Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.08.2018, RV/1100376/2017

Drittelbegünstigung für Pensionsabfindung bei endgültigem Verlassen der Schweiz vor Eintritt des Vorsorgefalles?

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0086. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1100376/2017-RS1
Die Austrittsleistung, die ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Vorsorgefalles seitens der Schweizer beruflichen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung bei endgültigem Verlassen der Schweiz als Einmalbetrag ausbezahlt erhält, ist gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache des Adr,

vertreten durch Engljähringer & Fleisch Steuerberater OG, Bahnhofstraße 21, 6830 Rankweil,

betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016

zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verwaltungsgeschehen:

Der in Streit stehende Bescheid enthielt die Begründung, bei der Austrittsleistung, die der Beschwerdeführer empfangen habe, handle es sich nicht um eine Pensionsabfindung im Sinne des § 124b Z 53 EStG 1988. Entsprechend der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nämlich bei Vorliegen eines Wahlrechts eine begünstigungsfähige Pensionsabfindung zu verneinen. Der Kapitalbezug sei daher zur Gänze, d. h. ohne Belassung eines Drittels als steuerfrei, zu erfassen gewesen. Das Finanzamt verwies auf die höchstgerichtlichen Entscheidungen vom , 2007/15/0026 und vom , 2009/15/0188.

Dagegen wandte sich der steuerlich vertretene Beschwerdeführer mit Beschwerde und erläuterte:
Den Ausführungen des Finanzamtes sei die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, Geschäftszahl RV/1100654/2015, entgegenzuhalten, in welcher bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Anwendung des §§ 124b Z 53 EStG 1988 anerkannt worden und ein Drittel des Auszahlungsbetrages steuerfrei belassen worden war.

Die erkennende Richterin habe sich hiebei auf die Erkenntnisse des und vom , 2006/15/0258 gestützt. Zur in Streit stehenden Frage existiere daher keine abweichende Rechtsprechung des VwGH.

Die seitens des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnisse seien zu nicht vergleichbaren Sachverhalten ergangenen und auf den Streitfall nicht anwendbar. Es werde daher beantragt, die Pensionskassenauszahlung in einem Betrag von € 13.586,61 steuerfrei zu belassen.

In der Folge erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Gemäß Art. 37 Abs. 1 des Schweizer Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) würden die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Gemäß Art. 1 und 2 des Schweizer Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG), werde im Rahmen der beruflichen Vorsorge zwischen dem Vorsorgefall und dem Freizügigkeitsfall unterschieden.
Im Vorsorgefall werden bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität ein Anspruch auf Leistung gewährt. Der Freizügigkeitsfall trete dann ein, wenn der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlasse, bevor ein Vorsorgefall eintrete und er aus diesem Anlass einen Anspruch auf eine Austrittsleistung habe.

Gegenständlich sei eine Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto (Anm.: vgl. hiezu Feststellungen unter II., Sachverhalt) überwiesen worden. Aus Art. 25 FZG ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ein Wahlrecht zwischen Barauszahlung und Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes mit späterem Rentenanspruch gehabt habe.

Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die sich auf das überholte Erkenntnis des und die dort angeführten früheren VwGH-Erkenntnisse gestützt habe, sei im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des VwGH eine Absage zu erteilen. Diese sehe in der Ausübung eines Wahlrechts zwischen Rente und Einmalzahlung ausdrücklich einen Hinderungsgrund für die Anwendung des § 124b Z 53 EStG 1988. In derartigen Fällen liege eben keine Pensionsabfindung im Sinne dieser Bestimmung vor. Der Kapitalbezug sei daher zur Gänze steuerlich zu erfassen gewesen.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer ohne weitere Ausführungen einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht ein.

In seiner Stellungnahme zum Vorlagebericht führte das Finanzamt aus: Es lägen keine Hinweise vor, dass die überobligatorische Freizügigkeitsleistung zwangsläufig als Einmalbetrag bezogen werden musste. Somit habe es sich nicht um eine Abfindung im Sinne des § 124b Z 53 EStG 1988 gehandelt und komme demnach die Drittelbegünstigung nicht zur Anwendung.

In in einem späteren, ergänzenden Schreiben erläuterte das Finanzamt weiters: Abfindungszahlungen, welche vor Entstehung des Anspruches auf Ruhegehälter gebührten, könnten nicht als Pensionsabfindungen angesehen werden, weil sie keine Abgeltung von auf Renten lautenden und bereits entstandenen Ansprüchen darstellten.

Der Begriff „Pensionsabfindung" habe in den §§ 67 Abs. 8 und 124b Z 53 EStG 1988 den selben Bedeutungsinhalt. Zu § 67 Abs. 8 Einkommenssteuergesetz 1988 gebe es eine Rechtsprechung (etwa VwGH, , 2002/14/0131 oder , 98/14/0176) aus der abzuleiten sei, dass eine Pensionsabfindung nicht vorliegen könne, wenn - wie im gegenständlichen Fall - bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung und noch bevor ein Anspruch auf Rentenzahlung entstanden sei, auf Antrag eine Rückzahlung der überobligatorischen Beträge von einer Pensionskasse erfolge.

Es liege nämlich kein primärer Anspruch auf Rentenzahlung im Sinne der Rechtsprechung vor, welcher durch einen sekundären Anspruch auf Kapitalabfindung abgegolten werde. Da es nur einen Anspruch, nämlich jenen auf Rückzahlung der überobligatorischen Beiträge gebe, liege schon dem Grunde nach keine Pensionsabfindung im Sinne der Rechtsprechung vor.

In seinem Beschluss vom , 2016/15/0025, habe der VwGH zwar festgestellt, dass ein mit dem Sachverhalt im Erkenntnis vom , 2009/15/0188, vergleichbares Wahlrecht in dem im Verfahren zu beurteilenden Fall nicht gegeben war, er habe allerdings keine Feststellungen darüber getroffen, ob ein bereits entstandener primärer Anspruch auf Rentenzahlung vorgelegen sei. Ein solcher sei im Gegenstandsfall zu verneinen, wäre aber nach der Rechtsprechung Voraussetzung dafür, dass von einer Pensionsabfindung ausgegangen werden könnte. Eine solche  setze begrifflich die Abfindung eines Anspruches durch einen anderen voraus.

II. Sachverhalt:

  • Der Beschwerdeführer ist am aabbcccc geboren.

  • Er war im Streitjahr Grenzgänger. Seine Arbeitgeberin war die A AG in B, Schweiz.

  • Im Zuge des Streitjahres erklärte er seinen Austritt und verließ die Schweiz als Arbeitsort.

  • Seitens der beruflichen Vorsorgeeinrichtung Personalfürsorgestiftung der Aa AG wurde ihm die Austrittsabrechnung erstellt.

  • Der überobligatorische Betrag von CHF 45.113,05 wurde abzüglich der Quellensteuer in Höhe von CHF 2.740,00 am auf das inländische Konto des Beschwerdeführers bei der Raiffeisenbank C, Zweigstelle D, überwiesen.

  • Die Quellensteuer wurde ihm, entsprechend seinem Antrag, später zurückerstattet.

  • Die Freizügigkeitsleistung gemäß BVG i.H.v. CHF 69.632,70 wurde seitens der Personalfürsorgestiftung am   an die E Freizügigkeitsstiftung in F überwiesen.

  • Der Beschwerdeführer beantragte für die als Einmalbetrag ausbezahlte Austrittsleistung i.H.v. CHF 45.113,05 die Steuerfreistellung zu einem Drittel gemäß § 124b Z 53 EStG 1988.

  • Das Finanzamt unterzog den Betrag zur Gänze der Besteuerung.

Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt.



III. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b erster Satz EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des §§ 5 Z. 4 des Pensionsabfindungsgesetzes) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 54/2002 , sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag iSd § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahr 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindung von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Bis zum Budgetbegleitgesetz 2001 waren Pensionsabfindungen primär iSd § 67 Abs. 6 und subsidiär iSd § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 begünstigt zu besteuern. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurden die Absätze 8 und 10 leg. cit. neu gefasst und dem § 124b die Z 53 angefügt.

Zahlungen für Pensionsabfindungen sind ab nur noch dann gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern, wenn der Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 Pensionskassengesetz (= 9.300,00 €) nicht übersteigt.

Der Barwert des Auszahlungsbetrages gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 Pensionskassengesetz beläuft sich auf € 9.300,00.

Die berufliche bzw. betriebliche Vorsorge in der Schweiz (zweite Säule) ist seit im Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, hinterlassenen-und Invalidenvorsorge vom geregelt (BVG).

Gemäß Art. 13 BVG haben Anspruch auf Altersleistungen:
a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;
b. Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben.

Das BVG sieht die volle Freizügigkeit bei Dienstaustritt vor. In Art. 27 BVG ist bestimmt, dass für die Freizügigkeitsleistung das Freizügigkeitsgesetz (FZG) gilt.

Gemäß Art. 2 des zweiten Abschnitts FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung.

Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat gemäß Art. 3 Abs. 1 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.

Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung (Art. 5 FZG) verlangen, wenn:

1. sie die Schweiz endgültig verlassen;
2. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
3. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

IV. Rechtliche Würdigung:

Strittig ist: Ist auf die zur Auszahlung gelangte Austrittsleistung von CHF 45.113,05 der § 124b Z 53 EStG 1988 anzuwenden, der die Steuerfreilassung eines Drittels vorsieht?

Wenn auch die Interpretation des § 124b Z 53 EStG 1988 über lange Zeiträume hinweg Gegenstand kontroverser fachlicher Diskussionen war, hat sich in der jüngsten Rechtsprechung des BFG ( vgl. ; , RV/1100543/2016; , RV/1100450/2016) die Linie durchgesetzt, dass im Falle einer Wahlmöglichkeit (obligatio alternativa) zwischen lebenslanger Rente und Einmalzahlung, eine begünstigte Besteuerung von nur zwei Dritteln des Auszahlungsbetrages (ein Drittel steuerfrei) nicht zustehe.

Die entsprechenden Judikate des BFG stützen sich dabei insbesondere auf das höchstgerichtliche Erkenntnis, , das Zahlungen aus der Vorsorgeeinrichtung der (inländischen) Kammer der Wirtschaftstreuhänder betrifft.  Im zugehörigen Rechtssatz Nr. 2 heißt es auszugsweise: "In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa .....ausgesprochen, dass die "Abfindung" eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegen kann, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) eingeräumt ist."

Zudem bezieht sich der VwGH in seinem Erkenntnis , Ra 2015/15/0033, in einem "obiter dictum" auf das oben zitierte Judikat, indem er ausspricht:...."setzt § 124b Z 53 EStG 1988 voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist.....Dass für den Revisionswerber ein Zwang zur Pensionsabfindung bestanden habe und ihm keine freie Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichrangig eingeräumten Ansprüchen offen gestanden sei, behauptet die Revision aber nicht."

Nicht jede real in Erscheinung tretende Abfindung von Pensionsansprüchen verwirklicht den Modellfall der Abfindung eines auf Renten lautenden, bereits entstandenen Pensionsanspruches, der nach oben geschilderter, jüngerer Rechtsprechung - aufgrund des fehlenden Zwanges zur Kapitalabfindung -  zum Verlust der Drittelbegünstigung iSd § 124b Z 53 EStG 1988 führt.

Vielmehr kennt die Praxis Auszahlungen während des aufrechten Dienstverhältnisses, bei Beendigung des Dienstverhältnisses (vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters) oder zu einem späteren Zeitpunkt, etwa während schon laufenden Pensionsbezuges, als Pensionsabfindungen (vgl. LStR 2002, Rz 1110b). 

In Diskussion wurde in jüngerer Vergangenheit auf Finanzamts- und Finanzgerichtsebene gezogen, ob diese Varianten eine Drittelbegünstigung erlauben. Folgt man der Praxis (siehe LStR wie zitiert), steht dem nichts entgegen. Auch die in der Folge zu schildernde höchstgerichtliche Judikatur spricht dafür.

Im Streitfall war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Ausscheidens (2016) aus dem Arbeitsverhältnis bei der Schweizer A AG dd Jahre alt. Er hatte somit das ordentliche AHV-Rentenalter von 65 Jahren (Art. 13 lit. a BVG) nicht erreicht und lagen auch die Voraussetzungen für einen Frühpensionsbezug nicht vor. Der überobligatorische Teil seiner Freizügigkeitsleistung wurde ihm anlässlich seines Ausscheidens, als er die Schweiz endgültig verließ, durch die berufliche Pensionskasse kapitalisiert ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer verfügte daher im Jahr 2016 (berufliches Ausscheiden) nicht über einen auf Renten lautenden Pensionsanspruch. Von Gesetzes wegen stand ihm aber das Recht auf Barauszahlung der Austrittsleistung zu (Art. 5 Z 1 FZG, endgültiges Verlassen der Schweiz).

Der Beschwerdeführer hatte somit im Streitjahr 2016 kein Wahlrecht zwischen Rente und Kapital, sondern nur das Recht auf Barauszahlung seiner Austrittsleistung.

Eine Gleichgelagertheit mit den Fällen, die der oben geschilderten Judikaturlinie zugrunde liegen (insbes. ), ist nicht gegeben. Die entsprechende, vorerst vom Finanzamt vertretene Argumentation, geht daher ins Leere.

Also zu überprüfender - anderer - Hinderungsgrund für die Zuerkennung der Drittelbegünstigung wurde von Finanzamtsseite die Frage aufgeworfen:

  • Handelt es sich überhaupt um eine „Pensionsabfindung"?

In einem jüngst ergangenen Zurückweisungsbeschluss erkannte der VwGH (Ra 2016/15/0025 vom ) in einer Fallkonstellation, in der bei einem Dienstaustritt vor Eintreten des Versorgungsfalles und Auszahlung der Freizügigkeitsleistung direkt von der Pensionskasse, seitens des BFG (RV/1100654/2015 vom ) die Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 bejaht worden war, keine aufzugreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (nota bene: Der dem Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt weist vollkommene Kongruenz mit dem hier zu beurteilenden Fall auf).

Vielmehr gab das Höchstgericht seiner Rechtsmeinung Ausdruck, wonach das in Streit stehende BFG-Erkenntnis nicht den höchstgerichtlichen Judikaten

a) und

b)  

widerspreche.

Im Fall a) beendete ein Grenzgänger sein Dienstverhältnis in der Schweiz wegen Aufnahme einer Tätigkeit in Österreich und erhielt sein Altersguthaben bei endgültigem Verlassen der Schweiz von der betrieblichen Pensionskasse ausbezahlt; die drittelbegünstigte Besteuerung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 idF nach Budgetbegleitgesetz 2001 wurde seitens des VwGH als rechtens erkannt.

Im Fall b) wurde das Dienstverhältnis eines 60-jährigen Grenzgängers nach der Schweiz durch Arbeitgeberkündigung aufgelöst und das Altersguthabens in eine Freizügigkeitspolice eingelegt; es erfolgte 2003 eine Barabfindung bei endgültigem Verlassen der Schweiz; auch hier hat der VwGH die zugestanden Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 als rechtens erkannt.

In beiden Fällen waren "Altersguthaben" bei endgültigem Verlassen der Schweiz ausbezahlt worden, einmal von der Pensionskasse, einmal aus einer Freizügigkeitspolice, in beiden Fällen war die Drittelbegünstigung gewährt (und für zutreffend befunden) worden.

Im Finanz Journal Nr. 06/2018 findet sich eine Zusammenfassung des VwGH-Beschlusses Ra 2016/15/0025 vom wie folgt:

"Beendet ein österreichischer Grenzgänger sein Arbeitsverhältnis in der Schweiz, um wieder in Österreich eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen, und verfällt dadurch seine Betriebspensionsanwartschaft bei gleichzeitigem Auszahlungsanspruch seines überobligatorischen Pensionskassenguthabens, so liegen hinsichtlich einer danach erfolgten Auszahlung die Voraussetzungen für die Drittelbegünstigung nach § 124b Z 53 EStG 1988 vor. Unschädlich wäre dabei die Möglichkeit, dieses Guthaben statt der Auszahlung auf ein Freizügigkeitskonto, auf das bereits der obligatorische Teil des Guthabens überwiesen worden ist, übertragen zu lassen, weil insofern kein Pensions-, sondern lediglich ein zusätzlicher Verzinsungsanspruch entstünde. Die Drittelbegünstigung erstreckt sich jedoch nur auf jene Vertragsteile, über die tatsächlich verfügt werden kann, somit nicht auf das obligatorische Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto."

Soweit seitens der Abgabenbehörde zur Stütze ihrer Argumentationslinie, wonach der Begriff "Pensionsabfindung" die Abgeltung eines auf Renten lautenden, bereits entstandenen Anspruches voraussetze, beispielhaft die Judikate ; , 2002/14/0131; , 2001/13/0228 und , 2003/13/0139, genannt werden, ist auszuführen:

Die - im Übrigen hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfragen in keiner Weise mit dem gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbaren Fallkonstellationen - wurden allesamt in den Jahren 1992 bis 2000, somit vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 und vor Inkrafttreten des § 124b Z 53 EStG 1988 verwirklicht. Es kann daher, nicht zuletzt im Hinblick auf die aussagekräftige, oben zitierte, neue Rechtsprechung des VwGH, nicht erkannt werden, inwieweit sie zur Lösung der in Streit stehenden Rechtsfrage dienlich sein sollten.

An dieser Stelle darf auch die Frage nach dem Willen des Gesetzgebers aufgeworfen werden. Welche Fallgestaltungen könnte er als begünstigungsfähig gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 gemeint haben, wenn ein bereits entstandener Rentenanspruch (Eintritt Versorgungsfall) ebenso als hindernd gelten soll wie ein noch nicht entstandener Rentenanspruch (Anwartschaft)? Welches Anwendungsgebiet verbliebe für die Begünstigungsbestimmung?

Das BFG gelangt in zusammenfassender Würdigung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Streitjahr einerseits kein Wahlrecht zwischen Rente und Kapital hatte und andererseits eine begünstigungsfähige Pensionsabfindung vorliegt.

Die Position "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" im Berechnungsblatt setzt sich wie folgt zusammen:

2/3 der Pensionskassenauszahlung 27.173,24 € plus Einkünfte Jänner bis September 2016 von der A AG 60.959,27 € = 88.132,52 €.

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

V. Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständlich zu lösende Rechtsfrage findet Deckung in der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Feldkirch, am

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