Hauptfeststellung zum 1.1.2014 (Streitpunkte: Vorhandensein von "Feuchtwiesen"; ortsübliche Verhältnisse bei den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b und c BewG 1955; Höhe der öffentlichen Gelder iSd § 35 BewG 1955)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom zu Einheitswertaktenzeichen xxx betreffend Einheitswert zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I) Verfahrensgang
1) Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt den Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) mit 7.200 Euro fest.
In der Bescheidbegründung ist die Berechnung wie folgt dargestellt:
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Landwirtschaftlich genutzte Flächen | 11,928 ha | x Hektarsatz 367,2 € | 4.379,96 € |
forstwirtschaftlich genutzte Flächen | 7,1456 ha | x Hektarsatz 67,89 € | 485,15 € |
Zwischensumme | 4.865,11 € | ||
öffentliche Gelder gem. § 35 BewG | 33 % v. 7.122,66 € | 2.350,48 € | |
Summe | 7.215,59 € | ||
Einheitswert (gerundet) | 7.200 € |
Dazu führte das Finanzamt aus, die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens sei auf Basis der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom , GZ. BMF-010202/0100-VI/3/2014, erfolgt. Bei der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen sei eine Bodenklimazahl von 21,5 unterstellt worden, die um Abschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von 29 % (16 % für die wirtschaftlichen Verhältnisse, 13 % für die Betriebsgröße) vermindert worden sei. Die Betriebszahl betrage daher 15,3.
Für die Betriebszahl 100 betrage der Hektarsatz gemäß § 38 BewG 2.400 Euro; für die Betriebszahl 15,3 errechne sich somit ein Hektarsatz von 367,20 Euro (2.400/100 x 15,3).
Die (in der Bescheidbegründung gleichfalls näher dargestellte) Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens ist nicht strittig.
2) In seiner Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer aus:
„Die Abschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen sind mit -16 % zu niedrig bemessen. Mein Heimbetrieb unterteilt sich in eine mehrmähdige Wiese und in die so genannte A.Wiese, welche als Dauerweide genutzt wird. Die mehrmähdige Wiese im Ausmaß von 6,6 ha wird zwei Mal gemäht, wobei festzuhalten ist, dass sich in diesem Feldstück drei Feuchtwiesen befinden. Der Ertragswert auf dieser Wiese ist gering. Das zweite Feldstück A.Wiese im Ausmaß von 5,32 ha ist eine Dauerweide und wird nur im Sommer von Rindern bestoßen und ist im Winter weder befahrbar noch zu erreichen. Im Sommer ist diese Wiese nur mit dem Traktor über einen Wald- und Feldweg zu erreichen. Die Ertragslage hat sich in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Witterungslage keinesfalls erhöht, im Gegenteil deutlich reduziert. Da ein großer Anteil meines landwirtschaftlichen Betriebes sich auf einer Seehöhe von 1360 m befindet und im Winter unerreichbar bzw. abgeschnitten ist, beantrage ich die Zuteilung zum Richtbetrieb 1 („B.“). Anzumerken ist, dass dieser Richtbetrieb ganzjährig zu erreichen ist und mein Betrieb je zur Hälfte im Winter abgeschnitten ist. Ich bitte daher um Neubewertung meiner Abschläge. Die Abschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bewerte ich aus oben angeführten Gründen mit -55 %. Ich bitte um Neufestsetzung des Bescheides.
Aus dem beigefügten AMA Kontenblatt 2013 können Sie entnehmen, dass die Summe der öffentlichen Gelder für das Jahr 2013 für meinen Betrieb 4.904,39 Euro betragen hat. Ich bitte daher auch diese Position entsprechend zu reduzieren.“
3) Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. In einer Beilage zur Beschwerdevorentscheidung wurden dem Beschwerdeführer die Bewertungsgrundlagen wie folgt bekanntgegeben:
Hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) sei die auf Grund der rechtskräftig festgestellten Bodenschätzungsergebnisse errechnete Bodenklimazahl von 21,5 heranzuziehen. Bei der Berechnung der Abschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen seien jene Flächen, bei denen es sich nach dem Ergebnis der Bodenschätzung um Hutweiden handle, nicht einzubeziehen. Für die Zu- und Abschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit a bis c BewG 1955 (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen zum Hof, Größe und Hangneigung der Betriebsflächen sowie übrige Umstände) seien gemäß § 38 Abs. 4 BewG 1955 ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen. Für die Ermittlung der ortsüblichen Verhältnisse sei die Richtlinie zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)Betriebe angewendet worden. Im Beschwerdefall seien ortsübliche Verhältnisse nach Maßgabe des Musterbetriebes MB 2 unterstellt worden. Ein Vergleich der Abschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen beim Musterbetrieb MB 2 (-16 %) und beim Betrieb des Beschwerdeführers (-17,7 %) habe keinen wesentlichen Unterschied ergeben.
Die in der Beilage zur Beschwerdevorentscheidung enthaltene Gegenüberstellung der ortsüblichen Verhältnisse (laut Musterbetrieb MB 2) und der tatsächlichen Verhältnisse beim Betrieb des Beschwerdeführers hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:
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Musterbetrieb MB 2 | Beschwerdeführer | |
Summe Zu- und Abschläge für die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse | -3,0 % | -3,0 % |
Abschlag für die betrieblichen Verhältnisse: Hangneigung | -8,0 % | -9,7 % |
Abschlag übrige Umstände: Hagelgefährdung | -5,0 % | -5,0 % |
Summen | -16,0 % | -17,7 % |
Zum Zuschlag für öffentliche Gelder wies das Finanzamt darauf hin, dass der zu Grunde gelegte Betrag von 7.122,66 Euro dem Zuflussprinzip (des Jahres 2013) entspreche und von der AMA mitgeteilt worden sei.
4) Im Vorlageantrag vom hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung entgegen, es liege sehr wohl "ein großer Unterschied in den Abschlägen" vor, weil mehr als zwei Drittel seines Betriebes Wiesen, Asten und dergleichen seien. Diese Feldstücke seien weit weg vom Heimathof gelegen und sehr schwer am Berg erreichbar (ausschließlich mit Traktor). Der Beschwerdeführer beantrage eine Besichtigung vor Ort zur Beweissicherung.
II) Sachverhalt
Der geschlossene Hof „A.“ wurde dem Beschwerdeführer mit Notariatsakt vom von seinem Vater C. übergeben. Vor der Übergabe war der Betrieb von D., der Mutter des Beschwerdeführers, als Pächterin geführt worden.
Zum Betrieb gehören landwirtschaftliche Flächen (inklusive Bauflächen, Wege und dgl.) von insgesamt 11,8929 ha und Waldflächen von 7,1807 ha.
Nach dem Ergebnis der Bodenschätzung (bodengeschätzte Fläche: insgesamt 11,2376 ha) ist eine Fläche von 6,2652 ha (GSt. xx1 „A.Wiese“, Gst. xx2 und GSt. xx3) der Kulturart Grünland-Hutweide zugeordnet; die landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Hutweiden beträgt 4,9724 ha (GSt. xx4 und GSt. xx5).
Im Jahr 2013 wurden dem Betrieb „A.“ von der AMA eine Prämie für Milchkühe sowie einheitliche Betriebsprämien von insgesamt 7.673,07 Euro gutgeschrieben und ein Betrag von -550,41 Euro nachbelastet (Saldo: 7.122,66 Euro). Davon wurde ein Teilbetrag von 4.904,39 Euro für das Jahr 2013 gewährt (einheitliche Betriebsprämie 2013, ausbezahlt am ). Die Prämie für Milchkühe 2012 (Gutschrift 814,06 Euro am - Hauptberechnung) sowie die einheitliche Betriebsprämie 2009 (Lastschrift -550,41 Euro am - Nachberechnung) betreffen noch Zeiträume, in denen der Betrieb von der Mutter des Beschwerdeführers geführt worden war. Das betriebliche Bankkonto, das auch für den Zahlungsverkehr mit der AMA verwendet wurde bzw. wird, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Betriebsübergabe von seiner Mutter (als bisheriger Pächterin) übernommen und weitergeführt.
III) Beweiswürdigung
Die unter Punkt II getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Notariatsakt (Übergabsvertrag) vom , den Inhalt der vom Finanzamt vorgelegten Akten sowie (hinsichtlich der von der AMA ausbezahlten öffentlichen Gelder) auf die vom Beschwerdeführer ergänzend erteilten Auskünfte (E-Mail vom und Telefonat vom ).
Die geringfügige Differenz (351 m2) bei der Aufteilung der Gesamtfläche in landwirtschaftlich genutzte Flächen und Waldflächen laut Kataster (11,8929 ha / 7,1807 ha) und den Ansätzen im angefochtenen Einheitswertbescheid (11,9280 ha / 7,1456 ha) ist bei einer im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom Technischen Leiter der Bodenschätzung für Tirol und Vorarlberg durchgeführten Kontrollrechnung zu Tage getreten.
IV) Rechtslage
1) Die für die Einheitswertermittlung landwirtschaftlicher Betriebe maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der zum geltenden Fassung, lauten auszugsweise:
"§ 30 Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens
(1) 1. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). ...
(2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht
1. Zahlungsmittel, Wertpapiere und Geldforderungen mit Ausnahme der in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung zur Auszahlung gelangten öffentlichen Gelder, ...
§ 32 Bewertungsgrundsatz, Ertragswert
(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a) regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes,
b) Entfernung der Betriebsflächen zum Hof,
c) Größe und Hangneigung der Betriebsflächen und
d) Betriebsgröße.
…
§ 34 Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 35 Berücksichtigung von öffentlichen Geldern
Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.
§ 36 Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
(2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. ...
§ 37 Gang der Bewertung
Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch ... öffentliche Gelder gemäß § 35 einzubeziehen sind.
§ 38 Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für die Betriebszahl 100, d. h. für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2.400 Euro.
...
(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und c ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39 Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.
(2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten:
...
2. nach den Vorschriften des § 46 forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen;
...
6. öffentliche Gelder nach den Vorschriften des § 35.
...
§ 40 Abschläge und Zuschläge
Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen ..."
2) Zu § 34 BewG 1955 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen GZ. BMF-010202/0100-VI/3/2014 "über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (Beschreibung des Hauptvergleichsbetriebes und Feststellung der Betriebszahl für die landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe)" ergangen und am im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht worden. Eine Richtlinie zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)Betriebe soll der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung im Bundesgebiet dienen (siehe https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/einheitsbewertung/Hauptfeststellung-LuF-2014.html).
V) Erwägungen
1) Nach der dargestellten Rechtslage ist der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes im Wege einer vergleichenden Bewertung (Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis der Ertragsfähigkeit dieses Betriebes zu derjenigen des maßgebenden Vergleichsbetriebes) festzustellen. Dabei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen und hinsichtlich der Betriebsgröße die tatsächlichen Verhältnisse des zu bewertenden Betriebes zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c BewG 1955 (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen zum Hof, Größe und Hangneigung der Betriebsflächen) ist hingegen auf die ortsüblichen Verhältnisse abzustellen (§ 38 Abs. 4 BewG 1955).
2) Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Ertragskraft seines Betriebes auf Grund des Vorhandenseins von "Feuchtwiesen" gering sei, betrifft die natürlichen Ertragsbedingungen. Die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen erfolgt im Zuge der Bodenschätzung, deren rechtskräftige Ergebnisse für die Einheitsbewertung bindend sind (§ 36 Abs. 1 BewG 1955) und in der Bodenklimazahl zum Ausdruck kommen. Ein Abschlag von der Bodenklimazahl im Hinblick auf die "Feuchtwiesen" kommt somit nicht in Betracht.
3) Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen werden bei der Einheitsbewertung durch Zuschläge zur bzw. Abschläge von der Bodenklimazahl berücksichtigt. Zur Erfassung der gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c BewG 1955 maßgeblichen ortsüblichen Verhältnisse ist es in der Verwaltungspraxis üblich, zwecks entsprechender Gruppierung der Betriebe innerhalb eines Gebietes so genannte "Musterbetriebe" festzulegen.
3.a) Nach der erwähnten Richtlinie des BMF zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)Betriebe, die im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen vergleichenden Bewertung einheitlich - so auch bei der Bewertung der "Musterbetriebe" - angewendet wird, bleiben bei Ermittlung der Zuschläge bzw. Abschläge gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b BewG 1955 (Entfernung der Betriebsflächen zum Hof) und lit. c (Größe und Hangneigung der Betriebsflächen) ua. die Hutweiden außer Betracht. Auf die vom Beschwerdeführer eingewendete schlechte Erreichbarkeit der bei der Bodenschätzung als Hutweiden (entsprechend niedrig) bewerteten Grundstücke, etwa der "A.Wiese", war somit nicht weiter einzugehen. Auch die im Vorlageantrag beantragte Besichtigung konnte unterbleiben.
3.b) Die in der Beschwerde beantragten Abschläge von 55 % entsprechen den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des Musterbetriebes MB 1. Hingegen hat das Finanzamt die ortsüblichen Verhältnisse für den Betrieb des Beschwerdeführers an Hand des nahe gelegenen Musterbetriebes MB 2 bestimmt, bei dem diese Abschläge 16 % betragen. Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c BewG 1955 der "Musterbetriebe" MB 1 und MB 2 unterscheiden sich erheblich in Bezug auf die Geländeneigungen der Feldstücke: während beim MB 1 rund 72 % der maßgeblichen landwirtschaftlichen Nutzfächen eine Hangneigung von mehr als 26° aufweisen (Abschlag für die Hangneigungen insgesamt 45 %), beträgt beim MB 2 die Hangneigung bei rund 67,5 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht mehr als 10° (Abschlag für die Hangneigungen insgesamt 8 %). Beim Betrieb des Beschwerdeführers weisen 62,4 % der (korrigierten) landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Hutweiden eine Hangneigung von nicht mehr als 10° auf, weitere 28,3 % der Flächen haben eine Hangneigung von 16° und nur 9,3 % der Flächen haben eine Hangneigung von 26°. In die Berechnung einzubeziehende landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Hangneigung von mehr als 26° gibt es im Betrieb des Beschwerdeführers nicht; der Abschlag für die Hangneigungen würde sich (korrigiert) mit insgesamt 10,8 % errechnen (siehe im Detail die Gegenüberstellungen im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom ).
Dem Finanzamt kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es beim Betrieb des Beschwerdeführers hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c BewG 1955 ortsübliche Verhältnisse unterstellt hat, wie sie durch den Musterbetrieb MB 2 repräsentiert werden.
4) Hinsichtlich des Zuschlags für öffentliche Gelder ist auf die zum Stichtag geltende Rechtslage zu verweisen (§ 35 BewG 1955): Danach sind die im Jahr 2013 ausbezahlten Gelder (saldiert mit den von der AMA rückgeforderten Beträgen) ohne Rücksicht darauf maßgeblich, für welchen Zeitraum die Zahlungsansprüche entstanden waren. Soweit die Prämien noch für die Zeit der Betriebsführung durch Frau D. (bis einschließlich März 2012) gewährt wurden, sind die Ansprüche bzw. Verpflichtungen mit der Betriebsübergabe auf den Beschwerdeführer übertragen worden; ebenso war das betriebliche Bankkonto, über das der Zahlungsverkehr mit der AMA abgewickelt wurde, im Jahr 2013 bereits dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Dass er die im März 2013 auf diesem Konto eingegangene Milchkuhprämie des Jahres 2012 an seine Mutter weitergegeben hat, vermag an der Zurechnung des Zahlungseinganges (an den Beschwerdeführer) nichts zu ändern.
5) Im Hinblick auf die Rundungsbestimmung des § 25 BewG 1955 wirkt sich die Berichtigung der im Beschwerdeverfahren festgestellten geringfügigen Flächendifferenz - 351 m2 wurden fälschlich der landwirtschaftlichen statt der forstwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet (siehe oben Punkt III) - auf die Höhe des (auf volle 100 Euro abgerundeten) Einheitswertes nicht aus.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
VI) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall waren in erster Linie Sachverhaltsfragen zu beantworten. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich nicht. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 32 Abs. 3 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 36 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 38 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100523.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at