Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2018, RV/6100150/2017

Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom , betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 zu Recht erkannt: 
 

  • Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Abgabenbetrages in Höhe von 2.834,47 Euro richtet, als unbegründet abgewiesen.
     

  • Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der verbleibende Rückzahlungsbetrag für Folgejahre mit 1.231,79 Euro festgestellt wird.
     

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1 Verfahrensgang 

Am wurde ein Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für die Tochter des Beschwerdeführers (Bf), T, gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren die Eltern des Kindes verheiratet und lebten in einem gemeinsamen Haushalt.

Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde dem Bf zur Berechnung der Höhe einer allfälligen Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ersucht, eine Erklärung des Einkommens für das Jahr 2009 gem. § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) einzureichen. Dieser Aufforderung entsprechend übermittelte der Bf die Erklärung am (Formular KBG 2).

Am wurde vom Finanzamt ein Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 erlassen. In diesem wurde die Abgabe unter Ansatz der Einkommen des Kindesvaters und der Kindesmutter ermittelt und dem Kindesvater 2.834,47 Euro zur Zahlung vorgeschrieben und der verbleibende Rückzahlungsbetrag für Folgejahre mit 2.280,17 Euro ermittelt. In der Begründung wurde auf § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG verwiesen. Die Heranziehung des Kindesvaters zur Rückzahlung wäre auf Grund der Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil erfolgt.

Am legte der Bf fristgerecht Beschwerde ein und führte dazu aus, er sei von der Gewährung bzw. von der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträgers (lt. § 16 KBGG) nicht informiert worden, sodass die Grundlage zur Einhebung der Abgabe fehle.
Seine Tochter sei am xx.xx.xxxx geboren. Nachdem die Ehe mit der Kindesmutter mit Bescheid vom geschieden worden sei, sei er seiner Unterhaltspflicht regelmäßig nachgekommen. Er habe bereits zuvor von seiner geschiedenen Frau getrennt gelebt. Sie sei sohin zumindest zeitweise als Alleinstehende gem. § 11 KBGG zu werten, sodass eine Rückforderung für diesen Zeitraum nur entsprechend des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG in Frage komme. Diese Bestimmung sei vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden.
Nachdem die Ehe bereits 2008 geschieden worden sei, könne er darüber hinaus keinesfalls auf Basis des § 19 Abs. Z 2 KBGG im Rahmen eines Gesamteinkommens der beiden Elternteile zur Rückzahlung verpflichtet werden. Er habe niemals vom Einkommen seiner geschiedenen Gattin aus dem Jahr 2009 profitiert bzw. habe dies auch seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter nicht geschmälert. Sein Einkommen 2009 habe sich auf 21.986,67 Euro belaufen und es wäre, wenn überhaupt, maximal eine Rückforderung in Höhe von 5 % des Einkommens rechtens.
Er beantrage die Aufhebung des Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem sein Beschwerdeanliegen berücksichtigt werde.

Auf Anfrage des Finanzamtes übermittelte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit E-Mail vom eine Korrekturmeldung über die bestehende Rückzahlungsverpflichtung. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Ehe am geschieden wurde und bis noch ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern bestand. Die Höhe des bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld, für den sowohl der Bf als auch die Kindesmutter rückzahlungsverpflichtet sind, wurde für das Jahr 2011 nunmehr mit insgesamt 4.066,26 Euro, statt bisher 5.114,64 Euro, beziffert (: 884,76 Euro; - : € 2.211,90 Euro; - : 969,60 Euro). In der elektronischen Meldungsänderung der NöGKK wurde der 2008 bezogene Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von 2.017,98 Euro storniert und mit 690,84 Euro für den Zeitraum bis und von bis mit 278,76 Euro (gesamt somit 969,60 Euro) bekannt gegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde des Bf als unbegründet abgewiesen. 

Der Bf stellte am einen Vorlageantrag, in welchem das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde.

Über Anfrage des BFG bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse übermittelte diese GKK jene Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass den Antrag auf Gewährung des Zuschusses zum KBG vom beide Elternteile unterschrieben und sich zur Rückzahlung verpflichtet haben.

2 Sachverhalt

Am stellten der Bf und seine damalige Ehefrau den Antrag auf Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für verheiratete Elternteile (§ 9 Abs 1 Z 2 KBGG). Der Bf lebte zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für die Tochter T mit der Kindesmutter in aufrechter Ehe und im gemeinsamen Haushalt. 

Im April 2008 wurde die Ehe geschieden. Laut Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister waren die Elternteile bis zum an derselben Adresse (Adr) gemeldet. Weder die Scheidung noch die Auflösung des gemeinsamen Haushalts wurden der Gebietskrankenkasse von der Kindesmutter als Leistungsbezieherin gemeldet.

Im Jahr 2009 betrugen die bis bezogene Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, für die sowohl der Bf als auch die Kindesmutter rückzahlungsverpflichtet sind, 4.066,26 Euro ( - : 884,76 Euro; - : 2.211,90 Euro; - : 690,84 Euro; - : 278,76 Euro).

Die nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 KBGG berechneten Einkommen des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehegattin im Jahr 2009 betrugen 21.986,67 Euro bzw. 18.505,76 Euro, das Gesamteinkommen somit 40.492,43 Euro; es wurden diesbezüglich keine Einwendungen erhoben.

3 Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes, das Abgabeninformationssystem des Bundes,  sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

4 Rechtsausführungen

Die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3 und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBl I Nr. 24/2009 treten gemäß § 49 Abs. 23 KBGG mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Abschnitt 3 mit der Überschrift „Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld“ umfasst die §§ 9 bis 17 und Abschnitt 4 des KBGG mit der Überschrift „Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld“ die §§ 18 bis 23 KBGG.

Im gegenständlichen Fall ist die Tochter des Bf, für die der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gewährt wurde, am xx.xx.xxxx geboren, ein Anwendungsfall des Abs. 22 liegt nicht vor, sodass die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts nach § 49 Abs. 23 KBGG weiter anzuwenden sind.

Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben nach § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12 und nach Z 3 nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13.

Gemäß § 10 KBGG beträgt die Beihilfe 6,06 € täglich.

Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten nach § 12 KBGG in der bis geltenden Fassung einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3.600 €. In der ab geltenden Fassung beträgt der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte 12.200  €, wobei sich diese Freigrenze um jeweils 4.000 € erhöht.

Nach § 13 KBGG erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären, wobei hinsichtlich des Einkommens § 12 entsprechend gilt.

Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben gemäß § 15 KBGG beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

Nach § 16 KBGG hat von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) dieses Zuschusses der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten Elternteil zu verständigen.

Gemäß § 17 KBGG haben die Krankenversicherungsträger den Abgabenbehörden die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen. Dies sind insbesondere Name, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht und Adresse der bezugsberechtigten Person, Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, Anspruchsvoraussetzung gemäß § 9, die Höhe des Auszahlungsbetrages, die Länge des Bezugszeitraumes dieser Leistung sowie Name, Geschlecht und Sozialversicherungsnummer des zweiten Elternteils bei Abgabepflicht gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2.

Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG die Eltern des Kindes zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung nach § 18 Abs. 2 KBGG bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Die Rückzahlung ist nach § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundeabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als € 40.000,00 7 % des Einkommens. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Die Abgabe ist nach § 20 KBGG im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Gemäß § 23 KBGG ist jeder Abgabepflichtige (§ 18) verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

5 Erwägungen

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 184/10, die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Andere Bestimmungen des KBGG wurden mit diesem Erkenntnis nicht berührt. 

Im vorliegenden Fall wurde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der für das Jahr 2008 an das Finanzamt gemeldete Zuschuss in Höhe von 2.017,98 Euro, für den beide Elternteile rückzahlungsverpflichtet sind, von der NöGKK storniert und auf 969,69 Euro reduziert. Die noch bestehende Rückzahlungsverpflichtung betrifft daher nur noch die bis nach § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 KBGG an die mit dem Bf noch verheiratete Mutter und in der Folge bis an die nicht alleinstehende Mutter gewährten Zuschüsse. Diese Rückzahlungsverpflichtung beruht somit nicht auf der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Gesetzesstelle des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, sondern auf der - für Geburten bis weiterhin anzuwendenden - Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG

Damit sind für den vorliegenden Fall folgende Bestimmungen anzuwenden:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 KBGG haben verheiratete Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 12 KBGG bzw. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 KBGG Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. In diesen Fällen haben nach § 15 KBGG beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 KBGG verpflichten.

Nach den im Akt aufliegenden Unterlagen haben sich beide Elternteile vor Auszahlung des Zuschusses mit ihrer Unterschrift dazu verpflichtet, bei Überschreiten der Einkommensgrenzen im gesetzlich vorgegebenen Beobachtungszeitraum diesen zurückzuzahlen (§ 15 KBGG). Dies ist unbestritten. Im April 2008 wurde die Ehe des Bf geschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Zuschuss nach § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG gewährt. Der Bf und die Kindesmutter waren noch bis an derselben Adresse angemeldet. In diesem Zeitraum war die Kindesmutter noch nicht alleinstehend (§ 13 KBGG), sodass die Zuschussgewährung in diesem Zeitraum aufgrund des § 9 Abs. 1 Z 3 erfolgte.

In beiden Fällen ergibt sich die Rückzahlungsverpflichtung für beide Elternteile aus § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG.

Im Zeitraum bis wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 4.066,26 Euro ausbezahlt.

Im Beschwerdejahr betrug das nach § 18 iVm § 19 KBGG maßgebliche Gesamteinkommen der (nunmehr getrennt lebenden) Kindeseltern 40.492,43 Euro. Die Einkommensgrenze des § 19 Abs. 2 KBGG wurde damit überschritten, sodass eine Abgabe in Höhe von 7 % dieses Einkommens, somit 2.834,47 Euro, zur Vorschreibung gelangt. Als offener Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre verbleiben daher 1.231,79 Euro (4.066,26 – 2.834,47).

Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Das heißt, jeder Elternteil kann für den Gesamtbetrag herangezogen werden.

Der Gesetzgeber hat in § 18 Abs. 2 KBGG jenen Fall geregelt, in dem die ursprünglich zusammen lebenden Elternteile im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs getrennt leben. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass die Abgabe bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Im Rahmen des nach § 18 Abs. 2 KBGG iVm § 20 BAO auszuübenden Ermessens sind die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten nach § 18 Abs. 2 KBGG zu berücksichtigen.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Rückzahlungsverpflichtung unabhängig von einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung besteht, sowie unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß dieser nachgekommen wird. Maßgeblich ist nur das Einkommen im Sinne des § 2 EStG 1988. Eine Wechselwirkung zwischen Rückzahlungsverpflichtung und Unterhaltsverpflichtung besteht daher nicht (vgl. ; ).

Das im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende Einkommen des Bf im Jahr 2009 beträgt 21.986,67 Euro, das Einkommen der Kindesmutter 18.505,76 Euro. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter die Belastungen, die durch die Haushaltszugehörigkeit der damals (2009) dreijährigen Tochter entstanden sind, zu tragen hatte. Neben der Versorgung der Grundbedürfnisse des Kindes waren seitens der Kindesmutter auch umfassende Obsorge-, Fürsorge- und Betreuungspflichten zu leisten. Somit erachtet das BFG die alleinige Heranziehung des Bf zur Zurückzahlung der Zuschüsse im Beschwerdejahr im Rahmen des nach § 18 Abs. 2 KBGG iVm § 20 BAO auszuübenden Ermessens als gerechtfertigt.

Abschließend ist dem Vorbringen des Bf entgegenzuhalten, dass die von ihm monierte Verletzung der in § 16 KBGG vorgesehenen Informationspflicht durch den zuständigen Krankenversicherungsträger nicht vorliegt, da diese nur bei der hier nicht vorliegenden Zuschussgewährung an einen alleinstehenden Elternteil (§ 11 Abs. 2 KBGG) vorgesehen ist. Die bestehende Rückzahlungsverpflichtung betrifft lediglich die bis während aufrechter Ehe bzw. gemeinsamer Wohnsitzmeldung ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld.

Dem Einwand des Bf, er habe 2009 nicht vom Einkommen der Kindesmutter, muss entgegengehalten werden, dass der Berechnung des Rückzahlungsbetrages nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen das Gesamteinkommen der getrennt lebenden Eltern zugrunde zu legen ist und diesbezüglich ein Gesamtschuldverhältnis besteht. In welchem Umfang die Elternteile zur Zurückzahlung der Zuschüsse herangezogen werden, ist im Rahmen der Ermessensübung zu entscheiden.

Dass für die Berechnung der Rückzahlung nur das Einkommen des Bf heranzuziehen wäre, findet in den diesbezüglichen, oben dargestellten gesetzlichen Regelungen keine Deckung.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

6 Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100150.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at