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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.06.2018, RV/5100553/2016

Verfahrenseinstellung nach amtswegiger Löschung der beschwerdeführenden GmbH gemäß § 40 FBG

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR

in der Beschwerdesache

BF, Adr, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom , Steuernummer, betreffend Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 07-09/2015

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I) Sachverhalt:

Bei der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) handelte es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung 07-09/2015 mit einer Zahllast von 975,46 € wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom ein Verspätungszuschlag in Höhe von 8% - das sind 78,04 € - festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihre Geschäftsführerin Beschwerde.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde durch die Geschäftsführerin der Bf abermals Beschwerde eingebracht, die allerdings als Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) zu werten war.
Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom Datum2 wurde ausgesprochen, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bf mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet werde. Weiters wurde die Auflösung der Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens und Zahlungsunfähigkeit festgestellt.
Am Datum1 wurde die amtswegige Löschung der Firma der Bf gemäß § 40 FBG im Firmenbuch eingetragen.
Der Rückstand am Abgabenkonto der Bf - darunter der strittige Verspätungszuschlag von 78,04 € - beträgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt 2.154,57 €.
Ein Abwicklungsbedarf bzw. die Notwendigkeit der bescheidmäßigen Festsetzung von Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft durch die Abgabenbehörde besteht nicht mehr.

II) Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt elektronisch übermittelten Akten sowie Abfragen des Abgabenkontos im elektronischen Abgabeninformationssystem des Bundesministeriums für Finanzen (insb. Rückstandsauweis vom ).
Die amtswegige Löschung der Firma gemäß § 40 FBG per Datum1 ist dem Firmenbuch zu entnehmen (Firmenbuchabfrage durch das Bundesfinanzgericht vom ).
Dass kein Abwicklungsbedarf gegenüber der Bf mehr besteht, wurde am vom Vertreter der belangten Behörde im Rahmen eines Telefonats bestätigt.

III) Rechtliche Beurteilung:

A) Rechtsgrundlagen:

§ 80 BAO lautet folgendermaßen:
"(1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war."

§ 82 BAO lautet folgendermaßen:
"(1) Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 Jurisdiktionsnorm) beantragen.
(2) Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines Nachlasses befugt ist, oder wer beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist, gilt Abs. 1 sinngemäß."

§ 40 FBG lautet folgendermaßen:
"(1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind.
(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung und die Steuerbehörde zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.
(3) Gerichte und Steuerbehörden haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen."

B) Erwägungen:

Strittig war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Berechtigung der Vorschreibung eines Verspätungszuschlages von 78,04 € im Zusammenhang mit der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung 07-09/2015.

Während des Beschwerdeverfahrens (nach Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt an das Bundesfinanzgericht) wurde vom Landesgericht Linz mit Beschluss vom Datum2 ausgesprochen, dass mangels kostendeckenden Vermögens ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bf nicht eröffnet und die Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst werde. Am Datum1 wurde die Firma im Firmenbuch gemäß § 40 FBG von Amts wegen gelöscht.

Dies hatte auf das Schicksal der gegenständlichen Beschwerde folgende Auswirkungen:

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist () und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (Ritz, BAO6, § 79, Tz 11 mwN, zB ).
Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenfestsetzung etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuern oder Vorsteuern zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. An eine im Firmenbuch gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher im Fall eines bestehenden Abwicklungsbedarfs grundsätzlich rechtswirksam (, unter Verweis auf , u.a.).

Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft – so wie bisher – einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. Grundsätzlich fungiert der vormalige Geschäftsführer als „geborener Liqudiator“ (vgl. zB ). An ihn können an die Gesellschaft adressierte Erledigungen bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden ().

Gemäß § 80 Abs. 3 BAO ist Vertreter der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
Diese Vertretungsregelung erfasst aber nur jene Fälle, in denen eine Liquidation (§ 80 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens (§ 71b IO) als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist ().

Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. ). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (; ), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (, unter Verweis auf ).

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde bestätigt, dass kein Abwicklungsbedarf mehr besteht. Es sind der ehemaligen Gesellschaft gegenüber keine Bescheide mehr zu erlassen bzw. keine Abgaben mehr festzusetzen.
Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO besteht nicht (vgl. ). Weder ist die Sache "wichtig" im Sinne dieser Bestimmung noch kann die gelöschte GmbH die Kosten eines Kurators tragen. Streitgegenständlich war lediglich ein Verspätungszuschlag in Höhe von 78,04 €. Diese Abgabenforderung wurde bislang nicht entrichtet. Selbst die vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde würde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH führen. Weder diese noch deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren. Andererseits könnte im Falle der Abweisung der Beschwerde das Finanzamt die dann rechtskräftige Forderung gegenüber der gelöschten GmbH mangels Vermögens nicht durchsetzen.
Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor.

Infolgedessen kann eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Gericht im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zugestellt werden. Die Geschäftsführerin der Bf, die in deren Namen die Beschwerde eingebracht hatte, vertritt die gelöschte GmbH nach Löschung derselben nicht mehr. Eine andere Person, der ein Beschluss oder Erkenntnis in diesem Rechtsmittelverfahren zugestellt werden könnte, besteht auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht.
Anzumerken bleibt, dass der ehemaligen Geschäftsführerin der Bf im Falle deren eventueller Haftungsinanspruchnahme gemäß § 248 BAO neben der Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auch die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Abgabenbescheid offensteht. Insofern bleiben auch deren Rechte gewahrt.

Aufgrund des Wegfalls der organschaftlichen Vertretung infolge Vollbeendigung der gelöschten GmbH fehlte es jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an der Möglichkeit, der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Rechtsmittelentscheidung zuzustellen. Eine solche konnte daher durch das Gericht nicht wirksam erlassen werden. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen. Diese Einstellung durch das Bundesfinanzgericht hatte mittels Beschluss zu erfolgen (). Der Beschluss ergeht mangels Zustellungsmöglichkeit an die Bf nur an die Amtspartei ().

IV) Zum Abspruch über die Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 82 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Fuchs in AFS 2018/4, 139
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100553.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at