Keine Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Matura und Präsenzdienst
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Frau Bfin., über die Beschwerde vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind XY, für die Zeit ab , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der im Spruch genannte Sohn der Beschwerdeführerin hat am die Reifeprüfung abgelegt, seit leistet er den Zivildienst.
Im Antrag vom hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass er im Jahr 2019 mit einem Studium beginnen werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass „nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit einer weiteren Berufsausbildung begonnen“ worden sei, abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn, hätte er von der eingetretenen Verzögerung zwischen der Zuweisung zum Zivildienst und dem tatsächlichen Antritt des Dienstes gewusst, sich auf der Universität für das Wintersemester 2017/18 angemeldet hätte.
Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Nach § 2 Abs. 11 lit. e FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Das Gesetz sieht somit einen Beihilfenanspruch einerseits für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung vor, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, und andererseits für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, abermals, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Kein Beihilfenanspruch besteht jedoch für die im gegenständlichen Fall vorliegende Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
Die Frage, ob das Kind nach Beendigung des Zivildienstes tatsächlich eine weitere Berufsausbildung (Studium) zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen wird, stellt sich in diesem Verfahren nicht, und könnte auch gar nicht beantwortet werden.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz die von der Beschwerdeführerin begehrte Ermessensentscheidung nicht zulässt.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes im Ergebnis aber der anzuwendenden Rechtslage entspricht, musste die Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 11 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100716.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at