. März maschinell erstellten Ausdrucke durch handschriftliche Ergänzungen verändert. Damit liegt keine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen mehr vor. Die Erledigungen vom hätten damit einer Unterschrift bedurft. Eine derartige Unterschrift ist auch nicht auf den an die Bf. versendeten Exemplaren erfolgt, wie sich aus den dem BFG am übermittelten Bescheidkopien, die das FA vom steuerlichen Vertreter der Bf. abverlangt hat, ergibt. Die Unterschriften auf den gesonderten Begründungen (die nach der Unterzeichnung auch noch handschriftlich verändert wurden) ersetzen nicht die nach § 96 BAO erforderliche Unterzeichnung der Bescheidausfertigungen und sind daher die Bescheide vom unwirksam.

Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam ist ().

Die Beschwerden vom richten sich gegen die insgesamt 8 Bescheide vom , die infolge des Fehlens der Unterschrift nicht wirksam ergangen sind. Die Beschwerden sind daher nicht zulässig und gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage vor der  am erfolgten Zustellung der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigungen vom an WT & Co keine schriftliche Bekanntgabe der Kündigung der Vollmacht erfolgt ist und dies für eine Wirksamkeit der Bescheide vom spricht. D er Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist wurde jedenfalls erst am eingebracht, weshalb die Beschwerden vom  - selbst wenn man sie als auch gegen die Bescheide vom gerichtet wertet -  zurückzuweisen sind (diesfalls gemäß § 260 Abs. 1 lit. b) BAO als nicht fristgerecht eingebracht).

III. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere ) entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105197.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at