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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2018, RV/7200126/2016

Unzulässige Überlassung eines sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen Beförderungsmittels

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bf., Adr, Serbien, über die Be­schwer­de vom gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/2015, betreffend Eingangsabgaben,

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/2015, teilte das Zollamt St. Pöl­ten Krems Wiener Neustadt dem Beschwerdeführer gemäß Art. 221 des Zollkodex die buch­mäßige Erfassung von gemäß Art. 204 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes für das Beförderungsmittel der Marke Audi A4 1,9 TDI mit dem behördlichen serbischen Kennzeichen xxxxxxxx entstandener Eingangs­ab­ga­ben in Höhe von insgesamt € 1,599,10 mit, weil eine sich aus der In­an­spruch­nahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergebende Pflicht nicht erfüllt worden sei. Nach den Erhebungen habe A., der in Österreich ansässige Sohn des Beschwerdeführers, das Fahrzeug jedenfalls am 14. Oktober, 4. November, 5. November, 9. November und in Österreich verwendet. Die Weitergabe des Fahrzeuges sei unzulässig ge­we­sen .

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom fristgerecht Be­schwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides sowie Einstellung des Ver­fah­rens .

Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es völlig falsch sei, dass er das Fahrzeug aus Serbien zur vorübergehenden Verwendung eingeführt habe. Er sei lediglich als Tourist öfters in Österreich auf Kurzurlaub gewesen. Sein Sohn habe zwar einige Male das Kraftfahrzeug verwendet, allerdings nur gelegentlich nach seinen Wei­sun­gen . Außerdem machte der Beschwerdeführer Verfahrensmängel wegen Verletzung des Parteiengehörs geltend.

Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Durch die Überlassung des Fahrzeuges an seinen in Österreich an­sässi­gen Sohn für mindestens sechs Fahrten, davon fünf Fahrten im Zeitraum vom 4. bis 19. November zwischen Wohnung in der Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer seine sich aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ergebende Verpflichtung verletzt. Die sich aus Art. 560 Abs. 1 ZK-DVO ergebende Ausnahme greife bei der gegebenen Sachlage nicht. Die Benützung des Fahrzeuges durch den Sohn sei nicht auf Weisung des Be­schwer­de­führers , sondern zweifelslos im seinem eigenen Interesse erfolgt. Es sei lediglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen die Ver­wen­dung des Fahrzeuges keine Einwendungen gehabt habe. Zum Vorwurf des Ver­fah­rens­man­gels wurde aus­ge­führt , dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Möglichkeit gegeben worden sei, Stellung zu nehmen. In Be­ant­wor­tung dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass bereits sämtliche Unterlagen vorgelegt worden seien.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag vom ergänzte der Be­schwer­de­führer sein Vorbringen dahingehend, dass sein Sohn das Fahrzeug während seiner Besuche in Österreich zwar gelegentlich benutzt habe, jedoch immer aus­schließ­lich nach seinen Weisungen zum Zweck verschiedener Erledigungen, zu denen er zumeist aufgrund sprachlicher Barrieren nicht in der Lage gewesen sei. Sein Sohn sei aus diesem Grund nach seinen Anweisungen gelegentlich mit dem Fahrzeug zu seiner Arbeitsstätte ge­fah­ren, damit er vor Arbeitsbeginn oder während der Mittags­pause bzw. nach Dienst­schluss die im aufgetragenen Geschäfte rechtzeitig erledigen könne. Ohne Verwendung des Fahrzeuges sei die rechtzeitige Erledigung der auf­ge­tra­genen Geschäfte nicht möglich gewesen, weshalb ein Zwischenstopp bzw. der Aufenthalt in der Arbeitsstätte von seiner Weisung gedeckt bzw. mitumfasst gewesen sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Serbien. Er reiste im Oktober 2015 mit seinem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug der Marke Audi A4 1,9 TDI, amt­liches serbisches Kennzeichen xxxxxxxx, in das Zollgebiet der Union ein und überließ das Fahrzeug zumindest am 14. Oktober, 4. No­vem­ber, 5. November, 9. November und seinem in Österreich ansässigen Sohn A.. Dieser verwendete das Fahrzeug am für eine Fahrt zur Apotheke und an den übrigen Tagen für Fahrten zur Arbeitsstelle und/oder zurück.

Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Eingangsabgabenakt des Zollamtes, insbesondere aus der Niederschrift vom über die Ein­ver­nahme des Sohnes des Beschwerdeführers A.. Dieser bestätigte darin die Verwendung des Fahrzeuges, wobei mit Ausnahme des keine Rede davon war, dass das Fahrzeug auch an den übrigen Tagen im Rahmen der Fahrten zur Arbeitsstelle auch für zur Erledigung von nicht näher bezeichneten "Geschäften" auf Weisung des Be­schwer­de­führers verwendet worden sein soll. Bereits in der am mit dem Sohn aufgenommenen Niederschrift erklärte dieser auf die Frage, warum das Kraft­fahr­zeug zu den genannten Zeitpunkten immer auf dem Firmenparkplatz gestanden sei, dass er mit dem Fahrzeug zur Arbeit gefahren wäre, weil ihm dies leichter gefallen sei. Er habe das Fahrzeug in der Mittags­pause oder am Abend zurückgebracht oder der Vater habe das Fahrzeug abgeholt. Von Besorgungen für den Vater war auch dabei keine Rede. Das gegenteilige Vorbringen im Zuge des Be­schwer­de­ver­fahrens  ist daher nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichts als Schutzbehauptung zu beurteilen.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zoll­kodex der Ge­mein­schaften, ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK), entsteht eine Ein­fuhr­zollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichten Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben.

Gemäß Art. 204 Abs. 2 erster Halbsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird.

Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nicht­ge­mein­schafts­waren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Ver­än­de­rungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ein­fuhr­ab­gaben , und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vor­über­gehen­den Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­ga­ben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Aus­schuss­verfahren festgelegt.

Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der auf den gegen­ständ­lichen Fall ebenfalls noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge­mein­schaften, ABlEG Nr. L 253 vom S. 1 (Zollkodex-Durch­führungs­ver­ord­nung - ZK-DVO)

Artikel 555 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

„Artikel 555

(1) Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:

a) „gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

b) „eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;

c) „Binnenverkehr": …"

Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

„Artikel 558

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und

c) bei gewerblicher Verwendung …"

Art. 560 Abs. 1 erster Satz ZK-DVO lautet:

"Artikel 560

(1) Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet, erfolgt."

Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten das Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Voll­ziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 5 ZollR-DG hat derjenige, der im Verfahren der Zollbehörden eine ab­gaben­recht­liche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaub­haft­mach­ung .

Im Beschwerdefall ist unstrittig von einem Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch im Sinne des Art. 555 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO auszugehen.

Die Einfuhrabgabenfreiheit nach Art. 141 ZK in Verbindung mit Art. 558 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO setzt voraus, dass das Beförderungsmittel auf den Namen einer außerhalb der Union ansässigen Person amtlich zu­ge­las­sen ist und von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Per­son verwendet wird.

Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und deren Überführung in das Verfahren erfolgt, wenn nicht Ausnahmen bestimmt sind, grund­sätz­lich formlos mit als Zollanmeldung durch einfaches Passieren einer Zollstelle geltende Willensäußerung im Sinne des Art. 232 Abs. 1 und Artikel 233 ZK-DVO. Die Gestellung, die Bewilligung, die Annahme der Zollanmeldung und die Überlassung werden im gleichen Zeitpunkt fingiert, mag dies dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch nicht be­wusst gewesen sein. Das beschwerdegegenständliche Fahrzeug wurde daher zweifelslos konkludent in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt. Vom Be­schwerde­führer wurden im Zuge der Einreise in das Zollgebiet auch alle Voraussetzungen des Art. 558 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO erfüllt.

Abgesehen von den in Art. 560 ZK-DVO genannten Ausnahmen, darf ein nach Art. 558 ZK-DVO in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Be­freiung von den Einfuhrabgaben übergeführtes Fahrzeug weder verliehen, vermietet, verpfändet oder abgegeben noch einer in der Union ansässigen Person zur Verfügung gestellt wer­den . Die Verwendung des Fahr­zeuges unter vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­ga­ben im Zollgebiet der Union wäre daher grundsätzlich nur durch den in Serbien an­sässi­gen Beschwerdeführer zulässig gewesen.

Durch die Überlassung des Fahrzeuges an seinen in Österreich ansässigen Sohn für Fahrten zu dessen Arbeitsstelle und zurück hat der Beschwerdeführer seine sich aus dem Zoll­ver­fahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten, nämlich das Fahrzeug nicht zu verleihen bzw. nicht einer im Zollgebiet ansässigen Person zur Ver­fü­gung zu stellen, verletzt. Die Zollschuld ist nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden.

Die in Art. 560 Abs. 1 ZK-DVO normierte Ausnahme, wonach im Zollgebiet der Union ansässige Personen die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Be­förde­rungs­mitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen können, sofern diese ge­legent­lich nach den Weisungen des Zulassungsbesitzers erfolgt, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Union befindet, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Die Verwendung des Fahrzeuges durch den Sohn des Beschwerdeführers für Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück erfüllt die Aus­nahme­vor­aus­setzung des Art. 560 Abs. 1 ZK-DVO schon deshalb nicht, weil diese Fahrten ohne Zweifel im eigenen Interesse des in Österreich ansässigen Sohnes durchgeführt worden sind. Sie erfolgten in Erfüllung dessen Arbeits­ver­trages und bedurften schon deshalb keiner "Weisung" durch den Be­schwer­de­führer als Zu­las­sungs­be­sitzer. Wie das Zollamt zutreffend ausführt, ist lediglich davon aus­zu­gehen , dass der Be­schwerde­führer gegen die Verwendung des Fahrzeuges keine Ein­wen­dungen hatte. Ob nun im Zusammenhang mit diesen Fahrten zur Arbeitsstelle auch Erledigungen für den Beschwerdeführer verbunden worden sind oder nicht, kommt es daher schlussendlich gar nicht an. Die Überlassung des Fahrzeuges an den in Öster­reich ansässigen Sohn für Fahrten zur Arbeitsstelle war nach den Bestimmungen zum Zollverfahren der vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln unzulässig.

Die vorliegende Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer ist auch nicht nach Art. 204 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 859 ZK-DVO unbeachtlich, da die Verwendung des Fahrzeuges durch den in Österreich ansässigen Sohn nicht gemäß Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO bewilligt werden hätte können.

Auch der im Schriftsatz der Beschwerde noch monierten Verletzung des Parteiengehörs kommt keine Berechtigung zu. Abgesehen davon, dass die Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren sanierbar bzw. durch die Zustellung des Be­scheides saniert ist (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 21 mwH), wurde dem Be­schwer­de­führer mit Schreiben vom und somit noch vor Mitteilung der Ein­gangs­abgaben­schuld mit dem hier bekämpften Bescheid vom Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ins­be­sondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bis­heri­gen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechts­frage ab, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Das Entstehen der Eingangs­ab­gaben­schuld bei der gegebenen Sachlage ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren Ge­setzes­wortlaut der anzuwendenden unionsrechtlichen Zollbestimmungen. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 138 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 141 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 560 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200126.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at