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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2018, RV/7400060/2017

Wasser-/Abwassergebühr, Säumniszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertr1, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 34, vom über die Festsetzung eines Säumniszuschlages wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Wasser-/Abwassergebühr 01/2017, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der Säumniszuschlag wird mit Euro 0,00 festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Verfahrensablauf und Sachverhalt

Gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde mit Bescheid vom wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Wasser-/Abwassergebühr ein Säumniszuschlag festgesetzt:

Gemäß §  217 in Verbindung mit § 217a der Bundesabgabenordnung - BAO wird wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Wasser-/Abwassergebühr 01/2017 in Höhe von EUR 13.236,26 ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 264,72 festgesetzt. Der Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages und wird mit Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig und ist sofort zu entrichten. Begründung: Die Festsetzung des Säumniszuschlages war gemäß § 217 Abs. 1 BAO erforderlich, weil die angeführte Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde.

In Ihrer Beschwerde stellt die Bf. den Antrag, „im speziellen Fall mangels entschuldbaren Verhaltens von einer Vorschreibung des Säumniszuschlags abzusehen“. Folgendes wird ausgeführt: Wir haben innerhalb der Zahlungsfrist einen Überweisungsauftrag an die Bank übermittelt und wurde die Zahlung am vom Konto abgebucht. Buchungsbeleg liegt bei. Damit war für uns der Zahlungsvorgang abgeschlossen und haben wir erst durch Ihr Schreiben von der Nichtzahlung erfahren. Warum der Auftrag nicht weitergeleitet wurde, wird gerade von der Bank eruiert. Jedenfalls haben wir den Zahlungsbetrag sofort überwiesen und ist das Konto ausgeglichen.

Obige Beschwerde wurde von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Begründung: Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Überweisung bereits am veranlasst worden wäre. Tatsächlich wurde der Betrag allerdings erst mit Valuta dem Konto der Abgabenbehörde zugebucht. Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 in Verbindung mit § 217a BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Die am fällig gewesene Abgabe wurde erst am bezahlt. Da die Festsetzung des Säumniszuschlages eine gemäß obzitierter gesetzlicher Bestimmung zwingende Vorschrift ist, ist keine Ermessensentscheidung der Behörde möglich. Die von der Beschwerdewerberin bzw. vom Beschwerdewerber eingebrachte Beschwerde geht daher ins Leere.

Im Vorlageantrag wird von der Bf. folgendes ausgeführt: In unserer Berufung haben wir darauf hingewiesen, dass die Überweisung rechtzeitig veranlasst und vom Konto abgebucht wurde. Ein diesbezüglicher Bankauszug wurde beigelegt. Im Nachhinein stellt sich jetzt heraus, dass durch einen Fehler der Bank die Überweisung aber nicht durchgeführt wurde. Obwohl wir in der Berufung den Antrag auf Aussetzung des Säumniszuschlags gestellt haben wurde dieser unter Hinweis auf die BAO abgelehnt. Dabei wurde aber nicht berücksichtigt, das in der BAO gemäß § 217 Abs. 7 BAO bestimmt wird, dass auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Tatsächlich wurde nicht einmal ein grobes Verschulden durch die Behörde behauptet sondern wurde auf diesen Umstand gar nicht eingegangen! Die Überweisung wurde rechtzeitig veranlasst, es wurde die Abbuchung vom Konto kontrolliert und wurde damit der Sorgfaltspflicht entsprochen. Darüber hinausgehende Kontrollen sind nicht praxisnah und nicht üblich. Gleichzeitig lege ich noch ein Schreiben der Bank zum Sachverhalt bei. Ich stelle nochmals den Antrag den Säumniszuschlag mangels groben Verschuldens nicht festzusetzen.

Seitens der Bf. wurde ein Schreiben der Bank vorgelegt:

„… bezugnehmend auf den von Ihnen vorgelegten Bescheid der MA ….., betreffend die Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von EUR 264,72 im Hinblick auf die nicht fristgerechte Entrichtung der Wasser-/Abwassergebühr 01/2017, dürfen wir Ihnen hiermit bestätigen, dass der Auftrag zur Überweisung des Betrages in Höhe von EUR 13.236,26 am , um 00:09:45 von Ihnen mittels Online Banking erteilt wurde, jedoch wurde dieser leider aufgrund eines vorübergehenden Internetproblems nicht durchgeführt …“.

Rechtslage und Erwägungen:

§ 23 WVG – Wasserversorgungsgesetz (Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser) lautet:

§ 23. (1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.

(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.

(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.

(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.

(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 16 Abs. 1 und 2 KKG - Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen) lautet:

§ 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.

§ 217 Abs. 1 bis 7 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:

§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als   

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

§ 217a BAO lautet:

§ 217a Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:         

1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,

2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,

3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.  

§ 211 BAO Abs. 1 und 2 lauten:

§ 211 (1) Abgaben gelten in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet        

a) bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme;

b) bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt;

c) bei Einzahlung durch Postanweisung,

1. wenn der eingezahlte Betrag der empfangsberechtigten Kasse bar ausgezahlt wird, am Tag der Auszahlung,

2. wenn der eingezahlte Betrag auf das Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse überwiesen wird, am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt;

d) bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;

e) bei Einziehung einer Abgabe durch Postauftrag am Tag der Einlösung;

f) bei Zahlung mit Scheck an dem in lit. a oder lit. d bezeichneten Tag, je nachdem der Scheck bar oder im Verrechnungsweg eingelöst wird;

g) bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;

h) bei Entrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken) mit der vorschriftsmäßigen Verwendung der Wertzeichen.

(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Im vorliegenden Falle hat die belangte Behörde bei ihrer Aktenvorlage an das BFG u.a. nicht den zugehörigen Wasser-/Abwassergebührenbescheid sowie keine Buchungsbelege/keinen Kontoauszug zur strittigen Wasser-/Abwassergebühr 01/2017 vorgelegt.

Die Gebührenfestsetzung für Wasser/Abwasser in Wien erfolgt im Regelfall jährlich. Die Wasserabnehmerinnen und Wasserabnehmer müssen bei jährlicher Ermittlung vierteljährliche Teilzahlungen leisten (vgl. § 23 Abs. 1 und 2 WVG und § 16 Abs. 1 und 2 KKG). Die Quartalsfälligkeiten sind somit in der Regel der 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober. In vergleichbaren (anderen) Jahresbescheiden von Wasser-/Abwassergebühren wird für die Fälligkeit der Teilzahlung für das 1. Quartal 2017 (1/2017) der angegeben.

In der vorliegenden Sache der „Wasser-/Abwassergebühr 01/2017“ fiel der laut Behörde dargestellte Fälligkeitstag, der (vgl. Vorlagebericht und Beschwerdevorentscheidung), auf einen Sonntag. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben (Inkrafttreten ) erfolgte durch die Änderung des § 1 BAO durch das AbgVRefG (BGBl I 2009/20). Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt gemäß § 210 Abs. 4 BAO als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom wegen nicht fristgerechter Entrichtung der fälligen Wasser/Abwassergebühr 01/2017 in Höhe von Euro 13.236,26 ein Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO von Euro 264,72 vorgeschrieben. Der Abgabenbetrag in Höhe von Euro 13.236,26 langte laut Darstellung der Behörde erst am ein.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Überweisungsbetrag am (Montag) vom Konto abgebucht wurde und die Bf. erst durch „das Schreiben der Behörde von der  Nichtzahlung“ erfahren habe. In der Stellungnahme der Bank vom wird festgehalten, dass mittels Online-Banking der Auftrag zur Überweisung am um 00:09:45h erteilt wurde, jedoch durch ein vorübergehendes Internetproblem nicht durchgeführt wurde. Der Kontoübersicht ist zu entnehmen, dass bei korrekter Zahlungsreferenz das Konto mit Buchungs- und Valutatag „“ mit einem Betrag von Euro 13.236,26 belastet wurde.

In der Stellungnahme im Vorlagebericht wies die Behörde darauf hin, dass der Säumniszuschlag für die Fälligkeit 1/2017 in der Höhe von 264,72 Euro gemäß den gesetzlichen Bestimmungen korrekt berechnet und richtigerweise vorgeschrieben wurde. Die Zahlung langte verspätet, laut Darstellung der Behörde, erst am ein (Buchungsbelege/Kontoauszüge der Behörde zur strittigen Wasser-/Abwassergebühr 01/2017 wurden bei der Aktenvorlage der Behörde an das BFG nicht vorgelegt). Das BFG geht anhand der Sachverhaltsdarstellungen der Behörde wie auch der Bf. davon aus, dass die Zahlung erst aufgrund/im Zuge der Festsetzung der Säumniszuschläge, somit nicht unerheblich verspätet, einging. Die Säumnis wurde von der Bf. auch nicht bestritten. Welches Geldinstitut der Bf. oder des Vertreters der Bf. das Einlangen des Abgabenbetrages am Konto der Behörde verhindert/verzögert hat, war ebenso irrelevant wie der vom Bf. vorgebrachte Umstand, dass der Überweisungsauftrag des Abgabenbetrages noch am veranlasst wurde (vgl. auch ). Mit der Festsetzung des Säumniszuschlages war die Behörde somit zunächst im Recht.

Allerdings hat nach § 217 Abs. 7 BAO der Abgabepflichtige das Recht, einen Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages mangels groben Verschuldens an der Säumnis zu stellen. Solche Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind grundsätzlich unbefristet und können auch in einer Beschwerde oder im Vorlageantrag betreffend den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Fischerlehner, Abgabenverfahren² (2016), § 217 Anm. 11, mit Verweis auf ). Ein solcher Antrag wurde seitens der Bf. gestellt.

Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (Ritz, Bundeabgabenordnung Kommentar, 5. Auflage, § 217 Tz 43). Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz, BAO, § 217 Tz 44). Kein grobes Verschulden liegt vor, wenn ein Abgabepflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines idR verlässlichen Kreditinstituts bedient und dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet durchführt (Ritz, BAO, § 217 Tz 46).

Der Abgabepflichtige hat für eine rechtzeitige Überweisung und dafür, dass der Abgabebetrag am Fälligkeitstag dem Konto des Abgabengläubigers gutgeschrieben werden kann, Sorge zu tragen. Die Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO von drei Tagen dient nicht der Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung, sondern soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen Zeit in Anspruch nehmen kann. Der Überweisungsauftrag muss spätestens bis zum Fälligkeitstag erteilt werden, andernfalls ist grundsätzlich von einem groben Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO auszugehen. Die Überweisungsdauer bei elektronischen SEPA-Überweisungen wurde mit einem Tag ab Eingang des Auftrages festgelegt. Nach anzuwendender Rechtslage des § 42 Abs. 1 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG (nunmehr geregelt in § 77 Abs. 1 Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018) hatten Zahlungsdienstleister des Zahlers sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (§ 38) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. …

Der Überweisungsauftrag wurde am letzten Tag der Fälligkeit (Montag, vormittags), aber noch vor den üblichen Cut-off Zeitpunkten von Kreditinstituten (Annahmeende für Zahlungsaufträge an diesem Bankgeschäftstag) mittels Online-Banking seitens der Bf. gegeben. Im vorliegenden Falle wurde zwar laut Kontoübersicht bereits als Buchungs- und Valutatag der „“ angeführt, es kam aber laut Darstellung der Bank aufgrund „eines vorübergehenden Internetproblems“  zu keiner tatsächlichen Durchführung des Auftrages und somit zu keiner Gutschrift auf dem Abgabenkonto der Behörde. Kein grobes Verschulden liegt vor, wenn ein Abgabepflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines idR verlässlichen Kreditinstituts bedient. Zwar ist diese Privatbank seit Jahren im Focus der Presse, ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden in Bezug auf den Überweisungsauftrag an diese Bank ist der Bf. nicht anzulasten. Insofern ist der Bf. im vorliegenden Fall insgesamt kein grobes Verschulden an der Versäumung der Zahlungsfrist vorzuwerfen. Es waren somit die Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gegeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis/einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 16 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400060.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at