Zuständigkeitswechsel nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , VNR000, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ****, VNR001, für den Zeitraum April 2018 beschlossen:
Der angefochtene Bescheid und die ergangene Beschwerdevorentscheidung werden gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (Bf.), ihr Lebensgefährte sowie das gemeinsame Kind sind österreichische Staatsbürger und in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich wohnhaft.
Die Bf. beendete ihre in Deutschland ausgeübte nichtselbständige Erwerbstätigkeit mit und ist in Österreich seit bei einem Sozialhilfeverband beschäftigt. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte ebenfalls mit .
Ihr Lebensgefährte und Vater des Kindes übt eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber in Deutschland aus.
Mit Bescheid der Familienkasse Bayern Süd vom wurde die gegenüber dem Kindesvater erfolgte Festsetzung des Kindergeldes ab dem Monat April 2018 aufgehoben. Dies sinngemäß mit der Begründung, dass durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils in Österreich ein (zur Erwerbstätigkeit des Kindesvaters in Deutschland) konkurrierender Anspruch ausgelöst werde und damit der Wohnsitz des Kindes in Österreich entscheidend sei. Deutsches Kindergeld sei damit nachrangig und nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den in Österreich zustehenden Leistungen zu gewähren.
Mit Formblatt „ Beih 1" vom beantragte die Bf. die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab .
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag für den Zeitraum April 2018 mit folgender Begründung ab:
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab gültigen Fassung regle, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet sei.
Vorrangig müsse grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde.
Seien die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, treffe die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen würden.
Seien die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, bestehe dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Werde in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet sei, kein Antrag gestellt, so könne der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.
Da die Bf. laut Sozialversicherung ab dem in Österreich als Angestellte gemeldet sei, sei für den Monat April 2018 noch Deutschland zuständig, ab Mai 2018 sei Österreich der zuständige Staat.
Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie ihr Arbeitsverhältnis in Deutschland mit beendet habe und nun seit wieder in Österreich beschäftigt sei.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 6 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1 Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1 Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100980.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at