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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.07.2018, RV/3100373/2012

Keine Geschäftsführerhaftung, wenn zugrundeliegende Abgabenbescheide an eine bereits aufgelöste englische Limited ergangen sind

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt vom zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die XY Limited wurde am unter der Company Number 11111 beim Registrar of Companies im Companies House in Großbritannien registriert. Der Sitz war in Dorking, Surrey. Am wurde sie aufgelöst und aus dem Register gelöscht ("struck off and dissolved").

Die Beschwerdeführerin war seit Geschäftsführerin der XY Limited. Die XY Limited war seit in Österreich steuerlich erfasst. Mit Beschluss vom zu AZ 000 entschied das Landesgericht Innsbruck, dass das Konkursverfahren über die XY Limited mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird. Im September 2004 stellte die XY Limited ihren Betrieb ein.

Die XY Limited reichte keine Steuererklärungen ein, weshalb das Finanzamt Umsatz und Gewinn im Schätzungsweg ermittelte und Umsatz- sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 samt Anspruchszinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen mit Bescheiden vom (für das Jahr 2003) und (für das Jahr 2004) festsetzte. Diese Abgaben wurden nicht entrichtet. Bis zur Haftungsinanspruchnahme erfolgte keine Einzahlung auf das Abgabenkonto der XY Limited.

Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme auf. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom Vorbringen zur Darstellung, dass "die Firma Icetech Limited keine USt hinterzogen hat, und auch keine Vorsteuer geltend gemacht hat". Zu ihrem Aufgabenbereich bei der XY Limited gab sie an, dass sie "im operativen Sinne keine..." Aufgaben erfüllt habe, selbst zum damaligen Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis gestanden sei und ihr Mann alle Arbeiten erledigt habe. Daraufhin erließ das Finanzamt am den verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid, mit dem es die Beschwerdeführerin für folgende Abgaben zur Haftung heranzog:


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Umsatzsteuer
2003
7.213,63
Körperschaftsteuer
2003
2.434,37
Verspätungszuschlag
2003
720,00
Anspruchszinsen
2003
79,54
Verspätungszuschlag
2003
244,80
Umsatzsteuer
2004
24.000,00
Körperschaftsteuer
2004
8.160,00
Verspätungszuschlag
2004
2.400,00
Verspätungszuschlag
2004
816,00
Säumniszuschlag 1
2004
144,27
Säumniszuschlag 1
2005
480,00
Säumniszuschlag 1
2005
163,20
Säumniszuschlag 1
2005
169,73
Säumniszuschlag 2
2004
72,14
Säumniszuschlag 2
2005
240,00
Säumniszuschlag 2
2005
81,60
Säumniszuschlag 2
2005
84,86
Säumniszuschlag 3
2004
72,14
Säumniszuschlag 3
2005
240,00
Säumniszuschlag 3
2005
81,60
Säumniszuschlag 3
2005
84,86
Säumniszuschlag 1
2006
576,00
Summe
 
48.558,74

In ihrer Berufung vom brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Mann Geschäftsführer der Firma gewesen sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab. In der Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig Geschäftsführerin der XY Limited war. In ihrem Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen wiederum vor, dass sie "keine Leitung der XY Limited" innegehabt hätte, sämtliche Geschäfte seien von ihrem Mann als Sekretär und Geschäftsführer abgewickelt worden. Auch liege "keine Fahrlässigkeit (vor), denn die Umsatzsteuer sowie alle anderen Rechnungen sind von der XY Limited bezahlt worden".

Beweiswürdigung

Die Feststellung zur Eintragung der XY Limited im und ihrer Löschung aus dem Companies House Register gründet sich auf die auf https://companycheck.co.uk/company/11111/XY-LIMITED/documents verfügbaren Daten.

Die Feststellung zur Geschäftsführereigenschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich bereits aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aber auch aus dem Ergebnis einer Internetrecherche. Im Formblatt Verf3 ("Identitätsprüfung für Neuaufnahme ab dem Veranlagungsjahr 2003" vom ) ist die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin ausgewiesen, ebenso im Formblatt Verf26 ("Unterschriftsprobenblatt" vom ), im anlässlich der Vergabe einer Steuernummer am vorgelegten Fragebogen und im Formblatt Verf28 ("Niederschrift über die Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme" vom ). Ein mit datiertes "Certificate of Company Status" (eingelangt beim Finanzamt Reutte am , darin enthalten unter anderem eine Seite mit der Überschrift "Minutes of the first Meeting of the Directors" datiert mit ) weist die Beschwerdeführerin als "Director" aus, der "Current Appointments Report" des Companies House vom nennt die Beschwerdeführerin als "Director". Die Formblätter Verf28, Verf3 und Verf26 sind allesamt von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Ebenso trägt die Niederschrift vom über die Nachschau gemäß § 144 BAO bei der XY Limited die Unterschrift der Beschwerdeführerin.

In den gesamten Verwaltungsakten sind keine Dokumente enthalten, welche die Unterschrift des Ehegatten der Beschwerdeführerin tragen oder sonst darauf schließen lassen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die XY Limited aufgetreten wäre.

Erstmals mit Eingaben vom im Einhebungsverfahren und vom im Veranlagungsverfahren der XY Limited gab die Beschwerdeführerin an, dass nicht sie, sondern ihr Mann Geschäftsführer und Director gewesen sei. Sie legte jeweils zwei kopierte Blätter vor, welche offenbar Teile des "Current Appointments Report" des Companies House vom waren. Bei diesen beiden Blättern handelt es sich um die "Minutes of the First Meeting of the Directors" vom und die erste Seite der Auflistung "Company Appointments". Auf beiden Schriftstücken wird die Beschwerdeführerin als "Secretary" genannt, ihr Mann hingegen als "Director". Das Schriftbild beider Dokumente ist insofern auffällig, als die Namen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten deutlich schief innerhalb des ansonsten völlig regelmäßigen Schriftbildes erscheinen. Abgesehen davon sind beide Dokumente identisch mit den bereits anlässlich der Vergabe der Steuernummer an die XY Limited vorgelegten. Mit der Eingabe vom legte die Beschwerdeführerin auch eine Kopie der Seite 1 von 2 eines Ausdruckes einer Website (www.web6.companies-house.gov.uk ) vor, auf der sie als "Secretary" und ihr Ehegatte als "Director" angeführt sind. Auf diesem Blatt ist der vertikale Abstand zwischen der Namenszeile mit dem Namen der Beschwerdeführerin und der Adresszeile um einen Millimeter größer als bei den anderen drei auf diesem Blatt genannten Personen. Daher geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass diese drei Dokumente von den Originalen abweichen und keine geeigneten Beweismittel für die Behauptung darstellen, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei Geschäftsführer der XY Limited gewesen.

Im übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

Rechtslage

Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Voraussetzungen für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind demnach eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH wirkt die Löschung einer nach englischem Recht gegründeten und eingetragenen Limited Company aus dem Register konstitutiv und beendet die Existenz der Gesellschaft als Rechtsträger (juristische Person) sowie alle Vertretungsbefugnisse (vgl mit weiteren Zitaten).

Erwägungen

Da die XY Limited ihre Rechtspersönlichkeit aufgrund der Auflösung und Löschung aus dem Register mit verloren hat, sind sämtliche an sie gerichtete Bescheide ins Leere gegangen. Den Abgaben- und Nebenanspruchsbescheiden vom 7. und kommt ebenso wenig Bescheidcharakter zu wie allen später an sie ergangenen Bescheiden.

Daher fehlt es an Abgaben, für welche die Beschwerdeführerin zur Haftung herangezogen werden könnte. Die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Haftungspflichtige gemäß § 9 BAO erfolgte nicht zu Recht, auch wenn sie während des Bestehens der Rechtspersönlichkeit der XY Limited zweifelsfrei Geschäftsführerin im Sinn dieser Bestimmung war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier gegenständliche Rechtsfrage war durch Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter den Gesetzeswortlaut des § 9 BAO zu lösen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100373.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at