Zurückweisung des Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin *** in der Beschwerdesache der X, Adresse1, vertreten durch Dr. Y, Adresse2, gegen die an Rechtsanwalt Dr. Y gerichteten Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. xyz betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung beschlossen:
I. Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensablauf
Aufgrund des Befundes des Verwaltungsgerichtshofes vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (in der Folge belangte Behörde) mit Gebührenbescheid vom , ErfNr. xyz unter Bezugnahme auf die beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl GZ eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der X, Gebühren in Höhe von € 220,00 fest.
Weiters erließ die belangte Behörde einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte gemäß § 9 Abs.1 GebG eine Gebührenerhöhung iHv € 110,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 220,00) fest.
Der Gesamtbetrag lautete sohin € 330,00.
Im Adressfeld dieser Erledigungen wurde angeführt:
„Y , Rechtsanwalt, Adresse2“
Der im Adressfeld angeführte Rechtsanwalt erhob fristgerecht mit Schriftsatz vom (im eigenen Namen) Berufung gegen den Gebührenbescheid der belangten Behörde im gesamten Umfang und beantragte die Aufhebung des Gebührenbescheides.
Begründend führte er zusammengefasst aus, dass mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unter Vorlage eines ordnungsgemäß erstatteten Vermögensbekenntnisses die Verfahrenshilfe beantragt worden sei. Diesem Antrag sei jedoch nicht stattgegeben worden. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde habe daher keine Zahlungsverpflichtung des Parteienvertreters gemäß § 13 Abs. 3 GebG bestanden.
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus:
„Nach § 13 Abs. 3 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F (GebG) wurde der Überreicher der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Gebührenschuldner herangezogen. Nach dieser Bestimmung wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen, der im fremden Namen bei der Behörde eine gebührenpflichtige Eingabe oder Beilagen überreicht oder eine amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll veranlasst. Diese Bestimmung ordnet auch ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Auch Parteienvertreter (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater...) fallen unter diese Bestimmung.
§ 9 Abs 2 BAO betrifft nach seiner ausdrücklichen Anordnung nur die reduzierte Ausfallhaftung der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen in Ausübung des Berufes bei der Beratung in Abgabensachen. Dies hindert die Abgabenbehörde jedoch nicht an der Heranziehung des Parteienvertreters als Gebührenschuldner gem. § 13 (3) GebG für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Gebührentatbestände (vgl. ). Der gegenständliche Bescheid wurde daher zu Recht an den Vertreter d. X, Hrn. Y RA, zugestellt.
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben an den Verfassungsgerichtshof im Zeitpunkt der Überreichung. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde am beim Verwaltungsgerichthof überreicht. An diesem Tag ist auch die Gebührenschuld entstanden.
Nach § 64 Abs. 3 ZPO treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und Rechte nach § 64 Abs. 1 ZPO mit dem Tag ein, an dem das Vermögensbekenntnis dem Gericht vorgelegt worden ist. Die Zuerkennung der Verfahrenshilfe erfolgt durch Beschluss des Gerichtshofes. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe mit Beschluss des (VfGH/VwGH) vom abgewiesen. Da die Gebührenschuld bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim (VfGH/VwGH) entstanden ist, kann den in der Berufung vorgebrachten Einwänden nicht gefolgt werden.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.“
Die Beschwerdevorentscheidung war ebenso wie der Gebührenbescheid adressiert an:
„Y,Rechtsanwalt, Adresse2“
Mit Schriftsatz vom wurde bei der belangten Behörde der Vorlageantrag eingebracht, in dem im Rubrum folgende Angaben getätigt wurden:
„Antragsteller: X, ….
Vertreten durch: Dr. Y,…
Prozess- und Geldvollmacht erteilt gem. § 30 Abs. 2 ZPO“
Der Antrag darin lautete:
"Aus den oben angeführten Gründen stelle ich daher den
ANTRAG
meine Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen."
X“
Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde an das Bundesfinanzgericht. In seiner Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Zurückweisung des Vorlageantrages und führte dazu in seiner Stellungnahme aus:
„Gemäß § 264 Abs.2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer und jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt.
Bescheidadressat der Gebührenbescheide und der Beschwerdevorentscheidung war Dr. Y, dieser ist somit befugt zur Einbringung des Vorlagenantrages gemäß § 264 Abs.2 BAO.
Frau X als Antragstellerin, vertreten durch den Bescheidadressaten, war weder Bescheidadressatin der Gebührenbescheide noch der Beschwerdevorentscheidung und somit zur Einbringung des Vorlageantrages nicht befugt.“
2. Feststellung und Beweiswürdigung
Am erhob Rechtsanwalt Dr. Y Berufung gegen den an ihn adressierten Gebührenbescheid der belangten Behörde vom .
Die dazu ergangene (abweisende) Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom war ebenfalls an ihn adressiert.
Mit Schreiben vom stellte Frau X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y, den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Die Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und werden daher als erwiesen angenommen.
3. Rechtslage und Erwägungen:
§ 93 Abs. 2 BAO lautet:
„Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.“
§ 97 Abs. 1 BAO lautet:
„Die Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.“
§ 246 Abs. 1 BAO lautet:
(1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
§ 260 Abs. 1 BAO lautet:
„Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
nicht zulässig ist oder
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 264 BAO lautet:
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs 4 und 5 sowie § 245 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs 6 und § 249 Abs 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs 3 Z 1 und 2 sowie Abs 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
Nach Lehre und Rechtsprechung setzt ein Vorlageantrag voraus, dass die Abgabenbehörde eine rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Gemäß § 97 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie dem Bescheidadressaten bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt idR durch Zustellung.
Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. )
Adressat des verfahrensgegenständlichen Bescheides betreffend die nach § 24 Abs. 3 VwGG (in der verfahrensrelevanten Fassung) zu entrichtende Gebühr samt Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG war Rechtsanwalt Dr. Y (als Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 3 GebG), da nur dieser im Adressfeld der Erledigung genannt ist.
Der im Bescheid angeführte Hinweis „VwGH-Beschwerde eingereicht beim VwGH am unter der Zahl GZ Beschwerdeführerin: X“ nennt lediglich den Entstehungsgrund der Gebührenschuld, keineswegs ist daraus ableitbar, dass damit der nunmehrigen Vorlageantragstellerin die Gebührenschuld vorgeschrieben wurde.
Auch aus dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung vom , mit welcher die Berufung (des Rechtsanwaltes im eigenen Namen) vom als unbegründet abgewiesen wurde, ist deutlich zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Berufung vom Rechtsanwalt Dr. Y als Beschwerdeführer zugerechnet hat.
Die Beschwerdevorentscheidung kann daher nur gegenüber Dr. Y, nicht aber gegenüber X Rechtswirkungen entfalten.
Der nunmehrige Vorlageantrag wurde hingegen von X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y eingebracht. Aus dem Inhalt des Vorlageantrages ergeben sich keine Zweifel, wem dieser zuzurechnen ist.
Im Übrigen ist X auch den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht nicht entgegen getreten.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder nicht fristgerechter Einbringung) sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden. Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere wegen mangelnder Befugnis des Antragsstellers (vgl. Ritz, BAO6, Rz 2 und 17 zu § 264).
Da sowohl die Bescheide der belangten Behörde vom als auch die Beschwerdevorentscheidung vom gegenüber X nicht wirkten, war diese nicht zur Einbringung eines Vorlageantrages legitimiert.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von gegenständlicher formaler Zurückweisung auch bei Entscheidung in der Sache ein Abweisung der Beschwerde aufgrund eindeutiger Gesetzeslage und Judikatur erfolgt wäre.
Wird ein Vorlageantrag von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, ist er mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen (vgl. ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist gemäß § 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101111.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at