Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2018, RV/7102169/2018

Versehentliche Unterlassung der Geltendmachung von Kinderfreibeträgen - kein Neuhervorkommen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO aus der Sicht des Antragstellers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte die Einkommensteuererklärung 2013 beim Finanzamt am elektronisch ein.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom erging erklärungsgemäß (festgesetzte Einkommensteuer: - 801 Euro).

Am langte b eim Finanzamt e ine Erklärung des Bf. zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013 (L1-WAI-2013) ein, in welcher div. Sonderausgaben und Werbungskosten geltend gemacht wurden.

Mit Bescheiden vom wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2013 („...auf Grund Ihrer Anregung...“) wiederaufgenommen und die Einkommensteuer 2013 neu (in Höhe von - 330 Euro) festgesetzt.

Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2013 vom berichtigt (festgesetzte Einkommensteuer: - 1.129 Euro).

Mit Schreiben vom stellte der Bf. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013, weil er bei der Arbeitnehmerveranlagung „bedauerlicherweise vergessen“ habe, "den Kinderfreibetrag für Kind1, Kind2 und Kind3 auf der Beilage Kind (L1k) anzuhaken“.

Mit dem - hier angefochtenen - Bescheid vom wurde der Wiederaufnahmsantrag abgewiesen: Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen sei die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint seien also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen seien. Die nachträgliche Geltendmachung vergessener Absetzbeträge/Freibeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc.) schließe somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus.

Dagegen brachte der Bf. in der Beschwerde vom vor, dass er bei der Erstellung seiner "Arbeitnehmerveranlagung 2013 bedauerlicherweise vergessen“ habe, "den Kinderfreibetrag für (...) 3 Kinder zu beantragen"; dies sei auch seine einzige Ergänzung. Er habe das Formular L1k bereits persönlich beim Finanzamt abgegeben und ersuche um einen positiven Bescheid (er sei bereits in Pension, habe noch 3 jüngere Kinder und benötige jeden Euro).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen: Im vorliegenden Fall seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln sei immer aus der Sicht des Antragstellers - und nicht der Finanzverwaltung - zu beurteilen. Die Nachholung einer in der Erklärung vergessenen Antragstellung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht zulässig, da unter "Tatsachen" Umstände oder auch Vorgänge aus der Lebenswelt zu verstehen seien, die die Grundlage für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bilden.  

Dagegen richtet sich Vorlageantrag vom .

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor: Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen oder/und Beweismitteln aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei . Im vorliegenden Fall seien aus der Sicht des Antragstellers aber in keinster Weise neue Tatsachen oder/und neue Beweismittel hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass der Bf. vergessen habe, Kinderfreibeträge für drei Kinder steuerlich geltend zu machen, sei nach dem Kenntnisstand des Bf. weder als neue Tatsache noch als neues Beweismittel anzusehen. Das Finanzamt beantrage daher, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

§ 303 Abs. 1 BAO lautet: 

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die o.a. Wendung "im abgeschlossenen Verfahren" beruht erkennbar auf einem Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist (wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG) die Berücksichtigung bisher unbekannter, aber entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente. Gemeint sind also Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. ).

§ 303 Abs. 2 BAO lautet:

Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird (...)

2. (Unbestrittener) Sachverhalt

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom  in der berichtigten Fassung vom  ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Antrag des Bf. vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 wird damit begründet, dass der Bf. in seiner Steuererklärung vergessen habe, die Kinderfreibeträge für 3 Kinder zu beantragen.

3. Rechtliche Würdigung

Bei der Wiederaufnahme auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Wiederaufnahmsgrund. Sie gibt im Wiederaufnahmsantrag an, aus welchen Gründen sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens als notwendig erachtet (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2. Auflage (2016), § 303 Anm 3).

Das Neuhervorkommen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist b ei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. ).

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern es soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2. Auflage (2016), § 303 Anm. 6 mwN).

Vor dem o.a. rechtlichen Hintergrund wird nun aber festgestellt, dass im streitgegenständlichen Wiederaufnahmsantrag vom von den in § 303 Abs. 1 BAO geregelten unterschiedlichen Wiederaufnahmstatbeständen (lit. a: Erschleichungstatbestand, lit. b: Neuerungstatbestand und lit. c: Vorfragentatbestand) nur der Neuerungstatbestand gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO geltend gemacht wurde: Der Bf. habe in seiner Steuererklärung vergessen, die Kinderfreibeträge für 3 Kinder zu beantragen.

Mit diesem Antragsvorbringen hat der Bf. jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im o.a. Sinne aufgezeigt, waren ihm die antragsgegenständlichen Umstände (Kinder/Kinderfreibeträge) im abgeschlossenen Verfahren doch bereits bekannt. Er hat es lediglich - versehentlich - unterlassen, diese geltend zu machen (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 303 Tz 47 mwN).

Im Ergebnis enthält der streitgegenständliche Wiederaufnahmsantrag also keinen einzigen tauglichen Wiederaufnahmsgrund.

Der Vollständigkeit halber wird schließlich auch noch bemerkt, dass auf die Frage, ob sich aus den Eingaben des Bf. allenfalls die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ergeben, hier nicht einzugehen ist.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102169.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at