Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2018, RV/7400067/2018

Beweiswürdigung zur Höhe des Anfangsstandes eines neu eingebauten Wasserzählers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Praterstern 2/1.DG, 1020 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser vom , betreffend Wasser- und Abwassergebühren, Kontonummer ****, Zahl der Aktenvorlage MA 31-++++ zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat am die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) vom gegen den Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bf ist Wasserabnehmer bezüglich einer Liegenschaft im 1. Wiener Gemeindebezirk.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde bezüglich dieser Liegenschaft für den Zeitraum bis folgende Bruttobeträge fest:


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Zeitraum
Gebühr
Menge in m3
Bruttobetrag in Euro
-
Wasserbezugsgebühr
157
282,60
-
Wasserbezugsgebühr
3736
6.724,80
-
Wasserbezugsgebühr
134
249,24
1. Quartal 2016-4. Quartal 2016
Wasserzählergebühr
 
24,12
1. Quartal 2017-1. Quartal 2017
Wasserzählergebühr
 
6,23
-
Abwassergebühr
157
309,29
-
Abwassergebühr
3736
7.359,92
-
Abwassergebühr
134
273,36

Abzüglich bereits entrichteter Teilzahlungen und zuzüglich der neuen Teilzahlungen ergab sich für den Bf insgesamt ein zu entrichtender Gesamtbetrag von 10.277,20 Euro.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Gebühr für den Wasserbezug und die Bereitstellung des Wasserzählers sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Wassserversorgungsgesetzes - WVG, in Verbindung mit der Wassergebührenverordnung 1990 vorgeschrieben. Die Abwassergebühr sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes - KKG in Verbindung mit der Kanalgebührenverordnung vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Bf aus, er betreibe im 1. Wiener Gemeindebezirk ein Restaurant. Das Lokal verfüge wie alle anderen Geschäftslokale im Haus über einen eigenen Wasserzähler.

Im Juni 2016 habe die belangte Behörde den Wasserzähler Nr. nnnnn gegen den Zähler Nr. xxxxx getauscht. Vor dem Tausch habe er 2014 einen durchschnittlichen Wasserverbrauch von 2,7 m3 und 2015 einen solchen von 3,5 m3 täglich gehabt. Nach dem Zählertausch habe er im Zeitraum bis einen Wasserverbrauch von 17 m3 täglich gehabt. Danach habe er wieder einen durchschnittlichen Verbrauch von 2,7 m3 bzw. im Zeitraum bis überhaupt nur einen Verbrauch von 1,9 m3 täglich gehabt.

Das Geschäft habe sich im Zeitraum bis gegenüber den Vorjahren und dem Zeitraum danach nicht geändert, sodass es für den immens hohen Wasserbrauch keine geschäftliche Grundlage gebe. Es habe weder in seinem Geschäft noch anderswo im Haus einen lange Zeit unentdeckt gebliebenen Wasserrohrbruch gegeben.

Er sei im November 2016 von der belangten Behörde auf den viel zu hohen Wasserverbrauch hingewiesen worden. Eine Überprüfung über einige Tage habe aber einen täglichen Wasserverbrauch von rund 3 m3 ergeben. Auch der Techniker der belangten Behörde sei zum selben Ergebnis gekommen. Daraufhin sei der Wasserzähler überprüft und ihm mitgeteilt worden, dass dieser in Ordnung sei.

Die Tatsache, dass sowohl bei seiner Verbrauchsmessung als auch bei der des Technikers der belangten Behörde der Wasserverbrauch jeweils bei dem schon jahrelang gegebenen täglichen Durchschnittsverbrauch gelegen sei, lasse einzig und allein den Schluss zu, dass der Wasserzähler beim Tausch nicht bei Null zu zählen begonnen habe. Anders sei die immens hohe Verbrauchsanzeige nicht zu erklären.

Die belangte Behörde hätte entweder weitere Untersuchungen anstellen müssen oder aber den Zählerstand nicht der Abrechnung laut dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legen dürfen.

Als Beweis beantrage er seine Einvernahme und die Einvernahme von MW und ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet für Wasserzähler.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Bf das bisherige Ermittlungsergebnis unter Darstellung des Verbrauchsgeschehens vom bis mit und führte aus, anhand der Verbrauchsaufzeichnungen sei ersichtlich, dass bereits ab der Verbrauch angestiegen sei. Im Zeitraum bis sei der Wasserverbrauch sehr stark angestiegen und ab wieder auf einen normalen Tagesdurchschnitt gesunken. Es liege daher die Vermutung nahe, dass sehr wohl ein Gebrechen vorgelegen habe, das nach der Ablesung am behoben worden sei. Ein defekter Wasserzähler würde auch weiterhin falsch zählen und erhöhte Werte liefern.

Als Beilage zu diesem Schreiben wurde dem Bf die Kopie der Wasserzählerüberprüfung übermittelt, die belege, dass der ausgetauschte Wasserzähler in Ordnung sei.

In seiner Stellungnahme brachte der Bf vor, es sei richtig, dass im Zeitraum bis ein etwas erhöhter Verbrauch im Ausmaß von 4,47 m3 durchschnittlich gegeben gewesen sei. Solch ein erhöhter Verbrauch sei möglicherweise mit einem betriebsbedingten Mehrverbrauch oder auch mit einem schlecht schließenden Ventil oder einer rinnenden WC-Anlage erklärbar. Ein Verbrauch von 17,27 m3 täglich sei aber dadurch nicht zu erklären.

Er habe im fraglichen Zeitraum keinerlei Wassergebrechen in seinem Betrieb festgestellt, auch seine Angestellten hätten diesbezüglich nichts bemerkt. Er habe keinen Installateur holen müssen. Eine rinnende WC-Anlage würde im Betrieb sofort auffallen und behoben, da dies auch mit dem Niveau seiner Gastronomie im Widerspruch stehen würde.

Er habe auch bei der Hausverwaltung nachgefragt. Im Haus sei keinerlei Leitungsgebrechen in diesem Zeitraum aufgetreten. Der erhöhte Durchschnittsverbrauch sei nur dadurch erklärbar, dass der neu eingebaute Zähler nicht bei Null zu zählen begonnen habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Verbrauchsanlage falle in den Verantwortungsbereich des Wasserabnehmers. Er trage das Risiko für Vorkommnisse in seiner Sphäre. Aufgrund der ihn treffenden Obsorgepflicht habe er die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens drei Monaten auf ihre Dichtheit zu prüfen.

Die Vermutung, der Wasserzähler habe nicht bei Null zu zählen begonnen, finde insofern keine Bestätigung, als er laut Prüfungsprotokoll nach Abschluss von vier Prüfungsläufen für die Einregulierung am einen Stand von 1 m3 aufgewiesen habe. Auch aus dem Auftragschein des Kontrahenten sei anlässlich des Zählertausches am der Einbaustand des Wasserzählers mit 1 m3 vermerkt worden. Aus der Aktenlage ergebe sich somit kein Anhaltspunkt dafür, dass der Wasserzähler nicht mit dem Stand von 1 m3 eingebaut worden sei.

Da Fehlablesungen ausgeschlossen werden könnten und die Überprüfung des Wasserzählers keine Beanstandung ergeben habe, bestünden seitens der Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Messgerätes. Die Anzeigen seien daher als verbindlich anzusehen und für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren heranzuziehen.

Da seitens des Bf ein Gebrechen dezidiert ausgeschlossen worden sei und auch seitens der Behörde keine Ursache für den Mehrverbrauch habe ermittelt werden können, könne auch nicht festgestellt werden, ob die Abwassermengen in den öffentlichen Kanal gelangt seien oder nicht. Eine Herabsetzung der Abwassergebühren sei daher nicht möglich.

Im Vorlageantrag brachte der Bf vor, er habe nie behauptet, dass der Wasserzähler, der am eingebaut worden sei, falsch gezählt habe.

Da er nie ein Wassergebrechen in seinem Betrieb habe feststellen können und ihm auch von der Hausverwaltung kein Rohrgebrechen mitgeteilt worden sei, das seinen Wasserzähler betroffen habe, könne seines Erachtens der hohe Verbrauch nur dadurch zustande gekommen sein, dass der Zähler nicht bei Null zu zählen begonnen habe.

In der am antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf aus, das Restaurant des Bf befinde sich im Erdgeschoss. Im darunter liegenden Keller seien ein Lager, die Garderobe für die Angestellten und ein Büro untergebracht. Im Kellergeschoss darunter befinde sich erst der Wasserzähler. Ein täglicher Wasserverbrauch von 17m3 sei nicht erklärbar. Wenn ein technisches Gebrechen vorgelegen wäre, hätte der Bf dieses beheben lassen und könnten auch Reparaturrechnungen vorgelegt werden.

Die Vertreterin der belangten Behörde wies darauf hin, dass ein langsam ansteigender Verbrauch festgestellt worden sei. Dies lege die Vermutung nahe, dass ein Gebrechen vorgelegen sei. Die Behörde könne sich nur auf die Angaben des Wasserzählers stützen. Laut Berechnungen von Technikern der MA 31 bedeute bereits eine Öffnung von 3mm einen täglichen Wasserverlust von 7m3.

Der als Zeuge einvernommene RX, der den Wasserzähler mit der Nr. xxxxx am beim Bf eingebaut hatte, gab an, der Auftrag für den Einbau der Wasserzähler werde von den Wiener Wasserwerken den Wiener Netzen erteilt. Sein Vorgesetzter teile ihn dann für den Einbau von ca. 25 Zählern pro Tag ein. Gemeinsam mit dem Auftragschein würden die Zähler für die Monteure vorbereitet. Er selbst kontrolliere den Zählerstand und vermerke diesen ebenso wie das Datum des Einbaus auf dem Auftragschein. Er sei zur Kontrolle verpflichtet, auch wenn der Zählerstand bei kleinen Anlagen wie im vorliegenden Fall immer bei einem Kubikmeter beginne. Er selbst habe noch keinen Zähler mit einem anderen Zählerstand eingebaut. Wenn der einzubauende Zähler einen hohen Stand aufweisen würde, würde er diesen nicht einbauen. Ein anderer Zählerstand wäre ihm auch bei der von ihm nach dem Einbau durchzuführenden Betriebsprobe aufgefallen. Dass sich nach dem Einbau das Zählwerk durch äußere Einflüsse verstelle, könne er zwar nicht ausschließen; er könne sich aber nicht vorstellen wie das geschehen sollte, da die Zähler eine dicke Messinghülle besäßen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf ist Wasserabnehmer jener Liegenschaft, in deren Zusammenhang der angefochtene Abgabenbescheid erlassen wurde.

Am wurde ein neuer Wasserzähler Nr. xxxxx mit einem Zählerstand von 1 m3 eingebaut. Am wurde anlässlich einer Erhebung der MA 31 ein Zählerstand von 3056 m3 abgelesen. Die durchgeführte Überprüfung des Wasserzählers durch die belangte Behörde ergab keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen und hinsichtlich der Tatsache, dass der Zähler mit der Nr. xxxxx im Zeitpunkt des Einbaus einen Stand von 1 m3 aufwies, auf die folgende Beweiswürdigung:

Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Monteur schilderte den Ablauf seiner Tätigkeit sehr detailliert und nachvollziehbar. Er stellte glaubhaft dar, dass er im Zuge des Einbaus den Zählerstand kontrolliere und diesen auch händisch neben dem Datum des Einbautages auf dem Auftragschein vermerke. Ein höherer Zählerstand wäre ihm spätestens bei der nach dem erfolgten Einbau vorzunehmenden Betriebsprobe aufgefallen. Damit unterliegt der auch aus dem Prüfungsprotokoll ersichtliche Zählerstand einer doppelten Kontrolle durch den den Einbau durchführenden Monteur. Der Versuch des Bf, den hohen Wasserverbrauch durch einen bereits im Zeitpunkt des Einbaus hohen Anfangsstand zu erklären, ist in Anbetracht der glaubwürdigen Zeugenaussage als Schutzbehauptung zu werten und würde bedeuten, dass bei einem täglichen Verbrauch von 4,47m3 der Zähler mit einem Stand von 2.152m3 eingebaut worden wäre. Dass vom Zeugen bei seiner zweifachen Kontrolle ein derart hoher Zählerstand nicht bemerkt worden wäre, ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Zeuge in seiner Aussage hohe fachliche Kompetenz bekundete und schlüssig und nachvollziehbar den Arbeitsablauf darstellte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Der Zeuge gab auch an, er könne sich nicht vorstellen, wie das Zählwerk durch äußere Einflüsse verstellt werden könnte, da der Zähler eine dicke Messinghülle aufweise. Damit scheidet auch eine mechanische Verstellung des Zählerstandes nach dem Einbau nach den Denkgesetzen aus.

Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Wasserzähler erschien in Anbetracht der fachlich durchaus nachvollziehbaren und mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Aussage des Zeugen nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverständigenbeweis "notwendig" im Sinn des § 177 Abs. 1 BAO, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen kann. Befund und Gutachten eines Sachverständigen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann einzuholen, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, liegt kein Verfahrensmangel darin, dass kein Sachverständigenbeweis eingeholt wird (). Da der als Zeuge einvernommene Monteur über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse verfügte, erachtete das Bundesfinanzgericht die Beiziehung eines Sachverständigen nicht als notwendig im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Von der zeugenschaftlichen Einvernahme des MW wurde Abstand genommen, da weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren jene Tatsachen, die durch die Einvernahme geklärt werden sollten, konkretisiert worden sind.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG) wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird.

Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser gemäß § 11 Abs. 3 WVG von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

Da weitere, über die seitens der belangten Behörde gemäß § 11 Abs. 3 WVG vorgenommene Überprüfung hinausgehende Prüfmaßnahmen des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers (zumal durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) vom Bf nicht beantragt wurden und die vorgenommene Überprüfung des Wasserzählers keine Überschreitung der maßgeblichen Verkehrsfehlergrenzen ergab, trat die Rechtsfolge des § 11 Abs. 3 zweiter Satz WVG ein; die entsprechenden Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers sind daher verbindlich.

Dem Vorbringen des Bf, der Wasserzähler habe im Zeitpunkt seines Einbaus nicht 1m3 betragen, sondern müsse höher gewesen sein, ist die Zeugenaussage des Monteurs entgegenzuhalten, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig versicherte, dass der Zählerstand beim Einbau am - wie im Auftragschein ausgefüllt - 1m3 gewesen sei.

Wenn vor diesem Hintergrund die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 WVG für die Ermittlung der bezogenen Wassermenge die Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers heranzog und hiermit den angefochtenen Bescheid begründete, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Ergänzend wird angemerkt, dass der Wasserabnehmer gemäß § 15 Abs. 4 WVG verpflichtet ist, aktiv tätig zu werden, um zu verhindern, dass das zur Verfügung stehende Trinkwasser in größerem Ausmaß ungenützt ausfließt. Er hat dafür zu sorgen, dass Gebrechen an seiner Leitung schon im Anfangsstadium erkannt und von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden behoben werden.

Die §§ 11 bis 13 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, lauten:

"§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

Nach § 12 Abs. 1 und 2 KKG gelten bei Ermittlung der Abwassermengen die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen und nach bestimmten Verfahren festgestellten Wassermengen als in den öffentlichen Kanal abgegebene Abwassermengen. Dabei handelt es sich um eine (dem Anschein nach der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende) Fiktion. Zu ihrer Korrektur im Sinne des Gebührentatbestandes und zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses sind dieser Fiktion Regeln an die Seite gestellt, die es erlauben, auf Fälle Rücksicht zu nehmen, in denen die in die öffentlichen Kanäle eingeleiteten Abwassermengen geringer sind als die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen Wassermengen. Der Nachweis hiefür wurde in diesen Regeln den Gebührenpflichtigen auferlegt, womit sich die Fiktion als widerlegbare Rechtsvermutung erweist.

Stellt das Gesetz für eine Tatsache eine Vermutung auf, so bedarf diese gemäß § 167 Abs. 1 BAO keines Beweises.

Die Führung des Gegenbeweises liegt jedoch nach der Anordnung des Gesetzes (vgl. § 13 Abs. 1 erster Satz KKG: "... über Antrag...herabzusetzen, wenn... die Nichteinhaltung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.") beim Abgabepflichtigen. Nicht der Abgabenbehörde, sondern dem Abgabepflichtigen ist die Beweislast auferlegt und es schlägt auch zum Nachteil der betreffenden Partei aus, wenn der Gegenbeweis nicht zu erbringen ist.

Ob dieser Nachweis erbracht ist oder nicht, unterliegt gemäß § 167 Abs. 2 BAO der freien Beweiswürdigung; danach hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl. ).

Da der Bf in seinem gesamten Vorbringen ein Gebrechen dezidiert ausschloss und die belangte Behörde keine Ursache für den Mehrverbrauch ermitteln konnte, konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Abwassermengen nicht in den öffentlichen Kanal gelangt sind. 

Da eine Herabsetzung der Abwassergebühr nur für nicht in den öffentlichen Kanal gelangende Abwassermengen möglich ist, derartiges aber vom Bf nicht nachgewiesen worden ist, kam eine Herabsetzung der Abwassergebühr nicht in Betracht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war zu verneinen, da sich die maßgeblichen Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (§ 11 Abs. 3 WVG) und es sich bei der Höhe des Anfangsstandes des eingebauten Wasserzählers um eine Sachverhaltsfrage handelt, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beantworten war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 177 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 15 Abs. 4 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 12 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400067.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at