Kein halber Kfz Sachbezug mangels überprüfbarer Nachweise
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NN über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (Bf) ist im Außendienst (Geschäftsanbahnung und Verkauf) tätig und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge der Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bf anlässlich einer persönlichen Vorsprache, für seinen Dienstwagen nur den halben Sachbezugswert anzusetzen. Begründend wurden elektronisch geführte Fahrtenaufzeichnungen beigelegt.
Mit dem in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid wurde diesem Begehren mit nachstehender Begründung nicht Rechnung getragen:
„Die vorgelegten Fahrtenaufzeichnungen enthalten keine Adressangaben (Name, Zweck und Anschrift der Kunden), weshalb eine Überprüfung nur schwer oder gar nicht durchführbar ist. Weiters wurde festgestellt, dass die Uhrzeiten für Beginn und Ende einer Reise gänzlich fehlen.
Die Art der Fahrtenbuchführung kann daher nicht als geeignetes Beweismittel für die Berücksichtigung des halben Sachbezuges gewertet werden, weshalb keine Lohnzettelberichtigung seitens des Betriebsstättenfinanzamtes erfolgen kann“.
Dagegen wandte sich der Bf mit dem Rechtsmittel der Beschwerde und legte dieser Aufzeichnungen bei, die nunmehr um eine Spalte mit Abfahrts- und Ankunftszeiten ergänzt wurden, sowie einem Beiblatt mit den jeweiligen Adressangaben (Name, Zweck und Anschrift).
Darüberhinaus gab der Bf an, es seien keine Fahrten zu den Büroräumlichkeiten durchgeführt worden, da er ausschließlich im Außendienst tätig sei. Für zusätzliche Privatfahrten stünden außerdem drei private PKWs zur Verfügung.
In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass der halbe Sachbezug für die Nutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges mangels ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nicht gewährt werden könne. Damit ein Fahrtenbuch ein tauglicher Nachweis sei, müsse es übersichtlich, inhaltlich korrekt, zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Der Reiseweg sei so detailliert zu beschreiben, dass die Fahrtstrecke unter Zuhilfenahme einer Straßenkarte nachvollzogen werden könne. Jede einzelne berufliche Verwendung sei grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Kilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Zugleich müssten die Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in zeitlicher Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden seien. Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung seien Ausdrucke eines elektronischen Fahrtenbuches ohne Zweck, Beginn- und Endzeiten vorgelegt worden. Erst im Zuge der Einreichung der Beschwerde sei ein korrigiertes Fahrtenbuch vorgelegt worden, welches um Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten erweitert worden sei und eine Beilage der Kunden. In diesem Zusammenhang werde offensichtlich, dass das Fahrtenbuch nicht zeitnah und ordnungsgemäß geführt worden sei.
In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte der Bf aus:
„ Wenn beanstandet werde, dass für die gesetzliche Führung eines gebundenen Fahrtenbuches auch die tägliche An –und Abfahrtszeit anzuführen wäre, so bezieht sich das meines Erachtens vorwiegend auf die beantragten Werbungskosten wegen der Gewährung von Diäten wegen der 12-Stunden Regelung. Im gegenständlichen Fall spielt das keine Rolle weil ich nur das Werbungskostenpauschale beantragt habe und es sich hier aber um den Sachbezug handelt. Somit sind meines Erachtens dem Finanzamt durch meine Aufzeichnungen die zurückgelegten Fahrten glaubhaft nachgewiesen. Es ist richtig, dass die Ab- und Ankunftszeiten bei der 1. Antragstellung aus diesem Grunde nicht angeführt waren, diese waren aber jedoch bereits zeitnah vorhanden und wurden nun lediglich auf Verlangen des Finanzamtes im Fahrtenbuch dargestellt. Durch diese nachträgliche Darstellung der An- und Abfahrtszeiten sei das Fahrtenbuch (km-Wegstrecke, Kundentermine) in keinster Weise abgeändert.
Wenn weiters beanstandet wird, dass die Kunden in zeitlicher Reihenfolge anzuführen sind, weise ich darauf hin, dass wenn im Fahrtenbuch T-Kalwang steht, das UKH Kalwang gemeint sei, oder jeweils Ärzte in den angeführten Gemeinden.“
Hinsichtlich seiner Privatfahrten gebe er nochmals bekannt, dass von seiner Seite wenig Interesse bestehe, sich in seiner kargen Freizeit selbst hinter das Steuer zu setzen und er froh sei, wenn seine Frau ihn chauffiere. Außerdem hätten sie für Privatfahrten immer gezielt einen der drei privaten PKWs benutzt.
In der Folge wurde dem Bf vom Bundesfinanzgericht bekannt gegeben, dass es zur Überprüfung seiner der Beschwerde angeschlossenen „Ergänzung bzw. Legende zum Fahrtenbuch“ erforderlich sei, weitere Unterlagen wie Hotelrechnungen, Kursbestätigungen, Arbeitsplan, Kalendernotizen uä vorzulegen.
Zur Untermauerung der Behauptung, für Privatfahrten stünden drei private PKWs zur Verfügung, sei die Kopie des Zulassungsscheines eines auf die Eltern des Bf angemeldeten Audis und eine Kopie des auf die Ehegattin angemeldeten PKWs vorgelegt worden.
Der Bf wurde aufgefordert, Angaben über das Beschäftigungsausmaß seiner Eltern und seiner Gattin zu machen. Es wurde darauf hingewiesen, dass Angaben zum dritten PKW fehlen.
Dieser Vorhalt blieb vom Bf unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung BGBl. II 2001/416 in der für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung BGBl. II 2004/467, ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 600 € monatlich, anzusetzen.
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist gemäß § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 € monatlich) anzusetzen.
Der verminderte Sachbezug gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung hängt somit vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 - also für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nicht mehr als 500 km beträgt.
Laut der vom Bf vorgelegten Aufzeichnungen wurden mit dem VW Passat 36.390 km betrieblich und 5.283 km privat zurückgelegt.
Im gegenständlichen Fall steht die Tatsache der privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Pkws somit außer Streit. Für die Frage, ob an Stelle des Sachbezuges nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung jener nach § 4 Abs. 2 zum Ansatz kommt ist entscheidend, ob die Anzahl der privat gefahrenen Strecken durchschnittlich über 500 Kilometer liegt.
Der in § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend der Anzahl der für Fahrtstrecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel.
Übliches Beweismittel zum Nachweis der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Ein solches liegt vor, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben ist, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.
Aus § 166 BAO ergibt sich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, sodass zur Führung des Nachweises, wie ein Kfz verwendet wird, außer einem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht kommen ( ).
Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert jedoch eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel.
Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, der Start- bzw. Zielort, die Zwischenziele, die konkreten Fahrtrouten und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festgehalten sind ( ; ). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich oder privat gefahrenen Kilometer. „Fahrtenbücher" ohne konkreten Kilometerstand, ohne Bezeichnung der konkreten Fahrtstrecke (nur großräumige Ortsangaben) und ohne den Zweck der einzelnen Fahrten sind letztlich nicht für den Arbeitgeber, aber schon gar nicht für die Abgabenbehörde nachprüfbar, weil ihnen die wichtigsten Angaben für eine Kontrolle ua durch Routenplaner fehlen ( ).
Fordert eine anzuwendende Norm, vorliegendenfalls die Sachbezugsverordnung, explizit einen Nachweis einer privaten Fahrleistung von nicht mehr als 6000 km pro Jahr mit dem Firmenfahrzeug, werden dadurch hohe Anforderungen zum Ansatz des halben Sachbezugswertes gestellt. Dies ist schon deswegen einleuchtend, weil sonst der Ansatz des halben Sachbezugswertes leicht und missbräuchlich möglich wäre und damit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung hinsichtlich solcher Arbeitnehmer, die keine Möglichkeit der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges haben, nicht gewährleistet wäre (vgl. ).
Vorliegendenfalls ist unbestritten, dass die Aufzeichnung der Fahrten im Nachhinein erfolgte und Ergänzungen vorgenommen wurden.
Die vorzunehmende Überprüfung der privaten Kilometerleistungen ist mit den vom Bf vorgelegten Aufzeichnungen, die keinen Hinweis zur konkreten Fahrtroute geben, nicht möglich.
Die Aussage in der Beschwerde, dass immer, wenn im Fahrtenbuch T-Kalwang steht auch die Ärzte in den angeführten Gemeinden gemeint sein können, bleibt mangels konkreter Angaben (welche Ärzte, welche Gemeinden) gänzlich unüberprüfbar.
Auch wurde die Strecke vom Wohnort nach Graz und zurück mit 145 km in die vorgelegte Liste eingetragen. Eine Überprüfung durch die Routenplaner viamichelin und ÖAMTC errechnet für diese Strecke jedoch 118 km. Allein diese Differenz für 84 als beruflich dokumentierte Fahrten ergibt 2.268 Kilometer (84 X 27 km). Selbst bei einer – eher unwahrscheinlichen - Annahme, dass davon nur ein Drittel (756 km) private Fahrten waren, führt dies bereits zu einem Überschreiten der zulässigen Grenze. Daraus erhellt, dass das vom Bf vorgelegte Fahrtenbuch ungeeignet ist nachzuweisen, dass im Streitjahr weniger als die zulässigen 6000 Kilometer privat gefahren wurde.
Darüber hinausgehende Beweismittel hat der Bf trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Der Nachweis, dass im Streitjahr nicht mehr als 6.000 km privat gefahren wurden, konnte somit nicht erbracht werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil durch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes hinreichend geklärt ist, wie der Nachweis gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugsverordnung zu erfolgen hat (, , 2001/15/0191).
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101709.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at