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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.06.2018, RV/2100536/2016

Schätzung von beruflich veranlassten Reisekosten eines Versicherungsvertreters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Herr Bf. (in der Folge auch Beschwerdeführer / Bf. genannt) bezieht nichtselbständige Einkünfte als Versicherungsvertreter und beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 neben Versicherungsprämien, Kirchenbeitrag und Spenden auch Kosten für Arbeitsmittel, Reisekosten in Höhe von 7.345,33 € und sonstige Werbungskosten von 3.372,81 €.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens vor dem Finanzamt übermittelte der Bf. eine Aufstellung der beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben samt Belegen.
An Reisekosten wurden 24.648 km, 1.930 km mit Beifahrer, abzüglich Ersatz durch Dienstgeber, somit 7.345,33 € beantragt.

Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 vom anerkannte das Finanzamt Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte von 7.969,75 €, das Sonderausgabenpauschale von 60 €, Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 von 10 € und den Kirchenbeitrag von 323,40 €, sodass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 95.991,03 € eine Abgabengutschrift von 586,00 € ergab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß vermindere, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe von 60 € ergebe. Weiters sei aus den vorgelegten Fahrtkostenaufstellungen ersichtlich, dass außer den Fahrten Wohnort – Dienstort keine Privatkilometer ausgewiesen worden seien. Da dies unüblich sei, auch wenn eventuell ein zweites Fahrzeug zur Verfügung steht keine Privatkilometer gefahren werden, würden diese mit 5000 km geschätzt. Keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 würden der Kauf einer Vignette (ohne Nachweis über die Weitergabe), von Blumen am Geburtstag der Ehegattin, von Tellern sowie Kaffee-Tabs darstellen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass die Bewirtung von Kunden mit Kaffee im Zuge von Beratungsgesprächen Werbungskosten darstellen würden, ein Privatanteil von 30% sei abgezogen worden.
Die Privatfahrten würden ausschließlich mit zwei weiteren PKWs stattfinden. Die Kilometerleistung der beiden Fahrzeuge habe im Jahr 2014 14.000 km betragen. Bei der letzten Prüfung sei das Fahrtenbuch nicht einmal angesehen worden, der Bf. sei mit 24.000 km dienstlicher Fahrten eingeschätzt worden. Weiters seien auch die vorgelegten Abrechnungsunterlagen mit dem Arbeitgeber ausreichend, aus denen hervorgehe, dass 23.106 km dienstlich gefahren worden seien.

Auf Grund eines weiteren Ergänzungsersuchens des Finanzamtes gab der Beschwerdeführer an, dass er lt. beigelegter Reisekostenabrechnungen an seinen Arbeitgeber 22.807 km dienstlich gefahren sei und vom Arbeitgeber lt. beigelegter Bestätigung hiefür ein Kostenersatz von 3.193,34 € geleistet worden sei. Fahrtenbücher für die zwei genutzten PKW (VW Golf 1 und VW Passat 2) würde der Bf. seit der Prüfung durch das Finanzamt für die Jahre 2009 und 2010 nicht mehr führen, da damals schätzungsweise 2.000 km pro Monat, also 24.000 km jährlich, anerkannt worden seien.
Zum Nachweis der Kilometerstände der beiden Fahrzeuge, die dienstlich und privat genutzt werden, wurden für den VW Passat das § 57 a-Gutachten vom und für den VW Golf die Servicerechnung vom vorgelegt, wonach sich für beide Fahrzeuge, die sowohl vom Bf. als auch seiner Gattin genutzt werden, eine durchschnittliche jährliche Kilometerleistung von insgesamt 40.933 km ergebe.
Der Kauf von Kaffee-Tabs von 938,50 € stelle Werbungskosten dar, da es in jedem Dienstleistungsbetrieb üblich sei bei einem Kundengespräch bewirtet zu werden. Ein Privatanteil von 30% sei selbstverständlich abgezogen worden. Diese Position sei anlässlich der o.a. Prüfung im Finanzamt anerkannt worden. Der Bf. könne der Forderung auf Bekanntgabe der Daten der Kunden und Zweck der Bewirtung nicht nachkommen, da dieser Aufwand bei einem Kundenstock von 2.300 Personen jeden zeitlichen Rahmen sprengen würde.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Fahrtkosten auf Grund der Benutzung eines Kraftfahrzeuges dann steuerlich als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden könnten, wenn Nachweise vorliegen, die eine Kontrolle dieser Fahrten erlauben würden. Zu diesem Zweck seien Aufzeichnungen über Datum, Beginn und Ende, Ziel und Zweck der Reise, Kilometerstand und Gesamtzahl der gefahrenen betrieblichen und privaten Kilometer zu führen. Da diese Nachweise durch nicht ausgewiesene Privatfahrten nicht erbracht worden seien, sei der berufliche Anlass der Reise in Bezug auf die Privatkilometer nicht nachvollziehbar, da beide Fahrzeuge auch von der Ehegattin genutzt werden. Auch die beantragten Ausgaben für die Kaffee-Tabs könnten nicht anerkannt werden, da Aufwendungen, die allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, und die weiters dazu dienen, bei (künftigen) Kunden Geschäfte abzuschließen, um als möglicher Ansprechpartner bzw. potenzieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden, würden unter den Begriff der steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 EStG 1988 fallen. Dass derartige Aufwendungen tatsächlich den erwünschten bzw. angestrebten Effekt hätten und solcherart zum betrieblichen Erfolg beitragen könnten, nehme Ihnen nicht das Merkmal eines Repräsentationsaufwandes.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung, dass er zur Kenntnis nehme, dass die Ausgaben für die Kaffee-Tabs Repräsentationsaufwand seien.
Die Begriffsbestimmung zu Fahrtkosten auf der Homepage des BMF würde lauten: „Zum Nachweis der beruflichen Jahresfahrleistung sollten Sie ein Fahrtenbuch mit Datum, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der einzelnen Fahrt und beruflich zurückgelegte Tageskilometer führen. Wenn ein Nachweis über Verwendung des KFZ auch mit anderen Unterlagen möglich ist (z.B. Reisekostenabrechnung gegenüber dem Arbeitgeber), benötigen Sie kein Fahrtenbuch.“ Da der Nachweis der dienstlich gefahrenen Kilometer mit der Reisekostenabrechnung des Bf. gegenüber dem Arbeitgeber erbracht worden sei, würde der Bf. kein Fahrtenbuch benötigen. Laut diesen Unterlagen sei der Bf. im Jahr 2014 22.807 km dienstlich gefahren. Die Gesamtkilometerleistung seiner Fahrzeuge habe 40.933km betragen.

Nach einem Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes legte der Beschwerdeführer .die Reiserechnungen lt. Abrechnung mit dem Arbeitgeber für die Monate Jänner - Dezember 2014 vor und führte ergänzend aus:
Die summierten km betragen 22.807. Die Differenz zu den Abrechnungsunterlagen mit dem Arbeitgeber resultiert aus den Zeiträumen der Abrechnung, das war jeweils der 16. eines Monats bis zum 15. des darauffolgenden Monats. Die vorgelegten Reiserechnungen wurden jedoch immer vom 1. des jeweiligen Monats bis zum jeweiligen Monatsende berücksichtigt.
Die Servicerechnung für den VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen 1: Der km-Stand am betrug 30.086, das sind rückgerechnet auf ein Jahr 21.282 km.
Zwei Servicerechnungen für den VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen 2 (anstelle der § 57 a Gutachten, die mir nicht mehr vorliegen). Ich hoffe, diese Rechnungen genügen zum Nachweis der gefahrenen Kilometer. Die gefahrenen km betrugen 15.591, das sind rückgerechnet auf ein Jahr 13.614.
Es gab in besagtem Zeitraum noch einen dritten PKW (VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen 3, zugelassen auf meine Tochter AB), der sowohl mir, als auch meiner Frau für diverse private Fahrten zur Verfügung stand. Damit wurden die noch fehlenden 6037 km an Privatfahrten zurückgelegt. Dies scheint mir aber nicht relevant zu sein, zumal schon mit meinen eigenen PKWs 34.896 km gefahren wurden
.“

Auf Grund eines Auskunftsersuchens teilte der Arbeitgeber des Bf. mit, dass lt. Dienstvertrag Reisekosten für maximal 1000 km pro Arbeitsmonat vergütet werden würden. Dies sei ein Maximalwert zu Verrechnungszwecken, der die Aufwandsabgeltung kostenmäßig decken soll. Abhängig von der geographisch-topographischen Struktur des jeweiligen Vertriebsgebietes würden von den Kundenberatern auch darüber hinausgehende Fahrleistungen erbracht werden. Beigelegt wurden der Dienstvertrag und die Reisekostenabrechnungen 2014, die jeweils von Monatsmitte bis Monatsmitte erfasst wurden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im hier zu beurteilenden Fall lediglich die Höhe der beruflich veranlassten Reisekosten. Die Kosten für die Kaffee-Tabs wurden vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Beruflich veranlasste Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten dar (). Sie sind bereits nach den allgemeinen Werbungskosten abziehbar, somit auch ohne das Vorliegen einer Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9. Eine Besonderheit besteht nur für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (retour) der Arbeitnehmer, weil solche Fahrten pauschal mit dem Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls mit der Pendlerpauschale des § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt werden.
Die Höhe der Fahrtaufwendungen kann im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei Benutzung des eigenen Kfz des Steuerpflichtigen können die Fahrtaufwendungen mit dem Kilometergeld geschätzt werden. Allerdings werden nach der Rechtsprechung des VwGH und der Verwaltungspraxis nur Kilometergelder für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr geltend gemacht werden können (); bei darüber hinausgehender Kilometeranzahl ergeben sich durch den Ansatz von Kilometergeld zu hohe Beträge, die nicht mehr die tatsächlich angefallenen Aufwendungen wiedergeben (Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG – Kommentar, Rz 1 zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG).

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (). Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmend des Veranlagungsverfahrens nach § 41 EStG) aber über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. ).
Fehlt ein Nachweis der Höhe nach, ist die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigt (, vgl. auch Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG – Kommentar, Rz 4 zu § 16 EStG).

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. zB ; , 2009/17/0119 bis 0122; , 2007/15/0265; , 2008/15/0122).

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (; , 97/15/0076; , 95/16/0222; , 2000/14/0166; , 2009/17/0127). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB ; , 98/14/0026; , 96/14/0111; , 2009/17/0119 bis 0122).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; ; ; , vgl. auch Ritz, BAO Kommentar5, § 167 Rz 8).

Die Hinweise auf die (möglicherweise zu Unrecht) vom Finanzamt in Vorjahren erfolgte Anerkennung vergleichbarer Kosten kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, da die Prüfung der Sach- und Rechtslage für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu erfolgen hat und grundsätzlich keine Bindung an eine in früheren Veranlagungszeiträumen geübte Vorgangsweise besteht (vgl. ).

Im vorliegenden Fall führte der Bf. kein Fahrtenbuch und es kam auf Grund von nicht geeigneten Aufzeichnungen zur Schätzung der beantragten Fahrtkosten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten monatlichen Reiserechnungen beinhalten nur die fortlaufenden Tagesdaten und je Tag eine Fahrstrecke, einen Kundennamen und die tägliche Gesamtkilometerleistung zu allen besuchten Kunden. Dies entspricht nicht den steuerrechtlichen Erfordernissen, so fehlen etwa die Uhrzeitangaben, die Kilometerstände, sämtliche Fahrtstrecken, der Zweck der Reisen und die privaten Fahrten, insbesondere da die Fahrzeuge auch der Ehegattin zur Verfügung stehen und von ihr genutzt werden. Weiters besteht ein großer Unterschied zwischen den aufgezeichneten Kilometerangaben der beruflich veranlassten Reisen und den vom Arbeitgeber vergüteten Reisekosten. Die dem Arbeitgeber vorgelegten Reiserechnungen genügen deshalb hier nicht als Nachweis, da der Arbeitgeber nur einen Maximalwert von 1000 km pro Monat an Reisekosten vergütet, die beantragten beruflich veranlassten Reisen jedoch (fast) die doppelte Kilometerleistung aufweisen.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Vorhalteverfahrens wurde festgestellt, dass die Gesamtkilometer der beiden Fahrzeuge des Bf. im Jahr 2014 nicht wie in der Beschwerde angegeben 40.933 km, sondern nur 34.896 km betragen. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens erachtet das Bundesfinanzgericht es als unglaubwürdig, dass die Differenz von 6.037 km nur private Fahrten gewesen sein sollen, die mit dem PKW der Tochter des Bf. gefahren worden seien. Auch für diese Fahrten wurde kein Fahrtenbuch geführt. Viel wahrscheinlicher ist, dass die in der Beschwerde angegebenen beruflich veranlassten Fahrten von 22.807 km (in der Arbeitnehmererklärung wurden 24.648 km beantragt!) geschätzt um denselben Prozentsatz (ca. 15%) gekürzt werden, sodass sich rechnerisch etwa die vom Finanzamt anerkannten Reisekosten (ca. 19.650 km) ergeben. Deshalb erachtet das Bundesfinanzgericht die Schätzung der Reisekosten durch das Finanzamt als nicht rechtswidrig.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100536.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at