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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.07.2018, RV/7106516/2016

Vertreterpauschale bei einem Verkaufsleiter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend Einkommensteuer 2015 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2015 wird festgesetzt mit -1.322,00 €

Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der festgesetzten Abgabe (Gutschrift) sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2015 die Gewährung des Vertreterpauschales.

Im Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte das Finanzamt das Vertreterpauschale nicht und führte in der Begründung aus:

"Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Dem nichtselbständigen Versicherungsmakler oder Immobilienmakler steht das Vertreterpauschale nicht zu, da dieser nur Verträge vermittelt und nicht selbst Geschäftsabschlüsse tätigt, wie dies für die Berufsgruppe der "Vertreter" typisch ist. Das von Ihnen beantragte Vertreterpauschale konnte daher nicht berücksichtigt werden."

Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom , beim Finanzamt eingelangt am , wandte der Bf. ein, dass seine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Fa. GmbH durchaus die Anbahnung von Geschäften umfasse, sprich neue Kunden zu lukrieren und diese auch in ganz Österreich zu betreuen.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. um Nachreichung des Dienstvertrages sowie einer Bestätigung des Arbeitgebers mit genauer Tätigkeitsbeschreibung, aus der sein genauer Aufgabenbereich, die erteilten Befugnisse bzw. die zeitliche Gewichtung ersichtlich sind, ersucht.

Nach Vorlage des Arbeitsvertrages und einer Bestätigung des Arbeitgebers über die Vertretertätigkeit wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das FA nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage aus:

"Von Ihrem Arbeitgeber wurde bestätigt, dass Sie ausschließlich eine Vertretertätigkeit zum Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften für Kunden in Österreich ausüben mit dem vorrangigem Ziel der Akquisition von Anfragen sowie der Kundenbetreuung.
In dem nachgereichten Dienstvertrag sind unter §3 Zi. (3) folgende Aufgaben des Arbeitnehmers angeführt:

* Absatz &. Umsatzförderung der von GmbH in Österreich vertriebenen Produkten
* Betreuung und Ausweitung des bestehenden Händlernetzes
* technische Beratung der Kontaktpersonen
* Unterstützung der Verkaufsaktivitäten

Ihr gesamtes berufliches Aufgabenfeld umfasst somit auch andere Tätigkeiten als die der Vertretertätigkeit.
Auch der Umstand, dass Sie überwiegend im Außendienst tätig sind, vermag an dieser
Beurteilungsweise nichts zu ändern. Die in der Verordnung vorgesehene Einschränkung auf Personen, die überwiegend im Außendienst tätig sind, gilt nur für Personen, die ausschließlich als Vertreter im Außen- und Innendienst tätig werden.
Da die in der Verordnung BGBl II Nr. 382/2001 geforderte Voraussetzung der ausschließlichen Vertretertätigkeit nicht erfüllt ist, steht ein Abzug pauschaler Werbungskosten nicht zu."

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom brachte der Bf. vor:

"Mit Ihrer Entscheidung bin ich nicht einverstanden.

Ich habe nachgelesen und bin der Meinung, dass ich genau die Tätigkeit ausübe, die gemäß §262BAO gefordert wird. Meine Arbeit bei GmbH umfasst ausschließlich eine Vertretertätigkeit, wobei für die Bearbeitung konkreter Aufträge und Anfragen spezielle Arbeiten auch im Innendienst, meist ein Tag pro Woche, vorgesehen sind. Vorrangig bin ich jedoch im Außendienst tätig. Mein Aufgabengebiet umfasst hauptsächlich Anbahnung sowie Abschluss von Geschäften sowie Kundenbetreuung. Neue Kunden zu finden fördert natürlich Absatz und Umsatz wie in meinem Dienstvertrag angeführt. Weiters die Betreuung und Ausweitung des bestehenden Händlernetzes, technische Beratung - sprich Schulung der Produkte - Unterstützung der Verkaufsaktivitäten gehört für meine Firma unabdingbar zur Kundenbetreuung und somit zu meiner Vertretertätigkeit. Ein Verteter sollte heutzutage nicht nur '"Keiler" sein, sondern wertvollen Beitrag zum Geschäftserfolg beitragen.

In diesem Sinne bitte ich meinen Antrag wohlwollend zu genehmigen."

Mit Vorlagebericht vom legte das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Zuerkennung des Vertreterpauschales zu versagen. Vertretertätigkeit sei nahezu ausschließlich auf den Geschäftsabschluss gerichtet, während die Tätigkeit des Bf. einem umfassenden Leistungsangebot des Arbeitgebers zuzuordnen sei und von der Akquisition bis hin zur laufenden Kundenbetreuung und technischen Beratung reiche. Von einer untergeordneten anderen Tätigkeit im Sinne einer Vertretertätigkeit sei hier nicht mehr auszugehen.

Im Schreiben vom  nahm der Bf. zu den Ausführungen des Finanzamtes wie folgt Stellung:

"Ihre Argumentation entspricht nicht ganz den Gegebenheiten, da ich sehr wohl für Umsatz und Geschäftsabschluss verantwortlich bin. Nur ist das heutzutage nicht mehr so, dass man einen Bestellblock zückt, sondern die Bestellung wird vom Einkauf per E-Mail an die Zentrale geschickt.

Am besten sehen Sie dies bitte an Hand meines Arbeitsvertages unter dem Punkt §4 Bezüge. Hier ist angeführt, dass ich bei Zielerreichung (bestimmte Umsatzvorgaben) eine variable Vergütung bekomme. Mein Gehalt also am Umsatz gemessen wird und das zum Festgehalt dann bei Zielerreichung ein Prämie kommt.

Meine Tätigkeit besteht also hauptsächlich darin, dass Produkt meines Arbeitgebers bestmöglich anzubieten und natürlich zum Verkauf massiv anzuregen. Es stimmt schon, ich tätige keinen unmittelbaren Geschäftsabschluss, jedoch verhandele ich Preise, stelle Offerte, bespreche Objekte und bin für den Geschäftsabschluss definitiv verantwortlich und in Österreich die einzige Ansprechperson meiner Firma.

Ich bitte, mein Ansuchen bezüglich Vertreterpauschale unter diesem Aspekt zu sehen."

Über Aufforderung durch das BFG übermittelte der Bf. die Wochenberichte, aus welchen ersichtlich ist, welche Kunden er an den einzelnen Tagen aufgesucht hat und die eine kurze Beschreibung der bei den Kunden verrichteten Tätigkeiten enthalten; weiters die Reisekostenabrechnungen sowie Gehaltsabrechnungen und er teilte ergänzend mit, dass im Jahr 2015 auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage nur einmal im Februar eine erfolgsabhängige Prämie ausbezahlt worden sei.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. ist bei der GmbH, Herstellung von Verbindern für Holzkonstruktionen und Befestigungstechnik, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Verkaufsleiter für das Gebiet Österreich im Vertrieb angestellt.

Das Aufgabengebiet des Bf. umfasst die Absatz- und Umsatzförderung der von GmbH in Österreich vertriebenen Produkte, die Betreuung und Ausweitung des bestehenden Händlernetzes, die technische Beratung der Kontaktpersonen und Unterstützung der Verkaufsaktivitäten.

Der Bf. ist für die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften und die Kundenbetreuung zuständig. Seine Aufgabe besteht darin, das Produkt seines Arbeitgebers bestmöglich anzubieten und zum Kauf anzuregen. Der Bf. verhandelt Preise, stellt Offerte, bespricht Objekte, tätigt aber keinen unmittelbaren Geschäftsabschluss.

In den Wochenberichten sind in der Rubrik "Gesprächsinhalt" nachstehende - auszugsweise wiedergegebene - Tätigkeiten enthalten:

"Überblick der Produktneuheiten präsentiert; Produktschulungen angeboten; Unterlagen aktualisiert; Ordner vergeben; neue Webseite präsentiert; Angebotsübergabe; mittels Tablet und neuer Produktschulungspräsentation teilweise Überblick der Produktneuheiten präsentiert; Kataloge verteilt; kleine Faltmappen verteilt (Flyer); neue Produkte, vor allem auf...... aufmerksam gemacht; Neuheiten gezeigt; wieder mit Unterlagen versorgt; Kataloge und Preislisten verteilt; Angebot übergeben; Verkaufs-/Marktsituation besprochen; Höflichkeits-/Erinnerungsbesuch etc."

Der Bf. ist überwiegend im Außendienst tätig, einen Tag pro Woche verbringt er im Innendienst für die Bearbeitung konkreter Aufträge und Anfragen.

Als Entlohnung wird dem Bf ein Fixgehalt ausbezahlt. Zusätzlich zu seinem monatlichen Fixum erhält er eine je nach Zielerreichung zu bemessende erfolgsabhängige variable Vergütung.

Der Bf. übte im Streitjahr eine Vertretertätigkeit aus.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die in den Verwaltungsakten der belangten Behörde aufliegenden Unterlagen sowie die Angaben des Bf.

Die Tätigkeitsbeschreibung des Bf. stützt sich auf das im Arbeitsvertrag umschriebene Aufgabengebiet, die Eintragungen in den vorgelegten Wochenberichten sowie die Angaben des Bf. im Vorlageantrag und im ergänzenden Schreiben vom .

Dass der Bf. im Streitjahr eine Vertretertätigkeit ausübte, ergibt sich daraus, dass die im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten, wie die Absatz- und Umsatzförderung und Ausweitung des bestehenden Händlernetzes ebenso wie die Kundenbetreuung zweifellos zu den typischen Vertretertätigkeiten zählen. Was die technische Beratung in Form von Produkteschulungen betrifft, so dient eine solche nach Auffassung des BFG dazu, den Kunden die Vorteile eines Produkts klar und praxisnah zu erläutern und überzeugende Argumente für einen Kaufabschluss zu finden. Die Präsentation von Produktneuheiten bzw. auch die Schulung auf das Produkt des Arbeitgebers gehören somit jedenfalls auch zu den Aufgaben eines Vertreters (vgl. ). Sowohl die Produktpräsentationen (auch durch Produktschulung) wie auch die Verteilung neuer Kataloge, Preislisten und Flyers dienen letztlich dazu, einen Geschäftsabschluss herbeizuführen.

Dass der Bf. Produkte anpreist und diese verkaufen will bzw. dass seine Tätigkeit darauf abzielt, die bestehende Kundschaft  bestmöglich zu betreuen, um sie zum Ankauf von Produktneuheiten zu bewegen und andererseits auch neue Kunden akquiriert werden sollen, zeigen überdies eindeutig die in den Wochenberichten detailliert beschriebenen Gesprächsinhalte.

Aus den dargelegten Erwägungen gelangt das BFG zum Ergebnis, dass die Tätigkeit des Bf. im Beschwerdejahr darauf abgezielt hat, die Produkte des Arbeitgebers zu vertreiben, also Geschäftsabschlüsse zu vermitteln, und daher dem Berufsbild eines Vertreters entsprach.

Rechtslage:

Die auf Grundlage des § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:



9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

...

§ 5. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

Erwägungen:

Strittig ist, ob der Bf. im streitgegenständlichen Jahr im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als "Vertreter" iSd § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten anzusehen war, insbesondere ob er eine ausschließliche Vertretertätigkeit wahrgenommen hat, und somit das dort normierte "Vertreterpauschale" in Anspruch nehmen kann oder nicht.

Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist ( vgl  und vom , Ra 2015/15/0072 mit weiteren Nachweisen). Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (vgl zB bzw , Ro 2015/13/0009). Der Vertreter muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben (). Eine Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers ist, zählt grundsätzlich nicht als Vertretertätigkeit ().

Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Verrichtet ein Arbeitnehmer im Rahmen seines (den Innendienst überwiegenden) Außendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung, ist er dennoch als Vertreter tätig, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht. Maßgeblich ist somit, ob der Außendienst vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt ist (Jakom/Lenneis, EStG10 [2017] Rz 66).

Im gegenständlichen Fall ist zwischen den Parteien des Verfahrens unstrittig, dass der Bf. überwiegend im Außendienst tätig ist. Das Finanzamt verweigerte jedoch die A nerkennung des Werbungskostenpauschbetrages mit der Begründung, dass keine ausschließliche Vertretertätigkeit vorläge, weil die Tätigkeit des Bf. von der Akquisition bis hin zur laufenden Kundenbetreuung und technischen Beratung reiche und einem umfassenden Leistungsangebot des Arbeitgebers zuzuordnen sei.

Wie dem Arbeitsvertrag, den Wochenberichten und dem Vorbringen des Bf. entnommen werden kann, übt der Bf. eine vertretertypische Außendiensttätigkeit aus.

Nicht zuletzt wird vom Arbeitgeber des Bf. bestätigt, dass der Bf. ausschließlich eine Vertretertätigkeit zum Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften ausübt und dass das vorrangige Ziel seiner Tätigkeit die Akquisition von Anfragen sowie die Kundenbetreuung ist.

Zwar ist der Bf. gemäß dem Arbeitsvertrag als "Verkaufsleiter", also in einer Führungsposition tätig, doch  finden sich laut Aktenlage keine Hinweise darauf, dass typische Leitungsaufgaben, wie etwa Überwachung der Mitarbeiter, Repräsentation bei Veranstaltungen, interne Schulungen etc. in einem über ein völlig untergeordnetes Ausmaß hinausgehenden Umfang durchgeführt werden. Weder lassen der Arbeitsvertrag noch die Wochenberichte konkrete Leitungsaufgaben erkennen; falls Führungsaufgaben überhaupt ausgeübt wurden, dann konnten diese jedenfalls auf Grund der festgestellten Gesamtumstände kein für die Inanspruchnahme des Vertreterpauschale s schädliches Ausmaß angenommen haben.

Nach der Rechtsprechung des VwGH steht eine völlig untergeordnete andere Tätigkeit der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen (vgl. ; , 2012/13/0078; , 2009/13/0261; , 2003/15/0044).

Dass der Bf. keinen unmittelbaren Geschäftsabschluss tätigt, schadet nicht. Vertreter im hier maßgebenden Sinne ist auch, wer Geschäftsabschlüsse lediglich anbahnt. Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist (vgl. und die dort  zitierte Vorjudikatur).

Das Vertreterpauschale war sohin aus den angeführten Erwägungen anzuerkennen.

Angemerkt wird, dass die vom Bf. zusätzlich zum Vertreterpauschale geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel nicht berücksichtigt werden konnten, da eine gleichzeitige Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages nach § 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 9 der Verordnung, BGBl. II Nr. 382/2001, und anderer Werbungskosten gem. § 5 der Verordnung nicht möglich ist.

Berechnung der Einkommensteuer:


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
Bezugsauszahlende Stelle: GmbH
40.893,53 €
Vertreterpauschale (2.190,00 € abzüglich 132,00 € Pauschbetrag für Werbungskosten)
 -2.058,00 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
38.835,53 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
Wohnraumschaffung und Sanierung, eingeschliffen:
(60.000 € - 38.703,53 €) x (730 € - 60 €) / 23.600 € + 60 €  



    -660,86 € 
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988
    -268,00 €
Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder

gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988
    

     -264,00 €
Einkommen
 37.642,67  €
 
 
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:



(37.642,67 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00
  10.573,44 € 
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
   10.573,44 €
Verkehrsabsetzbetrag
       -291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
         -54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
   10.228,44 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
 
0 % für die ersten 620,00
            0,00 €
6% für die restlichen 3.160,20
        303,54 €
Einkommensteuer
   10.531,98 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
  -11.853,52 €
          -0,46 €
Festgesetzte Einkommensteuer
    -1.322,00 €

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist die Revision zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die im gegenständlichen Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt. Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Judikatur nicht abgewichen. Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Vertreterpauschale nach der VO BGBl II idF 382/2001 hat, war im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Insofern liegt keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist damit nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Schlagworte
Vertreterpauschale
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106516.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at