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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2018, RV/2101768/2014

Rückzahlung Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., über die Beschwerde vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erlangte durch Mitteilung des zuständigen Sozialversicherungsträgers davon Kenntnis, dass für das Jahr 2008 alle Voraussetzungen für eine Rückforderung von in den Jahren 2002 bis 2004 ausgezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld vorlagen.
Es wurde deshalb dem Beschwerdeführer eine entsprechende Erklärung übermittelt, die am , gemeinsam mit einem Schreiben vom , wiederum beim Finanzamt einlangte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat das Finanzamt den Beschwerdeführer für das Jahr 2008 zur Rückzahlung eines Teiles der in den Jahren 2002 bis 2004 ausgezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld verpflichtet.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer zum einen aus, der „Zuschuss“ sei bereits an die Gebietskrankenkasse zurückgezahlt worden.
Zum anderen wurde auf seine laufenden Unterhaltsleistungen für das Kind hingewiesen und gefordert, die Kindsmutter solle die Rückzahlung leisten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Beschwerde abgewiesen, sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz vom führte der Beschwerdeführer auszugsweise aus:
„… Laut Auskunft unseres Anwalts besteht die Forderung, wie sie von Ihnen an mich gestellt wird, nicht zurecht – im von Ihnen angegebenen Jahr (Berechnung 2008) war ich nicht mehr mit Frau … in einer Lebensgemeinschaft und sie bereits mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet.
Zudem bekomme ich überall die Auskunft (und es steht auch in der Beschwerdevorentscheidung), dass wenn eine Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Antrags bestanden hat, dann auch beide Elternteile zur Rückzahlung verpflichtet sind. Das würde heißen, dass zumindest die Hälfte der Forderung von Frau … beglichen werden muss und nicht ich den ganzen Betrag zurückzahlen muss. …“

Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:

Vorweg muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den an den Sozialversicherungsträger geleisteten Rückzahlungen um die Rückzahlung ursprünglich unberechtigt empfangener Leistungen handelt und NICHT um die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, welche gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine vom Finanzamt zu erhebende Abgabe im Sinn der BAO darstellt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld u.a. die Eltern des Kindes zu leisten, wenn, wie im vorliegenden Falle, an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z2 KBGG ausbezahlt wurde.
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Da die beiden Elternteile in den Jahren 2002 bis 2004, den Jahren in dem die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wurden, (nach den Angaben des Beschwerdeführers bis September 2005) in Lebensgemeinschaft gelebt haben, wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt grundsätzlich zu Recht in Anspruch genommen.

Das Gesetz ordnet für Sachverhalte wie den vorliegenden, in welchem die beiden Elternteile zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches dauernd getrennt leben, im § 18 Abs. 2 KBGG an, dass die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Im Hinblick darauf, dass die Kindsmutter die Pflege des Kindes alleine zu bewältigen hatte, wurde der vom Gesetz angeordneten Interessensabwägung bei Fällung der Ermessensentscheidung nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts entsprochen.
Die Beschwerdeausführungen bezüglich der Erfüllung der (zivilrechtlichen) Verpflichtungen des getrennt lebenden Vaters gegenüber dem Kind durch die Zahlung des festgesetzten Unterhalts übersehen, dass die gesetzgeberische Intention hinter dem Kinderbetreuungsgeldgesetz die Schaffung eines Ausgleichs für entgehende Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils ist (sh. und zum unterhaltsrechtlichen Aspekt auch G 9/09 u.a.).

Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der anzuwendenden Rechtslage entspricht, musste die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.

Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 212 BAO auf Zahlungserleichterung und gemäß § 236 BAO auf Nachsicht einzubringen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 18 Abs. 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101768.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at