Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2018, RV/5200064/2012

Vorübergehende Verwendung eines PKW - Weisungsbefugnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., zu Handen  RA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde ZA Linz Wels vom , betreffend Vorschreibung einer Zollabgabe und der Einfuhrumsatzsteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom wurden für den Bf. nach Art 204 Abs 1 lit a und Abs 2, 3 iVm Art 234 Abs 2 ZK-DVO Abgaben in Höhe von Zoll: € 2.495,00 und EUSt: € 5.489,00 für die am erfolgte vorschriftswidrige Verbringung eines PKW der Marke BMW („X6xDrive35d), Baujahr 2009, Kennzeichen: KZ) vorgeschrieben. Begründet wurde der Abgabenbescheid wie folgt:

„Auf Grund einer beim Zollamt Linz Wels als Abgabenbehörde I. Instanz eingegangenen Mitteilung wurde bekannt, dass WE (folgend: WE), wohnhaft in DE, am mit dem in der Schweiz auf die Firma AB_Schreibweise1, zugelassenen PKW der Marke BMW „X6 xDrive35d“, amtliches Kennzeichen: KZ_Schreibweise2 (CH), anlässlich einer beruflich veranlassten Reise, im Bereich der Autobahnhausfahrt Wels/West (AT) der A8 in Fahrtrichtung Deutschland, angehalten und einer mobilen Zollkontrolle unterzogen worden ist. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hat Herr KK (folgend: KK), wohnhaft in DE2, auf Bitte des WE den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt.

Im Zuge der oben angeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass WE gem. § 4 Abs. 2 Ziff. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz in Deutschland, also im Zollgebiet der Gemeinschaft, seinen gewöhnlichen Wohnsitz inne hat und sich mit dem in der Schweiz (Drittland) zugelassenen PKW auf der Fahrt zurück zu seinem Arbeitgeber, der Firma BF-DE, befunden habe. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme gab  WE zu Protokoll, dass er am den verfahrensgegenständlichen PKW am Gelände seines Arbeitgebers übernommen habe und anschließend, im Auftrag seiner Firma, zu einem am um 07.00 Uhr angesetzten geschäftlichen Termin zur Firma 2_Unternehmen_in_L, gefahren sei. Bei der Fa_1_in_L hat  er vermittelte Arbeiter vorgestellt und dafür gesorgt, dass diese ihre Sicherheitsbelehrung erhalten haben. In der Folge hat er dort noch einige weitere organisatorische Maßnahmen für die vorangeführten Arbeiter durchgeführt.

In der Stellungnahme zum Vorhalt des Zollamtes Linz Wels als Abgabenbehörde I. Instanz vom wird am 22.08.2011wird  seitens seines Arbeitgebers mitgeteilt, dass deren Geschäftsführer, GE-WE (folgend: G-WE) , seinem Vater und Angestellten der Firma BF-DE_Schreibweise2,  WE, den Auftrag erteilt habe, den verfahrensgegenständlichen PKW im Zollgebiet der Gemeinschaft und somit auch für die Fahrt nach Österreich (L) zu verwenden. Im gleichen Schriftstück wird dem Zollamt Linz Wels als Abgabenbehörde I. Instanz übermittelt, dass Sie (Bf.) , in Ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsvorsitzender der AB-Schreibweise2 am mit dem in der Schweiz zugelassenen drittländischen Beförderungsmittel über die Grenzstelle Basel in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingereist seien. Mit Schreiben vom teilen Sie dem ho. Zollamt mit, dass Sie sich am auf Grund dessen, dass der Firma BF-DE_Schreibweise2 zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug zur Verfügung stand, bereit erklärt haben,  WE und seinem Begleiter,  KK, das von Ihnen im Zollgebiet der Gemeinschaft in Verwendung stehende drittländische Beförderungsmittel für eine Geschäftsfahrt  zur „VO_in_Ö“ in L_in_Ö/Österreich, zur Verfügung zu stellen. Sie hätten WE am den Auftrag erteilt, nach seinem Besuch bei der VO_in_Ö in Österreich, das Beförderungsmittel zum Firmenstandort der AB-Schreibweise2 nach CH, zu befördern, während Sie sich zu dieser Zeit, Ihren Angaben zufolge, weiterhin in Deutschland aufgehalten hätten.  WE hat in seiner Erstaussage am zu keiner Zeit erwähnt, einen derartigen Auftrag von Ihnen erhalten zu haben.

Den Auftrag zur gegenständlichen Geschäftsreise hat demnach alleine der Geschäftsführer der Firma BF-DE_Schreibweise2 in DE-3, G WE, erteilt. Somit fehlt die Voraussetzung des Artikel 560 Abs. 1, 1. Unterabsatz ZK-DVO, wonach im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen können, sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet, erfolgt.

Als grundsätzliche Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von drittländischen Beförderungsmitteln gem. Artikel 558 Abs. 1 ZK-DVO gelten unter Anderem: Zulassung des Fahrzeuges außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebietes ansässigen Person (drittländischer Halter) und die Verwendung durch eine außerhalb dieses Zollgebietes ansässigen Person (drittländischer Verwender).

Sie haben das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zulässigerweise zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und sind somit zum Bewilligungsinhaber in diesem Verfahren geworden. WE hat die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt, indem er gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 8 ZollR-DG seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland, also im Zollgebiet der Gemeinschaft, innehat.

Gemäß § 119 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 i.d.g.F., obliegt es dem Abgabepflichtigen, abgabenrechtlich bedeutsame Umstände, durch die normierte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, der Abgabenbehörde bekannt zu geben. Durch die Verletzung dieser Bestimmung kam es zur widerrechtlichen vorübergehenden Verwendung des drittländischen PKW.

Dadurch wurde der abgabenrechtliche Tatbestand des Artikel 204 Abs. 1, Buchstabe a) Zollkodex i.V.m. Artikel 234 Abs. 2 ZK-DVO und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 i.d.g.F., verwirklicht.

Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Zollverfahren gem. Art. 90 ZK kommt nicht in Betracht, da die übernehmende Person,  WE, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt hat.“

In der mit eingebrachten Berufung brachte der Einschreiter vor, dass schon aus Art 560 Abs 1 UAbs 1 ZK-DVO ersichtlich sei, dass eine Weitergabe möglich wäre. Der Einschreiter verweist auf das Schreiben vom in dem er angibt, dass Fahrzeug am vom Bf. über die Grenzstelle Basel nach Österreich  verbracht wurde, dass der Gf der BF-DE_Schreibweise2, Nutzungsauftrag an  WE erteilte und dass dieses Fahrzeug nur am genutzt worden sei. Der Wagen sei am vom Bf. an  WE übergeben worden.

Ergänzend wird in der Berufung ausgeführt, dass  WE der Auftrag für eine Fahrt in Österreich erteilt wurde. Der Bf. verweist diesbezüglich auf die Darstellung im Schreiben vom in dem er ausführte, dass er schon am mehrere Besprechungen für die AB-Schreibweise2 in seiner Funktion als Verwaltungsratsvorsitzender hatte. In diesem Zusammenhang gab es auch eine Besprechung mit dem Geschäftsführer der BF-DE_Schreibweise2, G WE, über eine geschäftliche Zusammenarbeit auch im Zusammenhang mit der VO_in_Ö. Im Zuge dieser Besprechung, sei, so der Bf., zwischen G-WE und dem Bf. eine Vereinbarung getroffen worden, dass ein Vertreter der BF-DE_Schreibweise2 nach L_in_Ö fahren solle. Da G-WE terminlich verhindert gewesen wäre, hätte dieser seinen Vater,  WE, ein Angestellter der BF-DE_Schreibweise2, beauftragt, diesen geschäftlichen Termin wahrzunehmen.  Da aber der BF-DE_Schreibweise2 kein entsprechendes Fahrzeug zu Verfügung gestanden hätte, erklärte sich der Bf. bereit, Herrn  WE und Herrn  KK den verfahrensgegenständlichen PKW zu Verfügung zu stellen. Dabei habe der Bf. Herrn WE die Weisung erteilt, das Fahrzeug nach dem Besuch der VO_in_Ö unmittelbar wieder in die Schweiz zu befördern. Der Bf. habe sich zu diesem Zeitpunkt () in Deutschland aufgehalten. In der Berufung wurde ausgeführt, dass Herr WE nicht den Auftrag erhalten habe, auch die 2U_inL zu fahren.  Die Fahrt nach L ergab sich so, dass während des Aufenthalts in L_in_Ö, Herr  WE einen Anruf eines Arbeitskollegen erreichte, dass seine Anwesenheit dort erforderlich wäre bzgl. Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen ().  Diese Fahrt sei nach einem Telefonat durch den Vorgesetzten genehmigt und vom Bf erlaubt worden. Folglich seien beide Fahrten von der Genehmigung des Bf. erfasst gewesen.

Mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl: 520000/xxxxx/y/2011 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts stützt sich die bescheiderlassende Behörde vor allem darauf, dass WE in seiner Vernehmung vom ausgesagt habe, dass er schon öfters mit einem drittländischen Fahrzeug in der EU gefahren sei.  Die bescheiderlassende Behörde erachtet es als unglaubwürdig, dass die BF-DE_Schreibweise2 am über kein Fahrzeug verfügt habe, weil es eine betriebliche Vereinbarung gebe, dass ein Fahrzeug derselben Marke mit dem Kennzeichen KZ_anderes_Fzg betrieblich verwendet werden dürfe (von G-WE und  WE). Überdies vermiete die Besitzerin des Fahrzeugs, der Schweizer Fa, deren Verwaltungsratsvorsitzender der Bf. sei, gelegentlich Fahrzeug für betriebliche Zwecke.  Im Ergebnis vertritt die Behörde die Auffassung, dass der geschäftliche Wille und die Weisungen vom GF der BF-DE_Schreibweise2 erteilt worden seien, nicht aber vom Bf.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, ergänzend aber ausgeführt, dass  WE ein steuer- und zollrechtlicher Laie sei und für diesen Fahrer – gemeint wohl aus dessen subjektiver Sicht – nur die Weisungen seines Sohnes maßgeblich gewesen seien. Die Ausführungen der bescheiderlassenden Behörde bezüglich der Genehmigung ein drittländischen Fahrzeug zu nützen sowie der Umstand, dass die AB-Schreibweise2 bei Bedarf Fahrzeuge vermietet, sprächen nicht gegen die Ausführungen des Bf. weil es sich einerseits um ein anderes Fahrzeug mit einem anderen Kennzeichen handle und andererseits der Einzelfall zu würdigen sei. Sohin habe der Bf. das Fahrzeug im Einklang mit Art 560 Abs 1 UAbs 1 ZK-DVO übergeben, sodass keine Zollschuld entstanden sei.

Zum Antrag auf Einvernahme der beiden Fahrer in der Berufung hinsichtlich der zu beweisenden Umstände, dass sie nach ihrem Besuch bei der VO_In_Ö_Schreibweise2 am in Österreich übernachtet und am nach L gefahren sind, wird ausgeführt, dass diesem Vorbringen Glauben geschenkt wird. Aus diesem Grunde  kann auf die Einvernahme verzichtet werden.

Zum Antrag in der Beschwerde auf Einvernahme des  WE als Beweis dafür, dass die Auftragserteilung an ihn wie im Schreiben vom ausgeführt, erteilt wurde, ist zu bemerken, dass dem Vorbringen Glauben geschenkt wird, dass der Bf den beiden Fahrern das Fahrzeug zu Verfügung gestellt und ihnen mitgeteilt hat, dass das Fahrzeug nach dem Besuch der VO_In_Ö_Schreibweise2 das Fahrzeug wieder in die CH zu bringen wäre. Aus diesem Grund  kann auf eine Einvernahme verzichtet werden.

Rechtslage:

Nach Art 137 Zollkodex (ZK) können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Union verwendet werden. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen dieses Verfahren in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt (Art 141 ZK). Dies ist unter anderem in Form der Bestimmung des Art 558 ZK-DVO erfolgt, wonach die vorübergehende Verwendung mit voll-ständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt wird, die erstens außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind und zweitens von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden.

Da die genannten Voraussetzungen vorlagen, durfte der Bf  anlässlich der Einreise nach Österreich für das im Drittland zugelassene Kraftfahrzeug das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen. Nach Art 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet. Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug bei der Einreise auf der Grundlage des Art 497 Abs 3 ZK-DVO nach Art 232 iVm Art 233 ZK-DVO konkludent durch einfaches Passieren der Zollstelle angemeldet wurde (Witte/Henke, Zollkodex6 Art 138 Rz 28). Das bei einem derartigen Ablauf inbegriffene Nichttätigwerden der Zollstelle galt als Erteilung der Bewilligung (Witte/Henke, Zollkodex6 Art 138 Rz 18). Ab diesem Zeitpunkt befand sich das Kraftfahrzeug im Gebiet der Europäischen Union im Verfahren der vorübergehenden Verwendung. Verfahrensinhaber und somit Träger der aus dem Verfahren resultierenden Rechte und Pflichten war der Bf.. Eine dieser Pflichten besteht darin, ein Fahrzeug, das sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindet, bestimmungsgemäß zu verwenden und nicht an unberechtigte Personen weiterzugeben.

Nach Art 560 Abs 1 Artikel 560 Abs 1 ZK-DVO in der damals geltenden Fassung lautete:

"Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet, erfolgt."

Ob dies verfahrensgegenständlich contra legem erfolgt ist, wie die belangte Behörde behauptet, soll nachstehend untersucht werden. Dass der Bf. sich im Zollgebiet aufhielt, wurde im Verfahren glaubhaft gemacht und ist aus Sicht des BFG sohin unstrittig.

WE sagte am aus, dass er regelmäßig mit einem drittländischen Fahrzeug im Auftrag seiner Firma unterwegs war  (ca einmal im Monat).  Mit dem ggstl. Fahrzeug sei er unterwegs gewesen, weil sein Fahrzeug in der Werkstätte stand und er einen dringenden Auftrag in Österreich erledigen musste.  In der Regel benütze er aber ein Fahrzeug, das in Deutschland zugelassen sei.  Zur Kontrolle angehalten wurde er auf der A8 Richtung Deutschland. 

Der Bf. bestätigte im Schreiben vom , dass der Auftrag zur beruflichen Nutzung des Fahrzeugs vom Arbeitgeber erteilt wurde: „Den Auftrag erteilte der Geschäftsführer der Firma BF-DE_Schreibweise2, Herr G-WE“. Im Schreiben vom wurde der Sachverhalt insofern ergänzt, als mitgeteilt wurde, dass die CH-Firma in temporäre Dienstleistungen der BF-DE_Schreibweise2 bzgl. der VO_in_Ö in L_in_Ö eingebunden worden wäre und eine Vereinbarung zur Folge hätte, dass der GF der BF-DE-Schreibweise3 nach L_in_Ö fahren solle; eine Einbindung in diese Tätigkeit auch bzgl. der Unternehmen in L wurde nicht erwähnt.  In diesem Schreiben wird betont, dass der Bf. Herrn  WE die Weisung vom Bf. erhalten habe, nach Erledigung dieses Auftrags wieder in die CH zu fahren. Im Schreiben vom wurde wiederum ergänzt und betont, dass zwar ein Arbeitskollege Herrn  WE gebeten habe, nach L zu kommen, diese Fahrt sowohl mit seinem Arbeitgeber, als auch mit dem Bf. abgesprochen war und der Bf. den Aufrag erteilte, auch nach L fahren solle, weil es unwirtschaftlich sei, zunächst nach Deutschland, danach in die Schweiz und danach wieder nach Österreich (L) zu fahren.

Nicht bestritten wurde,  dass Herr G-WE und Herr  KK Lenker des ggstl. Fahrzeugs waren, die auf die AB-Schreibweise2 in der Schweiz zugelassen war. Unbestritten ist auch, dass die beiden Personen für die Fahrt nach L_in_Ö zur VO_In_Ö_Schreibweise2 und nach L zur genutzt haben. Unbestritten ist überdies, dass G-WE kein Angestellter der Aliba Holding, sondern der FP Foundry ist und der zweite Lenker,  KK zum Zeitpunkt der Nutzung des Fahrzeugs weder in einem Angestelltenverhältnsi zur AB-Schreibweise2, noch zur BF-DE_Schreibweise2 gestanden ist.

Strittig ist aber, auf wessen „Weisung“ die betreffenden Personen das Fahrzeug benützt haben und ob die Abgabenfreiheit nach Art 560 Abs 1 UAbs 2 ZK-DVO greift oder nicht.

Hier unterscheiden sich die Darstellungen: Während der Fahrer des PKW den Sachverhalt so schilderte, dass er auf Auftrag des Arbeitgebers (nur nach L) unterwegs war, hat der Bf. ursprünglich ebenfalls betont, dass der GF der BF-DE_Schreibweise2 die „Weisung“ erteilt habe, nach Österreich zu fahren (Schreiben vom ) es wurde auch  bestätigt, dass der GF seinen Vater beauftragte nach Österreich zu fahren (Schreiben vom ).  Diese Weisung war Inhalt einer Vereinbarung mit dem Bf. gemeinsam am österreichischen Markt tätig zu sein; der Bf. hätte nur das Fahrzeug zu Verfügung gestellt und (nur) die Weisung erteilt, dass das Fahrzeug unmittelbar nach der Auftragserfüllung in L_in_Ö wieder in die Schweiz zurückgebracht werden solle (Schreiben vom ). Im Schreiben vom wurde hingegen ausgeführt, dass der Fahrer des PKW auf Weisung des Bf. nach L gefahren sein solle.

Diese – sich zwar nicht gänzlich aber doch hinsichtlich der konkreten Zuordnung der Weisungsbefugnis - widersprechenden Darstellungen werden im Zuge des Verfahrens durch entsprechende Beweismittel des Bf. nicht untermauert, etwa dadurch, dass eine Vereinbarung existiert, dass der Bf. im Unternehmen der BF-DE_Schreibweise2 berechtigt war, Arbeitnehmern seines Geschäftspartners entsprechende Anweisungen zu geben,wie etwa die „Weisung“ zur Auftragserfüllung nach L zu fahren. Sowohl der Fahrer als auch der Bf haben auch ausgesprochen haben, dass die Auftragserteilung durch den GF der BF-DE_Schreibweise2 erteilt wurde. Auch L soll – nach Auskunft des Bf - keine Ausnahme gewesen sein. Es ist nur wenig wahrscheinlich und auch nicht aktenkundig, dass aufgrund einer bloßen  Besprechung dem Bf so umfangreiche Rechte, dh Rechte gleich eines Arbeitgebers zugestanden wurden, über den konkreten Einsatz von Arbeitskräften seines Geschäftspartners zu verfügen. Zwar mag der Bf eine Art Auftragserteilung gegeben haben, dass das Fahrzeug nach Auftragserfüllung wieder in die Schweiz zu bringen wäre. Trotzdem liegt nach Überzeugung des Gerichts in dieser Auftragserteilung kein rechtserheblicher Grund zugrunde, von einer Weisung auszugehen, die eine Abgabenfreiheit rechtfertigt. Vielmehr  liegt der Grund der Verwendung  in der entgeltlichen Überlassung des PKW für Zwecke der BF-DE_Schreibweise2. Sohin unterliegt die Überlassung eines Fahrzeugs an ein deutsches Unternehmen vor, nicht aber die Überlassung  eines drittländischen  Fahrzeuges an eine natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die den Weisungen des Zulassungsinhabers aus der CH unterworfen gewesen wäre. Selbst wenn man aber eine Weisungsunterworfenheit unter den Willen des Zulassungsinhabers annehmen würde, ändert dies nichts, weil der zweite Fahrer, weder der AB-Schreibweise2, noch der BF-DE-Schreibweise3 zugeordnet werden kann und Auftragserteilungen oder Weisungen an diese Person ohnehin wirkungslos gewesen sind, weil dieser Fahrer arbeitslos war.

Fraglich ist aber, ob der Unionsrechtsetzer unter dem Begriff der „Weisung“ auch tatsächlich eine Weisungsgebundheit im Sinne einer Unterordnung, dh als Wesensmerkmal eines nichtselbständig tätigen Personen gemeint hat, dh ob ein Angestelltenverhältnis zum drittländischen Unternehmen erforderlich ist oder ob als Weisung bloß verstanden werden muss, Aufträge so weit zu konkretisieren, die die konkrete Nutzung des Fahrzeugs betreffen. Aber auch in diesem Fall muss nach der Aktenlage entnommen werden, dass der geschäftliche Wille zur Nutzung des Fahzeugs von der BF-DE-Schreibweise3 ausging, selbst wenn diese auf eine Vereinbarung mit der Zulassungsbesitzerin wirtschaftlich zurückzuführen ist; eine Vereinbarung die aber im Verfahren ohnehin  nie entsprechend substantiiert vorgebracht wurde, da (nur) von einer im Laufe des Gesprächs getroffenen Vereinbarung die Rede war. Der konkrete Gebrauch des Fahrzeugs (Fahrziel, Zweck der Reise etc) war sohin von den Weisungen der BF-DE-Schreibweise3 bestimmt, nicht aber vom Bf, auch wenn dieser – möglicherweise – von der Fahrt ebenfalls einen wirtschaftlichen Nutzen gezogen haben könnte, und deswegen ein Begehren im Sinne eines Auftrags geäußert hat; eine Weisung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften war es nicht.

Der Beschwerde war sohin kein Erfolg beschieden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung im Sinne dieses Beschlusses erkannt (; , 2004/16/0110).

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 232 ff ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 558 ff ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Verweise
Witte, Zollkodex, 6. Auflage, Art 138 ZK Rz 18 ff
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5200064.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at