Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 bis 2014 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind der Beschwerdevorentscheidung vom (für Einkommensteuer 2012 - 2013) bzw. vom (für Einkommensteuer 2014) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezieht im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2012 und 2013 vom (BFG-Akt AS 1f, 3f), für das Jahr 2014 vom (BFG-Akt AS 5f) sowie für das Jahr 2015 vom (BFG-Akt AS 7f) beantragte der Bf. jeweils die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.672,00 (für 2013), von € 3.060,00 (für 2014) sowie von € 2.448,00 (für 2015).
Für seine am tt.mm.2009, am tt.mm.2012 bzw. am tt.mm.2015 geborenen Kinder ( X, Y und Z) beantragte der Bf. in den jeweiligen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages.
Mit Bescheiden vom (für Einkommensteuer 2012 und 2013; BFG-Akt AS 10-15) sowie vom (für Einkommensteuer 2014; BFG-Akt AS 16-19) führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagungen durch und setzte die Einkommensteuer von den Erklärungen abweichend – ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für 2012 bis 2014 und der beantragten Werbungskosten für 2013 bis 2015 – fest. Die Einkommensteuerbescheide begründend führte das Finanzamt aus:
"… Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezieht. Da diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht gegeben sind, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. …"
Am erhob der Bf. gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 Beschwerde. Da er verheiratet sei, Familienbeihilfe beziehe und regelmäßig nach Polen zu seiner Familie fahre, beantrage er bei der Steuerfestsetzung die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie die Anerkennung der Familienheimfahrten als Werbungskosten.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom (für Einkommensteuer 2012 und 2013, BFG-Akt AS 55-61) und vom 3. Juni (für Einkommensteuer 2014, BFG-Akt AS 62) gab das Finanzamt dem Beschwerdebegehren insoweit Folge als nunmehr der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Steuerfestsetzung Berücksichtigung fand, die beantragten Werbungskosten (Familienheimfahrten) jedoch weiterhin unbeachtet blieben. Unter Verweis auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes – §§ 16, 20 EStG – führte das Finanzamt aus (BFG-Akt AS 66), dass
" … Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z. 2 Iit. e EStG gesetzten Grenzen Werbungskosten [sind], wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Unter "doppelter Haushaltsführung" sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nichtzugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist.
In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist zB unzumutbar:
- Bei ständig wechselnder Arbeitsstätte (zB bei einem Bauarbeiter oder bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine häufige Abberufung zu entsprechend weit entfernten Arbeitsstellen gegeben ist. Die abstrakte Möglichkeit einer Abberufung reicht dazu aber nicht aus, es muss sich vielmehr um eine konkret, ernsthaft und latent drohende Möglichkeit einer solchen Abberufung handeln
- Wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (vgl. ).
- Bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen
- Wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Es ist davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern (ausgenommen zB bei Pflegebedürftigkeit des Kindes) grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden Elternteils mehr besteht Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch etwa in der Erwerbstätigkeit der Ehegattin sowie in der erforderlichen Pflege naher Angehöriger ( ZI. 2001/14/0121) liegen kann.
Auf Grund der Aktenlage sind
1. die Gattin nicht berufstätig und
2. die Kinder nicht schulpflichtig.
Vorwiegend ist daher zu bemerken, dass somit weder zu Beginn der Erwerbstätigkeit im Oktober 2011 noch im Beschwerdejahr 2013 und 2014 Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung vorlag.
Der Verbleib der Familie am Familienwohnsitz, also die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes weist nur private und keine beruflich bedingte Beweggründe auf, wodurch keine Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und den damit zusammenhängenden Familienheimfahrten vorlagen.
Somit war die Beschwerde betreffend der beantragten Familienheimfahrten als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderzuschlages zum AIIeinverdienerabsetzbetrag wurde der Beschwerde stattgegeben. … "
Mit Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2015 (Einkommensteuerbescheid vom , BFG-Akt AS 20f) blieben die mit der Erklärung beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten im Ausmaß von € 2.448,00 – unter Verweis auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Kalenderjahre 2013 und 2014 – unberücksichtigt und erhob der Bf. am auch dagegen Beschwerde (BFG-Akt AS 34). Über diese Bescheidbeschwerde unterblieb die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde.
Über FINANZOnline beantragte der Bf. ebenfalls am die Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer 2012 bis 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (BFG-Akt AS 70-75).
Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. unter Bekanntgabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf () darzulegen, aus welchen Gründen eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort im seinem Fall vorliege.
Mit e-Mail vom teilte der Bf. mit (BFG-Akt AS 100), er bewohne zusammen mit seinen Eltern in Wien eine 51 m² große Wohnung und es dadurch unmöglich sei, dass seine Frau und seine Kinder dazukommen. Außerdem würden die älteren Kinder in Polen bereits die Schule besuchen und sei seine Frau beim Arbeitsamt in Polen arbeitslos gemeldet und dort arbeitssuchend. Diesen Angaben legte der Bf. den Mietvertrag sowie übersetzte Bescheinigungen des polnischen Kreisarbeitsamtes bei (BFG-Akt AS 101-108).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der verheiratete Bf. ist polnischer Staatsbürger, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich als Bauarbeiter nichtselbständig beschäftigt und verfügt über einen Wohnsitz am Beschäftigungsort in Wien. Dort wohnt der Bf. zusammen mit seinen Eltern in einer von diesen gemieteten Wohnung.
Die Ehegattin des Bf. sowie seine beiden minderjährigen Kinder ( X, geb. tt.mm.2009; Y, geb. tt.mm.2012) leben am gemeinsamen Familienwohnsitz in Polen (B) und führt die Ehegattin dort den Haushalt. Am tt.mm.2015 kam das dritte Kind des Bf. zur Welt. Die Ehegattin des Bf. erzielte in den streitgegenständlichen Jahren keine Einkünfte und ist beim Kreisarbeitsamt arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet.
Diese unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten und den Angaben des Bf. im Zuge des Abgabenverfahrens.
Ausschließlich strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die für 2013 und 2014 beantragten Kosten der Familienheimfahrten beruflich veranlasst sind und als Werbungskosten bei den Arbeitnehmerveranlagungen 2013 und 2014 berücksichtigt werden können. Betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2012 bleibt festzustellen, dass der Bf. für diese Abagbenjahr keine diesbezüglichen Werbungskosten beantragt hat.
Hinsichtlich des Nachweises der geltend gemachten Kosten für die Familienheimfahrten legte der Bf. eine Erklärung einer polnischen Firma mit folgendem Inhalt dem Finanzamt vor (BFG-Akt AS 37):
"Hiermit erkläre ich, dass [der Bf.] wohnhaft/gemeldet in der Straße: [Adresse Bf.], in den Jahren 2012, 2013 und 2014 von Dienstleistungen unseres Unternehmens Gebrauch gemacht hat. Es sind Fahrten auf der Strecke [B – Wien] und [Wien – B] gewesen. Die einzelne Fahrt hat 150 zl gekostet. … "
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Dem § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 folgend, dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-) ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
Der Begriff des "Familienwohnsitzes" ergibt sich aus § 4 PendlerVO (BGBl II 276/2013):
"(1) Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo
1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger
seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.
(2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt."
In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Dabei sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. ; ; ; ; ; , ).
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, RZ 102 zu § 16 EStG 1988 , "Doppelte Haushaltsführung"; Doralt, EStG-Kommentar13, RZ 346 zu § 4 EStG 1988 ).
Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist somit dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen ( mwN). Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist auch für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.
Die Unzumutbarkeit begründend bringt der Bf. in Beantwortung des Vorhaltes vor, dass einerseits die Wohnung, die er zusammen mit seinen Eltern in Wien bewohnt, zu klein für seine gesamte Familie sei, andererseits seine älteren Kinder bereits in Polen zur Schule gingen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Bf. allerdings keine gewichtigen Gründe auf, die für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Polen sprechen.
Grundsätzlich können Erziehung und Betreuung minderjährigen Kinder und die Bewahrung des familiären Umfeldes für sie gewichtige Gründe darstellen, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen(vgl. ; , 2006/14/0038). Das Vorhandensein minderjähriger Kinder reicht für sich allein jedoch nicht aus, die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass auch am Wohnort des Bf. in Österreich angemessene Kindergärten und Kinderbetreuungsstellen zur Verfügung stehen. Dass die Kinder des Bf. in Polen besondere auf ihre Talente und Bedürfnisse abgestimmte Kindergärten besuchen würden, welche in vergleichbarer Weise am Wohnort des Bf. in Österreich nicht bestehen würden, hat der Bf. nicht behauptet (vgl. dazu ).
Auch hat der Bf. nicht behauptet, dass und weshalb ein besonders berücksichtigungswürdiges Interesse daran bestünde, seine minderjährigen Kinder in ihrem aktuellen sozialen Umfeld zu belassen. In Anbetracht des Alters der beiden minderjährigen Kinder im Beschwerdezeitraum ( X 3-6 Jahre und Y 1-2 Jahre) erscheint es auch ohne schädlichen Einfluss auf die Entwicklung der Kinder zumutbar, eine fremde Sprache zu lernen (vgl. ). Gegenteiliges wurde vom Bf. jedenfalls nicht vorgebracht.
Das Argument des Bf., die in Wien mit seinen Eltern bewohnte Wohnung mache es unmöglich, dass seine Familie dazukomme, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wäre es dem Bf. durchaus möglich bzw. zumutbar gewesen, im Falle eines mit dem Wohnsitzwechsel verbundenen Familiennachzuges seiner Gattin und seiner Kinder, am Beschäftigungsort eine geeignete, finanziell erschwingliche Mietwohnung für zwei Erwachsene und zwei Kinder zu mieten und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie im Inland zu tragen; der Bf. hat im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass er mit seinen finanziellen Mitteln dazu nicht imstande gewesen wäre, sondern lediglich implizit ins Treffen geführt, dass die von ihm mitbewohnte Wohnung zu klein sei.
Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes wurden Umstände, die eine Familienwohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort in Wien unzumutbar machen vom Bf. nicht dargelegt und auch nicht nachgewiesen. Da die beantragten Familienheimfahrten für den beschwerdegegenständlichen Abgabenzeitraum schon dem Grund nach keine Werbungskosten im Sinne des Gesetzes darstellen, konnte eine Auseinandersetzung, ob diese der Höhe nach als erwiesen zu beurteilen sind, unterbleiben.
Hinsichtlich des beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderzuschlages zum Alleinverdienerabsetzbetrag wurde der Beschwerde vom Finanzamt stattgegeben und sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung von dieser Beurteilung abzuweichen.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben und ist hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der festgesetzten Abgabe auf die Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die strittige Rechtsfrage wurde im Rahmen der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst, weshalb die Revision unzulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Unterabsatz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Wohnsitzverlegung Familienheimfahrten Zumutbarkeit |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103293.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at