Strittig: Standort des Fahrzeuges
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0171. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte_A, über die Beschwerden vom bzw. gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt_A
a) über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Februar 2016 und über einen Verspätungszuschlag sowie
b) über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis September 2016
(sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum ) zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1.) Verfahrensgang:
Anlässlich einer am von der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer ua., er sei Besitzer des PKWs der Automarke_1 mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen_1 (Staat_1). Er habe das Fahrzeug seit ; angemeldet sei dieses seit . Das Fahrzeug werde seit der Anmeldung nach Österreich verbracht. Sein Hauptwohnsitz sei in österreichische_Anschrift, gelegen, wo seine Familie (verheiratet, eine Tochter_Name, geb. am Geb.Datum) lebe. Seine Gattin_Name sei in Arbeitsstelle_1 beschäftigt. In Österreich besitze er ein Eigenheim mit ca. 110 m² (Hälfteeigentümer); in ausländische_Anschrift, Staat_1, bewohne er eine Mietwohnung (50 m²). Seine Familie, seine Eltern und Freunde würden sich in Österreich, seine Arbeitskollegen und Freunde in Staat_1 befinden. Er habe in Österreich keine Beschäftigung und arbeite in Staat_1 als Berufsbezeichnung im Arbeitsstelle_2. Er halte sich überwiegend in Staat_1 auf. Abhängig von der Diensteinteilung habe er auch unter der Woche frei und sei in Österreich. Es gäbe jedoch auch Wochenenden, an denen er in Staat_1 arbeiten würde.
Das Finanzamt_A setzte mit Bescheiden über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis September 2016 die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 391,31 €, über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2016 die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 1.972,81 € und über einen Verspätungszuschlag einen solchen in Höhe von 59,18 € mit der Begründung fest, der Abgabepflichtige verwende seit Februar 2016 sein Fahrzeug in Österreich widerrechtlich (sämtliche Bescheide vom ).
In den gegen obige Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden von 31. Jänner und führte der Beschwerdeführer ua. aus, er sei in Staat_1 sowohl unbeschränkt einkommensteuerpflichtig als auch sozialversichert und besitze eine staatliche_1 steuerliche Identifikationsnummer. Er nutze sein Fahrzeug ausschließlich im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit für die Fahrt zwischen österreichischer_Ort, wo seine Familie lebe, und ausländischer_Ort, wo er eine Wohnung berufsbedingt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung unterhalte und wo auch der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen liege, nämlich die Festanstellung als Beruf des ausländische_Arbeitsstelle. Das Fahrzeug befinde sich fast ausschließlich und überwiegend in Staat_1; der überwiegende Teil der Fahrten werde auch in Staat_1 erledigt. Österreich gehe zwar aufgrund des Vorhandenseins der Familienwohnung von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich aus, aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Staat_1 seien in Österreich keine von der Ertragsteuer zu erfassenden Einkünfte gegeben. Dies gehe sogar so weit, dass Gattin_Name im Jahr 2015 aufgrund der Geburt der gemeinsamen Tochter_Name in Staat_1 als unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen sei. Entgegen der Feststellungen der Finanzpolizei sei er somit der Auffassung, dass aufgrund der Kaskadenregelung hinsichtlich der Prüfung der Zuständigkeit des Doppelbesteuerungsabkommens hier sehr wohl Staat_1 als maßgeblich betrachtet werden müsse und aus dem Grund eine Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in Österreich nicht rechtlich zutreffend sei.
Das Finanzamt_A wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte hierzu ua. aus, für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen seien die persönlichen Beziehungen wichtiger als die wirtschaftlichen und beruflichen Beziehungen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege aufgrund des Familienwohnsitzes und der sozialen Anknüpfungspunkte (Familie, Eltern und Freunde) eindeutig in Österreich. Die Erfassung zur Einkommensteuer bzw. das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Staat_1 sowie sozialversicherungsrechtliche Komponente hätten keine Relevanz für die Anwendung der Normverbrauchsabgabe. Die Normverbrauchsabgabe stelle primär auf den Wohnsitz/Hauptwohnsitz bzw. Familienwohnsitz ab, welcher beim Beschwerdeführer eindeutig in Österreich liege. Der Abgabepflichtige habe keinen hinreichenden Gegenbeweis iSd. § 82 Abs. 8 KFG dargelegt, aus welchem sich ein dauernder Standort des Fahrzeuges außerhalb Österreich ergeben würde. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers der überwiegenden Verwendung im Ausland, sei das gegenständliche Fahrzeug regelmäßig im Inland durch die Organe der Finanzpolizei_A gesichtet worden. Aus der Sicht der Behörde liege der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich, weshalb die Normverbrauchsabgabe zu Recht festgesetzt worden wäre. Es bestehe kein Zweifel, dass der Abgabepflichtige zum bescheidrelevanten Zeitraum seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gehabt habe und weiterhin habe. Seit 2010 ist der in österreichischer_Ort hauptwohnsitzlich gemeldet, wo er mit seiner Familie in einem Eigenheim lebe. Dass er keine inländischen Einkünfte erziele, spiele in der Kraftfahrzeugsteuer keine Rolle, weshalb der Einwand der steuerlichen Erfassung in Staat_1 ins Leere gehe. Auf Grund der widerrechtlichen Verwendung im Inland sei die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Verstreichen der 1-Monatsfrist vorzuschreiben gewesen. Dem Beschwerdeführer sei auch zumutbar gewesen, sich über die Normverbrauchsabgabepflicht in Österreich zu informieren. Da der Abgabepflichtige keinen subjektiven Umstand bekanntgegeben habe, der ein Verschulden ausschließen könne, sei ein Verspätungszuschlag zu verhängen gewesen.
Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und gab hierzu an, er sei an seiner staatlichen_1 Adresse in ausländischer_Ort gemeldet und halte sich dort unter der Woche durchgängig auf. Über das Jahr betrachtet sei er zumindest drei Viertel des Jahres in Staat_1, wobei er die Wochenenden, soweit ihn nicht arbeitsvertragliche Verpflichtungen treffen würden, bei seiner Familie in österreichischer_Ort verbringe. Der dauernde Standort des Fahrzeuges sei in Staat_1; es werde überwiegend im Ausland verwendet, da es an fünf von sieben Tagen im Ausland genutzt werde.
Im Vorbringen vom führte der Beschwerdeführer ergänzend unter Verweis auf , aus, er habe die Monatsfrist nie überschritten, sodass die durch das ständige neuerliche Einbringen des Fahrzeuges nach Österreich in Gang gesetzte Monatsfrist für die Anmeldung in Österreich nie erreicht worden wäre. Die Rechtsprechung erkenne den Gegenbeweis für die Standortvermutung des Fahrzeuges in Österreich an, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich oder überwiegend zB an fünf von sieben Tagen in der Woche im Ausland genutzt werde und sich daher der dauernde Standort im Ausland befinde. Gerade dies sei gegenständlich der Fall.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom führte der Beschwerdeführer im ergänzenden Vorbringen vom unter Beilage einer Arbeitsbestätigung des ausländischen_Arbeitgeber, ausländischer_Ort, vom , einer Aufstellung "Sonderbetriebsaufwand als Gesellschafter der Bezeichnung_1", eines Auszuges aus der Steuererklärung 2016 und einer Rechnung des Autohauses_A vom aus, er sei für das ausländsiche_Arbeitsstelle in Vollzeit beschäftigt. Die dienstliche Belastung richte sich nach dem Spielplan. Es bestehe ein Anspruch auf insgesamt 45 Kalendertage Jahresurlaub, welcher in der Regel während der Theaterferien, sohin während der Sommerzeit verbraucht werden würde. In der Bestätigung des Arbeitgebers werde ausgeführt, dass im Durchschnitt bis zu 28 Dienste innerhalb von vier Kalenderwochen durch den Arbeitgeber abverlangt werden würden; es sei von einem Aufenthalt an zumindest 230 Kalendertagen auszugehen. Neben diesem hauptberuflichen Engagement sei er zudem Mitglied eines Bezeichnung_1, nämlich der Bezeichnung_1. Für dieses Engagement sei er an zumindest 25 weiteren Kalendertagen in Staat_1 aufhältig. Weiters sei er im Jahr 2016 auch drei Wochen beim Arbeitgeber_2 engagiert gewesen. Aus der staatlichen_1 Steuererklärung für 2016 ergebe sich eine Entfernungspauschale für die mit dem eigenen PKW an 230 Kalendertagen zurückgelegten Wegstrecken vom Wohnort zum Arbeitsplatz von je drei Kilometern (Hin- und Retourstrecke 6 km). Der Beschwerdeführer sei bis auf die Zeiten seines Urlaubes an seinem Arbeitsplatz entweder faktisch anwesend gewesen oder müsse sich in Arbeitsbereitschaft halten, da ihn eine entsprechende Erreichbarkeitspflicht treffe. Die staatliche_1 Finanzverwaltung erkenne eine doppelte Haushaltsführung sowie 45 Familienheimfahrten steuerlich an. Bei der Fahrtstrecke von ausländischer_Ort nach österreichischer_Ort (einfach Zahl_1 km) würden Zahl_2 km auf staatlichen_1 Gebiet und Zahl_3 km auf österreichisches Gebiet entfallen. Die Aufstellung des Sonderbetriebsaufwandes betreffend Bezeichnung_1 weise an 25 Tagen eine Fahrt von österreichischer_Ort - ausländischer_Ort - österreichischer_Ort aus. Aus diesen Aufstellungen ergebe sich ein überwiegender Anteil der Fahrten in Staat_1. Die (aktuellen) Servicearbeiten seien vom Autohaus_A in Ort_3, Staat_1, vorgenommen worden. Aufgrund der Steuererklärungen und der vorliegenden Bestätigungen und Aufzeichnungen sei daher nachgewiesen, dass das Fahrzeug sich fast ausschließlich und überwiegend in Staat_1 befinde bzw. der überwiegende Teil der Fahrten in Staat_1 erledigt werden würden. In Österreich selbst werde das familientaugliche Fahrzeug Skoda Roomster verwendet, welches auf die Ehegattin angemeldet sei.
Laut Berechnungen des Bundesfinanzgerichtes auf Grundlage obiger Ausführungen bzw. der vorgelegten Unterlagen ist der Beschwerdeführer - ohne Berücksichtigung der nicht zuordenbaren 66 Kalendertagen - an 230 Tagen in Staat_1 (76,67%) und 70 Tagen in Österreich (23,33%) bzw. - bei Zuordnung der ungeklärten 66 Kalendertagen zu Österreich - an 230 Tagen (62,84%) in Staat_1 und 136 Tagen (37,16%) in Österreich aufhältig. Die dargestellten Fahrten (Fahrten am staatlichen_1 Wohnort zum Arbeitsplatz 230x je 6 km, sohin 1.380 km in Staat_1; 45 Familienheimfahrten: Zahl_4 km laut Google maps, hiervon Zahl_5 km in Staat_1 und Zahl_6 km in Österreich, sohin in Summe Zahl_7 km in Staat_1 und Zahl_8 km in Österreich; Fahrten im Rahmen der Bezeichnung_1 laut vorgelegter Aufstellung in Summe von 3.890 km in Staat_1 und 3.940 km in Österreich; keine Berücksichtigung der nicht belegten Fahrten für den Arbeitgeber_2) belegen zurückgelegte Fahrten im Ausmaß von Zahl_9 km (55,57%) in Staat_1 und Zahl_10 km (44,43%) in Österreich.
Über Vorhalt dieser Berechnungen des Bundesfinanzgerichtes sowie der Beschwerdevorbringen vom und (mit Schreiben vom ) führte das Finanzamt_A in seinem Schriftsatz vom aus, seit der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 erfolgten Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 werde für den Fristbeginn auf die "erstmalige" Einbringung in das Bundesgebiet abgestellt; die Einmonatsfrist beginne daher nach einer Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland nicht mehr neu zu laufen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. der Familienwohnsitz (Hauptwohnsitz) des Beschwerdeführers sei unstrittig in Österreich, genauer gesagt in österreichischer_Ort, wo auch seine Familie (Frau und minderjähriges Kind) aufhältig sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei daher nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland sei unbestritten und ergebe sich schon naturgemäß daraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug regelmäßig im Inland bei der Familie aufhalte bzw. das Fahrzeug jedenfalls für die Fahrten vom inländischen Wohnsitz zum staatlichen_1 Dienstort verwendet werde. Der Beschwerdeführer erreiche keine überwiegende Verwendung von über achtzig Prozent des Fahrzeuges im Ausland. Das Bundesfinanzgericht gehe in der von ihr erstellten Aufstellung von einem Verhältnis von 55,57% und 44,43% aus, was keiner nahezu ausschließlichen Verwendung im Ausland entspreche. In den sämtlichen Entscheidungen, in denen die überwiegende Verwendung überprüft worden wäre, werde zudem von einem Sachverhalt ausgegangen, wo ein Einzelunternehmer oder ein Geschäftsführer mit Hauptwohnsitz im Inland ein Firmenfahrzeug zur Verfügung habe und der Standort des Unternehmens im Ausland sei. Das gegenständliche Fahrzeug werde für die nichtselbständige Tätigkeit als auch privat vom Beschwerdeführer verwendet und es handle sich um kein Dienstfahrzeug, sondern um das Privatfahrzeug des Beschwerdeführers. Die für den Erhalt des neuen staatlichen_1 "Pickerls" notwendige Vorführung des Fahrzeuges bei einer befugten staatlichen_1 Werkstätte zur Durchführung der Hauptuntersuchung (TUV, AU) ändere nichts an dem dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland. Hätte der Beschwerdeführer das Fahrzeug ordnungsgemäß im Februar 2016 in Österreich zugelassen, dann hätte er die Hauptuntersuchung im Jänner 2018 bei einer österreichischen Werkstatt durführen müssen. Weitere Gegenbeweise wie Rechnungen über Service oder Reparaturen, Garagierung, Tankbelege oder ein Fahrtenbuch wurden vom Beschwerdeführer nicht eingebracht. Im Ergebnis würde somit weiterhin der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG nicht erbracht, weshalb weiterhin von einem inländischen Standort auszugehen sei. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass dem Familienwohnsitz eine stärkere Gewichtung zuzusprechen sei, ansonsten wäre in all den gleichgelagerten Fällen, die Zulassung des Fahrzeuges in Österreich nur mehr davon abhängig, wo ein Fahrzeug, unabhängig von Hauptwohnsitz/Familienwohnsitz des Zulassungsbesitzers/Halters/Verwenders, überwiegend verwendet werde. So würde eine Person, welche seit Jahren mit seiner gesamten Familie in Österreich lebe und sehr viel mit dem Fahrzeug im Ausland (Einkäufe, Familienbesuche, Urlaube etc.) unterwegs sei, nicht der Zulassungspflicht in Österreich unterliegen.
Über Vorhalt obiger Aufstellung des Bundesfinanzgerichtes sowie der Stellungnahme des Finanzamtes_A vom (mit Schreiben vom ) erhob der Beschwerdeführer in seiner Replik vom keine Einwendungen gegen die Berechnungen des Bundesfinanzgerichtes, zumal keine detaillierte Aufstellung des steuerlich anerkannten Werbe- und Reisekostenpauschales für 2.000 km vorgelegt werden könne. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, aus der von Seiten des Gerichts vorgenommenen Auswertung ergebe sich ein Überwiegen des Aufenthaltes in Staat_1 mit rund 2/3 der Zeit und ebenso ein Überwiegen der in Staat_1 gefahrenen Kilometer. Die Fahrten von und zur Arbeitsstelle in ausländischer_Ort seien auch mit ihrem kilometeranhängigen Österreichanteil der wirtschaftlichen Tätigkeit in Staat_1 zuzurechnen. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer die engeren persönlichen Beziehungen zu Österreich habe, allerdings habe er wiederum die wesentlich engeren wirtschaftlichen Beziehungen zu Staat_1. Im Sinne der stufenweise vorzunehmenden Prüfung iSd Art_1_DBA_Österreich - Staat_1 sei jener Staat als maßgeblich anzusehen, in dem der gewöhnliche Aufenthalt liege; dieser sei eindeutig in Staat_1. Der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges sei jedenfalls in Staat_1 gegeben.
2.) Sachverhalt:
2.a) Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehegattin Gattin_Name seit und Tochter_Name, geboren am Geb.Datum, in österreichische_Anschrift mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet (siehe Auskunft des Zentralen Melderegisters vom ). Der Wohnsitz (ca. 110 m²) steht zur Hälfte in seinem Eigentum. Die Gattin ist bei Arbeitsstelle_1 beschäftigt (siehe Niederschrift vom ).
Der Beschwerdeführer war im strittigen Jahr 2016 als Berufsbezeichnung in Vollzeit nichtselbständig am ausländischer_Arbeitgeber in ausländischer_Ort, Staat_1, beschäftigt (siehe Arbeitsvertrag vom und Schreiben des ausländischen_Arbeitgeber vom ). Daneben war er noch selbständig als Mitglied der in Staat_1 situierten Bezeichnung_1 sowie für den Arbeitgeber_2 tätig (siehe ua. Schreiben vom und staatliche_1 Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2016).
In den Zeiten seiner Anwesenheit in ausländischer_Ort bewohnte er eine von ihm angemietete Wohnung in ausländische_Anschrift (52,08 m²; siehe ua. Mietvertrag mit der Vermieterin vom , Niederschrift vom und Schreiben vom ).
Der Beschwerdeführer verbrachte die Wochenenden, soweit ihn nicht arbeitsvertragliche Verpflichtungen trafen, sowie an freien Tagen unter der Woche in österreichischer_Ort. Er hat in Österreich seine Familie, seine Eltern und Freunde, in Staat_1 seine Arbeitskollegen und Freude (siehe Schreiben vom und Niederschrift vom ).
2.b) Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom um Betrag_1 einen Gebrauchtwagen der Automarke_1 (siehe Kaufvertrag vom Verkäufer vom ), welcher auf ihn in Staat_1 am mit dem staatlichen_1 Kennzeichen_1 zugelassen wurde (siehe ua. Niederschrift vom ).
Das Fahrzeug wies beim Kauf einen Kilometerstand von 125.422 km (siehe Kaufvertrag vom ) sowie bei der Anhaltung am von 141.700 km (siehe Niederschrift vom ) auf (Differenz von 16.278 km bei Nutzung von knapp acht Monaten).
Beim Fahrzeug handelt es sich um das Privatfahrzeug des Beschwerdeführers und um kein etwaiges Dienstfahrzeug. Es steht in keinem Betriebsvermögen.
Gattin_Name ist Halterin eines in Österreich zugelassenen Fahrzeuges der Marke Skoda 5J, Roomster. Auf den Beschwerdeführer ist in Österreich kein Fahrzeug zugelassen (siehe ua. Beschwerdevorentscheidung vom ).
2.c) Der Beschwerdeführer war im Jahr 2016 an 230 (Arbeits)Tagen in Staat_1 sowie an 70 Tagen bzw. - bei Ansatz der nicht zuordenbaren Kalendertagen in Österreich - an 136 Tagen in Österreich (Verhältnis 76,67% bzw. 62,84 % in Staat_1 zu 23,33% bzw. 37,16 % in Österreich) aufhältig. Der Beschwerdeführer tätigte mit seinem Fahrzeug Fahrten von seiner Wohnung in ausländischer_Ort zu seinem Arbeitsplatz (täglich 6 km, laut staatlichen_1 Steuererklärung an 230 Arbeitstagen, sohin Fahrten in Staat_1 im Gesamtausmaß von 1.380 km), Fahrten von seinem Wohnsitz in österreichischer_Ort an seinen staatlichen_1 Wohnsitz in ausländischer_Ort und retour (laut staatlichen_1 Steuererklärung 45 Familienheimfahrten, sohin einfache Fahrtstrecken in Österreich von österreichischer_Ort an die Staatsgrenze je Zahl_6 km sowie in Staat_1 von der Staatsgrenze nach ausländischer_Ort je Zahl_5 km, sohin Fahrten in Österreich im Gesamtausmaß von Zahl_8 km und in Staat_1 von Zahl_7 km) sowie Fahrten im Rahmen seiner Tätigkeit für die Bezeichnung_1 (in Österreich im Gesamtausmaß von 3.940 km und in Staat_1 3.890 km). In Österreich wurden sohin Fahrtstrecken von Zahl_10 km (44,43%) und in Staat_1 von Zahl_9 km (55,57%) zurückgelegt (siehe ua. die Aufstellung des Bundesfinanzgerichtes vom Geb.Datum, Schreiben vom und staatliche_1 Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2016).
Das Bundesfinanzgericht konnte keine Feststellung zu den in der Steuererklärung pauschal ausgewiesenen Fahrten im Rahmen der Tätigkeit für den Arbeitgeber_2 treffen.
3.) Beweiswürdigung:
Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den von der Abgabenbehörde unwidersprochenen Beschwerdevorbringen sowie den oben angeführten Unterlagen.
Die Parteien erhoben keine Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bundesfinanzgericht auf Grundlage des Beschwerdevorbringens erstellten Berechnungen (vom ) betreffend die Fahrten und zeitlichen Aufenthalte des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fahrten für den Arbeitgeber_2 (pauschal 2.000 km) konnten mangels Vorlage der angeforderten Aufgliederung der Fahrtstrecken in die Berechnung nicht mit einbezogen werden, da weder Datum noch Abfahrts-, Ziel- oder Rückfahrtsort bekannt gegeben wurden. Dem Bundesfinanzgericht waren daher Feststellungen über die zurückgelegten Fahrten, hierbei insbesondere zur Frage, ob, wann und in welchem Ausmaß diese Fahrten in Österreich getätigt wurden, verwehrt.
4.) Rechtslage:
4.a) Der Normverbrauchsabgabe unterliegen nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 leg.cit. eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a leg.cit. erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
Die Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 leg.cit. mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
Abgabenschuldner ist nach § 4 Z 3 NoVAG im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3 leg.cit.), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Nach § 40 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind gemäß § 82 Abs. 8 KFG in der im strittigen Jahr geltenden Fassung bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist nach § 1 Abs. 7 Meldegesetz an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind nach § 1 Abs. 8 Meldegesetz insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung, ob ein Fahrzeug entgegen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG seinen dauernden Standort nicht in Österreich hat, "Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (; ). Bei Fahrzeugen von Privatpersonen wird typischerweise geprüft, von welchem Ort aus über das Fahrzeug verfügt wird. Bei Fahrzeugen von Privatpersonen ist weniger die tatsächliche Verteilung der Fahrtstrecke auf In- oder Ausland oder der überwiegende physische Standort des Fahrzeuges entscheidend, sondern vielmehr maßgeblich, von wo aus die Privatperson - nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - über das Fahrzeug verfügt (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017), § 1 Rz 126, 133).
Ein erfolgreicher Gegenbeweis setzt voraus, dass auf Dauer hauptsächlich vom Ausland aus über das Fahrzeug verfügt wird. Überwiegend im Ausland zurückgelegte Kilometerleistungen bzw. überwiegende Aufenthaltsdauer des Fahrzeuges im Ausland stellen nur Indizien dafür ab (-G/03; -I/08). Nach -I/03, und -I/10, liegt ein erfolgreicher Gegenbeweis bei überwiegender, auch beruflich bedingter Verwendung des Fahrzeuges im Ausland durch einen Wochenpendler (Verwendung im Ausland im Rahmen von fünf von sieben Wochentagen bzw. an 200 Tagen im Jahr; Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017), § 1 Rz 131).
4.b) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992)
1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;
2. in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist nach § 3 KfzStG
1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3 leg.cit.) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
4.c) Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde nach § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
5.) Erwägungen:
Einleitend wird zum Beschwerdevorbringen vom festgestellt, dass das zitierte VwGH-Erkenntnis vom , 2011/16/0221, auf eine im gegenständlichen Fall nicht mehr anwendbare Rechtslage abstellt. Die ergänzte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl I Nr. 26/2014, in Kraft getreten mit Ablauf des , stellt ausdrücklich klar, dass eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeuges aus dem Bundesgebiet die streitgegenständliche Frist nicht mehr unterbricht und für den Fristbeginn somit ausschließlich auf den Zeitpunkt der "erstmaligen Einbringung" in das Bundesgebiet abzustellen ist.
5.a) Sowohl § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) wie auch § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) knüpfen an die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland bzw. an die Verwendung (auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung) an. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt dabei sowohl nach § 40 Abs. 1 KFG als auch nach § 82 Abs. 8 KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers bzw. des Fahrzeugverwenders.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum seinen Mittelpunkt der (persönlichen) Lebensbeziehungen (den Familienwohnsitz) bzw. seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte, wo er mit seiner Familie (Ehegattin und minderjährigem Kind) wohnhaft und aufhältig war. Der Beschwerdeführer selbst gibt in seiner Niederschrift vom den Hauptwohnsitz mit österreichischer_Ort an. Als Standort des Fahrzeuges gilt somit - solange kein Gegenbeweis erbracht ist - der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommen im vorliegenden Fall den wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers in Staat_1 diesbezüglich keine Bedeutung zu; das Doppelbesteuerungsabkommen mit Staat_1, DBA Staat_1, BGBl_A, findet auf die gegenständlichen Abgaben keine Anwendung.
5.b) Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kraftfahrzeug-Steuer und der Normverbrauchsabgabe nicht ein (; ). § 82 Abs. 8 KFG 1967 lässt als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG 1967 auch für den Fall eines Hauptwohnsitzes in Österreich den dort vorgesehenen Gegenbeweis zu ().
5.c) Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes weist die Gesamtbetrachtung der obig im vorliegenden Beschwerdefall dargestellten Sachverhaltsfeststellungen eindeutig darauf hin, dass der Beschwerdeführer im überwiegenden Ausmaß über das gegenständliche Fahrzeug in ausländischer_Ort, sohin in Staat_1, verfügt hat.
Der Beschwerdeführer ist nichtselbständig in Vollzeit in Staat_1 beschäftigt und hielt sich im strittigen Zeitraum zeitlich überwiegend (im Jahr 2016 an mindestens 230 Arbeitstagen) an seinem Zweitwohnsitz in ausländischer_Ort, wo er eine Wohnung innehatte, auf. Der Beschwerdeführer reiste im strittigen Zeitraum immer mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug von seinem Hauptwohnsitz in österreichischer_Ort zu seiner Wohnung in ausländischer_Ort an, sodass sich dieses an den Aufenthaltstagen auch in Staat_1 befand. Der Beschwerdeführer nutzte das Fahrzeug sodann an jedem Arbeitstag zur An- und Rückfahrt von seiner Wohnung an seinen staatlichen_1 Arbeitsplatz.
Eine Verfügung über das Fahrzeug in Österreich war nach der Aktenlage im strittigen Zeitraum lediglich an den Tagen, an welchen der Beschwerdeführer im Rahmen der Bezeichnung_1 tätig war (An- und Abreise zum Auftrittsort immer von Österreich aus), festzustellen, doch wurden diese Auftritte überwiegend in Staat_1 absolviert. Der Standort des Fahrzeuges war zudem an freien Tagen bzw. in der Freizeit/Urlaub in Österreich, doch ist eine weitere (private) Verfügung über das Fahrzeug an diesen Tagen weder aktenkundig noch erscheint eine solche aufgrund des Umstandes, dass die Ehegattin über das "als familientauglich einzustufende" Fahrzeug Skoda 5J Roomster verfügt, als unbedingt zwingend notwendig. Das Bundesfinanzgericht erhebt keine Bedenken hieran, dass der Beschwerdeführer neben den von ihm ausgewiesenen Fahrten keine weiteren nicht aktenkundige Fahrten vorgenommen hat, zumal außer Zweifel steht, dass die im Zeitraum zwischen dem Ankauf () und der Anhaltung () zurückgelegten Fahrtkilometer im Ausmaß von 16.278 km in den in diesem Zeitrahmen zum Ansatz zu bringenden Familienheimfahrten, Fahrten vom staatlichen_1 Wohnsitz zum Arbeitsplatz, Fahrten für den Arbeitgeber_2 und für Bezeichnung_1 ausreichend Deckung finden. Darüber hinaus wurden vom Finanzamt_A auch keine zusätzlichen, insbesondere keine einem österreichischen Standort zurechenbare Fahrten bzw. Verfügungen über das Fahrzeug behauptet oder vorgebracht.
Der Beschwerdeführer war im strittigen Zeitraum mit seinem Fahrzeug nicht nur zeitlich überwiegend in Staat_1 aufhältig, sondern nutzte das Fahrzeug auch überwiegend in Staat_1 (zurückgelegte Fahrtstrecken in Staat_1 Zahl_9 km, sohin 55,57%; Fahrtstrecken in Österreich Zahl_10 km, sohin 44,43%). Die in Österreich zurückgelegten Fahrtkilometer sind nach der Aktenlage ausschließlich den Familienheimfahrten sowie den Anreisen zu den Auftrittsorten im Rahmen der in Staat_1 situierten Bezeichnung_1 zuzurechnen.
5.d) Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, dass sich der dauernde Standort des streitgegenständlichen Fahrzeuges am (Zweit)Wohnsitz des Beschwerdeführers in ausländischer_Ort befand. Das Fahrzeug wurde nach der Art und Weise der Verwendung im Wesentlichen für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Beruf in Staat_1 genutzt (ausländischer_Arbeitgeber, Bezeichnung_1, Arbeitgeber_2) und am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Staat_1 abgestellt. Der Beschwerdeführer verfügte über das Fahrzeug regelmäßig an seinem Wohnsitz in ausländischer_Ort und ist dieses somit dem Standort ausländischer_Ort, Staat_1, zuzuordnen.
Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort im Ausland, bedarf es entgegen der Auffassung des Finanzamtes_A diesbezüglich keiner (nahezu) ausschließlichen Verwendung im Ausland. Der dauernde Standort im Ausland kann auch bei einer ausländischen Nutzung von knapp über 50% der zurückgelegten Strecke bestehen, sofern von dort aus tatsächlich über das Fahrzeug verfügt wird (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017), § 1 Rz 136).
Dem Vorbringen des Finanzamtes_A im Schreiben vom ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nicht nur einen Hauptwohnsitz in Österreich, sondern auch einen Zweitwohnsitz in Staat_1 innehatte. Bei einem Gegenbeweis ist auf den Standort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt wird, abzustellen, sodass - entgegen den abgabenbehördlichen Ausführungen - bei einem fehlenden ausländischen Standort eine Verpflichtung zur Zulassung in Österreich nicht durch eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland abgewehrt werden kann.
5.e) In Gesamtbetrachtung der oben dargestellten Umstände gelangt das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG gelungen ist und die diesbezüglich grundsätzliche Standortvermutung keine Anwendung findet.
Im vorliegenden Fall besteht somit nach § 36 lit. a KFG kraftrechtlich keine Verpflichtung zur Zulassung des Fahrzeuges in Österreich. Der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung nach § 1 Z 3 NoVAG und nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG liegt nicht vor.
Sowohl die NoVA als auch die Kfz-Steuer sind Selbstberechnungsabgaben (§ 11 Abs. 1 NoVAG; § 6 Abs. 3 KfzStG). Eine Festsetzung solcher Abgaben hat nur dann zu erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen Betrag bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 BAO). Beides liegt hier nicht vor, weshalb die bekämpften Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer ersatzlos aufzuheben sind.
5.f) Im Hinblick auf den aufgehobenen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe hat der Beschwerdeführer auch nicht verabsäumt, eine Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung zu wahren, weshalb auch die bekämpfte Festsetzung des Verspätungszuschlages in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben ist.
6.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -G/03 -I/08 -I/03 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100391.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at