Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.07.2018, RV/3100356/2018

Zuschuss des Arbeitgebers zu Mahlzeiten in Gaststätten - fortgesetztes Verfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100356/2018-RS1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein durch den Arbeitgeber direkt an den Gastwirt bezahlter Zuschuss zu den Kosten von Mahlzeiten von Arbeitnehmern in einer Gaststätte nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 subsumiert werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B******, vertreten durch die Mag. Werner Hofer Steuerberatung GmbH, Tiroler Straße 36, 9900 Lienz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom , betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2010

zu Recht erkannt: 

I.

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

II.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Nachzahlung an Lohnsteuer beträgt € 1.414,51 (Hinzurechnung von bisher steuerfrei behandeltem Arbeitslohn in Höhe von € 3.929,20).

Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2010 wird auf Basis einer Beitragsgrundlage von € 369.107,78 festgesetzt mit € 16.609,85. Dies ergibt eine Nachzahlung von € 268,35.

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2010 wird auf Basis einer Beitragsgrundlage von € 369.107,78 festgesetzt mit € 1.587,16. Dies ergibt eine Nachzahlung von € 25,64.

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 18. Feber 2016, RV/3100522/2012, hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde stattgebend entschieden. Auf den in diesem Erkenntnis dargestellten Gang des Verwaltungsverfahrens wird verwiesen.
Aufgrund einer Amtsrevision wurde dieses Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom , Ro 2016/15/0018, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesfinanzgericht hat daraufhin im fortgesetzten Verfahren mit Vorhalten vom sowohl dem Finanzamt als auch der Beschwerdeführerin eine Berechnung der Lohnsteuernachforderung und die Grundlagen zur Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag übermittelt. Beide Verfahrensparteien haben keine Einwendungen dagegen erhoben. Von der Beschwerdeführerin wurden zudem die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

2. Sachverhalt:

Zum Sachverhalt wird auf das Erkenntnis , verwiesen. Der im Vorverfahren festgestellte und unstrittige Sachverhalt ist auch diesem Verfahren zu Grunde zu legen.

3. Rechtslage:

§ 15 Abs 1 EStG 1988 bestimmt, dass Einnahmen vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Darunter fallen ua Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988).
Nach § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 in der für das Streitjahr gültigen Fassung sind freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, von der Einkommensteuer befreit. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.

Gemäß § 41 Abs 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber den Dienstgeberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist. Abs 2 der genannten Bestimmung normiert, dass Dienstnehmer ua Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen. Der Beitrag des Dienstgebers ist nach Abs 3 der genannten Bestimmung von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind ua Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988.

Als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gilt die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 (§ 122 Abs 7 WKG).

Nach § 201 Abs 4 BAO ist eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb der selben Abgabenart nur für das selbe Kalenderjahr zulässig. Diese Bestimmung gilt gemäß § 202 Abs 1 BAO auch für die Geltendmachung von Nachforderungen mittels Haftungsbescheiden bei Selbstberechnungsabgaben.

4. Erwägungen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , zu Recht erkannt hat, fällt die (ganz oder teilweise) auf Kosten des Arbeitgebers erfolgte Einnahme von Mahlzeiten außerhalb des Betriebes (zB in Gaststätten) nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 nicht unter die mit diesem Paragrafen normierte Steuerbefreiung. Dies wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur der Fall, wenn der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Gutscheine zur Einlösung in Gaststätten ausgegeben hätte, nicht aber wenn der Arbeitgeber direkt an den Betreiber der Gaststätte Zahlungen (ohne den "Umweg" über den Erwerb von Gutscheinen) leistet.

Damit steht fest, dass die im vorliegenden Fall vom Arbeitgeber bezahlten Zuschüsse zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten, welche zweifellos ihre Grundlage im jeweils bestehenden Dienstverhältnis haben, als abgabenpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind.

Wie bereits im Vorerkenntnis angeführt, hat das Finanzamt in die Grundlagen für die Bemessung der Abgaben in den bekämpften Bescheiden, welche für das Jahr 2010 ergingen, nicht nur die den Arbeitnehmern im Jahr 2010 zugeflossenen Zuschüsse einfließen lassen, sondern auch die bereits im Jahr 2009 zugeflossenen. Aus diesem Grund ist der Beschwerde teilweise Folge zu geben.
Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Beilage zu den Vorhalten vom verwiesen, die zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben werden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war über die Beschwerde im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden und damit die vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebene Rechtslage herzustellen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war damit nicht zu lösen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100356.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at