Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2018, RV/5300004/2018

1. Verheimlichte Provisionen aus der Anwerbung von zukünftigen Opfern für einen Anlagebetrug; 2. Anwendung des Zweifelsgrundsatzes; 3. Verfahrensrechtliche Aufgabe des Spruchsenates; 4. Strafbemessung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300004/2018-RS1
Der Anklagegrundsatz gilt nicht im Verfahren vor dem Spruchsenat, welcher daher im Falle einer grundsätzlichen verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit für seine Entscheidungsfindung nicht auf eine entsprechende Stellungnahme ("Anklageschrift" bzw. "Strafantrag") des Amtsbeauftragten oder eine Modifizierung derselben angewiesen ist. Der Spruchsenat hat daher auch nicht nur lediglich den finanzstrafrechtlichen Nachweis des durch den Amtsbeauftragten erhobenen Vorwurfes zu führen und bei allfälligen sich aus der Aktenlage im Detail ergebenden Abweichungen lakonisch festzustellen, dass der vorgeworfene Sachverhalt nicht festzustellen ist, sondern vielmehr den sich aus der Akten- und Beweislage tatsächlich erschließenden Sachverhalt festzustellen, soweit dieser in Bezug auf dadurch berührte mögliche tatbildliche Finanzvergehen relevant sein kann, seine Feststellungen zu begründen und in der Folge rechtlich zu beurteilen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Penninger und Franz Rabeder in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Energetiker und Vermittler von Kapitalinvestitionen, whft. XXX, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten Hofrätin Dr. Edith Freynschlag-Jarz vom  gegen das Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des  Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr) 015/2013/00026-001, in der nicht öffentlichen Sitzung am  im Beisein der Schriftführerin Kerstin Nicole Schinagl zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde der Amtsbeauftragten wird teilweise stattgegeben und die im Übrigen in Rechtsbestand bleibende Entscheidung des Spruchsenates insoweit abgeändert, als sie zu lauten hat:

A ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs in den Jahren 2010 und 2011 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 22.779,70 (2009) und € 1.500,00 (2010) bewirkt, indem er in seinen eingereichten Einkommensteuererklärungen die erzielten Einkünfte aus seinem Investment bei der B-Ltd in ZZ (aus seiner Sicht steuerpflichtige ausländische Kapitaleinkünfte) verheimlicht hat, wodurch bei antragsgemäßer Veranlagung die Einkommensteuern zu niedrig bescheidmäßig festgesetzt worden sind, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von

€ 12.000,00
(in Worten: Euro zwölftausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von

zwei Monaten

verhängt werden.

A werden auch ein Ersatz der Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges auferlegt, welche gegebenenfalls gesondert mittels Bescheid der Finanzstrafbehörde festgesetzt werden.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneburg als Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde vom , Gz. SpS 159/17-V, wurde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung das gegen A unter der StrNr. 015/2013/00026-001 wegen des Verdachtes, der Beschuldigte habe im Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 46.436,09 (2009) und € 1.927,20 (2010) bewirkt, in dem er in seinen Eiinkommensteuererklärungen die in den genannten Jahren erzielten [ergänze: in Österreich steuerbaren und steuerpflichtigen] Einkünfte im Zusammenhang mit Investitionen bei der B-Ltd in ZZ (bewertet als gewerbliche Einkünfte unter Hinweis auf den Bericht einer Außenprüfung vom , ABNr. 125047/13) nicht angegeben habe, [weshalb die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig festgesetzt worden seien] und hiedurch "ein" Finanzvergehen [der Abgabenhinterziehung] nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren gemäß "§ 136 2. Fall (iVm § 82 Abs. 3 lit. c  FinStrG) FinStrG" eingestellt (Finanzstrafakt StrNr. 015/2013/00026-001, Bl. 72 ff).

[Anmerkung: § 136 Abs. 1 FinStrG kennt zwei Varianten: Eine Einstellung aus den in den § 82 Abs. 3 lit. bis e FinStrG genannten Gründen (erstgenannte Variante) und eine Einstellung im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten, wenn die ihm zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (zweitgenannte Variante). Eine Einstellung unter Bezugnahme auf § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG kann erfolgen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat (Fall 1), wenn Rechtfertigungsgründe für die Tat vorliegen (Fall 2), wenn Schuldausschließungsgründe vorliegen (Fall 3), wenn die Strafbarkeit ausgeschlossen ist (Fall 4) oder wenn die Strafbarkeit der Tat nachträglich aufgehoben ist (Fall 5).]

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat zur Sache lediglich folgende Feststellungen zugrunde:

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Einbringung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 - Nichterklärung von Einkünften aus Gewerbebetrieb laut Tz. 1 des Berichtes über die Außenprüfung vom - eine Verkürzung an Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 46.436,09 und an Einkommensteuer 2010 in Höhe von € 1.927,20 (insgesamt € 48.363,29) bewirkt habe.

Beweiswürdigend führte der Spruchsenat aus, dass die Einwendungen der Verteidigerin, wonach es an der Erfüllung der subjektiven Tatseite mangle, weil der Beschuldigte zu den Tatzeiten als Energetiker tätig gewesen sei und aufgrund eines Angebotes Aktien erworben habe, aber in diesem Zusammenhang keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet habe, weshalb keine Einkommensteuer zur Vorschreibung gelangen müsste, sondern der Beschuldigte kapitalertragsteuerpflichtig [gewesen] wäre, insofern überzeugend gewesen wären, [als] der Beschuldigte als Energetiker Einkünfte erklärt habe. Hinsichtlich der weiteren Einkünfte sei der Beschuldigte von kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgegangen.

Zur Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG [wohl gemeint: einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG] sei zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, welcher beim "Erstbeschuldigten" nicht vorgelegen wäre.

Der Beschuldigte habe die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [wiederum wohl gemeint: die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG] mangels [Erfüllung einer] subjektiver Tatseite nicht zu verantworten, [weshalb] mit einer Einstellung nach § 136 FinStrG wegen des Vorliegens "einer der im § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG genannten Gründe" [Anmerkung: ja welcher denn?] vorzugehen war.

B. Mit einer für eine Bestimmtheit einer behördlichen Willensbildung ausreichenden Deutlichkeit ergibt sich somit, dass der obgenannte Spruchsenat das gegen den Beschuldigten unter der StrNr. 015/2013/00026-001 anhängige Finanzstrafverfahren eingestellt hat, mag es auch im Dunkeln bleiben, ob er etwa das Verfahren unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes nach § 98 Abs. 3 FinStrG im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nach § 136 Abs. 1 2. Fall FinStrG oder überhaupt nach § 136 Abs. 1 1. Fall iVm § 82 Abs. 3 Fall 1 FinStrG deswegen, weil festzustellen wäre, dass der Beschuldigte die ihm zum Vorwurf gemachten Taten (die Hinterziehung von Einkommensteuer aus den Veranlagungsjahren 2009 und 2010 wegen Nichterklärung von Einkünften in Zusammenhang mit der B-Ltd in ZZ) nicht begangen habe, eingestellt hat.

C. Gegen diese Verfahrenseinstellung hat die Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dabei ausgeführt:

Der Spruchsenat begründe die Einstellung damit, dass für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (gemeint sei wohl die Verwirklichung einer Abgabenverkürzung [Abgabenhinterziehung] nach § 33 Abs. 1 FinStrG) zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich sei, der beim Beschuldigten beim festgestellten Sachverhalt nicht vorgelegen sei. Denn der Beschuldigte sei nach den Feststellungen des Spruchsenates vom Vorliegen von kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgegangen und nicht vom Vorliegen von gewerblichen Einkünften.

Nach Ansicht des Finanzamtes [in diesem Zusammenhang wohl: der Amtsbeauftragten als eigene Amtspartei neben der belangten Finanzstrafbehörde, handelnd durch den Spruchsenat als sein unabhängiges Organ] liege sehr wohl Vorsatz im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG vor, in eventu grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 FinStrG, und zwar aus folgenden Gründen:

Am habe A Selbstanzeige betreffend [erzielte] ausländische Kapitaleinkünfte für 2009 in Höhe von € 113.388,52 und eine daraus resultierende Steuer in Höhe von € 28.347,13 erstattet. Am sei eine Ergänzung zur Selbstanzeige eingebracht worden, wonach ein Betrag von € 52.577,99 sofort im Jahr 2009 wieder veranlagt worden und somit nicht der Versteuerung zu unterwerfen sei. Unter Berücksichtigung von weiteren Kapitaleinkünften in Höhe von € 5.950,00 ergäbe sich ein kapitalertragsteuerpflichtiger Betrag von € 66.760,53 und damit zusammenhängend eine Kapitalertragsteuer in Höhe von € 16.690,13.

Auf Grund dieser Selbstanzeigen sei eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt worden, die mit Bericht vom abgeschlossen worden sei. Es wäre laut Tz. 1 festgestellt worden, dass der Beschuldigte in den Jahren 2007 und 2008 Zahlungen an die Firma B-Ltd in ZZ in Höhe von € 11.367,20 geleistet habe und in den Jahren 2008 bis 2010 Zahlungen in Höhe von € 143.052,78 an ihn zurückgeflossen seien. Es wären in den Jahren 2009 und 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (für das Anwerben von Kunden) in Höhe von € 98.488,53 bzw. € 5.280,00 festgestellt worden. Gegen die Einkommensteuerbescheide aufgrund der Prüfung sei ein Rechtsmittel mit dem Antrag eingebracht worden, die Zahlungen von der B-Ltd in ZZ als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom sei die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden.

Die Selbstanzeige habe keine strafaufhebende Wirkung entfaltet, weil die Einkommensteuernachforderung aufgrund der Selbstanzeige [der sich aus der Offenlegung ergebende Betrag, die vom Anzeiger geschuldet wurde] nicht rechtzeitig entrichtet wurde. Derzeit hafte noch immer ein Betrag von € 40.663,00 an Einkommensteuer 2009 und die gesamte Einkommensteuer für 2010 unberichtigt aus.

Auch wenn der Beschuldigte der Meinung gewesen sei, es handle sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, so hätte er sie jedenfalls dem Finanzamt bekanntgeben müssen, was aber unterblieben sei. Es könne ihm [dann] zwar nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er die rechtliche Einstufung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht erkannt habe, aber sehr wohl, dass er diese Einkünfte aus ZZ gegenüber dem Finanzamt nicht offengelegt habe. Der Beschuldigte sei in Österreich für diese Einkünfte tätig geworden, indem er Kunden angeworben habe, und erklärte diese [Einkünfte] weder in Österreich noch in irgendeinem anderen Land. Da Sachverhalte mit Auslandsbezug im Hinblick auf [ihre] rechtlichen Konsequenzen kompliziert wären, hätte er sich jedenfalls bei zuständiger Stelle erkundigen müssen, welche Rechtsfolgen damit verbunden wären. Indem er die Einkünfte aus ZZ nicht erklärt habe, habe er jedenfalls eine Verkürzung an Einkommensteuer zumindest in Kauf genommen, egal ob es sich dabei um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder um Einkünfte aus Kapitalvermögen gehandelt habe.

Es möge daher vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, der Beschuldigte im Sinne der Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat für schuldig erkannt und [über ihn] eine schuldangemessene Strafe verhängt werden.

D. Nach einer Erörterung der Aktenlage hat die Verteidigerin mit Eingabe vom auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Mit Eingabe vom hat die beschwerdeführende Amtsbeauftragte ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gemäß § 160 Abs. 3 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die am Verfahren teilnehmenden Parteien ausdrücklich bis zum Beginn der geplanten mündlichen Verhandlung auf eine solche verzichten.

Diese Verzichtserklärungen liegen im gegenständlichen Fall vor.

Auch hatte der Beschuldigte persönlich anlässlich seiner Einvernahme am (Finanzstrafakt Bl. 55) und anlässlich seiner Befragung vor dem Spruchsenat am (Spruchsenatsakt, GZ. SpS-Nr. 159/17-V, Bl. 8) ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern, weshalb bei gegebener Entscheidungsreife und eindeutigem Parteivorbringen bereits auf Basis der gegeben Akten- und Beweislage - auch ohne neuerliche Befragung des Beschuldigten in einer mündlichen Verhandlung - die Fällung einer Entscheidung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Bundesfinanzgerichtes zulässig ist.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen gemäß § 119 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Einkommensteuererklärungen gehören.

In diesem Sinne sind in eingereichten Einkommensteuererklärungen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über die jeweils in einem Jahr erzielten steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünfte und das solcherart vorliegende, der Besteuerung mit Einkommensteuer unterliegende Einkommen zu machen.

Ein grundsätzlich unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger (weil Wohnsitz habend in Österreich) hatte im strafrelevanten Zeitraum gemäß § 42 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) eine Steuererklärung per FinanzOnline bei der zuständigen Abgabenbehörde (hier: das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs) einzureichen, wenn 1. er dazu aufgefordert worden war, 2. sein Einkommen zumindest teilweise aus gewerblichen Einkünften bestanden hatte und der Gewinn aufgrund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist, sowie 3. wenn bezogen auf das Veranlagungsjahr das zu veranlagende Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, mehr als € 11.000,00 (ab Veranlagung 2009) betragen hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 EStG sind der österreichischen Einkommensteuer unter anderem unterlegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Z. 3) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (Z. 5).

Was als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu gelten hatte, beschreibt § 27 EStG in einer taxativen Aufzählung. Demnach waren gemäß § 27 Abs. 1 Z. 4 leg.cit. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfasst.

Bei inländischen Kapitalerträgen wurde die anfallende Einkommensteuer gemäß § 93 Abs.1 EStG durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge lagen unter anderem gemäß § 93 Abs. 2 Z. 3 EStG vor bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten bzw. aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde lag, unter der Voraussetzung, dass der Schuldner der Kapitalerträge seinen Sitz oder eine Zweigstelle im Inland hatte. In diesem Falle konnte der Schuldner per Gesetz (§ 95 Abs. 3 EStG) auch verpflichtet werden, eine Kapitalertragsteuer von 25 % einzubehalten (§ 95 Abs. 1 EStG). Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer war die Sache für den Steuerpflichtigen erledigt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 EStG), es sei denn, er wollte bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte von sich aus einen niedrigeren Durchschnittssteuersatz zur Anwendung bringen lassen; in diesem Falle waren die Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen (§ 97 Abs. 4 EStG).

Eine Erhebung der Einkommensteuer in Form einer Kapitalertragsteuer hätte wie im gegenständlichen Fall bei einem im Ausland situierten Kreditinstitut (hier in ZZ) - wie wohl allgemein einsichtig - nicht funktioniert, weil ein solches nicht zur Einbehaltung und Abfuhr einer österreichischen Einkommensteuer nach Österreich verpflichtet hätte werden können.

Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge in Form von Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten bzw. aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde lag, unterlagen einem besonderen Steuersatz von 25 % (§ 37 Abs. 8 Z. 3 EStG) und waren ohne jeden Abzug in der jeweiligen Einkommensteuererklärung anzusetzen (nochmals § 37 Abs. 8 EStG).

Gemäß Art. 11 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl III 2004/88, ist das Besteuerungsrecht hinsichtlich der in ZZ an in Österreich ansässige Empfänger ausbezahlten derartigen Kapitaleinkünfte der Republik Österreich zugewiesen (Vertragstext, Arbeitsbogen zu ABNr. 125047/13).

2. Einer Hinterziehung von Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG machte sich schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer solchen Einkommensteuer bewirkt, indem er die entgegen §§ 120 Abs. 2, 121 BAO den Beginn seiner weiteren gewerblichen Betätigung (hier: die Anwerbung von Investoren für die B-Ltd in ZZ gegen Entgelt) nicht anzeigt und in weiterer Folge auch die in diesem Zusammenhang erhaltenen Provisionen in den von ihm dem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übersendeten diesbezüglichen Steuererklärungen nicht offenlegt bzw. der von ihm beauftragten Steuerberatungskanzlei die diesbezüglichen Informationen nicht zukommen lässt, sodass diese die Anzeige unterlässt und letztendlich unrichtige Steuererklärungen erstellt und für den Abgabepflichtigen beim Finanzamt einreicht, weshalb die Abgabenbehörde im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Erklärungen zu niedrige Einkommensteuern mit Bescheid vorschreibt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG Variante 1).

Eine derartige Hinterziehung an Einkommensteuer begeht auch, wer zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht seiner Steuerberatungskanzlei die entsprechenden Informationen über erhaltene ausländische Kapitaleinkünfte nicht zukommen lässt und sie solcherart zur Verfassung unrichtiger Steuererklärungen veranlasst, welchen wiederum von der Abgabenbehörde Vertrauen geschenkt wird, sodass ebenfalls zu niedrige Einkommensteuerbescheide ergehen.

3. Bedingt vorsätzlich handelte nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.

Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich gehalten hat, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.

Absichtlich handelte gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf angekommen ist, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzte.

4. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

5. Dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist ein ausdrücklicher Anklagegrundsatz wie in der Strafprozessordnung (StPO) der ordentlichen Gerichtsbarkeit unbekannt. Es bedarf daher verfahrensrechtlich auch keiner förmlichen Modifizierung eines Anklagevorwurfes durch den öffentlichen Ankläger (zum Begriff siehe Fabrizy, StPO13 § 227 Rz 4).

Zu prüfen hat der Spruchsenat daher also nicht etwa lediglich, ob der in der Stellungnahme des/der Amtsbeauftragten aus der Aktenlage abgeleitete strafrelevante Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung durch den/die Amtsbeauftragte/n sich bis ins letzte Detail als zutreffend erweist oder nicht - etwa scheinbar mit der Konsequenz, dass bei Letzterem das Finanzstrafverfahren einzustellen wäre.

Der Spruchsenat hat vielmehr bei gegebenem - und im Übrigen von ihm selbst jederzeit erweiterbaren - Verfahrensgegenstand (hier: die schuldhafte Verkürzung von Einkommensteuer infolge Nichterklärung von steuerpflichtigen Einkünften aus Zahlungen der B-Ltd in ZZ in den insoweit unvollständigen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010) aus Eigenem eine vollständige Prüfung der Akten- und Beweislage dahingehend vorzunehmen, ob nicht etwa der vom / von Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf auf der sich ändernden Beweisergebnisse abzuändern bzw. zu präzisieren wäre, etwa indem nur ein Verschulden hinsichtlich eines Teiles der Verkürzungen mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne oder etwa zwar eine gänzliche oder auch nur teilweise Hinterziehung an Einkommensteuer beweisbar wäre, wobei aber der steuerpflichtige Geldzufluss aus der Sicht des Täters nicht zu zusätzlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hätte.

Ist der vom Spruchsenat solcherart abzuändernde, auszudehnende oder auch einzuschränkende finanzstrafrechtliche Vorwurf an den Beschuldigten in objektiver und auch subjektiver Hinsicht beweisbar und liegen nicht etwa Gründe für eine Strafausschließung oder Strafaufhebung vor, ist auch mit einem Schuld- und Strafausspruch vorzugehen.

Die Zuständigkeit des Spruchsenates ginge im Übrigen sogar so weit, dass es nicht einmal einer vorherigen förmlichen Einleitung eines diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens oder eines förmlich erhobenen Vorwurfes durch einen Amtsbeauftragten bedürfte, um im Falle des Hervortretens zusätzlicher neuer Fakten nach Aktenvorlage an den Spruchsenat bzw. an den Vorsitzenden des Spruchsenates - bei Wahrung des Parteiengehörs - den Senat zur Fällung eines diesbezüglichen Straferkenntnisses zu ermächtigen.

6. Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen ergeben sich konkret auf Basis der vorgelegten Akten folgende Feststellungen:

6.1. Der Beschuldigte A ist seit April 1994 beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs steuerlich erfasst. Mit Eingabe vom hat er durch die von ihm beauftragte Steuerberatungskanzlei der Mag.C den Beginn seiner gewerblichen Betätigung ab als Energetiker gegenüber der Abgabenbehörde anzeigen lassen (Veranlagungsakt zu StNr. xxxxx, Dauerakt).

6.2. Im Jahre 2008 hat der Beschuldigte sich im Rahmen der Kapitalaquirierung für die in ZZ ansässige, in der Verfügungsmacht des D befindliche B-Ltd (Kurzform: BX) engagiert. Laut eigenen Angaben hat der Beschuldigte diesen im April 2008 bei einer Werbeveranstaltung in YY, Tschechien, kennengelernt. Dessen Auftreten hat den Beschuldigten offensichtlich überzeugt, sodass er 2008 selbst € 11.367,20 dort investierte und in der Folge - ebenso wie seine Gattin - fleißig weitere Interessenten geworben hat. Tatsächlich hat er die eingesetzten Geldmittel bereits nach etwa einem halben Jahr gemeinsam mit den ersten Provisionen aus den Geldflüssen der von ihm geworbenen Kapitalgeber mit einem Gesamtbetrag von € 25.134,00 wieder retourniert erhalten (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Tz. 1 f, obgenannter Finanzstrafakt Bl. 28). Die Differenz zwischen dem eingesetzten Kapital und der Summe der Rückzahlungen von der BX, abzüglich von Bankspesen von € 278,36, hat der Beschuldigte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008 als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 13.488,44 unter der Kennzahl 755 {Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz (Tarifbesteuerungsoption statt 25 %)} offengelegt, was bei antragsgemäßer Veranlagung am zur bescheidmäßigen Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von € 3.151,25 führte. Von Seite der Abgabenbehörde wurde im Nachhinein nach Durchführung einer Außenprüfung der die Einzahlungen überschreitende Auszahlungsteil abzüglich eines Anteiles an verbleibenden Kapitaleinkünften als übliches Verzinsungsentgelt und abzüglich pauschaler Betriebsausgaben von 12 % als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert (obgenannte Niederschrift aaO). Der Sachverhalt wurde durch die Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).

6.3. Im Jahre 2009 ist der Beschuldigte bei der Anwerbung von Investoren für die BX mit ganzer Kraft und äußerst erfolgreich eingestiegen, wenngleich er selbst vorerst keine ausbezahlten Provisionen mehr investiert hat (dazu siehe unten). 800 bis 900 der in Österreich für die BX geworbenen ca. 1.200 Investoren stammten letztendlich aus der Werbelinie des A und seiner Gattin (Veranlagungsakt, Stellungnahme des Außenprüfers).

Die Geschäftsidee der BX aus seiner Sicht hat er gegenüber den geworbenen Kunden naiv, aber für seine Gesprächspartner wohl überzeugend, dargelegt beispielsweise etwa wie folgt (Auszug Rundschreiben, Arbeitsbogen):

"Wie und mit was wird gehandelt? - wie auf der Homepage steht über Tradinghäuser mit Aktien, Devisen, Anleihen, oder mit Gold, Edelsteinen und Immobilien wie Hr. E sagt.

Mit Aktien und an der Börse wird seit längerem nicht mehr gehandelt, denn oberstes Gebot der BX ist, dass mit Kundengeldern nicht spekuliert wird. Gehandelt wird derzeit, wie Hr. E sagt, mit Gold, das können pro Tag bis zu 400 Tonnen sein. Weiters wird mit Diamanten und Edelsteinen gehandelt. Es wird mit Immobilien gehandelt, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Amerika und an weiteren Orten, wo Immobilienhandel lukrativ ist.

Eingekauft wird entweder, wenn schon Kunden vorhanden sind, oder das Angebot mehr als günstig ist (siehe Amerika). Die BX hat den langen Atem, eingekaufte Projekte, erst nach 3 - 4 Jahren zu verkaufen.

Wenn mit Gold, Edelsteinen gehandelt wird, wie funktioniert der Tageshandel? (fast ein tägliches Plus!)

Der tägliche Gewinn wird erzielt, einfach durch täglichen Einkauf und Verkauf dieser genannten Waren.

Wieso spürten die Investoren bei BX keine Wirtschafskrise?

Die Wirtschaftskrise wirkt sich NICHT auf den gesamten Globus aus, und die BX hat die Möglichkeit, dort einzukaufen, wo es günstig ist und dort zu verkaufen, wo die Wirtschaft in Ordnung ist.

Zufällig bin ich über eine Warnung der FMA über BX gestolpert. Was hat es mit dieser Meldung auf sich?

Vorerst zu erwähnen ist, dass die FMA eine Behörde von den Banken für die Banken ist. Daher weiß man gleich vorweg für wen diese Behörde arbeitet.

Wichtig zu wissen, dass es eine gesetzliche Vorgabe der Banken für Zinsausschüttungen gibt. Alles was darüber hinaus ausgeschüttet wird, wird mit allen Mitteln versucht vom Markt zu bekommen.

Da die BX ein Privatunternehmen ist, unterliegt sie dieser gesetzlichen Vorgabe nicht, und kann daher höhere Gewinne ausschütten.

Auf jeden Fall ist die BX in den Arabischen Emiraten lizenziert und jeder Mensch auf der ganzen Welt kann dort sein Geld anlegen wo er will. Auf den Vorwurf, dass die BX nicht berechtigt sei, Bankgeschäfte in Österreich zu machen ist folgendes zu sagen:

Die BX macht in Österreich keine "Bankgeschäfte", keine Werbung und hat keine Büros.

Daher haben die Vorwürfe der FMA nicht einmal eine gesetzliche Grundlage.

Das Kurioseste an der ganzen Geschichte ist, dass die "Deutsche Bank" als Kunde bei der BX hunderte Millionen investiert hat. Das gleiche Schweizer Großbanken. Der Gipfel der Geschichte, auch österreichische Banken sind Kunden bei der BX.

Daraus kann man nun leicht erkennen, dass die Banken sehr wohl hohe Gewinne machen wollen, es jedoch nicht beabsichtigt ist, dass der "kleine Mann" ebenso hohe Gewinne erzielt.

Dem kleinen Mann wird natürlich alles was höher ist als die gesetzlichen Zinsen vorgeben, als unseriös und suspekt verkauft. Und dieses funktionierte bis jetzt ja auch sehr gut.

Doch wie wir sehen, hat der kleine Mann nun auch die Möglichkeit über die BX ebenso höhere Gewinne zu erzielen. Natürlich muss das Vertrauen zur BX stärker sein, als aller Blödsinn, der verbreitet wird.

Wir sind, dank BX, noch bis Ende Juni in Griechenland!!

Liebe Grüß
F und A
G und H“

Tatsächlich aber hat die wirkliche Geschäftsidee der BX, welche dem Beschuldigten aber möglicherweise damals noch verborgen war, darin bestanden, den mit hohen Gewinnversprechungen geblendeten Investoren Geldmittel auf nimmer Wiedersehen im Höchstausmaß zu entlocken, wobei in Form eines typischen Ponzi-Schemas (https://de.wikipedia.org/wiki/Charles_Ponzi) lediglich die ersten Kunden und natürlich die Werber selbst Geldmittel ausbezahlt erhielten.

Die im Jahre 2009 an den Beschuldigten solcherart ausbezahlten Provisionen in Höhe von insgesamt € 111.918,78 waren vorerst bis letztmalig am auf ein Konto bei der SPK überwiesen worden (Übersicht Arbeitsbogen).

Ab Februar 2009 hat sich A seine Provisionen auf ein Konto bei der SPS in WW, Spanien, überweisen lassen, obwohl solcherart bei weitem höhere Bankspesen angefallen sind (obgenannte Niederschrift aaO; Arbeitsbogen, Belegaufstellung).

Diese Auffälligkeit könnte darin begründet sein, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt geplant hätte, in weiterer Folge die einlangenden Provisionen zur Gänze vor dem österreichischen Fiskus zu verschleiern. Bedenkt man aber - auch ohne bereits einen konkreten Schädigungsvorsatz zu konstatieren - die besonderen Umstände der geschäftlichen Betätigung des Beschuldigten, war es vielleicht aus seiner Sicht auch angebracht, den Umstand des Geldrückflusses bzw. dessen tatsächliches Ausmaß im Investorenumfeld seiner Heimat nach Möglichkeit zu verdunkeln und dazu eine räumliche Distanz zur heimatlichen Sparkasse zu schaffen.

Am hat die Steuerberaterin beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs eine nach den Angaben des Beschuldigten erstellte Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 per FinanzOnline übersendet, in welcher die vom Beschuldigten lukrierten Geldmittel von der BX nicht erfasst gewesen sind; das Finanzamt hat diesen Angaben Glauben geschenkt und die Einkommensteuer für 2009 mit Bescheid vom mit Null festgesetzt (Abfrage Abgabenkonto; Abfrage Verfahrensablauf, Finanzstrafakt, Bl. 4).

Überdies wurden der Abgabenbehörde am auf Anforderung, offenbar zur Nachkontrolle, unter anderem ein nach den Angaben des Beschuldigten erstellter Jahresabschluss für dessen Gewerbebetrieb als Energetiker betreffend 2009 sowie eine Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009, in welchen aber die Geldflüsse im Zusammenhang mit der BX weiterhin nicht erfasst waren, übermittelt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Bei Durchsicht des Veranlagungsaktes war einem Organwalter des Finanzamtes sogar aufgefallen, dass nach Erklärung von ausländischen Kapitaleinkünften im Jahre 2008 solche für das Veranlagungsjahr in der eingereichten Abgabenerklärung gefehlt hatten, und hatte dieser die Steuerberaterin diesbezüglich fernmündlich kontaktiert. Nach Rückfrage bei ihrem Klienten hat diese jedoch, von ihm offenkundig belogen, ausdrücklich versichert, dass keine derartigen Kapitaleinkünfte mehr angefallen wären (Aktenvermerk vom , Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Wäre der Beschuldigte lediglich unaufmerksam, im Übrigen aber abgabenredlich gewesen, hätte er auf direktes Befragen auch wahrheitsgemäß geantwortet und wäre der falsche Einkommensteuerbescheid nachträglich richtiggestellt worden, was aber tatsächlich nicht stattgefunden hat.

Hätte der Beschuldigte seine Steuerberaterin über die Geldzuflüsse von der BX wahrheitsgemäß und vollständig informiert, hätte diese - ihr eine abgabenredliche Vorgangsweise unterstellt - eine Einkommensteuererklärung offengelegt, in welcher entsprechende zusätzliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 98.488,53 zum Ansatz gebracht worden wären, was - unter Ausblendung des Sicherheitszuschlages in Höhe von € 5.000,00 beim Gewinn aus dem Energetikerbetrieb - zu einem steuerpflichtigen Einkommen von € 107.402,18 und einer Einkommensteuer von € 43.936,09 geführt hätte. Durch die vom Beschuldigten veranlasste Fehlinformation ist es daher objektiv tatsächlich zu einer Verkürzung von Einkommensteuer in Höhe von € 43.936,09 gekommen.

Auch wenn gewichtige Umstände dafür sprechen, dass auch aus der damaligen Sicht des Beschuldigten von gewerblichen Einkünften (und damit von einer Verkürzung an Einkommensteuer in der obigen Höhe) auszugehen wäre (etwa weil auch nach dem Verständnis des A die Zahlungen für eine bestimmte, auch mit entsprechendem Aufwand verbundenen Leistungen im Rahmen einer sozialen Interaktion seinerseits, nämlich das Anwerben der Kunden für die BX, bzw. für das Aquirieren der Investitionsmittel derselben, erfolgt sind - siehe die umfangreichen Darlegungen des Prüfers in seiner Stellungnahme zur Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide vom , und dieser Sachverhalt auch bei einem nur oberflächlichen und laienhaften Zugang nicht mit der Zurverfügungstellung von Kapital und einer Verzinsung desselben als Entgelt für diesen Vorgang vergleichbar gewesen sein wird), kann letztendlich nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit der Nachweis geführt werden, dass nicht etwa der Beschuldigte damals vor Erstellung der unrichtigen Einkommensteuererklärung von steuerbegünstigten Kapitaleinkünften ausgegangen wäre, welche er gegenüber dem österreichischen Fiskus verheimlichen wollte:

Immerhin hatte er ein derartiges Entgelt für die Anwerbung von Investoren auch schon 2008 erhalten, hatte er diesen Sachverhalt zumindest in einem bestimmten Ausmaß auch seiner Steuerberaterin zur Kenntnis gebracht und hatte auch das Finanzamt selbst die Beurteilung der Einkünfte als Kapitaleinkünfte akzeptiert (siehe oben).

Geht man davon aus, dass der Beschuldigte durch die Erstattung der Selbstanzeige am (Finanzstrafakt Bl. 6) eine Finanzstrafe von sich abwenden wollte, wäre es eigentlich naheliegend, dass er dabei auch eine Sachverhaltsbeschreibung wählt, welche seinem Verständnis der Dinge entsprochen hat.

Auf den ersten Blick besticht aber das Argument zu seinen Lasten, er habe bei dieser Beschreibung lediglich den Sachverhalt beschönigend formulieren wollen, weil er sich gegenüber den andrängenden, offensichtlich den Betrug bereits erahnenden Investoren der BX und den Behörden selbst als kapitalgebender Investor und damit als späteres Opfer darstellen hätte wollen.

Dem gegenüber ist aber auch die Überlegung lebensnah, dass zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits jahrelange, ihm bekannte behördliche Ermittlungen vorausgegangen waren (so hatte eine diesbezügliche Beschuldigteneinvernahme des A vor dem Landeskriminalamt VV bereits am stattgefunden, bei welcher er den Sachverhalt selbst ausführlich dargestellt hat, - siehe die genannte Stellungnahme des Außenprüfers), sodass die Selbstanzeige möglicherweise wirklich sein Verständnis von der abgabenrechtlichen Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Geldflüsse wiedergibt.

Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er lediglich entsprechende Kapitaleinkünfte verheimlichen hat wollen, welche, wie bereits im Vorjahr, lediglich mit einem Steuersatz von 25 % belegt gewesen wären.

Ist dem so, ergibt sich folgendes Bild: A hat anlässlich der Vorbereitung der Unterlagen für die Steuerberaterin zur Erstellung seiner Einkommensteuererklärung für 2009 die Entscheidung getroffen, für dieses Jahr bezüglich der Zahlungen der BX keine Einkommensteuer von 25 % mehr zahlen zu wollen und hat daher die Geldzuflüsse der Steuerberaterin nicht zur Kenntnis gebracht, damit ein zu niedriger Bescheid erlassen werden möge. Dies ist auch tatsächlich eingetroffen; die Einkommensteuer wurde vom Finanzamt mit Null festgesetzt (siehe oben). Seine Entscheidung zur Finanzstraftat wurde ihm auch dadurch leichter gemacht, dass er ja mit Ausnahme einer Zahlung alle weiteren Provisionen über die obgenannte spanische Bank laufen hatte lassen. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2009 in subjektiver Hinsicht eine Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von lediglich € 27.979,70 nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Der von ihm in einer Ergänzung zur Selbstanzeige geäußerte Einwand, er habe einen Betrag von € 52.577,99 sofort im Jahre 2009 wieder veranlagt, sodass dieser nicht der Versteuerung zu unterwerfen wäre (Finanzstrafakt Bl. 7, Aufstellung Bl. 9), geht fehl: Dieser Betrag wurde nämlich - in Übereinstimmung mit der sonstigen Aktenlage - laut den eigenen Angaben des Beschuldigten in seiner Berufung gegen die nach der Außenprüfung ergangenen Abgabenbescheide nicht bereits "sofort im Jahre 2009", sondern erst am wieder investiert (Veranlagungsakt, Veranlagung 2011, Rechtsmittelschrift). Selbst aber wenn - rein spekulativ - die aus der Sicht des Beschuldigten von ihm vereinnahmten Kapitaleinkünfte wieder sofort reinvestiert worden wären, täte dies nichts zur Sache: Der Beschuldigte, der ja selbst darauf besteht, lediglich private Kapitaleinkünfte erzielt zu haben, hätte dann auch nach seinem Verständnis sich lediglich entschlossen gehabt, ein in seiner privaten Sphäre bereits erhaltenes steuerpflichtiges Einkommen wieder nach seinen Gutdünken zu verwenden. Eine private Investition ist aber auch nach allgemeinem Verständnis kein steuerlich relevanter Vermögensverlust oder dergleichen.

6.4. Zusätzlich ist auch noch die finanzstrafrechtliche Relevanz der vom Beschuldigten erstatteten Selbstanzeige zu prüfen:

In einer ersten Eingabe vom an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs hat er für das Jahr 2009 eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG erstattet und dabei ausgeführt, dass bei der Steuererklärung für 2009 "übersehen" worden wäre, die ausländischen Kapitaleinkünfte in Höhe von € 113.388,52 bekannt zu geben. Dieser Betrag sei nicht entsprechend versteuert worden, wodurch eine Steuerbelastung von € 28.347,13 nachträglich zu erfassen sei. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Zahlung der verkürzten Einkommensteuer in Form von 24 Monatsraten gestellt (Finanzstrafakt Bl. 6). Dieser Zahlungserleichterungsantrag wurde nicht in Behandlung genommen (Kontoabfrage).

In einer weiteren Eingabe vom hat der Beschuldigte seine Angaben vom insoweit relativiert, als er nun [unrichtigerweise] behauptete, dass er einen Betrag von € 52.577,99 sofort im Jahre 2009 wieder veranlagt habe, welcher daher nicht der Besteuerung zu unterwerfen sei. Zusätzlich aber wäre ein Betrag von € 5.950,00 mit 25 % KESt zu belasten, weshalb sich ein kapitalertragsteuerpflichtiger Betrag von € 66.750,53 und damit zusammenhängend eine Kapitalertragsteuer von € 16.690,13 ergäbe. Neuerlich wurde um Zahlung - nunmehr des verringerten Betrages von € 16.690,13 - in 24 Monatsraten ersucht (Finanzstrafakt Bl. 7). Auch dieser Zahlungserleichterungsantrag wurde nicht in Behandlung genommen (Kontoabfrage).

Tatsächlich in Bearbeitung genommen wurde hingegen ein Zahlungserleichterungsansuchen der Steuerberaterin vom für ihren Klienten A, mit welchem sie für den gesamten Rückstand am Abgabenkonto des Beschuldigten (sohin auch inhaltlich umfassend die obigen Ratenzahlungsanträge) eine Ratenzahlung á € 200,00, beginnend mit November 2013, beantragte (Vollstreckungsakt zu StNr. xxxxx). Diesem Antrag wurde wohl entsprochen, weil nach monatlicher Zahlung von € 200,00 erstmals am ein Rückstandsausweis ausgestellt worden ist (Kontoabfrage, Vollstreckungsakt). Dieser Rückstandsausweis wird in der Datenbank des Finanzamtes noch am als offen ausgewiesen (Vollstreckungsakt); gleichzeitig aber weist das Abgabenkonto auch in weiterer Folge monatliche Ratenzahlungen von nunmehr € 300,00 und später von € 400,00 bis letztmals im Mai 2017 auf, lediglich für August 2015 ist keine Ratenzahlung eingelangt (Kontoabfrage). Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wird von gleichsam informell gewährten Zahlungserleichterungen ausgegangen, welche allenfalls im August 2015 zu einem Terminverlust geführt hätten.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung gegenüber einem Finanzamt offenlegt, wobei er gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG in der damals geltenden Fassung des BGBl I 2012/112 der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen zu legen hatte und binnen einer Monatsfrist die sich daraus ergebenden geschuldeten Beträge tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zu entrichten hatte. Die Monatsfrist begann mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides (hier: vom ) zu laufen und konnte durch Gewährung von Zahlungserleichterungen auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Einer Straffreiheit einer Selbstanzeige ist unter anderem entgegengestanden, wenn etwa die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und dies dem Anzeiger bekannt gewesen ist (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG). Dabei war einer Tatentdeckung durch die Finanzstrafbehörde selbst die Tatentdeckung durch eine zur Anzeige an diese verpflichtete Dienststelle der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich (§ 81 FinStrG) gleichzuhalten (vgl. bereits ).

Auch wenn es entsprechende strafgerichtliche Ermittlungen gegen A wegen des Verdachtes eines schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146 StGB gegeben hat, erschließt sich daraus nicht zwingend, dass bei den dortigen Ermittlungen auch eine Verkürzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit erhaltenen Provisionen festgestellt worden ist, zumal eine diesbezügliche Anzeige den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen ist.

Im Ergebnis liegt daher vor eine hinsichtlich eines Teilbetrages von € 16.690,13 grundsätzlich relevante Selbstanzeige, hinsichtlich welche durch eingereichte und letztendlich auch gewährte Zahlungserleichterungen sowie durch Ratenzahlungen bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bezüglich eines Betrages von € 5.200,00 eine strafaufhebende Wirkung eingetreten ist.

A hat daher strafrelevant verbleibend betreffend das Veranlagungsjahr 2009 lediglich eine Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 22.779,70 zu verantworten.

Die weiteren Ratenzahlungen im Ausmaß von € 6.500,00 (siehe Abgabenkonto) sind strafmildernd zu berücksichtigen.

6.5. Im Jahre 2010 sind dem Beschuldigten € 6.000,00 an Provisionen auf ein Konto bei der SPS in WW, Spanien, zugeflossen (obgenannte Niederschrift aaO; Arbeitsbogen, Belegaufstellung).

Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er auch für 2010 lediglich entsprechende Kapitaleinkünfte verheimlichen hat wollen, welche, wie bereits betreffend 2008, lediglich mit einem Steuersatz von 25 % belegt gewesen wären.

Am hat die Steuerberaterin des Beschuldigten eine nach dessen Angaben erstellte Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2010 dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs per FinanzOnline übermittelt, in welcher die vereinnahmten Provisionszahlungen nicht angegeben waren, auch nicht allenfalls als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies somit deswegen, weil A anlässlich der Vorbereitung der Unterlagen für die Steuerberaterin zur Erstellung seiner Einkommensteuererklärung für 2010 die Entscheidung getroffen hat, auch für dieses Jahr bezüglich der Zahlungen der BX keine Einkommensteuer von 25 % zahlen zu wollen und daher die Geldzuflüsse der Steuerberaterin nicht zur Kenntnis gebracht hat, damit ein zu niedriger Bescheid erlassen werden möge. Dies ist auch tatsächlich eingetroffen; die Einkommensteuer wurde vom Finanzamt am mit € 147,00 festgesetzt (Kontoabfrage). Seine Entscheidung zur Finanzstraftat wurde ihm auch dadurch leichter gemacht, dass er die Provisionszahlungen, wie erwähnt, über die obgenannte spanische Bank laufen hatte lassen.

A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2010 eine Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von lediglich € 1.500,00 nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.

7. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. - Eine angestrebte nur vorübergehende Abgabenvermeidung ist im gegenständlichen Fall nach der Aktenlage auszuschließen.

Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Bei seiner Einvernahme am hat der Beschuldigte angegeben, derzeit kein Einkommen zu haben, wobei seine Lebenshaltungskosten durch einen Verein getragen werden würden (Finanzstrafakt Bl. 55). Bei seiner Einvernahme vor dem Spruchsenat am hat er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.000,00 angegeben (Spruchsenatsakt, Bl. 9). Einem Aktivvermögen in Form eines Wohnhauses an der Ladungsanschrift, Verkehrswert ca. 40.000,00 (Spruchsenatsakt Bl. 9) stehen zumindest die Abgabenschulden in Höhe von derzeit € 51.454,41 (Kontoabfrage) und wohl auch - zumindest theoretisch - umfangreiche, wenngleich wohl tatsächlich uneinbringliche zivilrechtliche Ersatzansprüche andrängender geschädigter Investoren der BX gegenüber. Im Ergebnis ist wohl von einer sehr angespannten Finanzlage bei geringem Einkommen auszugehen. Sorgepflichten bestehen laut den Angaben des Beschuldigten keine.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe wäre lediglich aus besonderen, hier nicht vorliegenden Gründen zulässig.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit Geldstrafen bis zum Zweifachen der verkürzten Abgaben geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen für diese einheitliche Geldstrafe beträgt daher € 22.779,70 + € 1.500,00 = € 24.279,70 X 2, somit € 48.559,40.

Läge beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, bestünden bei ihm ebenfalls durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich somit ein Ausgangswert von rund € 24.000,00 an Geldstrafe.

Das über den Beschuldigten zu verhängende Sanktionsübel soll einerseits ihn selbst und andererseits bei Bekanntwerden der Entscheidung im Tätermilieu auch andere Personen in der Lage des Beschuldigten von der Begehung derartiger Finanzvergehen abhalten.

So gesehen ist der spezialpräventive Aspekt abgeschwächt, weil der Beschuldigte sich, jedenfalls laut Aktenlage, in der Zeit nach seinen verfahrensgegenständlichen Verfehlungen in abgabenrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat.

Überdies ist auch in generalpräventiver Hinsicht der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich in Anbetracht des Zeitablaufes wesentlich eingeschränkt, wenngleich die im gegenständlichen Fall zu Tage getretene Steuervermeidung im Bereich der Investmentberatungen und EU-externen Kapitaleinkünfte in Anbetracht der auch gerichtsbekannten Hinterziehungsanfälligkeit dieser geschäftlichen Aktivitäten trotz der lange zurückliegenden Taten einer entsprechenden Bestrafung bedarf, um gegenüber Dritten im Umfeld des Täters nicht den fälschlichen Eindruck zu erwecken, dass die Einhaltung von abgabenrechtlichen Pflichten lediglich eine geringfügige Beliebigkeit sei, welcher man sich auch jederzeit entziehen dürfe.

Im Übrigen steht den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des A, seiner - wenngleich in der Folge mittels Eingabe vom wieder abgeschwächten - Mitwirkung in Form der erstatteten Selbstanzeige (soweit nicht durch diese ohnehin eine strafaufhebende Wirkung eingetreten war), sowie seiner teilweisen Schadensgutmachung im Ausmaß von € 6.500,00 (siehe oben) lediglich der Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe gegenüber.

In gesamthafter Abwägung dieser Argumente kann der obige Ausgangswert auf € 18.000,00 abgemildert werden.

In Anbetracht der angespannten Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist aber ein Abschlag um ein Drittel auf verbleibend € 12.000,00, dies sind lediglich 24,71 % des Strafrahmens, angemessen.

Die obigen Argumente gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten finanziellen Situation beim Beschuldigten - die Ersatzfreiheitsstrafe wird ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgemessen - außer Ansatz zu lassen war.

8. Die Beschwerde der Amtsbeauftragten erweist sich sohin im Ergebnis als teilweise berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

9. Der A überdies auferlegte Ersatz der Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatzfrei­heits­strafe voll­zogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei im Übrigen entscheidend die vorzunehmende Beweiswürdigung und ein anzuwendendes Ermessen gewesen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verheimlichung von Provisionszahlungen
gewerbliche Einkünfte als ausländische Kapitaleinkünfte missverstanden
Ponzi-Schema
Anlagebetrug
Abgabenhinterziehungen
kein Anklagegrundsatz
Aufgabe des Spruchsenates
Strafbemessung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300004.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at