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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2018, RV/7104071/2014

Abweisung der Beschwerde gegen eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 wegen fehlendem Nachweis an den VwGH und nicht fristgerechter Einzahlung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Da die Gebührenschuld mit dem Einlangen beim VwGH entsteht, stellt eine Einzahlung der Gebühr für die Beschwerde an den VwGH erst nach Aufforderung des VwGH und ohne Nachweis der Einzahlung an den VwGH keine vorschriftsmäßige Entrichtung iSd § 24 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, vertreten durch Vertreter, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erfnr betreffend Gebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf und entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Eine vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde von Fr. urspBf vertreten durch die Bf, AdresseBf (in der Folge als Bf bezeichnet) vom gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom wurde beim Verwaltungsgerichtshof am eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat Fr. ursBf am eine Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr von 240 € zugesandt.

Am verfasste der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund über eine Verkürzung der gegenständlichen Gebühr in der Höhe von 240 € und übermittelte diesen Befund an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

Das Finanzamt erließ daraufhin am gemäß § 24 Abs. 3 VwGG  iVm § 9 Abs. 1 GebG 1957 einen Gebührenbescheid mit einer Gebührenerhöhung von 50 %, in der Höhe von insgesamt 360 €.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf fristgerecht am Bescheidbeschwerde mit der Begründung, dass Fr. ursBf am die Gebühr von 240 € entrichtet hätte. Dies wurde mittels Einzahlungsbeleg der Raiffeisenbank nachgewiesen. Beantragt wurde in der Beschwerde die ersatzlose Aufhebung des Gebührenbescheides und die Stellung des Abgabenkontos auf 0,00.

Am erging vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel dagegen eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Einzahlung zwar erfolgt sei, aber der gemäß § 24 Abs 3 Z 5 VwGG ex lege vorgeschriebene Nachweis der Einzahlung an den Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgt sei, obwohl dieser genauso Voraussetzung wie die Entrichtung für eine vorschriftsmäßige Entrichtung sei.

Da beide Voraussetzungen gegeben sein müssten, hätte es sich bei der Entrichtung um eine nicht vorschriftsgemäße gehandelt und es sei gemäß § 9 Abs 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung in der Höhe von 50 % der verkürzten Gebühr zwingend vorzuschreiben.

Dagegen beantragte die Bf fristgerecht Vorlage an das Bundesfinanzgericht mit Vorlageantrag vom .

II. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf die im Akt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen, insbesondere das Beschwerdevorbringen der Bf sowie den Ausführungen und dem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Desweiteren wurde zur Bearbeitung des gegenständlichen Rechtsmittels der amtliche Befund des Verwaltungsgerichtshofes über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren herangezogen.

III. Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Auszug)

(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:        

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 240 Euro….

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

….

§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF BGBl. I Nr. 13/2014

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

§ 34 Abs. 1 GebG 1957 idF BGBl. I Nr. 13/2014

Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

§ 203 BAO idF BGBl. I Nr. 13/2014

Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

IV. Rechtliche Beurteilung

Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist für Beschwerden, die beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, eine Gebühr in der Höhe von 240 € zu entrichten.

Die Gebührenschuld nach § 24 Abs 3 VwGG entstand schon idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 mit Überreichung der Beschwerde bzw. mit dem Einlagen beim Verwaltungsgerichtshof (siehe ua und , 2004/16/0151). § 24 Abs 3 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 normiert diesen Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld in Z 5.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG müssen zwei Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr kumulativ gegeben sein:

1. die Entrichtung der Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel und

2. der Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift.

Dieser Beleg ist im Fall des § 24 Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG der Eingabe anzuschließen, im Fall der § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer bzw. Antragsteller auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Die Gebühr im gegenständlichen Fall hätte somit für eine vorschriftsmäßige Entrichtung spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde (Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld) entrichtet werden müssen und der Beleg darüber wäre dem Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Beschwerde in Urschrift vorzulegen gewesen.

Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt, womit die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden ist. Die Gebühr ist aber erst nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom schließlich am an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern entrichtet worden. Ein schriftlicher Nachweis über die Entrichtung ist dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber offensichtlich nicht erbracht worden, so auch die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung. Gegenteiliges wird nicht behauptet - dazu hätte die Bf im Vorlageantrag Gelegenheit gehabt.

Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshof zu überweisen ist, kann dieser nicht überprüfen, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist somit für den Verwaltungsgerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Verwaltungsgerichtshof die Gebühr nicht entrichtet (siehe auch ).

Im vorliegenden Fall ist die Gebührenentrichtung dem Verwaltungsgerichtshof offensichtlich nicht nachgewiesen worden, weshalb der Befund vom ausgefertigt worden ist. Zur Erstellung solcher Befunde ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 GebG im Zuge der Überprüfung der bei ihm anfallenden Schriften auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG verpflichtet und übersendet diese an das dafür zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 BAO mit Bescheid fest. 

Da im gegenständlichen Fall nicht nur die Entrichtung der Gebühr verspätet erfolgt ist – wie bereits ausgeführt ist die Gebührenschuld jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden – sondern auch der urkundliche Nachweis über die Gebührenentrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht erbracht worden ist, handelt es sich jedenfalls nicht um eine vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO. Der angefochtene Gebührenbescheid mit der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 wurde daher zu Recht vom Finanzamt erlassen.

Die Gebührenerhöhung in einem solchen Fall steht nicht im Ermessen des Finanzamtes:

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshof, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

Da die Gebühr somit nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, war die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

V. Zur Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des UFS zu einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Sachverhalten erfolgt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. In Anbetracht der überdies klaren Sachlage kommt dieser Entscheidung somit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104071.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAC-17950