Gebühr gemäß § 24a VwGG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR x betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Bundesverwaltungsgericht die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, handschriftlich verfasste Revision des Beschwerdeführers (Bf) vom GZ: x1 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien x2, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 ein. Mit Schreiben vom leitete das Verwaltungsgericht Wien den Schriftsatz vom zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe an den VwGH weiter. Mit Beschluss y hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Eine Eingabe des Bf. vom wurde vom VwGH als Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Versagung der Verfahrenshilfe vom gedeutet. Mit Beschluss vom wurde dieses Rechtsmittel zurückgewiesen.
Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein Befund des Verwaltungsgerichts über die Nichtentrichtung der Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG idHv € 240,00 im Zusammenhalt mit der Einbringung der außerordentlichen Revision ein. In der Folge schrieb das Finanzamt mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer die Gebühr gemäß § 24a VwGG mit EUR 240 Euro vor. Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Abgabenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG mit EUR 120 fest.
In der dagegen (schwer leserlichen) eingebrachten Beschwerde wurde die Aufhebung des Bescheides mit sofortiger Wirkung begehrt. Auf Äußerungen, Revisionen oder Beschwerden könne keine Gebühr anfallen. Die Eingabe vom , GZ: x1 sei kein Rekurs, sondern eine Äußerung gewesen. Ein Antrag vom an das Verwaltungsgericht mit folgendem Inhalt (soweit lesbar) wurde beigelegt: " Ich ziehe meine Äußerung über den Beschluss, das war keine Revision, nur Äußerung und das ist gesetzlich erlaubt, zurück."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 24a VwGG betreffend Gebührenentrichtung hingewiesen.
Da weder die Entrichtung der Gebühr innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist noch ein Nachweis der Entrichtung erfolgt seien, sei der angefochtene Bescheid zu erlassen gewesen. § 9 Abs. 1 GebG sehe als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung zwingend eine Gebührenerhöhung vor. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der am statt gefundenen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer vor, eine Gebühr in Höhe von EUR 360 entrichtet zu haben. Einen Nachweis darüber wurde nicht erbracht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, (VwGG) in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz, BGBl. I 2013/33 (§ 81 Abs.11 Z 2 VwGG), lautet:
Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 73), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch das Verfahren bei der Abbuchung und Einziehung der Gebühr im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung und nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden kann.
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs.1 Z 1 GebG 1957 ist zur Errichtung der festen Gebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird oder das Protokoll verfasst wird.
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts nicht behoben wurde) können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 160 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).
Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.
Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Veraltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten
§
203 BAO und
§
241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO sinngemäß (
§
3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957).
Die Organe der Gebietskörperschaft sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundnahme werden durch Verordnung getroffen. (§ 34 Abs.1 GebG 1957).
Bei Abgaben die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsgemäß entrichtet worden ist. (§ 203 BAO)
Für die festen Gebühren gelten die Bestimmungen des § 3 Abs.1 Z 2 iVm § 9 Abs.1 GebG 1957. Diese Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass durch das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl. I 2001/144 die Entrichtung mittels Stempelmarken generell abgeschafft wurde. Somit gelten die §§ 203 und 241 Abs.3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mir Erlagschein, mittels Bankomat-oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten sind.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs.1 GebG 1957)
Im zu beurteilenden Fall steht nach Aktenlage folgender wesentlicher Sachverhalt fest:
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt eine Gebühr für die Eingabe des Bf. vom , die am beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, fest. Es kommt daher auf den Inhalt dieser Eingabe an, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (bzw. ein sonstiges im § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV genanntes Anbringen) oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof iSd § 24a VwGG oder eine (weitere) Eingabe in einem bereits anhängigen (Revision-)Verfahren vorliegt.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem zur Zl. Ra 2015/04/0044-4, dass der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen eines Antrages auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat eine als Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bezeichnete Eingabe am beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Das Verwaltungsgericht leitete diesen Schriftsatz zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag an den VwGH weiter. Mit Beschluss vom wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe vom VwGH abgewiesen. Der Beschwerdeführer entrichtete keine Eingabegebühr.
Dazu ist festzustellen:
Da der VwGH gemäß Art. 133 Abs.1 Z 1 B-VG in der ab geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts entscheidet und durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit die Landesverwaltungsgerichte die Unabhängigen Verwaltungssenate ersetzen, handelt es sich bei der als Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezeichneten Eingabe vom um einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl.
VGW xx, für welches die mit in Kraft getretenen Bestimmungen des § 24a VwGG (BGBl I 2013/33) gelten.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 24a VwGG durch Überreichung der Eingabe. Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob oder wie der Gerichtshof eine Eingabe behandelt. (vgl. z.B. ) Daher unterliegt eine Beschwerde auch dann der Gebühr, wenn der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt hat, weil ein Mangel in der Beschwerde nicht behoben wurde.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten die vorstehenden rechtlichen Ausführungen, dass-einerseits- die Gebührenschuld mit Einlangen der Revision beim VwGH entstanden und fällig geworden ist und, dass- andererseits- die Gebührenschuld für den Beschwerdeführer als Person, in dessen Interesse diese Eingabe eingebracht worden ist, entstanden ist.
Im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe beim Verwaltungsgericht Wien am ist daher die Gebührenschuld nach §24a Z 3 VwGG entstanden und war sie gleichzeitig fällig.
Da die Gebührenschuld vom Beschwerdeführer nicht auf die in § 24a Z 4 VwGG vorgesehene Art und Weise entrichtet worden ist, nahm das Verwaltungsgericht zu Recht einen Befund auf, und es erfolgte aufgrund dessen die bekämpfte Gebührenvorschreibung.
Die Festsetzung der Abgabenerhöhung iSd § 9 Abs.1 GebG 1957 stellt eine verschuldensunabhängige Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr dar. Die Erhöhung ist eine zwingende Rechtsfolge für den Fall, dass eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Gebührenschuldners zurückzuführen ist, und unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Die Festsetzung der Abgabenerhöhung erfolgte daher ebenfalls zu Recht.
Es waren daher sowohl die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid als auch jene gegen den Bescheid betreffend Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24a Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24a Z 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24a Z 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101008.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at