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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.07.2018, RV/5101019/2018

Benutzung der Postversandbox außerhalb der Öffnungszeiten setzt die postalische Behandlung des Schreibens erst am nächsten Öffnungstag in Gang

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch Dr. Arnold Christian Mayrhofer, Bürgerstraße 1, 4020 Linz , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Linz vom ,  betreffend

Dienstgeberbeitrag 2005 - 2012,

Haftung/Lohnsteuer 2005 - 2012,

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2005 - 2012

beschlossen:

Die Beschwerde wird gem. § 260 Abs.1 lit. b BAO zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die beschwerdegegenständlichen Bescheide ergingen mit .

Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist mit datiert: auf dem Poststempel des eingeschrieben zur Post gegebenen Kuverts ist der ersichtlich. Das Finanzamt erließ idF einen Vorhalt, in dem es die Bf darauf hinwies, dass der Tag der Postaufgabe grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen wird, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist (unter Hinweis auf entsprechende VwGH-Judikatur). – Da die Bescheide am zugestellt wurden  (in der Beschwerde auch bestätigt), beginne an diesem Tag die Beschwerdefrist und ende am . Die Postaufgabe am erfolgte nach Ende der Beschwerdefrist und sei die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Die Bf möge sich dazu in gesetzter Frist äußern.

Die Bf ließ die Frist ohne Beantwortung verstreichen. Das Finanzamt wies idF die Beschwerde mit BVE gem. § 260 BAO zurück.

In einem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Annahme des Finanzamts die Beschwerde nicht am 21. sondern bereits am „eingeschrieben postalisch abgesandt“ wurde. Auf den Umstand, wann die Postmitarbeiter den Poststempel mit welchem Datum aufdruckten, habe die Bf keinen Einfluss und ändere dies auch nichts am Aufgabedatum. Die Beschwerde sei also fristgerecht eingebracht. Die Bf legte die Kopie einer automatischen Bestätigung per Versandbox der Post bei, aus der ersichtlich ist, dass die Sendung die angegebene Sendungsnummer (ident mit der Nummer auf dem eingeschriebenen Vermerk des Kuverts, mit dem die Beschwerde zur Post gegeben wurde) aufweist, weitere Abgabeinformationen sind „Datum/Uhrzeit , 19:36:37 Uhr“  und „Filiale 4013 Linz, Landstr.85, 4020 Linz“.

Lt. Homepage dieser Postfiliale sind ihre Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Lt.Kundenservice Wien/Post sind die Versandboxen (mittels der auch die gegenständliche Beschwerde eingeschrieben zur Post gegeben wurde) eingerichtet, um den Kunden Zeit beim Anstellen am Schalter bei der Gebührenentrichtung zu ersparen. Die postalische Bearbeitung der so aufgegebenen Post erfolge bei Benutzung der Versandbox nach Dienstschluss erst am nächsten Tag (Entleerung am nächsten Tag zumeist 1x oder 2x). - Dies sei vergleichbar mit Briefkästen: erfolgt der Posteinwurf nach der angegebenen Entleerungszeit des jeweiligen Tages, wird der Briefkasten erst am nächsten Tag entleert und idF die oa Post auch erst am „nächsten“ Tag zum ersten Mal postalisch in Bearbeitung genommen.

Die postalische Bearbeitung der während der Dienstzeit aufgegebenen eingeschriebenen Post erfolge am selben Tag (egal ob am Schalter oder per Versandbox aufgegeben); nach Dienstschluss per Versandbox eingeschrieben aufgegebene Sendungen werden erst am nächsten Tag (woa) postalisch in Bearbeitung genommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 245 Abs.1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gem.§ 260 Abs.1 lit.b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluß zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gem. § 108 Abs.4 BAO werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Lt. Ritz, BAO 5, § 108 TZ 14 ist für den Beginn des Postenlaufs bei Einwurf des Schriftstücks in einen Briefkasten der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird ( ua).

Lt. ist für den Beginn des Postenlaufs maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird.

Lt. ist es Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung des Rechtsmittels bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (unter Verweis auf ).

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist es der Bf gelungen nachzuweisen, dass sie die Gebührenentrichtung für ihre eingeschrieben aufgegebene Beschwerde am Donnerstag, den , 19:36:37 Uhr in der Postfiliale 4013 Linz, Landstr.85, 4020 Linz außerhalb deren Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr) an der Versandbox erledigte.

Nicht gelungen ist ihr jedoch damit der Beweis, dass damit auch am die postalische Bearbeitung dieses Schreibens erfolgte, die den Postenlauf auch am in Gang gesetzt hätte: wie der Bf offenkundig sein musste, war die Postfiliale zum Zeitpunkt ihrer Benutzung der Versandbox nicht mehr geöffnet (Öffnungszeiten woa Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr) und also eine postalische Bearbeitung dieses Schreibens erst am nächsten Tag ab Öffnung der Filiale möglich. Der bei Benutzung der Versandbox automatisch  gedruckten  Bestätigung kommt nicht der Beweis der postalischen in Behandlungnahme des Schreibens durch die Post (und damit die in Gang Setzung des Postenlaufs) zu, sondern wurde damit lediglich bestätigt, dass die Gebührenentrichtung betreffend das noch postalisch zu  bearbeitende Schreiben erfolgte. Die Bestätigung der postalischen in Behandlungnahme erfolgte durch den auf dem betreffenden Kuvert am nächsten Tag gesetzten Poststempel.

Da sich dieser Tag unbestritten nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist befindet, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gem. § 260 Abs.1 lit.b BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen.

Gem. § 274 Abs.3 und 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn gem. § 260 BAO die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Da woa dieser Fall gegenständlich vorliegt, wurde dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO nicht entsprochen.

Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der Rechtsprechung des VwGH zur Beweisführung hinsichtlich der rechtzeitigen Übergabe  eines Schreibens zur postalischen Behandlung innerhalb der Beschwerdefrist, wobei der Zeitpunkt der Gebührenentrichtung den Postenlauf nicht in Gang setzt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Postversandbox
Benutzung außerhalb der Öffnungszeiten
postalische Behandlung
nächster Tag
Verweise
Zitiert/besprochen in
Fuchs in AFS 2018/4, 141
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101019.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at