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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2018, RV/7101476/2015

Haftung, Ausgleich, Konkurs

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache K.S., (Bf.) über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in Anwesenheit der Amtsbeauftragten Roswitha Reis und der Schriftführerin Gülüzar Gerda Ruzsicska zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Haftung auf folgende Beträge eingeschränkt:

Abgabenart Zeitraum Betrag in €

Lohnsteuer 06/08 799,75
Lohnsteuer 07/08 2.705,91
Körperschaftssteuer 07-09/08 349,60
Dienstgeberbeitrag 06/08 1.101,34
Dienstgeberbeitrag 07/08 1.711,45
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/08 112,84
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/08 102,16
Pfändungsgebühr 2008 141,82
Barauslagenersatz 2008 0,48
Säumniszuschlag 1 2008 337,05
Umsatzsteuer 2007 3.407,11
Umsatzsteuer 08/09 527,16
Lohnsteuer 09/09 3.181,96
Dienstgeberbeitrag 09/09 2.201,06
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/09 200,54
Säumniszuschlag 1 2009 60,32
Körperschaftssteuer 10-12/09 427,34
Umsatzsteuer 09/09 5.976,55
Lohnsteuer 10/09 1.477,77
Dienstgeberbeitrag 10/09 1.828,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/09 166,57
Lohnsteuer 11/09 4.067,31
Dienstgeberbeitrag 11/09 3.298,67
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/09 300,54
Säumniszuschlag 1 2009 60,94
Lohnsteuer 12/09 2.411,37
Dienstgeberbeitrag 12/09 1.988,09
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/09 181,14
Lohnsteuer 01/10 1.109,80
Dienstgeberbeitrag 01/10 1.479,89
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/10 131,54
Körperschaftssteuer 01-03/10 425,40
Säumniszuschlag 1 2009 119,53
Lohnsteuer 02/10 3.602,92
Dienstgeberbeitrag 02/10 1.669,91
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/10 148,43
Lohnsteuer 03/10 1.546,56
Dienstgeberbeitrag 03/10 1.349,71
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/10 119,97
Säumniszuschlag 1 2009 60,40
Säumniszuschlag 1 2009 63,63
Säumniszuschlag 2 2009 59,76
Säumniszuschlag 1 2009 81,34
Säumniszuschlag 1 2009 65,97
Lohnsteuer 04/10 2.681,36
Dienstgeberbeitrag 04/10 1.398,09

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/10 124,27
Lohnsteuer 05/10 248,33
Dienstgeberbeitrag 05/10 1.127,17
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/10 100,18
Säumniszuschlag 1 2010 72,05
Säumniszuschlag 1 2010 53,62
Körperschaftssteuer 07-09/10 425,40
Umsatzsteuer 2009 5.779,05

Summe: € 63.169,42

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde die Bf. gemäß §§ 9, 80 BAO für folgende offene Abgabenschuldigkeiten der B.GmbH (FN) zur Haftung herangezogen:

Abgabenart Zeitraum Betrag in €

Lohnsteuer 06/08 799,75
Lohnsteuer 07/08 2.969,89
Körperschaftssteuer 07-09/08 393,30
Dienstgeberbeitrag 06/08 1.101,34
Dienstgeberbeitrag 07/08 1.925,38
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/08 126,95
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/08 104,95
Pfändungsgebühr 2008 145,69
Barauslagenersatz 2008 0,50
Umsatzsteuer 2007 3.500,00
Umsatzsteuer 08/09 541,54
Lohnsteuer 09/09 3.268,66
Dienstgeberbeitrag 09/09 2.261 ,07
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/09 206,01
Säumniszuschlag 1 2009 61,97
Körperschaftssteuer 10-12/09 439,00
Umsatzsteuer 09/09 6.139,48
Lohnsteuer 10/09 1.518,06
Dienstgeberbeitrag 10/09 1.878,15
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/09 171,12
Lohnsteuer 11/09 4.178,20
Dienstgeberbeitrag 11/09 3.388,60
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/09 308,74
Säumniszuschlag 1 2009 62,61
Lohnsteuer 12/09 2.477,11
Dienstgeberbeitrag 12/09 2.042,29
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/09 186,08
Lohnsteuer 01/10 1.140,06
Dienstgeberbeitrag 01/10 1.520,24
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/10 135,13
Körperschaftssteuer 01-03/10 437,00
Säumniszuschlag 1 2009 122,79
Lohnsteuer 02/10 3.701,15
Dienstgeberbeitrag 02/10 1.715,44
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/10 152,48
Lohnsteuer 03/10 1.588,73
Dienstgeberbeitrag 03/10 1.386,51
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/10 123,25
Säumniszuschlag 1 2009 62,05
Säumniszuschlag 1 2009 65,37
Säumniszuschlag 2 2009 61,39
Säumniszuschlag 1 2009 83,56
Säumniszuschlag 1 2009 67,77
Lohnsteuer 04/10 2.754,46
Dienstgeberbeitrag 04/10 1.436,21

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/10 127,66
Lohnsteuer 05/10 255,11
Dienstgeberbeitrag 05/10 1.157,90
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/10 102,92
Säumniszuschlag 1 2010 74,02
Lohnsteuer 06/10 1.184,75
Dienstgeberbeitrag 06/10 1.972,09
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/ 10 175,30
Säumniszuschlag 1 2010 55,09
Lohnsteuer 07/10 1.072,83
Dienstgeberbeitrag 07/10 1.155,45
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/10 102,71
Körperschaftssteuer 07-09/10 437,00
Umsatzsteuer 2009 5.936,60

Summe: € 70.905,70

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"1.) Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen.
2.) Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufene Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
3.) Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
4.) Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und wird subsidiär geltend gemacht unter der Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden.
5.) Sie waren vom bis zur Eröffnung des Anschlusskonkurses (LG LG GZ GZ am  - ) und vom bis zur Konkurseröffnung (HG Wien GZ1 am  - ) eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. B.GmbH (FN). Sie waren somit mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betraut.
6.) Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur
Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen
schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war.
7.) Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 und des § 16 UStG selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - wurde die Umsatzsteuer gemeldet bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet.
8.) Der Geschäftsführer haftet auch dann für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
9.) Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für Abfuhrabgaben, insbesondere für Lohnsteuer. Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 hat der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Eine solche Ausnahme besteht auch für die Kapitalertragssteuer.
10.) Es wird auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auf Nebenansprüche erstrecken.
11.) Ein Konvolut Bescheide.

**********

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom :

"Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit des Verfahrens bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Frau K wird für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B.GmbH, FN in Anspruch genommen und zwar für Umsatzsteuer 2007, 2009 inh wesentlichen aber für Lohnsteuer, DB und Zuschlag zum DB.

Hinsichtlich der Körperschaftssteuer 2008 erfolgte die Zustellung des Bescheides an den Masseverwalter. Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2009 wurde dieser ebenfalls dem Masseverwalter zugestellt. Gegen diese Bescheide konnte die Berufungswerberin kein Rechtsmittel erheben, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr legitimiert war. Der Masseverwalter als solcher hat aber kein Rechtsmittel erhoben. Eine Rechtskraft dieser Bescheide wirkt aber nur gegen die GmbH und keinesfalls gegen die Berufungswerberin.

Hinsichtlich der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge wird darauf verwiesen, dass diese Löhne und Gehälter im Wesentlichen gar nicht zur Auszahlung gelangten, sondern von den Dienstnehmern dann letztendlich im Insolvenzverfahren geltend gemacht wurden. Daraus ergibt sich aber dann in weiterer Folge dass die Berufungswerberin für die Nichtabfuhr der Lohnsteuer, DB und Zuschlag zum DB nicht haftet weil nur adäquate Auszahlung oder ausbezahlte Beträge eine Verpflichtung zur Abfuhr von Lohnsteuer, DB und DZ besteht.

Aus dem Insolvenzakt ergibt sich aber, dass die Dienstnehmer erhebliche Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, also dass sie diese Beträge nicht von der Insolvenzschuldnerin ausbezahlt bekommen haben. Daher betrifft auch hinsichtlich dieser Beträge die Berufungswerberin keine Haftung.

Die Berufungswerberin war mit Herrn H verheiratet, hatte mit diesem fünf Kinder und war mit Haushalt und Kindern vollauf beschäftigt. Sie hat teilweise im Geschäft Verkaufstätigkeiten durchgeführt. Als der Gatte plötzlich verstarb, hatte die Berufungswerberin die Bäckerei als Witwenfortbetrieb geführt, natürlich mit wenig Fachwissen, wobei ihrer Ansicht nach die Schwiegereltern aus diesem Unternehmen sich bedient haben, was aber erst später hervor gekommen war. 

Die Schwiegereltern wollten, dass die Witwe den Betrieb fortführt, waren aber in Kenntnis davon, dass die Witwe damit völlig überfordert war.

Ein Grundstück, welches sie besessen hat und welches direkt an das Anwesen U grenzte wurde verkauft und wurden damit Verbindlichkeiten bei Finanz und Krankenkasse abgedeckt.

Die Berufungswerberin hat daher sämtliches Privatvermögen verwertet und in den Abbau von Verbindlichkeiten gesteckt.

Das Unternehmen hat wie sich im Nachhinein bei Nachberechnungen herausstellte, keine Erträgnisse gebracht und konnten daher deshalb die laufenden Kosten nicht beglichen werden.

Die Berufungswerberin hat auch alle Gläubiger gleich behandelt, denn es wurden Zahlungen an Finanzamt und Krankenkasse geleistet und sind aber auch andere Gläubiger nicht bedient worden, so dass man von einer gleichartigen Behandlung der Gläubiger durch die Berufungswerberin sehr wohl ausgehen kann. Die Berufungswerberin trifft daher auch keine Haftung.

Es wird daher gestellt der

ANTRAG

es wolle in Stattgebung der vorliegenden Berufung der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden dass er ersatzlos behoben werde; eine mündliche Berufungsverhandlung wird beantragt.

**********

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen und dazu ausgeführt:

"Begründung:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch
sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom bis zur Eröffnung des Anschlusskonkurses (LG LG GZ GZ am  - ) und vom bis zur Konkurseröffnung (HG Wien GZ1 am  - ) eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma B.GmbH war.

Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin steht aufgrund der Firmenbuchlöschung
infolge Vermögenslosigkeit ebenfalls fest.

Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung gem. § 150 BAO für die Zeit vom 10/2009 – 7/2010 kam es zu einer Hinzuschätzung von 10% des Gesamtumsatzes aufgrund fehlender ordnungsgemäßer Buchhaltung. Bei Lieferantenerhebungen wurde festgestellt, dass der geänderte Firmenwortlaut nicht bekannt gegeben wurde, somit eine Vorsteuer in der Höhe von € 8.425,36 nicht anerkannt werden konnte. Laut Eintragung im Firmenbuch wurde der Firmensitz von Adr.1 nach Adr.2 verlegt, wobei es sich laut Lokalaugenschein vom jedoch um eine Scheinadresse handelte und das Unternehmen weiterhin von B aus geführt wurde.
Des Weiteren wurde vor Prüfungsbeginn Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG mit ,
eingegangen am von der Bäckerei GmbH – vertreten durch Mag. – betreffend die Monate 10/2009 bis 6/2010 erstattet, da im genannten Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuerzahllasten entrichtet wurden.

Der Umsatzsteuerbescheid 2009 mit der Abgabennachforderung in der Höhe von € 5.936,60 mit Fälligkeitstag zum sowie der Körperschaftsteuerbescheid 2008 mit Festsetzung in der Höhe von € 1.750 ergingen jeweils mit an den damaligen Masseverwalter MV.

Seitens Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass hinsichtlich der Körperschaftssteuer 2008 und der Umsatzsteuer 2009 keine Rechtsmittel erhoben werden konnte, da die Zustellung zum damaligen Zeitpunkt an den Masseverwalter erfolgte und eine Rechtskraft dieser Bescheide nur gegen die GmbH aber keinesfalls gegen die Berufungswerberin wirken könne.

Auch wenn, wie in Beschwerde angeführt, die genannten Bescheide an den Masseverwalter ergingen, kann der im Abgabenverfahren in Anspruch genommene Haftungspflichtige unbeschadet seiner Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid) innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben (§ 248 BAO). Zu diesem Zweck ist dem Haftenden – als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes – anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch zweckdienliche Mitteilung zu machen, nämlich auf Grund und Höhe der der Haftung zugrundeliegenden Ansprüche (siehe Stoll BAO Kommentar).

Mit Haftungsbescheid vom wurden seitens der Abgabenbehörde auch die
gegenständlichen Bescheide (Umsatzsteuer 2009, Körperschaftsteuer 2008) übermittelt. Gegen die Abgabenbescheide wurde im Haftungsverfahren keine Beschwerde eingelegt.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch die Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Nach § 9 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haften die in §§ 80 ff angeführten gesetzlichen Vertreter juristischer Personen für Abgaben, die in Folge schuldhafter Verletzung auferlegter Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 78 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) muss bei Lohnzahlung die Lohnsteuer einbehalten werden. § 78 Abs. 3 legt fest, dass die Lohnsteuer auch dann einzubehalten ist, wenn nicht genügend Mittel vorhanden sind um den vollen Lohn/Gehalt auszubezahlen, und zwar bemessen an dem niedrigeren ausbezahlten Betrag.

Seitens der Beschwerdeführerin wird weiters vorgebracht, dass diese während ihrer Ehe mit fünf Kindern im Haushalt beschäftigt war und teilweise im Geschäft Verkaufstätigkeiten durchgeführt hat. Nachdem der Gatte verstarb, führte diese die Bäckerei als Witwenbetrieb fort, mit wenig Fachwissen und auch in der Ansicht, dass sich die Schwiegereltern aus dem Unternehmen bedient hätten, was aber erst später hervorgekommen sei. Die Schwiegereltern hätten gewollt, dass die Witwe den Betrieb weiter führe, in der Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin damit völlig überfordert war.

Führt eine Überlastung eines Geschäftsführers dazu, dass er seiner Vorsorge-, Überwachungs- und Abhilfepflicht nicht nachkommen kann, so entschuldigt diese aus dem Blickwinkel des § 9 nicht. Er müsste auf Entlastung durch Bestellung eines weiteren Geschäftsführers (oder weiterer Geschäftsführer) drängen oder, wenn er dies nicht erreichen kann seine Geschäftsführerfunktion zurücklegen () [siehe Stoll BAO Kommentar].

Insgesamt gesehen war daher aus all diesen Gründen vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen, die auch ursächlich für den Abgabenausfall war und die Beschwerde somit abzuweisen.

**********

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom ohne weiteres Eingehen auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.

Das Verfahren wurde der erkennenden Richterin mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom zur Erledigung übertragen.

Der steuerliche Vertreter hat mit Schreiben vom die Vollmacht zurückgelegt. Die Ladung zur beantragten mündlichen Verhandlung wurde rechtswirksam zugestellt. Nachdem seitens der Bf. niemand erschienen ist, wurde ein Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit der Bf. gefasst.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch
sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Da es sich bei der Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO um eine Ausfallshaftung handelt, ist zunächst als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftenden die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bf. festzustellen.

Die Beschwerdeführerin fungierte laut Firmenbuchauszug ab  bis als handelsrechtliche Geschäftsführerin.

Am wurde ein Ausgleichsverfahren eröffnet, das am in einen Anschlusskonkurs überging.

Mit Beschluss vom wurde das Konkursverfahren nach Bestätigung eines Zwangsausgleichs aufgehoben. Die Quote betrug 20%.

Über die Quote hinausgehend sind die angemeldet gewesenen Forderungen demnach bei der Gesellschaft nicht mehr einbringlich zu machen gewesen, daher haftet die Bf. für die offenen die Quote übersteigenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin.

Eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs des Primärschuldners steht der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff. BAO für die die Ausgleichs quote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen ().

Am wurde ein Konkursverfahren eröffnet, das nach Schlussverteilung am aufgehoben wurde. Nach dem Auszug aus der Insolvenzdatei wurden eine Quote von 2,027146 % und eine Nachtragsquote von 0,626634 % (zusammen 2,6378) erzielt.

Auch die Konkursquote von 2,6378 % war bei der Haftungsinanspruchnahme zu berücksichtigen.

Die Uneinbringlichkeit der offenen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht aufgrund der Firmenbuchlöschung nach § 40 FBG am fest.

Somit ist ein weiterer Zugriff auf Geldmittel der Gesellschaft zweifelsfrei nicht mehr möglich und folglich die Voraussetzung der Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin gegeben.

Auf den Vorhalt zu einer geplanten Haftungsinanspruchnahme vom wurde mit Stellungnahmen vom und geantwortet:

"Meine Mandantin ist für drei Kinder sorgepflichtig. Zwei sind zwar schon großjährig, aber studieren.
Diesbezüglich ist ein Verfahren vor dem BG Mödling anhängig. Zudem gibt es Sorgepflichten für eine 13-jährige Tochter, die im gemeinsamen Haushalt wohnt. Meine Mandantin ist zwar Eigentümerin von zwei Liegenschaften wobei auf einer Liegenschaft es sich um diejenige ihrer Eltern handelt, für die ein Wohnungsrecht einverleibt ist sowie ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Das Objekt in L befindet sich ebenfalls im Eigentum der Frau sch, jedoch wurde der gesamte Ankauf fremdfinanziert inklusive der Nebenspesen und muss mittlerweile der Kredit ausgeweitet werden weil eine Dachreparatur wegen Eindringen von Regenwasser, durchgeführt werden muss.
Frau sch ist im Unternehmen des Herrn sch der G.GmbH beschäftigt.
Die beiden Unterhaltsanträge der Söhne vom BG Mödling werden in Kopie beigelegt, ebenso die Grundbuchsauszüge aus denen sich die Verbindlichkeiten ergeben. Die Eintragungen sind relativ frisch hinsichtlich der Kredite, das heißt bis dato wurden im Wesentlichen nur Zinsen bezahlt und keinerlei Kapitalrückführung. Des Weiteren bestehen noch Verbindlichkeiten bei der Marktgemeinde B. Auch diesbezüglich lege ich den letzten Bescheid mit der Ablehnung eines Nachlasses bei.
Verbindlichkeiten aus Haftungen gegenüber der Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes Mödling, wobei dieser Akt dann abgetreten wurde an das Finanzamt Oberwart sind durch eine Quotenzahlung erledigt worden (Abschlagszahlung). Auch diesen Betrag von EUR 70.000,00 wird meine Mandantin wenn der Haftungsbescheid wirksam werden sollte, nicht leisten können. "

"Am wurde das Konkursverfahren eröffnet vom HG Wien.

Es sind aber die Körperschaftsteuer 7 - 9/2010 enthalten und diese sind jedenfalls Konkursforderung.

Die Gesellschaft hat bereits mit Juli 2010 sämtliche Geschäftstätigkeit eingestellt. Die Löhne und Gehälter wurden für die Monate Juni, Juli 2010 nicht mehr bezahlt. Daher sind also Lohnsteuer, DB, DZ weder fällig, noch aushaftend, denn der Fonds hat ja die dementsprechenden Überweisungen der Gehälter getätigt. Daher ist auch diesbezüglich eine Haftung nicht gegeben.

Des Weiteren besteht weder für Säumniszuschläge, noch für Pfändungsgebühren eine persönliche Haftung, da es sich um keine Abgabe im Sinne der BAO handelt, ebenso wenig der Barauslagenersatz.

Die Umsatzsteuer 2007 in Höhe von EUR 3.500,00 ist ein Schätzbetrag, der aber bereits im Konkursverfahren November 2008 bis Mai 2009 Berücksichtigung fand und diesbezüglich auch ein Zwangsausgleich mit den Gläubigern abgeschlossen und auch eine Quote bezahlt wurde. Daher ist die Heranziehung zur Haftung hiefür bereits längst verfristet.

Die Geschäftsführerin, Frau K, hat alle Gläubiger gleich behandelt, da sie die Gläubiger auch nicht mehr bedient hat und bedienen konnte. Zum Nachweis hiefür wird beantragt, die Beischaffung des Konkursaktes des HG Wien, GZ1, wobei sich insbesondere aus dem Anmeldungsverzeichnis ergibt, dass die Verbindlichkeiten nicht bedient wurden. "

Spruch des Haftung sbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftung sverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts im Beschwerdeverfahren festgelegt. Eine Abänderung ist demnach nur dann möglich, wenn einzelne Abgabenschuldigkeiten ausgewiesen sind, was hinsichtlich des SZ 1 2008 nicht vorliegt, da keine entsprechende Buchung auf dem Abgabenkonto in der Höhe von € 346,24 und auch kein diesbezüglicher Bescheid vorliegen. Der Beschwerde war somit in diesem Punkt stattzugeben.

Zur Frage, ob nun eine schuldhafte Pflichtverletzung, welche eine Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten bewirkt hat, vorliegt ist zunächst Folgendes auszuführen:

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.   

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z. B. , , 95/15/0137). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB. der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (). Dem Vertreter obliegt es, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken – zu treffen.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

Bezugnehmend auf die haftungsgegenständlichen Beträge an Lohnsteuer ist darauf hinzuweisen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Gleichheitsgrundsatz ausgenommen sind. Reichen nämlich die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (Verweis auf § 78 Abs. 3 EStG 1988). In derartigen Fällen dürfen die Löhne nicht in voller Höhe ausgezahlt werden und sind diese anteilig zu kürzen und die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze zu entrichten (vgl. z.B. , ).

Die Lohnsteuer für 6/2008, 7/2008 wurden bei Fälligkeit lediglich gemeldet, jedoch nicht entrichtet.

Am wurden die lohnabhängigen Abgaben für das gesamte Jahr 2009 nachgemeldet, die geschuldeten Beträge jedoch nicht entrichtet. Haftungsgegenständlich sind die lohnabhängigen Abgaben für die Monate 9, 10, 11 und 12/2009.

Die Lohnsteuer für 1/2010 wurde am gemeldet und nicht entrichtet, die Lohnsteuer für 2/10 am , die Lohnsteuer für 3/10 am , die Lohnsteuer 4/10 am , die Lohnsteuer 5/10 am 15.7., die Lohnsteuer 6/10 am und die Lohnsteuer 7/10 am .

Wie die Einsichtnahme in den beigeschafften Konkursakt gezeigt hat, wurden im Konkursverfahren Forderungen von Arbeitern angemeldet und anerkannt, daher wird dem Beschwerdevorbringen gefolgt, dass im Juni und Juli 2010 die Löhne nicht mehr ausbezahlt werden konnten und hinsichtlich dieser Punkte der Beschwerde stattgegeben.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer, den Dienstgeberbeiträgen, den Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen und den Nebengebühren obläge es der Bf. einen Nachweis zu erbringen, dass sie mit deren Nichtentrichtung, bzw. anteiligen Nichtentrichtung die Abgabenbehörde als Gläubigerin nicht schlechter gestellt habe als die anderen Gläubiger.

Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

Hinsichtlich der Fälligkeiten der Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen wird auf die Ausführung zur Lohnsteuer für die bezughabenden Monate verwiesen.

Gemäß § 21 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 8/2009 wurde bei Fälligkeit lediglich mit zunächst € 4.100,71 gemeldet, jedoch nicht entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 9/2009 in der Höhe von € 6.139,48 wurde bei Fälligkeit ebenfalls lediglich gemeldet und nicht entrichtet.

U 2007: Hinsichtlich der am fälligen Umsatzsteuer 2007 haftet ein Teilbetrag von € 3.500,00 weiterhin aus.

U 2009: Mit Bescheid vom wurde eine Umsatzsteuernachforderung für 2009 in der Höhe von € 5.936,60 festgesetzt. Dieser Bescheid erging bereits im Konkursverfahren an den Masseverwalter, jedoch war Umsatzsteuer für das Jahr 2009 spätestens am fällig.

Zur Hinzuschätzung von 10% des Gesamtumsatzes kam es aufgrund fehlender ordnungsgemäßer Buchhaltung, zur Nichtanerkennung von Vorsteuer mangels Ordnungsmäßigkeit der zum Vorsteuerabzug herangezogenen Rechnungen.

In einem Haftungsbescheidbeschwerdeverfahren ist von der Richtigkeit der Abgabenbescheide auszugehen.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.

Es wäre damit der Bf. oblegen, die Richtigkeit des Abgabenbescheides in einem an ein Haftungsverfahren anschließenden Verfahren nach § 248 BAO überprüfen zu lassen, im Haftungsverfahren ist von jedoch von diesem Bescheid auszugehen.

Die getroffenen Feststellungen der Prüfung sprechen für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bf., daher ist die Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt.

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2008 in Höhe von € 437,00 waren am fällig, die Köst VZ 10-12/2009 in Höhe von € 439,00 am , die Köst VZ 1-3/2010 in Höhe von € 437,00 am , die Köst VZ 7-9/2010 in Höhe von € 437,00 am  und wurden allesamt nicht entrichtet. Die Fälligkeit der KöstVz 7-9/2010 lag demnach vor Konkurseröffnung.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen (Abs. 1) auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

Die Pfändungsgebühr und der Barauslagenersatz 2008 waren am fällig und wurden nicht entrichtet.

Der SZ 1/2009 in Höhe von € 61,97 betraf die U 5/2009 und hatte den Fälligkeitstag .

Der SZ 1/2009 in Höhe von € 62,61 betraf die U 6/2009 und hatte den Fälligkeitstag .

Der SZ1 2009 in Höhe von € 62,05 betraf die L 7/2009, der SZ1 2009 in Höhe von € 65,37 betraf die L 9/2009, der SZ2 2009 in Höhe von € 61,37 betraf die U9/2009, der SZ1 2009 in Höhe von € 83,56 betraf die L 11/2009 und der SZ1 2009 in Höhe von € 67,77 betraf die DB/2009, diese Säumniszuschläge hatten den Fälligkeitstag .

Der SZ 1/2010 in Höhe von € 74.02 betraf die L 2/2010 und war am fällig.

Der SZ 1/2010 in Höhe von € 55,09 betraf die L 4/2010 und war am fällig.

Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenbehörde im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen liquiden Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter.

Auf diesem, nicht auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesen und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. z.B. , , a.o. Rev. zurückgewiesen).

Den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, hat der Vertreter in diesem Zusammenhang auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen (vgl. und ).

Auf das Erfordernis zur Erbringung eines derartigen Gleichbehandlungsnachweises, welcher sich auf die jeweiligen Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu beziehen hat, ist die Bf. auch bereits bei seiner Heranziehung zur Haftung nach § 9 BAO iVm § 80 BAO ausdrücklich hingewiesen worden.

Eine Quotenberechnung wurde nicht vorgenommen. Der Gleichbehandlungsnachweis wurde demnach nicht erbracht, was nach der angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedoch die Aufgabe des zur Haftung herangezogenen darstellt.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf. (andere Gläubiger wurden bezahlt, die Abgabenverbindlichkeiten jedoch lediglich gemeldet), konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass ein Geschäftsführer, der sich durch Gesellschafter oder dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat (, , 96/14/0076, , 95/15/0163).

Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die zukünftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht. Der Umstand allein, dass ein Geschäftsführer seine Funktion nie ausgeübt hat, bedeutet nicht, dass er wie ein zurückgetretener Geschäftsführer zu beurteilen wäre ().

Das nicht näher ausgeführte Vorbringen, die Geschäftsführung und damit auch die Verantwortlichkeit für abgabenrechtliche Belange sei ohne über entsprechende erforderliche Kenntnisse über die Konsequenzen dieses Schrittes auf Wunsch der Schwiegereltern erfolgt, kann die Bf. somit nicht von einer Haftungsinanspruchnahme befreien, weil sie nach der Judikatur des VwGH zeitnah nach Geschäftsführungsübernahme eine Entscheidung hätte treffen müssen, ob sie sich der Aufgabe gewachsen sieht oder eine Zurücklegung die richtige Entscheidung wäre.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().

Die Bf. fungierte als alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin, daher konnte nur bei ihr eine Haftungsinanspruchnahme erfolgen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101476.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at