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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.06.2018, RV/7500301/2018

Parkometer; Strafbemessungskriterien rechtfertigen keine Herabsetzung der Strafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67, vom , GZ. MA xxx, zu Recht erkannt:

I) Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,80 zu leisten.

III) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt, an den die Geldstrafe von 64,00 Euro sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,00 Euro und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entrichten sind.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt insgesamt 86,80 Euro.

IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wurde am vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, eine Strafverfügung mit der GZ. MA xxx wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe erlassen (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 20:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Barbaragasse 1, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben).

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, wurde gegen den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 64,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Mit Schreiben vom erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung und führte begründend aus:

"Ich erhebe Einspüruch gegen die Höhe der Strafverfühung vom von 48 €.
Begründung: Ich hatte nicht den Vorsatz Abgaben zu verkürzen und wurde dennoch doppelt bestraft. Ich hatte das Schild "nur für Anrainer" aufgrund eines davor geparkten Kastenwagens nicht gesehen, sonst hätte ich dort gar nicht geparkt. Weiters hatte ich in der Eile und (ohne Brille) in meiner Handyparken Applikation die falsche Autonummer gewählt - für diesen Zeitraum daher sowieso 6,30 € entrichtet.


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P
/ 19:09
22.15
180 Min
6,30 EUR
Nr
Kennz1

Da es sich in beiden Fällen um mein Verschulden handelt wende ich mich lediglich gegen die Höhe der Strafe.

Die Strafe in der Höhe von 36 € bzgl. der Anrainerzone ist schon beglichen. Identifikationsnummer: IDNr
Mir ist auch bekannt, dass diese Doppelbestrafung offensichtlich "rechtens" ist, im Sinne des Bürgers aber zu überdenken. Aus jetziger Sicht würden sich daher 84 € + 6,30 € an Kosten für ein Versehen auftun. Ich ersuche daher das Parkvergehen auszusetzen."

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen den Bf. ein Straferkenntnis, GZ. MA xxx, erlassen, dessen Spruch lautet:

"Über den Einspruch gegen die Strafverfügung zur Zahl MA xxx, der sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, wird gemäß § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, wie folgt entschieden:

Dem Einspruch wird keine Folge gegeben und gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 64,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. 

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 74,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie stellten die Begehung der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung nicht in Abrede, sondern wandten sich lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Somit ist der Schuldspruch der Strafverfügung vom in Rechtskraft erwachsen, und der Behörde oblag nur noch die Überprüfung der Höhe des verhängten Strafbetrages.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Laut § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Eine Herabsetzung kam nicht in Betracht, da sich die Strafe vor allem am Strafzweck
zu orientieren hat. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu
rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch die Höhe
geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen nach dem Parkometergesetz
anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe
oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer
hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Erschwerend war eine einschlägige, bei dieser Behörde aufscheinende, Vormerkung
zu werten.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die
verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen
werden.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die
zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In seiner am  fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:

"Ich lege Einspruch/Beschwerde gegen den Bescheid/die Straferkennnis vom 27.4. ein. Begründung: es liegen sehr wohl Milderungsgründe vor- welche von Ihnen nicht berücksichtigt wurden.
Die Tatsache, dass ich die Parkometergebühr tatsächlich und nachweislich in voller Höhe entrichtet habe (mir aber bei der Autonumnmer eine Fehler unterlaufen ist*) sollte Beleg dafür sein, dass die Präventivwirkung als Argument der Strafhöhe verfehlt ist. Ich kann diese, so dies erforderlich ist duch einen Zeugen (Halter das anderen KFZ - nachweisen).
Ich habe in meinem Einspruch auch dargelegt, dass ich das zweite Vergehen "Anrainerparkplatz" zwar als Doppelbestrafung empfinde - dennoch die Strafe bereits beglichen habe. Selbstverständlich hätte ich mich bei einem gut sichbar angebrachten Schild nicht dort hingestellt und einen Parkschein bezahlt!

Fazit auf gut Wienerisch: "Deppensteuer" für mangelnde Aufmerksamkeit -OK
Erhöhtes Strafmass zwecks Präventivwirkung - nicht 0K"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 49 VStG normiert:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. 

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung."

Wird mit dem Einspruch bloß die Art oder das Ausmaß der Strafe angefochten, bleibt die Strafverfügung weiterhin in Kraft; der unangefochten gebliebene Schuldspruch erwächst in Rechtskraft; die Behörde darf daher nur über den angefochtenen Teil – die Strafe oder Kosten – neu entscheiden (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 VStG, Rz. 12).

Da der Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung, eingebracht am , unzweifelhaft lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft und die angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt hat, ist der Schuldspruch der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde war daher im Straferkenntnis nur berechtigt über die Höhe der verhängten Geldstrafe zu entscheiden.

Auch dem Bundesfinanzgericht ist es verwehrt, über das vom Bf. in seiner Beschwerde erstattete Vorbringen betreffend Schuld in diesem Verfahren abzusprechen, da aufgrund eingetretener Rechtskraft der Schuldausspruch nicht mehr anfechtbar war. Es ist daher ebenfalls nur eine Überprüfung des Vorbringens hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe zulässig:

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:      

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als
sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin
knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten
Entrichtung der Parkometerabgabe.

Nach der Aktenlage sind die Einwendungen, ein Verkehrsschild übersehen zu haben und "ohne Brille" die falsche Autonummer gewählt zu haben, nicht geeignet, besondere Gründe darzulegen, auf Grund derer anzunehmen gewesen wäre, dass die Verwirklichung des Tatbestands nur schwer verhindert hätte werden können. Dazu kommt, dass die Einhaltung der Vorschrift keine besondere Aufmerksamkeit erforderte. Das Verschulden war daher nicht als geringfügig zu beurteilen.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf.  diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Etwaige Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe, welche den Strafrahmen nur zu 17,53% ausschöpft, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal dem Bf. kein Milderungsgrund zu Gute kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500301.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at