Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch stV, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , mit welchem eine Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro festgesetzt wurde, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Zwangsstrafe wird in Höhe von 250 Euro festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2015 und die Umsatzsteuererklärung 2015 einzureichen. Dies wäre bis nachzuholen. Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen sei bereits abgelaufen und werde durch den oben genannten Termin nicht verlängert. Vom Finanzamt könnte daher nach Ablauf des oben genannten Termines ua. eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen erfolgen.
Mit Bescheid vom wurde die Bf. nochmals aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2015 und die Umsatzsteuererklärung 2015 einzureichen. Dies wäre bis nachzuholen. Falls die Bf. diesem Ersuchen nicht Folge leisten sollte, könne gegen sie eine Zwangsstrafe von 500 Euro festgesetzt werden. Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen sei bereits abgelaufen und werde durch den oben genannten Termin nicht verlängert. Vom Finanzamt könnte daher nach Ablauf des oben genannten Termines ua. eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen erfolgen.
Mit Bescheid vom wurde die angedrohte Zwangsstrafe mit 500 Euro festgesetzt und die Bf. nochmals aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2015 und die Umsatzsteuererklärung 2015 beim Finanzamt einzureichen. Dies wäre bis nachzuholen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich, weil die Bf. die vorgenannten Abgabenerklärungen nicht bis eingereicht habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in welcher eine Nachreichung der Beschwerdebegründung angekündigt wurde. Der Beschwerde möge "vollinhaltlich stattgegeben" werden.
Mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom wurde der Bf. die Nachreichung der Beschwerdebegründung bis aufgetragen. Bei Versäumung dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen.
Laut Antwortschreiben ("Nachreichung der Beschwerde Begründung") der Bf. vom , im Finanzamt eingegangen am , seien die Abgabenerklärungen 2015 zwischenzeitlich eingereicht worden. Die Verspätung bei der Abgabe der Abgabenerklärungen 2015 sei auf eine Software-Systemumstellung zurückzuführen, welche massive, nicht vorhersehbare Arbeitsverzögerungen verursacht habe. Das Jahr 2015 sei das erste Jahr der Gewerbeausübung der Bf. gewesen, wobei das Betriebsergebnis knapp über 10.000 Euro liege. Auf Grund fehlender finanzieller Mittel würde es für die Bf. eine erhebliche Härte bedeuten, müsste sie die Zwangsstrafe entrichten. Die Zwangsstrafenvorschreibung möge daher wieder rückgängig gemacht werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die „Beschwerde vom “ [!] unter Hinweis auf den Ablauf der Beschwerdefrist am zurückgewiesen. Die Bf. habe kein Fristverlängerungsansuchen gestellt.
Laut Vorlageantrag vom sei auf Grund immer wiederkehrender zeitlicher Verzögerungen im Zusammenhang mit der o.a. Systemumstellung eine Terminplanung nicht möglich gewesen. Eine derartige Systemumstellung finde auch nicht alle Jahre statt und sei daher als Ausnahmesituation zu werten. Das Finanzamt habe die Beschwerde als unbegründet abgewiesen [!], weil die Bf. nicht um Fristverlängerung angesucht habe. Hätte man die massiven zeitlichen Auswirkungen der Systemumstellung im Vorhinein abschätzen können, wären derartige Ansuchen aber sehr wohl gestellt worden. Die Bf. empfinde die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 500 Euro daher als erhebliche Härte.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Demnach sei die Nachreichung der Besteuerungsgrundlagen erst nach Einleitung eines Schätzungsverfahrens erfolgt.
Laut ergänzender Mitteilung des Finanzamts vom sei die erfolgte Zurückweisung laut Beschwerdevorentscheidung auf einen Irrtum zurückzuführen (Verwechslung der Mängelbehebung mit der Beschwerde). Tatsächlich liege hier keine Verspätung vor.
Im Schreiben vom brachte die Bf. ua. vor, dass Mitte 2016 [beim steuerlichen Vertreter] eine unumgängliche Softwareumstellung, insb. betreffend Lohnverrechnung, Buchhaltung und Bilanzierung, erfolgt sei. Ursprünglich seien dafür bloß einige Wochen eingeplant gewesen (Hard-, Software, Schulungen). Unvorhergesehenermaßen habe es dann tatsächlich aber erheblich länger gedauert, sodass es insb. auch im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Abgabenerklärungen 2015 zu massiven zeitlichen Verzögerungen gekommen sei. „Sämtliche Fristarbeiten“ seien „zeitverzögert zur Fertigstellung“ gekommen. Die Probleme mit dem neuen System hätten auch dazu geführt, dass man für die laufenden Arbeiten „mindestens die doppelte Zeit“ benötigt habe, weshalb „der gesamte Arbeitsablauf zeitlich verzögert“ worden sei. Hervorgerufen durch diesen Umstand seien auch keine Fristverlängerungsansuchen an das Finanzamt gestellt worden, weil diese „in Summe nicht mehr machbar“ gewesen seien. Die Verantwortung dafür liege „zweifelsohne bei uns selbst", man hätte jedoch erwartet, dass das Finanzamt darauf Rücksicht (zumindestens durch eine Reduktion der Zwangsstrafe) nehmen würde. Eine erhebliche Härte im Zusammenhang mit der Zwangsstrafenfestsetzung in Höhe von 500 Euro sei auch darin zu erblicken, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen der Bf. bloß ca. 10.000 Euro betrage (2015: 10.389,83 Euro).
Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
§ 133 Abs. 1 BAO lautet:
§ 133. (1) Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird (…)
§ 134 BAO lautet:
§ 134. (1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
(2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
§ 111 BAO lautet:
§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden (…)
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) (…)
§ 20 BAO lautet:
§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
§ 2a BAO lautet:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten (…)
2. (Unbestrittener) Sachverhalt
(vgl. AIS-Daten; Beschwerdevorbringen)
Die Bf. wurde seitens der belangten Behörde wiederholt aufgefordert, die (fehlenden) Abgabenerklärungen (Einkommensteuererklärung 2015 und Umsatzsteuererklärung 2015) nachzureichen; und zwar mit Bescheid vom unter Setzung einer Nachfrist bis ; mit Bescheid vom , in welchem eine Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro angedroht wurde, unter Setzung einer Nachfrist bis ; und mit Bescheid vom , mit welchem die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro festgesetzt wurde, unter Setzung einer Nachfrist bis .
Wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen sowohl im Einkommensteuerbescheid 2015 vom als auch im Umsatzsteuerbescheid 2015 vom gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Auf Grund nachträglich eingereichter Steuererklärungen ergingen stattgebende Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2015 und Umsatzsteuer 2015 vom . Demnach beträgt die steuerliche Auswirkung der verspäteten Erklärungsabgabe insg. rd. 170 Euro.
3. Rechtliche Würdigung
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten. Zwangsstrafen dürfen demnach ua. auch zur Erzwingung der Einreichung von Abgabenerklärungen angedroht und festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 111 Tz 1f, mwN).
Die Festsetzung liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind ua. das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und das Ausmaß der Verspätung zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 111 Tz 10, mwN; ).
Im Rechtsmittelverfahren bezüglich Zwangsstrafen sind nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die bei der Festsetzung der Behörde bekannt waren, sondern auch weitere Umstände (etwa in der Bescheidbeschwerde geltend gemachte und in freier Beweiswürdigung von der Behörde als zutreffend beurteilte Umstände) (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 111 Tz 11, mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Bf. ihrer Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Abgabenerklärungen 2015 nicht nachgekommen. Auch zwei Aufforderungen betr. Nachreichung der Abgabenerklärungen, eine davon unter Zwangsstrafenandrohung, blieben zunächst erfolglos. Aber auch noch nach Festsetzung der Zwangsstrafe und neuerlicher Aufforderung inkl. (Nach-)Fristsetzung wurden die Abgabenerklärungen zunächst nicht nachgereicht. Dies erfolgte vielmehr erst rd. einen Monat nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist, und zwar nach Ergehen der Steuerbescheide (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen).
Die gesetzliche Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2015 endete mit Ende April 2016 bzw. Ende Juni 2016. Die unter Androhung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom gesetzte Frist zur Erklärungsabgabe bis (knapp drei Wochen) war daher auch nicht unangemessen kurz.
Abgesehen davon wäre es der Bf. jedenfalls freigestanden, Fristverlängerungsansuchen zu stellen; dies ist jedoch nicht erfolgt. Dass sie selbst infolge eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses daran gehindert gewesen wäre, zumindest rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, hat die Bf. nicht glaubhaft gemacht.
Die Abgabenerklärungen wurden schließlich zwar - mit beträchtlicher Verspätung - eingereicht. Für einen Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen jedoch unerlässlich. Es steht nämlich der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst jeweils - uU mehrfach - urgieren muss (vgl. ).
Zu Gunsten der Bf. sind allerdings ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (geringes Einkommen), die relative Geringfügigkeit der Abgabennachforderung, der Umstand, dass sich die Bf. in der Vergangenheit keine Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen zuschulden hat kommen lassen, und schließlich auch noch der Umstand, dass zeitweise offenbar eine Überforderung des steuerlichen Vertreters der Bf. mit der Bewältigung der geschilderten Softwareumstellungsprobleme bestanden hat, zu berücksichtigen.
Bei Würdigung aller o.a. Umstände erscheint dem Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall eine Zwangsstrafe in Höhe von 250 Euro, also von 5% der Höchststrafe von 5.000 Euro, als angemessen. Damit wird den Argumenten der Bf. für eine Herabsetzung der Zwangsstrafe jedenfalls hinreichend Rechnung getragen.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100150.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at