Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.07.2018, RV/6300019/2016

Abweisung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines verspäteten Einspruches

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Geschäftsführer und Vermieter, whft. XXX, vertreten durch die MOORE STEPHENS Salzburg GmbH, Innsbrucker Bundesstraße 126, 5020 Salzburg, wegen versuchter Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzamt Salzburg-Land, Strafnummer (StrNr.) 093/2016/00032-001, Amtsbeauftragte YYY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom auf Zurückweisung eines verspäteten Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des Beschuldigten wird  als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde gegen A zu StrNr. 093/2016/00032-001 eine Strafverfügung wegen versuchter Hinterziehung von Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2013 und 2014 und vorsätzlicher pflichtwidriger Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2013 im vereinfachten Verfahren nach § 143 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG erlassen und ihm eine Geldstrafe von € 3.500,00 auferlegt (Finanzstrafakt Bl. 12 f).

2. Am wurde vom Zustellorgan eine Zustellnachricht an der Wohnanschrift des Beschuldigten hinterlassen, dass der diesbezügliche RSa-Brief ab dem bei der Postfiliale X zur Abholung hinterlegt wäre (Finanzstrafakt Bl. 18). An das Finanzamt erging eine diesbezügliche Hinterlegungsanzeige (Abrissteil aus dem RSa-Kuvert; Finanzstrafakt Bl. 14). Am wurde der RSa-Brief wieder der Finanzstrafbehörde retourniert mit dem Vermerk "Nicht behoben" (Finanzstrafakt Bl. 15).

3. Der in Pkt. 2 geschilderte Vorgang führte zu keiner Zustellung des Poststückes, weil der Beschuldigte in der Zeit vom bis an seiner Wohnanschrift nicht anwesend gewesen ist; A hat sich tatsächlich in dieser Zeit in Südafrika aufgehalten (vorgelegte Rechnungen über gebuchte Flugreisen (Finanzstrafakt Bl. 36 ff).

4. Vor seiner Abreise hat der Beschuldigte aber am seinem Rechtsanwalt Dr.B eine notariell beglaubigte Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten, insbesondere u.a. vor Behörden, sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Lebens und Gerichten, und zur Entgegennahme von Zustellungen aller Art erteilt (Vollmacht, Finanzstrafakt Bl. 16 f).

5. Am hat ein Organwalter der Finanzstrafbehörde fernmündlich mit einer Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei, Frau C, Kontakt aufgenommen und dieser von der nicht behobenen Strafverfügung berichtet. Vereinbart wurde, dass Frau C den retournierten RSa-Brief mit der Strafverfügung unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht am in den Amtsräumen der Finanzstrafbehörde persönlich übernehmen werde (Aktenvermerk vom , Finanzstrafakt Bl. 19). Frau C ist zu diesem vereinbarten Termin auch tatsächlich erschienen, hat sich ausgewiesen, die Zustellvollmacht für ihren Arbeitgeber vorgelegt und die Strafverfügung für den Beschuldigten übernommen (nochmals der genannte Aktenvermerk, Finanzstrafakt Bl. 19; Übernahmebestätigung am Rückschein, Finanzstrafakt Bl. 14).

6. Entgegen der mit Schriftsatz vom von der Verteidigerin geäußerten Rechtsansicht stand es der belangten Behörde (dem Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde) frei, das versandbereite Dokument (hier: die Strafverfügung vom ) der Partei des Verfahrens (hier: dem Beschuldigten) bzw. seinem diesbezüglich ausdrücklich gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) bevollmächtigten Vertreter (hier: Rechtsanwalt Dr.B) bzw. einer bevollmächtigten Mitarbeiterin dieses Parteienvertreters (Frau C) gemäß § 24 Z. 1 ZustG unmittelbar bei der Behörde auszufolgen, was offensichtlich am geschehen ist. Diese unmittelbare Ausfolgung gilt als Zustellung.

7. Der Umstand, dass auf dem an Frau C ausgefolgten RSa-Brief noch der Beschuldigte selbst als Empfänger des zugestellten Dokumentes aufgeschienen war, wurde durch die tatsächliche Übergabe an die Erfüllungsgehilfin des Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Abs. 3 ZustG idFd VerwZustRÄG 2007, BGBl I 2008/5, mit Wirkung ab dem , geheilt (vgl. z.B. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 203; Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg, Finanzstrafgesetz § 56 Rz 320).

8. In diesem Sinne führte auch die nunmehr einschreitende Verteidigerin in ihrem Einspruch vom (Datum des Poststempels, Finanzstrafakt Bl. 28), wenngleich unter Benennung eines unzutreffenden Datums des beschriebenen Ereignisses, selbst aus wie folgt:

"Die Strafverfügung wurde am [tatsächlich ohne jeden Zweifel: am ] zugestellt. Die Zustellung erfolgte zu Handen des bevollmächtigten Rechtsvertreters am Amtssitz der Behörde. Die Zustellung ist aus dem Akt der Behörde ersichtlich. Zur Sachverhaltsaufhellung haben wir die Kopie des Postkuverts beigelegt. Aus diesem ist ersichtlich, dass eine Behebung der Briefsendung durch Herrn A nicht erfolgt ist und die Sendung am an die Behörde zurückgesendet worden ist (Posteingang beim Finanzzentrum Salzburg am ). Die Behebung der Post durch unsere Mandantschaft konnte nicht erfolgen, weil sich diese in diesem Zeitrahmen im Ausland befand. Die tatsächliche Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsvertreter erfolgte dann erst, wie bereits oben geschildert, im Finanzamt selber am [tatsächlich: am ]." (Einspruch, Finanzstrafakt Bl. 20 f).

Der offenkundige Irrtum der Verteidigerin über den Zeitpunkt der Ausfolgung des Poststückes ist für die weitere verfahrensrechtliche Beurteilung des Vorganges ohne Belang.

9. Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG beträgt die nicht verlängerbare Frist zur Erhebung eines Einspruches einen Monat ab Zustellung der Strafverfügung. Sie ist daher im gegenständlichen Fall am Montag, den , abgelaufen, weshalb der tatsächlich erst am zur Post gegebene Einspruch der Verteidigerin verspätet ist. Ein verspäteter Einspruch ist jedoch gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde mit Bescheid zurückzuweisen.

10. Die tatsächlich solcherart bescheidmäßig am ergangene Zurückweisung des Einspruches erweist sich daher als rechtens, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

11. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom hat gemäß § 145 Abs. 5 FinStrG die Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses erlangt, wobei am die verhängte Geldstrafe fällig geworden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gründet sich vielmehr auf eine völlig eindeutige Rechtslage in Verbindung mit einer auf Basis der vorgelegten Akten vorzunehmenden Beweiswürdigung.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Strafverfügung
Zustellung an Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei
Zustellvollmacht
Benennung des Empfängers eines Poststückes
Sanierung der unzutreffenden Empfängerbenennung
Einspruchsfrist
Zurückweisung als verspätet
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6300019.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at