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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2018, RV/7500020/2018

Rechtfertigungsgründe lassen die Tatbildverwirklichung unberührt (§ 6 2. HS VStG)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500020/2018-RS1
Zur Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenverkürzung nach § 5 S 2 ParkometerabgabeVO sind zwei kumulative Tathandlungen notwendig, und zwar das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges bei Unterlassen der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkometerscheines bzw Aktivierung eines elektronischen Parkometerscheines. Besteht der Verdacht, dass eine Kopie der Arzt-im-Dienst-Tafel verwendet worden war, so stellt diese Verwendung eine weitere Handlung dar, die jedoch keine Tathandlung ist. Diese dritte Handlung ist ohne Tathandlung zu sein dennoch in den Spruch einer Strafverfügung bzw eines Straferkenntnisses aufzunehmen, weil sie für die nähere Umschreibung der Tathandlung der Unterlassung der Entrichtung der Parkometerabgabe und der Bestimmung der Schuldform Vorsatz notwendig ist.
RV/7500020/2018-RS2
Die Handlung „Verwendung einer Kopie der Arzt-im-Dienst-Tafel“ ist eines von drei Tatbestandsmerkmalen eines Rechtfertigungsgrundes iSd § 6 2. HS VStG 1991, weshalb die Tatbildverwirklichung bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen ausnahmsweise vom Gesetz erlaubt ist. Als Teil einer Rechtsfertigungshandlung kann diese Handlung nur in jenem Verfahren Prozessgegenstand sein, in dem die Strafbarkeit des Abstellvorgangs zu behandeln ist. Der Vorwurf eines unzulässigen Austauschs der Tathandlung wird zu Unrecht erhoben. Es bestand daher auch keine Verpflichtung für die belangte Behörde, sicherheitshalber im Vorfeld bereits zu prüfen, ob der tatbildliche PKW bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt wurde.
RV/7500020/2018-RS3
Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Rüber die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers Wien, vertreten durch Backhausen Rechtsanwalts GmbH, Am Lugeck 7, 1010 Wien, diese vertreten durch Dr. Georg Backhausen und durch Dr. Katharina Langer, in der Fassung des Ergänzungsschriftsatzes vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-689115/7/9, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 2005/51 in der Fassung ABl. vom 18.07.2013 2013/29, (in der Folge: Wiener ParkometerabgabeVO) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2006/09 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 2013/10, (in der Folge: Wiener ParkometerG 2006) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in folgenden Punkten geändert:

1) an die Stelle der Wortfolge "da im Fahrzeug eine Farbkopie der Arzt-im-Dienst-Tafel Nr. W-0815 hinterlegt war" tritt die neue Wortfolge "da die Leistung ärztlicher Hilfe gemäß § 6 lit d Wiener ParkometerabgabeVO nicht nachgewiesen wurde".

2) An die Stelle des Wortes "fahrlässig" tritt das Wort "vorsätzlich".

II. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestsatz von EUR 10,00 festzusetzen.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) werden die Kosten der beschwerdeführende Partei für das Beschwerdeverfahrens mit EUR 12,80 bestimmt.

IV.  Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von EUR 64,00 (Geldstrafe) samt EUR 10,00 (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens) und EUR 12,80 (Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens), zusammen somit EUR 86,80 Euro, ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

V. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

VI. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen den Beschwerdeführer (Bf.) das Straferkenntnis, MA 67-PA-689115/7/9, erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am um 11:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 05, Tatortadresse mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-4711 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da im Fahrzeug eine Farbkopie der Arzt-im-Dienst-Tafel Nr. W-0815 hinterlegt war. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 64,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 74,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit ohne gültigen Parkschein, da im Fahrzeug eine Farbkopie der Arzt-im-Dienst-Tafel Nr. W-0815 hinterlegt war, abgestellt war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige vom samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde so- wie der Lenkerauskunft vom .

Sie wendeten im Wesentlichen ein, Sie hätten Ihre Arzt-im-Dienst-Tafel Nr. W-0815 ordnungsgemäß hinterlegt gehabt. Es handle sich um keine Farbkopie, sondern um das Original. Als Beweis übermittelten Sie der Behörde drei Fotos.

Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem Parkraumüberwachungsorgan die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgans zu zweifeln. Dieser ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Sie stellten Ihre Lenkereigenschaft nicht in Abrede.

Unbestritten blieb auch, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war.

Wie den Anzeigeangaben des Meldungslegers zu entnehmen ist, wurde eine Farbkopie der Arzt-im-Dienst-Tafel Nr. W-0815 festgestellt, wobei dies daran erkannt wurde, als die Schrift verschwommen und die Folierung offen war. Des Weiteren wurden vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt drei Fotos angefertigt.

Zu Ihrem Einwand wird ausgeführt, dass Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, nicht ausreichend ist, diesen zu widerlegen.

Anzumerken ist, dass die von Ihnen vorgelegten Fotos keinerlei Beweiskraft entfalten können, da von der Behörde nicht nachvollzogen werden kann, zu welchem Zeitpunkt diese aufgenommen worden sind.

Des Weiteren ist Ihren Einspruchsangaben zu entnehmen, dass die Fotos im Anhang der Strafverfügung korrekt seien, weshalb sich die erkennende Behörde zugunsten der Schilderung des Meldungslegers entschieden hat und seinen Angaben mehr Glauben schenkte als Ihren Angaben.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung Sind Sie nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-- zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gibt es nicht.

Als erschwerend war eine hieramts aufscheinende rechtskräftige, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu werten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs.2 des VStG 1991."

Der gleichlautenden Strafverfügung war kein verkürztes Verfahren vorangegangen. Auch eine Einvernahme durch die belangte Behörde hat nicht stattgefunden.

Bescheidbeschwerde

In der am eingebrachten Bescheidbeschwerde führte der Bf. aus:

"Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich als im Recht nicht begründet, was aus folgenden Erwägungen erhellt:

1.) Die erkennende Behörde unterstellt mir einen Verstoß gegen die Parkometerabgabeverordnung, da ich mein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt habe, da „im Fahrzeug eine Farbkopie der Arzt-im-Dienst-Tafel Nr. W-0815“ hinterlegt war. In der Begründung führt die Behörde aus, dass sie keine Veranlassung habe, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.

2.) Diese Begründung ist nicht schlüssig, als der Behörde ja sowohl Fotos des Meldungslegers als auch von mir angefertigte Fotos vorliegen, welche sie ja selbst in Augenschein nehmen kann. Im Übrigen impliziert diese Begründung ohne weiteres, dass die erkennende Behörde mir als unbescholtenem Arzt ohne weiteres die Fälschung besonders geschützter Urkunden im Sinne des § 224 StGB und damit eine gerichtlich strafbare Handlung und ein schweres Disziplinarvergehen unterstellt.

In diesen Eindruck fügt sich, dass mir ungeachtet der vorgelegten Fotos vorgehalten wird, dass eine bloße Erklärung nicht ausreichend sei, den Vorhalt einer Verwaltungsübertretung zu widerlegen und im Übrigen auch die vorgelegten Fotos „keinerlei Beweiskraft“ entfalten können. Damit verkennt die erkennende Behörde in eklatanter Weise das Wesen der freien Beweiswürdigung.

3.) Die Straßenverkehrsordnung führt in § 24 Abs. 5 StVO aus, dass die Tafel „Arzt- im-Dienst“ diese Aufschrift und das Amtssiegel der Ärztekammer tragen muss. Weitere Angaben zur äußeren Ausgestaltung der Tafel sind gesetzlich nicht normiert. Die Ärztekammer für Wien gibt in der Praxis in Kunststofffolien verschweißte Tafeln mit dieser Aufschrift und dem Amtssiegel sowie der Arztnummer aus, wie diese sowohl auf den Fotos des Meldungslegers, als auch den von mir vorgelegten Fotos abgebildet ist. Schon aufgrund dieser Augenscheinsgegenstände hätte die erkennende Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass mir kein Verstoß gegen die Parkometerabgabeverordnung anzulasten ist. Die Behörde hat freilich auch gar nicht weiter begründet, warum sie der Auffassung ist, dass die vom Meldungsleger fotografierte Tafel gefälscht sei.

Ich erkläre daher nochmals unter Berufung auf meine Standespflichten, dass ich vorliegend eine Arzt-im-Dienst-Tafel im Auto hinterlegt habe, wie diese vom Meldungsleger auch fotografiert wurde, und verwehre mich entschiedenst gegen den Vorwurf einer Urkundenfälschung.

Beweis: die der erkennenden Behörde bereits vorliegenden Fotos; meine Einvernahme; Einvernahme des Kontrollorgans PU A573 aus dem Rayon OSGES; einzuholende Auskunft der Ärztekammer für Wien, in eventu Einvernahme von Mag. Zeugin-ÄK (Leiterin der Standesführung der Ärztekammer für Wien), p.A. der Ärztekammer für Wien, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12

Ich stelle daher den ANTRAG, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

Der Verwaltungsakt wurde mit Bericht vom vorgelegt.

ergänzende Ermittlungen wegen Rechtfertigung als "Arzt im Dienst":

Mit E-Mail vom wurde die Rechtsansicht bekannt gegeben, dass im Fall des Obsiegens, weil eben nicht von der Verwendung einer Farbkopie der Arzt-im-Dienst-Tafel auszugehen ist, nachzuweisen sei, dass das Fahrzeug zur Erbringung einer ärztlichen Leistung gelenkt wurde. Als Begründung wurde weiter ausgeführt, dass der Tatzeitpunkt mit einem Freitag, 11:05 Uhr, innerhalb der Ordinationszeiten von 9 bis 12 Uhr liegt.

Dem wurde mit E-Mail vom wie folgt entgegnet:

"1.) Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Verwaltungsstrafverfahren die Sache des Beschwerdeverfahrens mit dem Tatvorwurf in der Verfolgungshandlung begrenzt (). Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist demnach nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Tatvorworf des angefochtenen Straferkenntnisses der MA 67, MA67-PA-689115/7/9 vom ist das „Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da im Fahrzeug eine Farbkopie der Arzt-im-Dienst-Tafel Nr.W-0815 hinterlegt war. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt“. Die im Straferkenntnis vorgeworfene Tat stellt sohin lediglich die Hinterlegung einer Farbkopie der Arzt-im-Dienst-Tafel durch den Beschwerdeführer dar. Ein andere Tatvorwurf wäre jedoch, die Hinterlegung einer Arzt-im-Dienst-Tafel entgegen § 6 lit d Parkometerabgabenverordnung der Stadt Wien, dh wenn das Fahrzeug zu keiner Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von einem Arzt abgestellt wird. Sohin liegen zwischen den beiden Tatvorwürfen unterschiedliche Sachverhalte und Tatvorwürfe zu Grund und würde dadurch die Verwaltungsübertretung nicht jener entsprechen, die Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses darstellt.

2.) Die im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfene Tat ist in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass der Beschuldigter in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Da die im gegenständlichen Straferkenntnis MA 67, MA67-PA-689115/7/9 vom vorgeworfene Tat „Hinterlegung einer Farbkopie der Arzt-im-Dienst-Tafel“ von dem Tatvorwurf „Hinterlegung einer Arzt-im-Dienst-Tafel ohne Leistung ärztlicher Hilfe“ abweicht, wurde der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirskverwaltungsbehörde nicht in die Lage versetzt, auf den Tatvorwurf „Hinterlegung einer Arzt-im-Dienst-Tafel ohne Leistung ärztlicher Hilfe“ bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

3.) Mangels Identität der Strafsache wird der Beschwerdeführer daher nicht die von Ihnen geforderten sachdienlichen Beweismittel vorlegen, welche den ärztlichen Einsatz in der Umgebung des Tatortes beweisen könnten."

Die Verhandlung war zunächst für den geplant, musste aber wegen Ortsabwesenheit der beantragten Zeugin auf den verschoben werden.

In den unten angeführten Ladungen des Bf und der gesonderten Ladungen des Parteienvertreters wurde jeweils darauf hingewiesen, dass nach Rechtsansicht des BFG dann, wenn im Fall des Obsiegens, weil eben nicht von der Verwendung einer Farbkopie der Arzt-im-Dienst-Tafel auszugehen ist, nachzuweisen ist, dass das Fahrzeug zur Erbringung einer ärztlichen Leistung erfolgt ist. Als Begründung wurde weiter ausgeführt, dass der Tatzeitpunkt mit einem Freitag, 11.05 Uhr, innerhalb der Ordinationszeiten von 9 bis 12 Uhr liegt. Weiters wurde auf mögliche Beweise hingewiesen sowie darauf, dass Zeugen (der aufgesuchte Patient, die Ordinationsgehilfin) zur Verhandlung mitgebracht werden können.

mündliche Verhandlung am

Die Verhandlung wurde am von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr durchgeführt. Auf die Verlesung der Aktenstücke wurde gemäß des zweiten Satzes des § 48 VwGVG verzichtet.

1. Farbkopie der Tafel "Arzt im Dienst"

Die Frage, wie er zu der Annahme gekommen sei, dass die Arzt-im-Dienst Tafel eine Kopie gewesen sei, beantwortete der Meldungsleger damit,

  • dass die Überschrift "Arzt im Dienst" und auch die gesamte Schrift der Tafel nicht in einem satten, fetten Schwarz gehalten seien, wie er es sonst üblicherweise bei seinen Begehungen vorfinde.

  • Der Kreis des Stempels sei im Normalfall deutlich schwarz und durchgängig, nicht so "gepixelt" wie hier, das gelte auch für die Felder des Wappens.

  • Die Tafel sei sonst noch gelber, so eine ausgeblichene Tafel, wie in diesem Fall, habe er noch nie gesehen.

  • Außerdem weise die Tafel an drei Ecken aufgebrochenen Eselsohren auf.

Der Meldungsleger räumte ein, dass er jetzt, wo er die Tafel in der Hand halte, erkenne, dass der papierene Inhalt nicht herausnehmbar sei.

Die Leiterin der Abteilung Standesführung der Wiener Ärztekammer hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Arzt-im Dienst Tafel angegeben, dass es sich bei dieser zweifelsfrei um eine Originaltafel handle, die allerdings schon 7 Jahr alt sei und durch diese Zeit schon gelitten habe und daher ausgeblichen sei. Im Original sei der Karton so gelb wie auf der Rückseite, auch das Aufspringen de Eselsohren sei eine Erscheinung der Zeit. Die Machart der Tafel lasse sich nicht verbessern, man könne aber jederzeit eine neue Tafel beantragen.

Sie sei in den letzten zehn Jahren im Schnitt ein Mal pro Jahr von der Polizei mit der Frage nach einer gefälschten Arzt-im-Dienst-Tafel konfrontiert worden. In keinem einzigen Fall habe sich der Verdacht bestätigt.

2. Lenken des tatgegenständlichen Fahrzeuges zur Erbringung einer ärztlichen Leistung am Freitag, den um 11.05 Uhr

Der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass der erstmalig seitens des Bundesfinanzgerichtes erhobene Vorwurf, der Bf. habe während der Ordinationszeiten keinen Patienten durch Hausbesuch aufsuchen können, sich nicht aus dem Straferkenntnis ergebe. Gegenstand des Straferkenntnisses sei ausschließlich das Abstellen des Fahrzeuges und die Hinterlegung einer Farbkopie der Arzt-im-Dienst-Tafel, wie in Abs. 2 des Straferkenntnisses ausgeführt werde. Die Tathandlung dürfe nicht ausgewechselt werden. Das Verwaltungsgericht sei an den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gebunden, mit dem zweiten Vorwurf werde die Identität der Sache verletzt, verwiesen werde in diesen Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VwGH 2011/17/0102. Aus der Sicht des Bf. sei dessen Rechtsstandpunkt umfassend vorgetragen worden, dies sei bereits im E-Mail vom geschehen. Aus diesem Grund gebe es in diese Richtung keine Beweisanbote.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bescheidbeschwerde ist form- und fristgerecht.

Die Ladung für den Verhandlungstermin wurde dem Bf zu eigenen Handen mit dem Vermerk "nur an Empfänger zustellen" durch Hinterlegung am zugestellt. Die vorangegangene Ladung für den Verhandlungstermin am war dem Bf mit dem Vermerk "nur an Empfänger zustellen" durch Hinterlegung am zugestellt worden. Zustellmängel wurden nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Die Ladung des Beschuldigten ist ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgt.

Die beantragte mündliche Verhandlung fand am am Sitz des Bundesfinanzgerichts von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr statt.

Die Bescheidbeschwerde ist in der Fassung des Ergänzungsschriftsatzes vom (E-Mail) zu erledigen.

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 6 lit d Wiener Parkometerabgabeverordnung bestimmt:

"Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind"

§ 24 Abs 5 StVO 1960 sieht vor:

"Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Arzt im Dienst“ und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten."

rechtliche Beurteilung

Tatbildverwirklichung

Aufgrund des Ergebnisses des in der Verhandlung am durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bf. hat als Lenker das mehrspurige Kraftfahrzeug (dunkler Auto) mit dem amtlichen Kennzeichen W 4711 am um 11:05 Uhr in der im fünften Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Tatortadresse, abgestellt, ohne dieses mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein versehen oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat um 11:05 Uhr festgestellt, dass es sich bei der hinter der Windschutzscheibe angebrachten "Arzt-im-Dienst"-Tafel mit dem amtlichen Kennzeichen W-0815 um eine Farbkopie gehandelt hat, erkennbar an der verschwommenen Schrift bei "Arzt für Allgemeinmedizin" sowie an der offenen Folierung. Diese Vermutung wurde in der Verhandlung durch die Einvernahme der Standesführerin der Ärztekammer für Wien widerlegt.

Der war ein Freitag. Die Ordinationszeit des Bf freitags und an diesem Freitag dauerte von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Der zeitgerechten Aufforderung des BFG zur Nachweisleistung des Lenkens des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges zwecks Erbringung einer ärztlichen Leistung wurde nicht nachgekommen.

Beweise

Anzeige des Meldungslegers, zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers und der Leiterin der Standesführung der Ärztekammer Wien, E-Mail des E-Mail des Vertreters vom , Ladungen des Beschuldigten und dessen Vertreters vom und vom ,

Beweiswürdigung

Obiger Sachverhalt ergab sich schlüssig und ohne jeden Zweifel aus den erhobenen Beweisen und wird vom Bf auch nicht bestritten.

rechtliche Beurteilung "Farbkopie"

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Straferkenntnis die Ansicht, dass die Anzeige des Meldungslegers ein taugliches Beweismittel zur Beurteilung der Tafel "Arzt im Dienst" als Farbkopie als ein taugliches Beweismittel anzusehen sei.

Die Anzeige mag in vielen Fällen zur Beweisführung geeignet sein, doch in einem Fall, wo sachverständiges Wissen zur Beantwortung der Frage nach der Echtheit einer Urkunde gefordert ist, ist die Anzeige des Meldungsleger keinesfalls ausreichend, der die Tafel nur die Windschutzscheibe betrachten konnte und selbst kein Fachmann ist. Aufgrund dieser Beweislage hätte die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis nicht erlassen dürfen. Die Beweisführung muss hinreichend fundiert sein.

Dieser erhebliche Mangel hätte von der belangten Behörde spätestens im Wege einer Beschwerdevorentscheidung ausgeräumt werden müssen.

Rechtsfrage wegen Verletzung der Identität der Sache

Die Beschwerde sieht in dem Verlangen des BFG nach einem Nachweis für die Erbringung einer ärztlichen Leistung einen unzulässigen Austausch der Handlung, der die Identität der Sache verletzt. Der Grundsatz „ne bis in idem“ werde nicht verletzt, sondern gebiete die Durchführung eines weiteren Verwaltungsstrafverfahrens mit der Handlung „ohne das Fahrzeug zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt zu haben“.

Zunächst ist die Frage zu beantworten, wie die Handlung „Verwendung einer Kopie einer Arzt-im-Dienst-Tafel“ rechtlich einzuordnen ist. Damit steht die Frage in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tatbildverwirklichung.

Tatbestand

1)    objektiver Tatbestand (Tatbildverwirklichung)

Tatbild das in einer Verwaltungsstrafnorm unter Strafdrohung als geboten oder verboten umschriebene äußere menschliche Verhalten. § 5 Abs 2 S 2 ParkometerabgabeVO beschreibt das Tatbild der Verkürzung der Parkometerabgabe als Erfolg.

§ 5 Abs 2 S 2 ParkometerabgabeVO umschreibt das Tatbild der Verkürzung der Parkometerabgabe wie folgt: „Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Das Tatbild der Abgabenverkürzung wird demzufolge durch zwei Handlungen verwirklicht, und zwar durch eine positive Handlung, einem Tun - Abstellen eines mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet, für das eine Abgabepflicht besteht- und durch eine Unterlassungshandlung - ohne einen Parkometerschein gültig zu entwerten und per Handparken einen Parkometerschein aktiviert zu haben. Das Tatbild des § 5 Abs 2 S 2 ParkometerabgabeVO hat den einfachsten Fall eines Kraftfahrzeuges ohne Parkometerschein bzw aktivierten Parkometerschein vor Augen. Beide Handlungen sind Tatbestandselemente, die zur Tatbildverwirklichung kumulativ erfüllt sein müssen.

Die Handlung „Verwendung einer Kopie der Arzt-im-Dienst-Tafel“ als eine weitere, dritte Handlung ist für die Verwirklichung des Tatbildes ohne Belang und der Austausch dieser dritten Handlung durch „Lenken zur Leistung ärztlicher Hilfe“ beeinflusst die Tatbildverwirklichung daher auch nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trägt die Behörde die Beweislast nur bezüglich Tatbildverwirklichung und Schuld.

Das Tatbild wurde im konkreten wie folgt verwirklicht:


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generell-abstrakt
individuell-konkret
Tatsubjekt
Lenker
Beschuldigter/Bf als Lenker
Tatobjekt
mehrspuriges Kraftfahrzeug
dunkler Auto mit dem Kennzeichen W 4711
Tatort
Gebiet, für das eine Abgabepflicht besteht
1050 Wien, Tatortadresse
Tatzeit
Zeitpunkt während der Dauer, für die eine Abgabepflicht besteht
Freitag, den um 11:05 Uhr
Tathandlung 1
Abstellen des Tatobjekts am Tatort
Abstellen des Auto w.o. am Tatort w.o.
Tathandlung 2
Nichtentrichtung der Parkometerabgabe
weder gültige Entwertung eines Papierparkscheins noch Aktivierung eines elektronischen Parkscheins
Taterfolg
Abgabenverkürzung
Abgabenverkürzung

Zur Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenverkürzung nach § 5 S 2 ParkometerabgabeVO sind zwei kumulative Tathandlungen notwendig, und zwar das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges … bei Unterlassen der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkometerscheines bzw Aktivierung eines elektronischen Parkometerscheines. Besteht der Verdacht, dass eine Kopie der Arzt-im-Dienst-Tafel verwendet worden war, so stellt diese Verwendung eine weitere Handlung dar, die jedoch keine Tathandlung ist. Diese dritte Handlung ist ohne Tathandlung zu sein dennoch in den Spruch einer Strafverfügung bzw eines Straferkenntnisses aufzunehmen, weil sie für die nähere Umschreibung der Tathandlung der Unterlassung der Entrichtung der Parkometerabgabe und der Bestimmung der Schuldform Vorsatz notwendig ist.

Die Handlung „Verwendung einer Kopie der Arzt-im-Dienst-Tafel“ ist eines von drei Tatbestandsmerkmalen eines Rechtfertigungsgrundes iSd § 6 2. HS VStG 1991, folglich die Tatbildverwirklichung bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen ausnahmsweise vom Gesetz erlaubt ist. Als Teil einer Rechtsfertigungshandlung kann diese Handlung nur in jenem Verfahren Prozessgegenstand sein, in dem die Strafbarkeit des Abstellvorgangs zu behandeln ist. Der Vorwurf eines unzulässigen Austauschs der Tathandlung wird zu Unrecht erhoben. Es bestand daher auch keine Verpflichtung für die belangte Behörde, sicherheitshalber im Vorfeld bereits zu prüfen, ob der tatbildliche PKW bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt wurde.

Anders als im Fall eines kopierten Parkometerscheins beispielsweise bewirkt der Wegfall der im konkreten Fall gesetzten Handlung nicht den Entfall des Tatbildes, weshalb im Beschwerdeverfahren das BFG das Verwaltungsstrafverfahren wegen Rechtfertigung, Schuld etc fortzuführen hatte. Es bestand daher auch keine Verpflichtung für die belangte Behörde, sicherheitshalber im Vorfeld bereits zu prüfen, ob der tatbildliche PKW bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt wurde.

Durch das Abstellen seines PKW in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1050 Wien, Tatortadresse, und durch Unterlassen einer Entwertung eines Parkscheins oder Aktivierung eines elektronischen Parkscheins ist der Erfolg eingetreten. Diese Handlungen sind kausal für den Eintritt des Abgabenerfolgs iSd Äquivalenztheorie.

Bemerkt wird, dass die Handlung „Verwendung einer Kopie der Arzt-im-Dienst-Tafel auch in den Spruch der an den Bf ergangenen Strafverfügung von hätte aufgenommen werden müssen.

2)    Subjektiver Tatbestand

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 5 Abs 1 1. HS StGB). Absichtlich handelt, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen (§ 5 Abs 2 StGB).

Im Handlungszeitpunkt kam es dem Bf darauf an, den Parkometerschein nicht zu entwerten oder einen Handyparkschein zu aktivieren, weil der Bf als Arzt statt dieser Handlung die Arzt-im-Dienst-Tafel in seinen PKW gelegt hat. Er wusste, dass er als Arzt bei Verwendung der Tafel keine Parkometerabgabe zu entrichten hat und wollte sie auch nicht entrichten. Das voluntative und kognitive Element sind maximal ausgeprägt. Der Bf hat mit Vorsatz im Grade der Absicht gehandelt.

Auch wenn die Bf nicht gewusst hätte, dass er die Tafel nicht hätte verwenden dürfen, lässt das den Vorsatz unberührt, denn im Handlungszeitpunkt wollte er die Parkometerabgabe nicht entrichten. Wie oben ausgeführt wurde, gehört die Handlung des Einlegens der Arzt-im-Dienst-Tafel nicht zum Tatbild, liegt also außerhalb desselben. Die Erreichung eines außertatbestandlichen Zieles führt im subjektiven Tatbestand immer zur Absicht.  Es kommt auf Absicht an; die Motivation der Absicht ist unerheblich. Auch der Einwand einer bloßen Verletzung von Sorgfaltspflichten (Erkundigungspflichten) verhülfe diesfalls nicht zur Annahme der fahrlässigen Begehungsform.

Ohne Nachweis sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 6 lit d ParkometerabgabeVO liegt missbräuchliche Verwendung der Arzt-im-Dienst-Tafel vor.

Der objektive und subjektive Tatbestand sind erfüllt.

Die unrichtige Subsumtion der Schuldform im angefochtenen Straferkenntnis ist ein im Beschwerdeverfahren sanierbarer Mangel. Der Schutz für den Bf durch § 42 VwGVG betrifft nur die Strafhöhe, die im konkreten Fall EUR 64,00 beträgt und nicht überschritten werden darf.

Bemerkt wird, dass daher im Fall der an den Bf ergangenen Strafverfügung von richtigerweise von Vorsatz auszugehen gewesen wäre.

Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit.

II.            Rechtswidrigkeit

Gemäß § 6 VStG 1991 ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Der 2. Halbsatz leg.cit. bestimmt Rechtfertigungsgründe, die der Tat den Unrechtscharakter nehmen. Rechtfertigungsgründe sind äußerst vielfältig und aus der gesamten Rechtsordnung abzuleiten. Beispielsweise zählen dazu: Notwehr, Nothilfe, übergesetzlicher, rechtfertigender Notstand, Ausübung einer Dienstpflicht (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. überarbeitete Auflage, Wien 2014, Facultas, Rn 699).

Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die zu untersuchende Handlung für die Tatbildverwirklichung ohne Belang. § 5 Abs 2 S 2 ParkometerabgabeVO beschreibt den objektiven Tatbestand und § 6 ParkometerabgabeVO enthält einen Katalog an Ausnahmen. Unter abgabenrechtlichen Gesichtspunkten ist der Katalog des § 6 ParkometerabgabeVO als Normierung von Steuerbefreiungstatbeständen anzusehen; bei verwaltungsstrafrechtlicher Betrachtung enthält § 6 ParkometerabgabeVO verschiedene Rechtfertigungsgründe, deren Verwirklichung nicht zum Entfall des objektiven Tatbestands führen, jedoch das Unrecht der Tatbildverwirklichung neutralisieren.

Auch der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verhilft nur dann zum Erfolg, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 3 StGB erfüllt sind. Analog zu dem im StGB normierten Rechtfertigungsgrund der Notwehr ist zu sagen, dass es undenkbar erscheint, die Gegenwärtigkeit des Angriffs in einem Strafverfahren und die Gefährlichkeit desselben Angriffs in einem anderen Verfahren zum Prozessgegenstand zu machen.

Dieselbe Betrachtungsweise hat auch im Verwaltungsstrafrecht Platz zu greifen; das Verwaltungsstrafrecht unterscheidet sich dogmatisch in diesem Punkt nicht vom allgemeinen Strafrecht. § 6 2. HS VStG 1991 bewirkt, dass bei Erfüllung der in leg.cit. bestimmten Voraussetzungen die Tatbildverwirklichung des § 5 Abs 2 S 2 ParkometerabgabeVO nicht zu bestrafen ist, weil das Unrecht entfällt.

Konkret bestimmt § 6 lit d ParkometerabgabeVO, dass das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone, ohne die Parkometerabgabe gültig entrichtet zu haben, dann straffrei bleibt, wenn der Lenker Arzt ist UND das Kraftfahrzeug bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt wurde UND das Kraftfahrzeug beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet ist. Das Gesetz verlangt zur Rechtfertigung die kumulative Erfüllung von drei Tatbestandsmerkmalen. Als bloßer Teil des Rechtfertigungsgrundes gemäß § 6 lit d ParkometerabgabeVO kann dessen drittes Tatbestandmerkmal nicht Gegenstand einer anderen Verwaltungsstrafsache werden, weil es untrennbar mit dem Delikt verbunden ist und nur im Zusammenhang mit diesem geprüft werden kann.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen und der mündlichen Verhandlung wurden lediglich zwei, nämlich die persönliche Eigenschaft des Lenkers/Beschwerdeführers als Arzt und die Verwendung einer ordnungsgemäßen Tafel nach § 24 Abs. 5 StVO 1960 nachgewiesen. Der Grundsatz „ne bis in idem“ verpflichtet die belangte Behörde und das BFG bei einer Sachlage wie im konkreten Fall, das dritte Tatbestandsmerkmal des § 6 lit d ParkometerabgabeVO zu überprüfen.

Das einzig ins Treffen geführte Erkenntnis , betrifft keine Handlung, die neben der näheren Beschreibung der Tathandlung auch ein Tatbestandmerkmal eines Rechtfertigungsgrundes ist und verhilft im konkreten Fall nicht zum Erfolg.

Der Beweis dafür, dass ein Beschuldigter das Tatbild einer Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, obliegt der Behörde. Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben (). Das BFG hat den Bf zeitgerecht darauf hingewiesen, dass das Lenken des Kraftfahrzeugs bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe im Fall des Wegfalls der Vorwurfs der Kopie der Tafel nachzuweisen sei, und zwar erstmals mit E-Mail vom , die mit elektronischem Zustellnachweis zugestellt wurde. Dabei wurden auch Möglichkeiten der Beweisführung aufgezeigt.

Die Tatbildverwirklichung ist mangels Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 6 lit d ParkometerabgabeVO nicht gerechtfertigt.

Straf- oder Schuldausschließungsgründe

sind nicht hervorgekommen und auch nicht erkennbar.

Strafbemessung

§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ordnet an:

"Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

Der Bf hat auf Frage des BFG keine Angaben zu seiner Einkommens-, Vermögenssituation und seinen Sorgepflichten gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Die Mitwirkung an einem - ihn entlasteten - Rechtfertigungsgrund ist gesetzlich nicht gefordert, weshalb eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorliegt.

Die Tat wurde vorsätzlich begangen. Erschwerend ist der Grad der Absicht (maximales Wollen). Eine fahrlässige Begehung der Verwendung einer kopierten Tafel ist grundsätzlich nicht denkbar. Als Vorsatztat wäre sie aber von der belangten Behörde wesentlich höher als gegenständlich erfolgt zu bestrafen gewesen. Im konkreten Fall ist der Bf durch § 42 VwGVG hinsichtlich der Strafhöhe von EUR 64,00 geschützt. Diese Strafe erscheint als zu gering unangemessen, kann jedoch vom BFG nicht dem Gesinnungs- und Handlungsunwert der Tat entsprechend angepasst werden. Bei Unbescholtenheit - die hier nicht gegeben ist - erschiene eine Geldstrafe von EUR 150,00 bis EUR 200,00 angemessen.

Die mangelnde Mitwirkung des Bf in Verbindung mit der extrem ausgeblichenen Arzt-im-Dienst-Tafel könnte dahingehend zu verstehen sein, dass die Tafel zur Parkplatzbeschaffung für den PKW des Bf während der Ordinationszeiten über längere Zeit eingelegt wurde. Der Bf wohnt in einem Außenbezirk Wiens und hat für den innerhalb des Gürtels liegenden Ordinationssitz keinen Anspruch auf ein Parkpickerl. Die Ordination wurde inzwischen in den Wohnbezirk des Bf verlegt.

Das angefochtene Straferkenntnis hat die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung bei der Strafbemessung mit EUR 4,00 als erschwerend erfasst, denn eine Geldstrafe von EUR 60,00 ist der Regelfall.

Über die Sache hinaus ist zur "einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung" Folgendes zu bemerken:

Diese ist geeignet, den Verdacht der dauernden missbräulichen Verwendung der Arzt-im-Dienst-Tafel zu erhärten. Der Tatort befindet sich unmittelbar in der Nähe des alten Ordinantionsstandortes (Ordinationsadresse 9). Bei der im angefochtenen Straferkenntnis als Erschwerungsgrund ins Treffen geführten "rechtskräftigen, einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung" handelt es sich um die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , Zahl MA 67-PA-569592/7/8, mit welcher der Bf für schuldig erkannt wurde, „am um 11:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 07, Ordinationsadresse GGÜ. 15, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-4711 folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Die von Ihnen zur Geschäftszahl MA 67-PA-569592/7/8 eingewendete ärztliche Hilfeleistung war nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Vorwurf zu entlasten, zumal das Fahrzeug unabhängig davon, ob die Arzt im Dienst Tafel im Original oder in Kopie angebracht war, vor Ihrer Ordination abgestellt war und aus Ihren Angaben hervorgeht, dass der Termin vereinbart war.

Gemäß § 6 Abs.1 lit. d Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Schon aus dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung geht hervor, dass es sich dabei immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe handeln muss. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 5 StVO 1960 eng interpretiert hat.

So wurde ausdrücklich judiziert, dass die Inanspruchnahme des § 24 Abs. 5 StVO 1960 nur dann rechtmäßig ist, wenn es sich um eine Fahrt zum Zweck einer konkreten ärztlichen Hilfeleistung handelt. Die üblichen Fahrten wie z.B. zur Ordination, zum Krankenhaus oder etwa in ein Labor fallen nicht unter diese Gesetzesnorm.“ [Hervorhebung durch MAG Wien]

Bereits im April 2017 stand demnach der Verdacht einer Kopie der Arzt-im-Dienst-Tafel im Raum. Die gegenständliche Tat erscheint angesichts der Vortat geradezu unverständlich, wenn man den Ausbildungsgrad des Bf und seinen gegenständlich vorgetragenen Beschwerdeeinwand bedenkt, ihm werde ein „schweres Disziplinarvergehen unterstellt“. Vielmehr wäre angesichts des Bildungsgrades des Bf zu erwarten, dass er sich unverzüglich um die Ausstellung einer neuen Tafel Arzt-im-Dienst-Tafel bemüht, also alles nur Erdenklich tut, um ein "schweres Disziplinarvergehen" zu verhindern.

Die vorangegangene Geldstrafe von EUR 60,00 sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden war spezialpräventiv nicht ausreichend, den Bf von einer missbräuchlichen Verwendung seiner Arzt-im-Dienst-Tafel abzuhalten.

In Verbindung mit dieser Vortat erschiene im gegenständlichen Fall besonders aus Gründen der Spezialprävention als eine angemessene Geldstrafe die Ausschöpfung des Strafrahmens von EUR 365,00 geboten. Jede darunter bemessene Geldstrafe muss aus spezialpräventiven Erwägungen als unangemessen niedrig und verfehlt angesehen werden. Aus generalpräventiven Gründen ist die Ausschöpfung bei der zweiten Tat geboten, um zu verhindern, dass sich der Einwand des unzulässigen Austauschs der Handlung als "Geheimtipp" unter den Ärzten etabliert. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Bf bezüglich der Strafhöhe durch § 42 VStG 1991 geschützt.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Eine solche Rechtsfrage war im konkreten Fall nicht zu beantworten. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer trotz rechtzeitiger Aufforderung durch das BFG nicht an der Sache mitgewirkt und nicht den Nachweis einer ärztlichen Leistung anlässlich einer Fahrt gemäß § 6 lit d Wiener ParkometerabgabeVO erbracht. Die Bf erblickte in der Rechtfertigungshandlung die Tathandlung und hat die Verletzung der Identität der Sache eingewendet.

Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben ().

Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 24 Abs. 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 42 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500020.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at