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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2018, RV/5101937/2015

Eigenanspruch eines Sozialwaisen auf erhöhte Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache der BF, geb. am 19XX, whft. in WS, vertreten durch NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, VT, Schloßstraße 1, 3680 Persenbeug-Gottsdorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA als belangte Behörde vom , betreffend den Antrag auf Zuerkennung erhöhter Familienbeihilfe ab Februar 2010 zur Versicherungsnummer VN, zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom (eingelangt beim Finanzamt am ) beantragte die  durch den NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung vertretene Beihilfewerberin (Bw.) die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (FB) wegen erheblicher Behinderung (Behinderung bzw. Erkrankung: Minderbegabung seit Geburt; Schädel-Hirn-Trauma als 12-jährige) ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der vom medizinischen Sachverständigen festgestellten erheblichen Behinderung im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung und legte zur Untermauerung ihres Begehrens der Behörde diverse fachärztliche Gutachten bzw. Befunde [Unfall-, Operations- und Entlassungberichtberichte des Krankenhauses KH betreffend des am von der Bw. erlittenen Verkehrsunfalles; fachärztlicher Befundbericht FNP1 (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom ; fachärztliches Gutachten FNP2 (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom ], sowie ein arbeitspsychologisches Gutachten (AP vom ) vor.

Das Finanzamt beauftragte daraufhin unter Übermittlung der og. Unterlagen am das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB) mit der Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung und der Erstellung einer entsprechenden Bescheinigung iSd § 8 Abs. 6 FLAG 1967.

Über die anschliessend vom Ärztlichen Dienst des BSB durchgeführte(neurologische) Begutachtung wurde am (aufgrund der Aktenlage) ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt, in welchem der Bw., die nach Kenntnisstand fünf Jahre Volkschule (4. Klasse wiederholt) und zwei Jahre Hauptschule absolviert habe (lt. Gutachten FNP2 unfallbedingte Schulabsenz im Schuljahr 1990/1991), ein schizophrener Defektzustand nach einem im 12. Lebensjahr (Lj.) bei einem Autounfall erlittenen Schädelhirntrauma, sowie eine leichte Intelligenzminderung, attestiert wurde. Das festgestellte Krankheitsbild sei insofern als eine Stufe über dem unteren Rahmenansatz im Sinne der Position Nr. der (Anlage zur) Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 (EinschätzungsVO), somit als schizophrene Störung in einer mittelschweren Verlaufsform, einzustufen, als die Bw. auch im Alltag Unterstützung benötige und ein Sachwalter notwendig sei, und habe einen seit 07/2007 bestehenden, voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernden Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 60 v. H. nach sich gezogen. Darauf, dass aus den vorgelegten Befunden bzw. sonstigen Unterlagen nicht eindeutig erkennbar (gewesen) sei, ob die bei der Bw. festgestellten, jeweils vor dem 18. Lj. eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sogleich zu einer dauernden Selbsterhaltungsunfähigkeit geführt hätten, sondern derartiges erst ab der befundmäßig dokumentierten zusätzlichen psychiatrischen Erkrankung bzw. einer stationären psychiatrischen Aufnahme wegen akuter Psychose angenommen werden konnte (laut Befund FNP1 vom erfolgte ab Sommer 2007 eine stationäre Behandlung der Bw. wegen eines zusätzlich aufgetretenen paranoid-halluzinatorischen Zustandsbildes), wurde von der Gutachterin ausdrücklich hingewiesen.

Am erließ das Finanzamt einen das genannte Antragsbegehren (auf rückwirkende Gewährung der erhöhten FB ab Februar 2010) abweisenden Bescheid und begründete dies, unter Hinweis auf die § 8 Abs. 5 ff; § 10 und § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, im Wesentlichen damit, dass die laut BSB-Gutachten festgestellte dauernde Erwerbsunfähigkeit jedenfalls nicht vor dem (vollendeten) 21. Lj. der Bw. eingetreten sei.

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) dagegen form- und fristgerecht Beschwerdebeschwerde iSd 7. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) und begehrte unter gleichzeitiger Vorlage eines (weiteren) fachärztlichen Gutachtens (FNP1, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie) vom , in welchem u. a. auf eine bei der Bf. bereits seit 2004 bestehende, organische Psychose hingewiesen wurde, sowie eines Sozialversicherungsdatenauszuges, eine Neubewertung ihres (abgewiesenen) Antrages vom .

Das Finanzamt veranlasste daraufhin eine Ergänzung der vorgenannten (fach)ärztlichen BSB-Begutachtung und ersuchte insbesondere im Hinblick auf die in der Beschwerde vorgebrachten (neuen) Umstände um eine Überprüfung des Gutachtens vom bzw. um eine allenfalls zu treffende gutachterliche Neubewertung. Insbesondere wurde ersucht, Feststellungen zu den vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen bzw. zu deren Einschätzung unter Berücksichtigung der EinschätzungsVO, zum GdB (Ausmaß und Zeitpunkt) bzw. dazu zu treffen, ab welchem Zeitpunkt die Bw. (voraussichtlich) dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den (eigenen) Unterhalt zu verschaffen.

In dem dazu erstellten BSB-Gutachten vom (bezeichnet als Stellungnahme) wurde, nach nochmaliger Darstellung der Ausgangssituation (wie bereits im Gutachten vom Hinweis auf die Schulausbildung der Bf.; danach kein erlernter Beruf, sondern lediglich verschiedene, jeweils kurzfristige Arbeitstätigkeiten; schizophrener Defektzustand und leichte Intelligenzminderung nach Verkehrsunfall) festgestellt, dass nunmehr ein fachärztlicher Befund (FNP1 vom ) vorliege, in welchem bei der Bf. bereits für die Zeit ab 2004 eine stationär behandelte, letztlich in einen schizophrenen Defektzustand mündende, organische Psychose diagnostiziert worden sei, sodass, die im Vorgutachten (vom ) festgestellte und im Übrigen beizubehaltende, einen GdB von 60 v. H. bzw. eine (voraussichtlich dauernde) Selbsterhaltungsunfähigkeit nach sich ziehende Einstufung, bereits ab (Anfang) 2004 (ab dem Auftreten der fachärztlich diagnostizierten Psychose) bescheinigt werden könne.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (§ 263 BAO) wies daraufhin das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und stellt begründend dazu, unter Hinweis auf § 6 Abs. 5; Abs. 2 lit. d und § 8 Abs. 6 FLAG 1967, fest, dass der Bf. auch im zuletzt eingeholten BSB-Gutachten ein GdB von 60 v. H. bzw. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach der Vollendung ihres 21. Lj., d. w. nach der Aktenlage am 19XX+21, bescheinigt worden sei.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. (form- und fristgerecht) die Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte begründend dazu im Wesentlichen aus, dass sich aus einer gleichzeitig (erstmals) vorgelegten Schülerstammkarte der von ihr besuchten Hauptschule ergebe, dass die zweite Klasse Hauptschule 3mal wiederholt worden und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit daher bereits vor der Vollendung des 21. Lj. eingetreten sei. Die erste Klasse Hauptschule sei bereits das sechste Pflichtschuljahr gewesen. In der zweiten Klasse (= siebtes Pflichtschuljahr) sei die Bf. wegen der (1990) erlittenen Unfallfolgen (Schädelhirntrauma) nicht anwesend gewesen und stellten die (wiederholte) zweite Klasse Hauptschule das achte bzw. das neunte Pflichtschuljahr dar. Insgesamt sei daher die erhöhte FB in dem beantragten Ausmaß zu gewähren.

In der, auch der Bf. übermittelten Vorlage iSd § 265 BAO beantragte das Finanzamt unter Hinweis auf bisherigen Verfahrensergebnisse, denen zufolge davon ausgegangen werden könne, dass das im Vorlageantrag beigebrachte "Schülerstammblatt" bereits in die BSB-Gesamtsbeurteilung Eingang gefunden habe, die Abweisung der Beschwerde.

Angesichts der erstmals im Zuge des Vorlageantrages und somit nach dem (Stellungnahme/Neueinstufung des BSB) erfolgten Vorlage der Schülerstammkarte, ersuchte das Bundesfinanzgericht am das BSB um ergänzende Stellungnahme dazu, ob die durch die durch den genannten Schulvermerk dokumentierte, das gesamte Schuljahr 1990/1991 andauernde, krankeits- bzw. unfallsbedingte Schulabsenz der Bf., eine Neufeststellung des Eintrittszeitpunktes der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit (gegebenenfalls vor dem 21. Lj.) möglich bzw. erforderlich mache.

Dazu teilte die bereits im vorgenannten Begutachtungsverfahren aufgetretene BSB-Gutachterin mit Schreiben vom mit, dass sich aus der übermittelten Schülerstammkarte kein Änderungsbedarf hinsichtlich des im Gutachten vom getroffenen Beurteilung festgestellten Zeitpunktes des Eintrittes der (voraussichtlichen) dauernden Erwerbsunfähigkeit der Bf. ergäbe.

Mit Schreiben vom teilte das Bundesfinanzgericht diese gutachterliche Einschätzung der Bf. mit und räumte gleichzeitig die Möglichkeit ein, binnen einer angemessenen Frist zu dieser ergänzenden Beweisaufnahme (schriftlich) Stellung zu beziehen (vgl. § 183 Abs. 4 BAO).

Seitens der Bf. blieb dieses Schreiben unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Die am 19XX geborene, seit dem eine ASVG-Pension (Vollbeschäftigung), und daraus (ab 2010) zu versteuernde Jahreseinkommen iSd § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 von € 9.926,32 (2010); von € 8.558,56 (2011); von € 10.544,60 (2012); von € 11.901,88 (2013); von € 11.532,34 (2014) und von € 11.662,92 (2015) erzielende, seit 2004 verwitwete Bf., absolvierte von Beginn des Schuljahres 1984/1985 an bis zum Ende des Schuljahres 1992/1993 die (neunjährige) Pflichtschule iSd Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 (SchulpflichtG), davon, bis zum Ende des Schuljahres 1988/1989, fünf Jahre Volkschule (im Schuljahr 1988/1989 Wiederholung der vierten Klasse) und, von Beginn des Schuljahres 1989/1990 an bis zum Ende des Schuljahres 1992/1993, vier Jahre (zwei Klassen) Hauptschule. Laut den offenbar vom Klassenvorstand der von der Bf. besuchten Hauptschulklassen stammenden handschriftlichen Vermerken auf der vorgelegten Schülerstammkarte, war die Bf. im Schuljahr 1990/1991 [zweite Klasse = siebtes (Pflicht-)Schuljahr] wegen "Unfallfolgen" nicht in der Schule anwesend (vgl. dazu §§ 9 und 15 SchulpflichtG 1985 idgF) und schloss, nach der an das Schuljahr 1990/1991 anschließenden zweimaligen Wiederholung der zweiten Hauptschulklasse in den Schuljahren 1991/1992 und 1992/1993, ihre (gesetzliche) Schulpflicht mit der Absolvierung des neunten Schuljahres ab. Danach ging die Bf. laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 1.4. bis zum 20.8., vom 5.9. bis zum und vom 13.5. bis zum 15.5. und vom 4.6. bis zum , einer Vollzeitbeschäftigung als (jeweils ungelernte) Arbeiterin, bei wechselnden Arbeitgebern, nach.

Von ihren (leiblichen) Eltern erhält die zum geltend gemachten (ersten) Anspruchszeitpunkt (Februar 2010) gemeinsam mit ihren Kindern an der genannten Anschrift einen eigenen Haushalt führende Bf. laut telefonischer Auskunft der zuletzt für sie bestellten Sachwalterin keinerlei Unterhaltsleistungen.

2. Rechtslage:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich auch nicht über Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf FB, unter denen auch eine Vollwaise einen entsprechenden Anspruch hat (§ 6 Abs. 1 bis 3 leg. cit.).

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 begründet einen Eigenanspruch auf FB für volljährige Vollwaisen unter der Voraussetzung, dass (auch) die kumulativen Tatbestandselemente des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen; wenn diese wegen einer vor Vollendung des 21. Lj. oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lj. (ab dem vor der Vollendung des 25. Lj. laut BGBl I 2010/111; vgl. § 54 Abs. 17 lit. g leg. cit.), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung, voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sie sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Die nach der genannten Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 5 leg. cit. sog. „Sozialwaisen“ zu gewährende FB bestimmt sich grundsätzlich nach § 8 FLAG 1967, wobei aber, obwohl Abs. 7 für den Fall einer gemäß § 6 zu gewährenden FB lediglich auf die Abs. 4 (Erhöhungsbetrag zum Grundbetrag wegen erheblicher Behinderung), 5 (Begriff der erheblichen Behinderung) und 6 (Nachweis durch Bescheinigung des BSB) verweist, von § 6 Abs. 2 lit. d nicht nur der Erhöhungsbetrag (§ 8 Abs. 4), sondern auch der (Anspruch auf den) Grundbetrag an FB laut § 8 Abs. 1 bis 3 leg. cit. mitumfasst ist.

§ 8 Abs. 5 leg. cit. zufolge gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der GdB muß mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der GdB oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des BSB auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.  

§ 10 Abs. 3 FLAG 1967 zufolge ist die FB und ein allfälliger Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung (Abs. 1) zu gewähren.

3. Rechtliche Würdigung:

Ein möglicher Eigenanspruch der Bw. im Grunde des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 setzte also entweder eine wegen einer (bei der Bw.) vor der Vollendung des 21. Lj., d. h. bis zum 19XX+21 (1. Alt.) oder während einer späteren Berufsausbildung (zum Begriff bzw. den Erfordernissen vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35 ff), spätestens jedoch bis zum 25. Lj., d. h. bis zum 19XX+25 (2. Alt.), eingetretenen (körperlichen oder geistigen) Behinderung entstandene voraussichtlich dauernde eigene Unterhalts- bzw. Erwerbsunfähigkeit voraus.

Eine derartige, eine voraussichtlich dauernde eigene Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehende Behinderung kann auch die Folge einer schon seit längerem bestehenden Krankheit sein, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst dann, wenn die Krankheit zu einer derartigen Behinderung führt, welche die (voraussichtlich dauernde eigene) Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Es kommt daher weder auf den Zeitpunkt, zu dem sich eine Krankheit (erstmals) als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem die Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt, an. Maßgeblich ist ausschließlich jener Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (möglicherweise als Folge einer allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die (eigene) Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. ).   

Aus § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ergibt sich, dass der Gesetzgeber, in Ergänzung bzw. Abweichung von den grundsätzlich ansonsten auch für den Bereich des FLAG 1967 geltenden abgabenrechtlichen Grundsätzen der §§ 166 f BAO (Einschränkung der Beweismittel), die von den Beihilfenbehörden zu beurteilende Fragen des zeitpunktbezogenen Vorliegens einer erheblichen Behinderung bzw. einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen iSd § 8 Abs. 5, bei der einen Anspruch nach dem FLAG 1967 (einem dritten Anspruchsberechtigten) vermittelnden oder einen solchen selbst innehabenden Person, an die dazu zutreffenden gutachterlichen Feststellungen des (ärztlichen Dienstes des) BSB gebunden hat, sofern die zu den verfahrensrelevanten Fragen auf Grundlage der vorgegebenen Einschätzungsmaßstäbe (z. B. EinschätzungsVO) erstellten Gutachten vollständig, d. h. unter Einbeziehung sämtlicher, beispielsweise sich aus vorliegenden medizinischen Befunden bzw. sonstigen Sachverständigengutachten und/oder aus eigenen (gutachterlichen) Untersuchungen ergebender Fakten, widerspruchsfrei und, in Bezug auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und getroffenen Einschätzungen, auch objektiv nachvollziehbar sind. Die vom Gutachter getroffenen Feststellungen haben dabei fundierte und wissenschaftlich auch hinreichend belegbare Aussagen zu treffen, und dürfen sich nicht etwa in bloßen Spekulationen bzw. aus solchen gezogenen Schlüssen erschöpfen (vgl. etwa Lenneis , aaO, § 8 Rz 29 mwN, bzw. auch ).

Unter diesen Prämissen kann durchaus auch ein "reines Aktengutachten" des BSB, sofern sich der begutachtende Sachverständige bei seinen Feststellungen bzw. bei seiner Befunderstellung jener allgemein anerkannten Methoden und Hilfsmittel bedient, die die betreffende (gutachterliche) Wissenschaft für die "Verlässlichkeit" eines derartigen Gutachtens entwickelt hat, unter der Voraussetzung, dass sowohl die dargestellte Bestandaufnahme (Anamnese und Diagnose), als auch die darauf aufbauende Beurteilung (Ergebnis der Begutachtung bzw. Einstufung) insofern schlüssig sind, als, anknüpfend an die Befundlage, mit einem entsprechend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zutreffende Schlussfolgerungen gezogen bzw. Einschätzungen getroffen werden, eine Bindungswirkung für das behördliche bzw. gerichtlich zu überprüfende Beihilfenverfahren nach dem FLAG 1967 begründen (vgl. etwa ; ).

Ein derartiges Aktengutachten wird insbesondere in den Fällen zweckmäßig bzw. ausreichend sein, wenn zwischen dem für den Anspruch maßgeblichen Zeitpunkt (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) und demjenigen der BSB-Begutachtung eine lange Zeitspanne (von mehreren Jahren oder gar Jahrzehnten) liegt und dem Gutachter bereits, einander nicht widersprechende, aussagekräftige Vorbefunde zu den für ihn wesentlichen Punkten vorliegen, aus welchen ein entsprechend fundierter Sachverhalt ermittelt werden kann, um auf dessen Grundlage zu einer eigenen Einschätzung zu gelangen, sodass eine (zusätzliche) eigene Untersuchung für die Erstellung eines von der Behilfenbehörde angeforderten Gutachtens nicht (mehr) erforderlich erscheint.

Dabei ist freilich auch darauf zu verweisen, dass sich eine ex-post zu treffende gutachterliche Einstufung von bereits viele Jahre zurück liegenden Sachverhalten (hier: für eine nach Ansicht der Bf. bereits vor dem 19XX+21 bestehende eigene Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen) regelmäßig an bereits vom Antragsteller beigebrachten bzw. geltend gemachten "Altbefunden" zu orientieren haben wird und es bei einer diesbezüglich eingeschränkten (eigenen) behördlichen Ermittlungsmöglichkeit, primär Angelegenheit des im Nachhinein eine früher eingetretene Behinderung bzw. eigene Erwerbsunfähigkeit behauptenden Antragstellers sein wird, seine diesbezüglichen Behauptungen durch die Vorlage oder zumindest genaue Benennung dafür geeigneter Beweismittel entsprechend zu stützen bzw. zumindest hinreichende Zweifel an einer (bisher) abweichenden Behördensichtweise zu wecken (vgl. etwa Lenneis, aaO, § 8 Rz 32, mwN).

Im Übrigen wird auch darauf hingewiesen, dass sich gerade bei einem zeitlich schon lange zurück liegenden erstmaligen Auftreten von (insbesondere psychischen) Krankheitsbildern und (oftmals) dem mit einer nachträglichen Diagnose beauftragten medizinischen Sachverständigen nicht zur Verfügung stehender alter, zeitnahe zum Ereigniseintritt, sondern auch erst wesentlich später erstellter Vor-Befunde, ein vom Gesetz geforderter exakt festzustellender, lange zurückliegender Zeitpunkt eines anspruchsbegründenden Zustandes (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) wohl nur mehr mit entsprechend hoher bzw. überragender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen wird (vgl. ; bzw. zu der im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd § 167 BAO erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit etwa Ritz, BAO6, § 167 Tz 8).                                    

Den an die für die "Verbindlichkeit" eines Gutachtens iSd § 8 Abs. 6 FLAG 1967 im Beihilfenverfahren zu stellenden Anforderungen, nämlich einerseits einer vom befassten Gutachter getroffenen umfassenden, anhand aller zum (aktenmäßigen) Begutachtungszeitpunkt vorliegenden fallrelevanten Informationen getroffenen bzw. entsprechend dargestellten Anamnese und einer sich daraus ableitenden Diagnose der jeweiligen, zeitraumbezogen festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, sowie andererseits einer nachvollziehbaren Einstufung des so ermittelten Gesundheitsstatus entsprechend den Positionen und Richtsatzkriterien der/zur EinschätzungsVO, sowohl im Hinblick auf den festgestellten GdB, als auch für den (hier entscheidungsrelevanten) Zeitpunkt des erstmaligen Eintrittes der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit der Bf., entspricht grundsätzlich bereits das BSB-Gutachten vom . Wenn in letzterem, aufgrund des neuen Gutachtens FNP1 vom , die Festellungen des Erstgutachtens und insbesondere der Anfangszeitpunkt für die eine Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehende Behinderung revidiert bzw. ergänzt (Auftreten einer Psychose bereits ab 2004), im Übrigen aber die Feststellungen des Erstgutachtens vom beibehalten werden, mit dem ja die unfallbedingte einjährige Schulabsenz der Bf. während des Schuljahres 1990/1991 (Gutachten FNP2 vom ) mitberücksichtigt worden war, und insbesondere (erneut) darauf verwiesen wurde, dass eine (eindeutige) Aussage in Richtung einer bereits früher eingetretenen Selbsterhaltungsunfähigkeit der Bf. aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht getroffen werden könne, liegt insofern, als die befasste Gutachterin - schlüssig und nachvollziehbar - eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf. eben erst mit dem (zusätzlichen) Auftreten einer Psychose (ab Anfang 2004) für gegeben ansah, eine die Beihilfenbehörde entsprechend bindende Beurteilung der hier verfahrensrelevanten Frage des Eintrittes einer entsprechenden, erstmals zu einer (voraussichtlich dauernden) eigenen Erwerbsunfähigkeit führenden Behinderung jedenfalls deutlich nach den im § 6 Abs. 2 lit. d 1. Alt. FLAG 1967 genannten Endzeitpunkt vor.

Dies wird auch durch die im Sinne einer (weiteren) Verbreiterung der maßgeblichen Entscheidungsbasis im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insofern für zweckmäßig erachtete neuerliche Befassung des BSB, als durch die erstmalige Vorlage der Schülerstammkarte der Hauptschule nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung die in das BSB-Gutachten eingeflossene Gutachtensfeststellung (FNP2) vom , die Bf. habe unfallbedingt ein Jahr lang nicht die Schule gehen können, insofern weiter objektiviert wurde, als damit auch eine durchgehende, auf den Unfall bzw. dessen unmittelbaren Folgen zurückgehende Schulabsenz im Schuljahr 1990/1991 dokumentiert ist, bestätigt, indem die befasste Gutachterin keinen (weiteren) Änderungsbedarf hinsichtlich ihrer abgegebenen Einschätzung erblicken konnte.

Letztlich wurde auch diese Bestätigung der Ersteinschätzung vom  der Bf. zur Kenntnis gebracht und ihr nochmals die Möglichkeit geboten, sich dazu entsprechend (ergänzend) zu äußern und allenfalls (weitere) Beweismittel zur Untermauerung ihres Standpunktes beizubringen. 

Indem im Anlassfall auch die (zur Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lj. alternative) Voraussetzung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, nämlich eine erst während einer späteren Berufsausbildung, jedenfalls aber vor dem 27. Lj. eingetretene Erwerbsunfähigkeit, nicht vorliegt (so liegt zwar der gutachterlich bescheinigte Eintrittszeitpunkt der eigenen Erwerbsunfähigkeit der Bf. vor dem Erreichen der im Gesetz genannten Altersgrenze, doch hat die Bf. hat nach ihrer mit Ende des Schuljahres 1992/1993 abgeschlossenen Pflichtschulzeit keine weitere Berufsausbildung absolviert bzw. begonnen) nicht gegeben ist, steht (auch) für das Bundesfinanzgericht verbindlich fest, dass die Grundvoraussetzungen für einen sich auf § 6 Abs. 5 iVm Abs. 2 lit. d FLAG 1967 (Eigen-)Anspruch der Bf. auf die Gewährung von FB (ab 02/2010) eben nicht gegeben sind, sodass insofern weitere Feststellungen und Erwägungen dazu, ob bzw. inwieweit ab 01/2012 das von der Bf. bezogene, eigene Einkommen einen Beihilfenanspruch ihrerseits überhaupt ausgeschlossen (vgl. § 6 Abs. 3 idF bis zum ) bzw. entsprechend eingeschränkt hätte (§ 6 Abs. 3 idF ab ; BGBl I 2013/138; Stichwort: „Einschleifregelung“), mangels Relevanz unterbleiben konnten.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes (VwGH) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Indem sich hier sowohl die rechtlichen Auswirkungen einer bei Voll- bzw. Sozialwaisen nicht bereits vor der Vollendung des 21. Lj. oder während einer späteren Berufsausbildung, spätestens jedoch vor Vollendung des 27. bzw. des 25. Lj., sondern erst danach eingetretenen, zu einer voraussichtlich dauernden Selbsterhaltungsunfähigkeit führenden, körperlichen oder geistigen Behinderung, als auch die Beweiskraftwirkung eines vollständigen, objektiv nachvollziehbaren und auch ansonsten schlüssigen BSB-Gutachtens bzw. einer Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 aus der genannten Rechtslage ergeben und derartiges auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH (vgl. etwa , bzw. ) steht, war eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit
Bindungswirkung von Gutachten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101937.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at