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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.07.2018, RV/5100834/2014

Ort der Leistungen im Zusammenhang mit Videolotterieterminals ab 2010

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom und betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 zu Recht erkannt: 

Der Umsatzsteuerbescheid für 2011 wird wie folgt abgeändert:
Gesamtbetrag der Leistungen: 187.489,15 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen samt Eigenverbrauch: 189.512,18 €
Mit 20% zu versteuernde Umsätze: 189.512,18 €
Die übrigen Besteuerungsgrundlagen bleiben unverändert.
Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit 21.757,28 €.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2012 wird wie folgt abgeändert:
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen: 78.373,83 €
Mit 20% zu versteuernde Umsätze: 78.373,83 €
Die übrigen Besteuerungsgrundlagen bleiben unverändert.
Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit -4.760,04 € (Gutschrift).

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe

Unstrittig liegt folgender Sachverhalt vor: Der Beschwerdeführer (kurz: BF) hat Videolotterieterminals (VLT’s) von der X1, Bratslava, angemietet. Anbieter der mit den VLT’s durchgeführten elektronischen Lotterie war die X2, Bratislava. Der BF hat die Leistungen der X2 im Namen der X2 beworben und angeboten, die Spieleinsätze treuhändig entgegengenommen, allfällige Gewinnauszahlungen treuhändig durchgeführt und das notwendige Equipment und Personal sowie sein Geschäftslokal auf eigene Kosten bereitgestellt. Dafür erhielt er von der X2 eine Provision in Höhe von 50% des Kasseninhaltes abzüglich Steuern zuzüglich Zuschuss.

Gang des Verfahrens:

Da Finanzamt vertrat die Ansicht, dass es sich bei den angeführten Leistungen des BF insgesamt um Grundstückleistungen (§ 3a Abs. 9 UStG 1994 idF ab 2010) handelt und versteuerte diese mit dem Normalsteuersatz. Weiters nahm das Finanzamt eine Umsatzzuschätzung wegen mangelhafter Aufzeichnungen in Höhe von 40% der als steuerpflichtig beurteilten Umsätze.

Der BF vertrat hingegen die Ansicht, dass es sich bei den von ihm erbrachten Leistungen um einheitliche Hauptleistungen in Form von Vermittlungsleistungen an einen Unternehmer handelt. Der Leistungsort richtet sich daher nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 idF ab 2010, wonach solche Leistungen an dem Ort ausgeführt werden, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Im konkreten Fall liegt daher der Ort der Leistungen nicht in Österreich. Die strittigen Leistungen sind daher in Österreich nicht steuerbar. Weiters wurden Umstände vorgebracht, die gegen eine Zuschätzung von 40% sprechen. Eine Zuschätzung von 20% wurde akzeptiert.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Zuschätzung auf 20% reduziert. Die übrigen Bemessungsgrundlagen blieben unverändert.

Der Richter hielt dem Finanzamt das Erkenntnis des , vor, wonach es sich bei Leistungen der o.a. Art um ein einheitlich zu beurteilendes Leistungsbündel handelt, das aber keine Grundstücksleistung ist.

Das Finanzamt teilte dazu mit, dass der gegenständliche Sachverhalt mit dem dem angeführten Erkenntnis zugrundeliegenden ident ist, weshalb die strittigen Leistungen nicht in Österreich steuerbar sind.


Fraglich war in der Folge, ob die 20%-ige Zuschätzung so wie bisher auch von den soeben angeführten Auslandsumsätzen zu erfolgen hat. Der BF verneinte dies und das Finanzamt schloss sich dieser Ansicht an.
 

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Oben angeführter Sachverhalt ist unstrittig und auch aus den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Sachverhaltsschilderung unzutreffend ist. Oben angeführter Sachverhalt wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , Ra 2014/15/0056, ausgesprochen, dass es sich bei Leistungen der o.a. Art um ein einheitlich zu beurteilendes Leistungsbündel handelt, das aber keine Grundstücksleistung ist. Diese Ansicht wird nicht in Frage gestellt (siehe auch Erkenntnis des ).

Da Leistungen der o.a. Art unter keine anderen speziellen Leistungsortregeln zu subsumieren sind, ist die Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 idF ab 2010 anzuwenden, wonach solche Leistungen an dem Ort ausgeführt werden, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Im konkreten Fall liegt daher der Ort der Leistungen nicht in Österreich. Die strittigen Leistungen sind daher in Österreich nicht steuerbar.

Ob es sich bei den strittigen Leistungen um Vermittlungsleistungen handelt oder nicht, ist nicht von Bedeutung, weil (mangels Grundstücksleistung) unabhängig davon die Generalklausel zum Tragen kommt. Diese (hier nicht relevante Frage) hat der , übrigens damit beantwortet, dass es sich nicht um Vermittlungsleistungen handelt.

Die gegen eine Zuschätzung von 40% vorgebrachten Gründe sind unstrittig zutreffend. Als Bemessungsgrundlage für die Zuschätzung sind unstrittig nur die Inlandsumsätze heranzuziehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Keiner der genannten Gründe liegt jedoch vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100834.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at