Entrichtung der Eingabengebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0158. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Dr. Bf über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. x betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von FA als Vertreter des Finanzamts sowie des Schriftführers vb zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines amtlichen, unter der Erfassungsnummer GZ erfassten Befundes des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) für die vom Bf. eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfahrensanordnung des BFA vom betreffend Name gemäß § 2 BuLVwG-EGebV eine Gebühr in Höhe von € 30,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Mit der Verfahrensanordnung vom wurde der Bf. aufgefordert, den gültigen Reisepass seines Mandanten beim BFA vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom die gegen diese Anordnung eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
In der gegen den Gebührenbescheid vom rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurden Gesetzeswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Begründungsmängel und absolute Unbegründetheit eingewendet. Die Verfahrensanordnung sei in einem Verfahren nach § 55 AsylG ergangen, bezüglich dessen auf die Bestimmung des § 70 AsylG zu verweisen sei. Für dieses Verfahren bestünde absolute Gebührenfreiheit. Das Finanzamt hätte die Bestimmung des § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG beachten müssen, und wäre das Verfahren einzustellen gewesen. Gemäß
§ 70 AsylG seien für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Das BFA habe die Verfahrensanordnung zu einem Asylbescheid erlassen, sodass kein Zweifel daran bestehen könne, dass die gegen diese Anordnung gerichtete Beschwerde eine solche im Asylverfahren darstelle und gebührenfrei sei.
Gemäß den Sondervorschriften zu § 11 GebG entstehe die Gebührenschuld mit Einreichung des Antrags. Der Antrag sei von dem Mandanten eingebracht worden. Mit der Abschaffung der Stempelmarken habe die Haftung des Rechtsvertreters nach § 13 Abs. 3 GebG ihren ursprünglichen Sinn verloren und gelte dementsprechend nur noch für Vertreter von handlungsunfähigen Personen, welche eines gesetzlichen Vertreters bedürfen. Gebührenschuldner bleibe der Antragsteller und sei aus dem BuLVwG-EGebV eine Gebührenhaftung nicht ersichtlich. Die Behörde sei nicht berechtigt, wahllos auf andere Gesetze zurückzugreifen, nur um einen Gebührenanspruch zu konstruieren. Die Stelle, bei der die Eingabe eingebracht wurde, sei nicht befugt gewesen, ein Verfahren einzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht sei für eine Mitteilung gemäß § 34 Abs. 1 GebG nicht zuständig. Bei Beschaffung des Aktes des BFA durch das Finanzamt im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht wäre die absolute Gebührenfreiheit erkennbar gewesen. Die leere Zitierung einzelner Paragraphen stelle nach herrschender Lehre und Judikatur keine wie immer geartete Begründung dar. Für die Beschwerde seien die Bestimmungen des Asylgesetzes heranzuziehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bf. habe eine an das Bundesverwaltungsgericht Wien gerichtete Beschwerde gemäß Art. 130 Art. 1 Z 2 und Abs. 2 b Z 1 B-VG gegen die Verfahrensanordung vom wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben. Das BVwG habe darüber mit Beschluss vom abgesprochen. Die Befreiung gemäß § 70 AsylG sei auf diese Eingabe nicht anwendbar, da sich diese lediglich auf die in Verfahren nach dem AsylG erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen beziehen würden. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (BMASK, BGBL I Nr. 71/2013) sei in einigen Gesetzen die Bestimmung über die Gebührenbefreiung um den Satz erweitert worden, dass die Befreiung auch in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem VwGH und dem VfGH gelten würde. Eine derart weite Befreiung sei dem § 70 AsylG nicht zu entnehmen. Eine fehlerhafte bzw. mangelhafte Begründung hindere nicht den Eintritt der Rechtskraft und stehe der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass es am Finanzamt gelegen sei, auszuführen, auf Grund welcher rechtlich konsolidierten Erwägungen die Ansicht vertreten werde, dass es sich bei der Beschwerde um keine Eingabe an die Behörde handeln würde. Diesfalls wäre dem Gesetzestext der Boden entzogen und sogar Anträge, welche während einer mündlichen Verhandlung gestellt werden würden, würden der Gebührenpflicht unterliegen. Dem Finanzamt gehe es keineswegs um die Einhaltung der gesetzliche Vorgaben, sondern ausschließlich um die Demonstration ihrer Macht, was mit dem Legalitätsprinzip nicht im Einklang stehen würde.
In der durchgeführten mündlichen Verhandlung regte der Beschwerdeführer eine Prüfung der Gebührenfreiheit durch den Verfassungsgerichtshof betreffend Beschwerden gegen ablehnende Bescheide im Asylverfahren an.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 GebG 1957 unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957, hier in der zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht geltenden Fassung, in der Folge GebG 1957.
Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.
Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 unterliegen nicht der Eingabengebühr
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; ……
Die zu § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG ergangene Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung – BVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 490/2013, lautet auszugweise wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 490/2013, waren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (u.a. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzliche Gebührenfreiheit vorgesehen war. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entstand gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; die Gebühr wurde mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung betrug die Höhe einer Gebühr für Beschwerden 30 EUR.
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wurde die Pauschalgebühr auf Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt.
Diese Verordnung lautet auszugsweise :
"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; …………..
Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
………………….
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.……..
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.“
Der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Gebührenschuldner der Eingabengebühren und somit entsprechend dem § 6 Abs. 1 BAO als Schuldner derselben Abgabe Gesamtschuldner.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht, dh. im gegebenen Fall, welchem der Gesamtschuldner gegenüber in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO die Gebühr samt Gebührenerhöhung mit Abgabenbescheid festsetzt wird. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. ).
Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Absatz 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, 20. Lfg (März 2016), § 13 GebG 1957, führt dazu aus:
"Im § 13 Abs 3 GebG wird in Bezug auf bestimmte Stempelgebühren die Entstehung einer (solidarischen) Gebührenschuld für denjenigen normiert, der in fremdem Namen handelt."
Hinsichtlich des damit entstehenden Gesamtschuldverhältnisses verweist Fellner auf die Ausführungen zur vorhergehenden Bestimmung des § 13 Abs 2 GebG:
Wenn ein Gesamtschuldverhältnis - wie hier nach § 13 GebG - bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet. Es ist also in die Hand der Abgabenbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dies entspricht grundsätzlich dem Wesen der solidarischen Haftung (vgl. , , B 213/68, , B 399, 400/82, B 401, 402/82, ).
Gegen das Institut des Gesamtschuldverhältnisses an sich besteht kein verfassungsrechtlicher Einwand ( B 399, 400/82, B 401, 402/82, und vom , B 642/80, B 643/80.
Fellner weiter zu Abs. 3 leg. cit.:
"Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird also derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe, allenfalls mit Beilagen im Sinne des
§ 14 TP 5 GebG) überreicht (vgl. , vom , 15/1220/80, vom , 88/15/0036, vom , 87/15/0057, und vom , 89/15/0033), eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung (§ 14 TP 2 GebG) oder die Abfassung bzw Ausfertigung eines Protokolls (§ 14 TP 7 GebG) „veranlasst“, also bewirkt (vgl. , und vom , 84/15/0044). Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist (vgl ).
§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung...."
Im Lichte dieser Ausführungen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mit der Abschaffung der Stempelmarken habe die Haftung des Rechtsvertreters nach herrschender Lehre und Judikatur ihren ursprünglichen Sinn verloren und gelte diese nur noch für Vertreter von handlungsunfähigen Personen keine Bedeutung beigemessen werden.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Stelle, bei der die Eingabe eingebracht wurde, nicht im Geringsten befugt gewesen sei, ein Verfahren einzuleiten, wird ausgeführt:
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.
Ein an die Gerichte gerichteter Erlass des BM für Justiz vom über die Verständigung der Finanzbehörden von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen, JMZ 5110B/1/14/06 lautet auszugsweise wie folgt:
"A. Abgabenrechtliche Vorschriften verpflichten die Behörden und Ämter, dazu beizutragen, dass die Steuern und Gebühren ordnungsgemäß entrichtet werden. Die Gerichte sind daher zur Verständigung der Finanzbehörden von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen berufen.
Gemäß § 158 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen folgende Anordnungen getroffen, die sich auf die wichtigsten Fälle dieser Verständigungspflicht beziehen.…
2. Verständigungspflicht nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung:
Die Gerichte haben bei allen Schriften, Amtshandlungen und Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 unterliegen, zu prüfen, ob der Gebührenpflicht ordnungsgemäß entsprochen wurde. Diese Prüfungspflicht obliegt vor allem den Beamten der Einlaufstellen und der Geschäftsabteilungen sowie den Kostenbeamten.
Wenn die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 nicht oder nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden oder eine Gebührenanzeige nicht erfolgt ist, ist ein amtlicher Befund aufzunehmen. Das Formular amtlicher Befund, Stur 1, steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung (https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start. htm?FNR=Stur1)."
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Mit anderen Worten: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt es dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).
Im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht daher zu Recht dem Finanzamt einen Befund betreffend die nicht entrichtete Gebühr übersendet, weshalb der Einwand, dass die Stelle, bei der die Eingabe eingebracht wurde, nicht im Geringsten befugt gewesen sei, ein Verfahren einzuleiten, unbeachtlich ist.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurden am dem Finanzamt sämtliche gebührenauslösenden Schriften übermittelt, weshalb die amtswegigen Ermittlungspflicht als erfüllt anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Ansicht, dass die Verfahrensanordnung des BFA vom betreffend Vorlage eines Reisepasses in einem Verfahren nach § 55 AsylG ergangen sei, bezüglich dessen auf die Bestimmung des § 70 AsylG zu verweisen wäre, wonach für dieses Verfahren absolute Gebührenfreiheit bestehe.
Gemäß § 70 Asylgesetz 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsausgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.
§ 55 AsylG regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag.
Die gegenständliche Beschwerde vom an das Bundesverwaltungsgericht leitet ein neues Verfahren ein und stellt keine unmittelbar durch das Asylgesetz veranlasste Schrift dar. In der Begründung des Beschlusses des BVwG wurde auf die Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verwiesen. In der Sache selbst wurden weder Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes noch jene des Asylgesetzes 2005 angewendet. Die Beschwerde wurde nicht in einem Verfahren nach dem AsylG 2005 eingebracht.
Die Erläuternden Bemerkungen zum AsylG 2005 enthalten keine Ausführungen zur Gebührenbefreiungsbestimmung.
In der Literatur findet sich zur Befreiungsbestimmung des § 70 AsylG 2005 Folgendes:
Die Gebührenbefreiung für Verfahren nach dem AsylG 2005 bleibt weiterhin bestehen. Von der Gebührenbefreiung umfasst sind nach dem Gesetzestext ("Verfahren nach diesem Bundesgesetz") durch die Implementierung der Anträge auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG auch Verfahren, in denen ein Antrag nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gestellt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 70 Asylgesetz 2005).
Betrachtet man in anderen Materiengesetzen enthaltene Gebührenbefreiungsbestimmungen fällt auf, dass mit Wirksamkeit ab vielfach der Satz angefügt wurde: "Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof" (vgl. etwa § 51 BundesbehindertenG, § 23 BehinderteneinstellungsG, § 68 HeeresversorgungsG, § 6 ImpfschadenG, § 4 KriegsopferversorgungsG 1957, § 11 VerbrechensopferG). Ein derartiger Zusatz fehlt bei der Bestimmung des § 70 AsylG 2005. Eine derart weite Befreiung auch in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof ist dem § 70 AsylG nicht zu entnehmen.
Nach dem Erkenntnis des greift die Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005 schon deshalb nicht, weil diese Befreiung nicht auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt wurde und sich damit nicht auf die Eingabengebühr für Beschwerden erstreckt.
Es kommt daher nach dem oben Gesagten für die am beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde die Befreiung nach § 70 AsylG nicht zur Anwendung.
Da die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, hatte die belangte Behörde die Eingabengebühr auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO gegenüber dem Gebührenschuldner mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hiebei keines.
Gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Das Bundesfinanzgericht hat somit bei der Entscheidung der vorliegenden Beschwerdefälle die aufrecht im Rechtsbestand stehenden Bestimmungen betreffend die Eingabengebühr anzuwenden.
Eine verfassungskonforme Interpretation kommt nur dann in Frage, wenn der Wortlaut des Gesetzes mehrere Auslegungen ermöglicht (vgl. ). Ist dies der Fall, so ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, die das Gesetz als verfassungskonform erscheinen lässt (vgl. und ). Die verfassungskonforme Auslegung ist aber andererseits - abgesehen davon, das die Norm mehrere Auslegungen ermöglichen muss - NUR GEBOTEN, wenn eine der denkbaren Auslegungen der Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellte (vgl. ).
Nach der Judikatur des VfGH ist eine verschuldensunabhängige Säumnisfolge verfassungskonform, wenn die Gebühr "vergleichsweise niedrig ist und auf Grund klar erkennbarer Tatbestände geschuldet wird" (vgl. dazu VfGH , G 8-11/86, VfSlg 10.812/1986; VfGH , B 688/85). Die gegenständliche Eingabengebühr ist weder prohibitiv hoch, noch ist die Entrichtung der gegenständlichen Eingabengebühr eine Zugangsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des BVwG. Eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von EUR 30 stellt keine Hürde iSd Art 25 und 26 EMRK dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits zitierten Erkenntnis vom die Verfassungskonformität der Nichtausdehnung der Gebührenbefreiung des
§ 70 AsylG auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet es aus all diesen Erwägungen nicht als geboten, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten.
Soweit die Revisionswerberin § 39 Abs. 2 AVG heranzieht, genügt der Hinweis, dass es sich bei den in Rede stehenden Eingabengebühren nach § 14 TP 6 GebG nicht um Bundesverwaltungsabgaben im Sinne des AVG handelt.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Es war somit mit der Festsetzung der Eingabengebühren auch die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend festzusetzen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Ro 2015/16/0041 vom , Ra 2017/16/0122 vom ), sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 158 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105384.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at