Zahlungserleichterung, Termin der letzten Ratenzahlung abgelaufen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Keber & Keber Steuerberatungs GmbH, Börsegasse 9/2, 1013 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , StNr. XY, betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Gewährung von folgenden monatlichen Ratenzahlungen:
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1. Rate | 4.728,00 | |
2. Rate | 4.728,00 | |
3. Rate | 4.728,00 | |
4. Rate | 4.728,51 |
Begründend brachte sie vor, dass die sofortige Bezahlung der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2017 von € 18.912,51 für sie eine unbillige Härte darstelle, weil derzeit hohe Außenstände von Kundenforderungen bestünden. Eine Gefährdung der Einbringung trete durch die Stundung nicht ein, weil der Eingang der offenen Forderungen in den kommenden Monaten zu erwarten sei.
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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte aus, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen sei, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte die Bf. ein, dass der angefochtene Bescheid lapidar damit begründet sei, dass in der vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Diese Begründung sei inhaltlich nicht schlüssig. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit wegen fehlender Begründung belastet. Zudem beziehe sich der angefochtene Bescheid auf einen Rückstand von € 0,87 und nicht auf die Zahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2017 in Höhe von € 18.912,51.
Abschließend beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen für Selbstbemessungsabgaben ein strengerer Maßstab angelegt werde, weil es sich dabei um Abgaben handle, die von Dritten getragen würden und vom Abgabepflichtigen für das Finanzamt einzubehalten seien. Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stelle eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund.
Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende habe also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Der Begünstigungswerber habe daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht iSd § 167 Abs. 1 BAO offenkundig seien ().
Die Darlegung der beiden Voraussetzungen habe nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Die Bf. sei nicht einmal ansatzweise der ihr auferlegten Beweispflicht hinsichtlich des Nichtvorliegens der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben nachgekommen. Eine (detaillierte) Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei im gesamten Verfahren unterblieben. Das Ansuchen sei daher abzuweisen gewesen.
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Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf ihr bisheriges Vorbringen.
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Mit Schreiben vom zog die Bf. ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf über den beantragten Rahmen (zB zeitlichen Rahmen bei einem Stundungs- oder Ratenzahlungsansuchen) nicht hinausgehen (Ritz, BAO6, § 212 Tz 1). Im gegenständlichen Fall wurde um ratenweise Abstattung der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2017 von € 18.912,51 in vier annähernd gleichbleibenden Raten bis begehrt.
Da ein Zahlungsaufschub lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Ratenzahlung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diesen vom Abgabepflichtigen begehrten nicht mehr (rückwirkend) gewähren (vgl. ), weshalb auch eine Prüfung, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist, nicht zu erfolgen hatte.
Da der bis beantragte Zahlungsaufschub bereits verstrichen ist, sich darüber hinaus die Umsatzsteuer 11/2017 nicht mehr im Rückstand befindet (getilgt durch unregelmäßige Zahlungen bis ) und das Abgabenkonto derzeit ausgeglichen ist (Saldo € 0,00), kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht mehr entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102499.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAC-17912