Zuschätzung wegen formaler Mängel
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 38, 1020 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 sowie Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses bildet.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Zunächst hatte die belangte Behörde wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen über die Streitjahre im Schätzungsweg Bescheide erlassen, die mit Berufung (nunmehr Beschwerde, § 323 Abs 38 BAO) unter Beilage von Abgabenerklärungen bekämpft worden waren. Daraufhin führte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin (Bf) eine Außenprüfung durch, deren Feststellungen Eingang in die Beschwerdevorentscheidungen fanden.
Im Vorlageantrag bekämpft wird die "griffweise Zuschätzung" von 7.000 Euro Umsatz jährlich (bei erklärten Umsätzen von 25.282,70 [2011] bzw 54.959,79 [2012] Euro), für die von der belangten Behörde begründend Mängel bei den Rechnungsnummern, fehlende Rechnungsnummern und das Nichtaufbewahren der Terminkalender angeführt werden, wobei eine Liste mit der detaillierten Beschreibung der Mängel dem steuerlichen Vertreter ausgehändigt worden sei.
Die Bf führt dazu an, es fehlten die Ausgangsrechnungen 10-040, 12-020 und 12-070, AR 12-011 vom weiche von der herkömmlichen Nummerierung ab und sei erst als Umbuchung nachträglich erfasst worden, AR 12-030 und 12-040 jeweils vom seien nachträglich händisch überschrieben worden, sodass die ursprüngliche Nummer nicht mehr erkennbar war.
Rechnung 10-040 sei wieder storniert worden und die Provision mit Rechnung 10-030 statt an den Vermieter an den Mieter verrechnet worden.
Rechnung 12-020 sei irrtümlich als Rechnung 12-011 ausgestellt und auf einem falschen Erlöskonto gebucht worden.
Rechnung 12-070 sei storniert und als 12-080 neu ausgestellt worden, weil das vermittelte Objekt nicht von einer sondern von zwei gemeinschaftlichen Käuferinnen erworben worden sei.
Zu den überschriebenen Rechnungen legt die Bf einen Kontoauszug vor, aus dem die Überweisung zur Rechnung 12-040 hervorgeht. Es seien die Rechnungen 030 und 040 am selben Tag austegstellt und händisch verbessert worden. Aus diesem einmaligen Missgeschick einen wesentlichen Mangel und eine Schätzungsbefugnis abzuleiten, sei überzogen. Ergänzend wird die Originalrechnung 12-040 vorgelegt, aus der sich schließen ließe, dass der Leistungsempfänger eine korrekte Rechnung erhalten habe und nur die Bf eine händisch korrigierte zu ihren Aufzeichnungen genommen habe.
Formelle Mängel berechtigten nur dann zur Schätzung, wenn durch ihre Schwere die Buchhaltung nicht mehr glaubwürdig erscheine. Materielle Mängel seien nicht vorgelegen. Terminkalender seien keine Grundaufzeichnungen, die als Basis zur Umsatzhinzurechnung dienen könnten, zumal nicht jeder Termin eines Immobilienmaklers in einem Umsatz münde. Des weiteren könnten einzelne Fehler in eizelnen Jahren nicht auf andere Jahre ausstrahlen.
Die belangte Behörde bezieht zum Vorlageantrag dahingehend Stellung, dass die Begründung zu AR 10-040 sowie 12-020 und 12-070 im Bp-Verfahren nicht dokumentiert worden seien. Zu 12-011 sei nicht die Umbuchung das Problem, sondern das weitere Format der Rechnungsnummer, das den Verdacht auf einen weiteren Verrechnungskreis ergebe. Zu den überschriebenen Rechnungsnummern sei durch die Vorlage von Rechnungen ohne Überschreibung ersichtlich, dass Rechnungen jederzeit nach Belieben nachträglich verändert werden können, was bereits für sich einen Mangel darstelle. Bei den wenigen durch die Bf im Jahr ausgestellten Rechnungen seien schon die wenigen Mängel beachtlich. Es sei auch nicht erklärt worden, weshalb im Jahr 2011 der Inseratenaufwand am höchsten gewesen sei trotz stark rückläufigen Umsatzes. Weiters ungeklärt sei eine Forderung über 73.750 Euro im Jahr 2011, die betragsgleich mit einer getilgten Forderung aus 2010 war, aber weder beglichen noch von der Bf betrieben worden wäre.
Unstrittig sind die im Vorlageantrag zusätzlich beantragten Sonderausgaben und Absetzbeträge sowie die Versteuerung von Vermietungserlösen mit 10 % USt und die übrigen geringfügigen Hinzurechnungen im Rahmen der Außenprüfung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf ist Immobilienmaklerin. In den Streitjahren gab es geringfügige formelle Ungereimtheiten, die im Zuge des Verfahrens aufgeklärt werden konnten bzw keine Grundlage darstellen, an der Richtigkeit der erklärten Umsätze und Einkünfte der Bf zu zweifeln.
Der Bezug zwischen einbrechenden Umsätzen und gesteigertem Werbeaufwand erscheint betriebswirtschaftlich derart offensichtlich, dass es eigentlich keiner näheren Hinterfragung bedürfte. Gerade bei sinkenden Umsätzen ist erhöhte Werbepräsenz ein probates Mittel, dem Umsatzeinbruch entgegen zu steuern.
Zu den Rechnungen AR 10-040 sowie 12-020 und 12-070 räumt die belangte Behörde schon im Vorlagebericht indirekt ein, dass bei vorheriger Kenntnis der Begründung eine andere Würdigung erfolgen hätte können. Von einer einzigen Rechnung, die in der Rechnungsnummer ein anderes Erscheinungsbild aufweist (12-011) auf einen zweiten - steuerlich nicht erfassten - Rechnungskreis zu schließen, erscheint angesichts fehlender weiterer Anhaltspunkte für die Vermutung der belangten Behörde zu weit hergeholt, um wahrscheinlich - ja überhaupt denkmöglich - zu wirken.
Dass die Bf Rechnungen im Nachhinein ändern kann, stellt keinen formellen Mangel dar, denn es liegt in der Natur der Sache, dass Rechnungsfehler einer Berichtigung zuführbar sind. Wesentlich ist, dass die Änderungen in der Buchhaltung nachvollzogen werden können, was der Fall ist.
Die Zweifel betreffend einer Forderung im Jahr 2011 hätte die belangte Behörde dem Amtswegigkeitsgrundsatz folgend durch Nachforschungen beim Leistungsempfänger erhärten oder beseitigen können. Für das erkennende Gericht vermittelt der diesbezügliche Sachverhalt keine Grundlage für eine Schätzungsbefugnis, weshalb auch weitere Nachforschungen nicht geboten erscheinen.
Soweit die Nichtaufbewahrung von Kalendern vor dem VwGH bisher streitgegenständlich war, ging es immer darum, dass im nicht aufbewahrten Kalender Tageslosungen oder Inventuren erfasst worden waren, die unmittelbar für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung waren (; , 95/15/0123; , 2002/13/0072; , 2009/15/0006). Derartiges ist im Verfahren weder vorgebracht noch von der belangten Behörde auch nur vermutet worden.
Die Verantwortung der Bf, aus der Vielzahl an Terminen eines Immobilienmaklers könne nicht auf einen tatsächlichen Geschäftserfolg geschlossen werden, bestärkt das Verwaltungsgericht darin, dass es sich beim Terminkalender der Bf nicht um Unterlagen handelt, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (§ 132 Abs 1 BAO). Dem Normzweck entspricht es, lediglich solche Unterlagen aufzubewahren, die einen Bezug zu dokumentationspflichtigen Vorgängen haben (Aufbewahrung der Unterlagen, die zur Kontrolle der vollständigen und richtigen Erfüllung der Dokumentationspflicht – somit zur Kontrolle der Bücher und Aufzeichnungen – erforderlich sind; vgl Stoll, BAO, 1486). Dies ist bei einem Kalender, aus dem nicht auf Einnahmen geschlossen werden kann, weil er lediglich Termine enthält, ohne eine Verknüpfung zu einem Geschäftsabschluss erkennbar zu machen, nicht der Fall.
Die Bf konnte über ihre Angaben ausreichend Aufklärung geben (§ 184 Abs 2 BAO), die beanstandeten formalen Mängel waren nicht geeignet, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs 3 BAO). Damit lag keine Schätzungsbefugnis der belangten Behörde vor. Es war dem Vorbringen der Bf gemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102695.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at