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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.06.2018, RV/7105416/2017

Zurückweisung der vom Obmann für einen Verein eingebrachten Beschwerde, wenn Bescheidadressat der Obmann persönlich war

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Rechtssache des NN, ADR, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr*** Team 12 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung beschlossen:

Die vom Verein "VEREINSNAME" eingebrachte Beschwerde und der Vorlageantrag werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

Amtlicher Befund

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz FA) ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempelgebühren der Gemeinde X ein. Darin wurde mitgeteilt, dass von VEREINSNAME, Obmann NN für insgesamt 3 Schriften (1. Anmeldung einer Veranstaltung am ; 2. Bescheid über die Untersagung der Veranstaltung vom und 3. Berufung vom gegen den Bescheid) keine Gebühr entrichtet worden sei, zu entrichten gewesen wären insgesamt € 42,90.

Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung

In der Folge erließ das Finanzamt am einen an Herrn NN adressierten Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für die angeführten Schriften

1. eine Gebühr in Höhe von € 42,90
(1 amtliche Abschrift gemäß § 14 TP 1 Abs. 1 GebG 1957 und 2 Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957) und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 14,30
(50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Ein Privatinteresse des Einschreiters im Sinne der § 14 TP 6 Abs. 1 GebG liegt immer dann vor, wenn mit dem Ansuchen irgendein ideeller oder materieller Vorteil erreicht werden soll."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: 

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Beschwerde

Dagegen wurde eine Beschwerde eingebracht, in der im Kopf angeführt wird:

"VEREINSNAME, Obmann NN"

und in der es einleitend heißt:

"Ich erhebe als Obmann des Vereins "VEREINSNAME" .... Beschwerde".

Am Ende des Schriftsatz ist unter der Unterschrift vermerkt:

"(NN, Obmann)" .

Inhaltlich wurde geltend gemacht, dass der vom Verein eingebrachten Beschwerde gegen die seitens der Gemeinde X bescheidmäßig auferlegten Vergebührungskosten vom Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Zahl **** vom u.a. aufgrund kompetenzrechtlicher Unzuständigkeit besagter Verwaltungsbehörde Folge gegeben und die Vorschreibung der dabei eingeforderten Gebühren und Abgaben ersatzlos aufgehoben worden sei.

Beschwerdevorentscheidung

Mit an Herrn NN adressierter Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Vorlageantrag

In der Folge wurde ein Vorlageantrag eingebracht, in der wiederum im Kopf angeführt wird:

"VEREINSNAME, Obmann NN"

und in der es einleitend heißt:

"Ich stelle als Obmann des Vereins "VEREINSNAME" .... den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht".

Auch unter der Unterschrift am Ende des Schriftsatz befindet sich wiederum der Vermerk "(NN, Obmann)".

Vorlage der Beschwerde ans BFG

Mit Vorlagebricht vom legte das Finanzamt die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin wurde vom Finanzamt Herr NN als Beschwerdeführer bezeichnet.

Ermittlungen durchs BFG

Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr*** und ergibt sich daraus der dargestellte Verfahrensablauf.

Weiters wurde elektronisch beim BMI ein Vereinsregisterauszug angefordert und ergibt sich daraus, dass es sich bei "VEREINSNAME - Natur auf der Spur" um einen im Vereinsregister eingetragenen Verein (ZVR-Zahl***) handelt, der durch dessen Obmann NN vertreten wird.  

II. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt idR durch Zustellung. Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Wer einer Beschwerde beigetreten ist, kann gemäß § 257 Abs. 2 BAO die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

§ 6 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) sind.

Nach § 13 Abs. 1 GebG sind zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet:
1. bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird;
2. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;
3. bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt.

Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personenen, so sind sie nach § 13 Abs. 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Nach § 13 Abs. 3 GebG ist weiters zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Auch bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw. der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner oder Haftungspflichtige sind nicht beschwerdebefugt, sondern allenfalls gem. § 257 beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO6, § 246 Tz 5 unter Hinweis auf ; , 92/13/0016; , 2001/16/0253).

Aus dem Beitrittsrecht lässt sich nicht das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen (vgl. Ritz, BAO6, § 257 Tz 9 unter Hinweis auf ).

Bringt der Beitrittsberechtigte im eigenen Namen eine Bescheidbeschwerde ein, so ist dies nicht als Beitrittserklärung anzusehen (; , 94/17/0320, 0321; , 2005/17/0077), eine solche Beschwerde wäre gem. § 260 Abs. 1 lit. a zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 258 Tz 2).

Nach § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5, § 258 Tz 2 unter Hinweis auf VwGH 17.9.1192, 91/16/0094). Ein Vorlageantrag ist nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (vgl. Ritz, BAO5, § 258 Tz 2 unter Hinweis auf ). Durch Beitritt (§ 257) wird auch der Beigetretene berechtigt, einen Vorlageantrag zu stellen (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 2 unter Hinweis auf ).

§ 260 Abs. 1 BAO sieht vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§262) oder mit Beschluss (278) zurückzuweisen ist, wenn sie
a) nicht zulässig oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 262 BAO bestimmt Folgendes:

"(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat."

§ 263 Abs. 1 und 2 BAO bestimmen Folgendes:

"(1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen." 

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. 

Zur Stellung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO der Beschwerdeführer und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Auf Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 BAO u.a. § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. 

Wird ein Vorlageantrag von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist dieser gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen (vgl. ).

Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (vgl. ).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ).

Wurde die Berufung eindeutig von der Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Namen und als dessen Rechtsvertreterin und nicht im eigenen Namen eingebracht, obwohl der erstinstanzliche Bescheid ausschließlich an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet war, stand dem Beschwerdeführer kein Recht auf Erhebung des Rechtsmittels gegen diesen Bescheid zu. Die belangte Behörde hätte somit die im Namen des Beschwerdeführers erhobene Berufung mangels Berechtigung zu deren Erhebung zurückweisen müssen. Indem die belangte Behörde über diese Berufung in der Sache entschied und damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall sind sowohl aus dem Inhalt der Beschwerde als auch des Vorlageantrages eindeutig zu erkennen, dass Herr NN nicht im eigenen Namen, sondern als Obmann des Vereins "VEREINSNAME" eingeschritten ist. Nicht nur im Kopf der beiden Schriftsätze wird der Vereinsname genannt, sondern wird von Herrn NN auch jeweils ausdrücklich ausgeführt, dass er "als Obmann des Vereins" die Eingabe tätigt. Überdies hat Herr NN unter seine Unterschrift neben seinem Namen die Funktion "Obmann" beigesetzt und damit unzweifelhaft klargestellt, in welcher Eigenschaft die Unterzeichnung des Schriftsatzes erfolgte.

Da der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt an Herrn NN persönlich adressiert waren (als Gebührenschuldner iSd § 13 Abs. 3 GebG), war nur dieser und nicht der Verein rechtsmittellegitimiert.

Die vom Verein eingebrachte Bescheidbeschwerde und der Vorlageantrag sind daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Entscheidungswesentlich war hier die Lösung der Fragen, an wen der angefochtene Bescheid gerichtet war und von wem die Beschwerde eingebracht wurde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. ), dass ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105416.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at