Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.07.2018, RV/2101790/2014

Rückzahlung Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Dem Finanzamt wurde im Jahre 2013 bekannt, dass das Einkommen der beiden Elternteile des Kindes XY, im Jahre 2008 erstmalig die maßgebliche Grenze von 35.000,00 Euro überschritten hat.

Darauf hat das Finanzamt am entsprechende Abgabenerklärungen per Post an die beiden Elternteile zugesendet. Beide Erklärungen sind am unterschrieben wieder beim Finanzamt eingelangt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich eines gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG ermittelten Teiles des insgesamt ausgezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde weist der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass der vom Finanzamt zurückgeforderte Betrag bereits an die GKK Niederösterreich bezahlt worden sei.
In einem Nachtrag vom zur Beschwerde führte der Beschwerdeführer ergänzend auszugsweise aus:
„Ich wurde von der Gewährung bzw. von der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger (lt. § 16 KBGG) nicht informiert. Es fehlt daher die Grundlage zur Einhebung oben angeführter Abgaben.
Zudem ist anzuführen, dass nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt.
Nachdem innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) auch nach außen keine erkennbaren Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen wurden, kommt auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist in Frage.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Beschwerde unter Hinweis auf die Tatsache, dass eine entsprechende Erklärung von der Kindsmutter am übernommen worden war, abgewiesen.

Die Beschwerde gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz behauptet der Beschwerdeführer, die vom Finanzamt behauptete Amtshandlung habe nie stattgefunden und eine entsprechende Erklärung sei nie übermittelt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg ist festzustellen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Leistungen an die Gebietskrankenkasse NICHT um die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld handelt, welche gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine vom Finanzamt zu erhebende Abgabe im Sinn der BAO darstellt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld u.a. die Eltern des Kindes zu leisten, wenn, wie im vorliegenden Falle, an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z2 KBGG ausbezahlt wurde.
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Das Recht, eine Abgabe wie die gegenständliche festzusetzen, beträgt grundsätzlich fünf Jahre.
Allerdings verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

Da der Abgabenanspruch im Jahre 2008 entstanden ist endete die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013, sofern die Abgabenbehörde tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, keine so genannte Unterbrechungshandlung gesetzt hätte.

Jedoch erweist sich diese Behauptung als unrichtig:
Die im November 2013 beiden Elternteilen zugesendeten Erklärungen wurden nach den aktenkundigen vom Postamt zurückgesendeten Empfangsbestätigungen von der Kindsmutter am eigenhändig übernommen.
Beide Erklärungen sind beim Finanzamt am wieder eingelangt.

Von einer Verjährung des gegenständlichen Abgabenanspruches kann daher keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer wendet schließlich ein, es fehle die Grundlage zur Einhebung der Abgabe, weil er von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld nicht informiert worden sei.

Dazu muss auf die eindeutige gesetzliche Regelung hingewiesen werden, wonach eine derartige Verknüpfung nicht vorgesehen ist. Die Rückzahlungsverpflichtung in § 18 Abs. 1 KBGG ist für den Fall des Vorliegens der dort normierten unbedingt formuliert (vgl. dazu zB ).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der anzuwendenden Rechtslage entspricht, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, abgewiesen werden musste.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 18 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101790.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at