Familienbeihilfe bei Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
in der Beschwerdesache des Adr,
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
hinsichtlich Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom Folge gegeben. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verwaltungsgeschehen:
Es erging ein Bescheid, mit dem Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für A, die Tochter des Beschwerdeführers, für den Zeitraum März 2014 bis August 2014 zurückgefordert wurden. Begründend wurde ausgeführt, A haben sich in diesem Zeitraum nicht in einer Berufsausbildung befunden.
Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Er kündigte an, sobald wie möglich notwendige Unterlagen nachzureichen. Aufgrund der im Sommer eingeschränkten Öffnungszeiten der Fachhochschule B könne sich dies ein wenig verzögern.
Es erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung vom . Darin wurde ausgeführt, es seien angeforderte Unterlagen, nämlich eine Fortsetzungsbestätigung der Fachhochschule für das Sommersemester 2014 und für das Wintersemester 2015/16 sowie ein Studienerfolgsnachweis für die Tochter von Studienbeginn im September 2013 bis laufend nicht eingereicht worden.
Auf eine Anfrage seitens des Finanzamtes habe die Fachhochschule C per Mail geantwortet: „Frau E war vom bis eingeschrieben. Im Sommersemester 2014 war sie nicht eingeschrieben. Mit wurde sie dann wieder aufgenommen.“
Da A somit im Sommersemester 2014 keine Studentin an der Fachhochschule C gewesen sei und sich im Rückforderungszeitraum nicht in einer Berufsausbildung befunden habe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vorgelegen.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 BAO aufzuheben, weil sich A im fraglichen Zeitraum auf die externe Berufsreifeprüfung an der Bundeshandelsakademie G vorbereitet und diese schließlich auch erfolgreich abgeschlossen habe.
Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde mit Bescheid vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben. Der Spruch des Bescheides habe sich nämlich als nicht richtig erwiesen. Aufgrund neu vorgelegter Unterlagen über die Ablegung der Teilprüfung Mathematik vom bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für August 2014.
Es erging eine Beschwerdevorentscheidung vom , mit welcher dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben wurde, als ihm die Familienbeihilfe für den Monat August 2014 zuerkannt wurde. Betreffend den Zeitraum März 2014 bis Juli 2014 blieb die Beschwerdevorentscheidung bei einer Abweisung.
Begründend wurde ausgeführt: A habe sich am für die Berufsreifeprüfung angemeldet. Schon im Oktober 2013 habe sie die Teilprüfungen in den Fächern Englisch, Deutsch und Kaufmännischer Fachbereich positiv abgelegt. Sie sei im September 2013 und Jänner 2014 auch zur Teilprüfung Mathematik angetreten, habe diese aber nicht bestanden. Schließlich habe A am die Teilprüfung aus dem Fach Mathematik erfolgreich abgelegt.
A sei von September 2013 bis Februar 2014 an der Fachhochschule C gemeldet gewesen, obwohl sie noch keinen Maturaabschluss gehabt habe. Sie habe in dieser Zeit keine Prüfungen abgelegt. Es sei auch nicht erwiesen, ob sie überhaupt zu Prüfungen hätte antreten dürfen. Im Wintersemester 2014/15 habe A nochmals das erste Semester des selben Studiums absolviert. Sie habe Prüfungen über 24 ECTS abgelegt.
Für den Zeitraum ab September 2013 sei zu überprüfen, ob auf Grundlage der Berufsreifeprüfung ein Anspruch auf Familienbeihilfe vorliege. Entsprechend einem Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98, bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe im Ausmaß von vier Monaten je Teilprüfung.
Für die Monate September und Oktober 2013 sei der Anspruch auf Familienbeihilfe vorgelegen, da sich A im Oktober 2013 für die Berufsreifeprüfung angemeldet habe und schon im Oktober 2013 drei Prüfungen erfolgreich abgelegt habe.
Für ihren Antritt zur Teilprüfung aus dem Fach Mathematik im Jänner 2014 sei Familienbeihilfe im Ausmaß von drei Monaten für November 2013 bis Jänner 2014 gewährt worden. Für den dritten Prüfungsantritt im Fach Mathematik im September 2014 sei nur noch ein Monat frei gewesen. Es habe daher für August 2014 die Familienbeihilfe zuerkannt werden können. Für den Zeitraum März 2014 bis Juli 2014 sei der Anspruch auf Familienbeihilfe zu verneinen.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer ohne weitere Ausführungen den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
In einem späteren Schriftsatz erklärte er ergänzend, da A in den Monaten September und Oktober 2013 zu allen Teilprüfungen der externen Berufsreifeprüfung angetreten sei und drei der vier Fachrichtungen positiv absolviert hätte, könne er nicht nachvollziehen, weshalb die Familienbeihilfe versagt werde. A sei darüber hinaus zu den beiden nächstmöglichen Terminen, nämlich am und am zur Teilprüfung aus Mathematik angetreten, um diese zu wiederholen. Zudem habe sie bereits im Herbst 2013 mit dem Studium an der Fachhochschule C begonnen, welches sie aufgrund der negativ beurteilten Mathematikprüfung vom Jänner 2014 für die weitere Prüfungsvorbereitung unterbrochen habe.
Der Beschwerdeführer verwies auch auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, wonach ein ernstes und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen der in Ausbildung stehenden Person vorliegen müsse. Ein solches zeige sich etwa in der Ablegung von Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Nach Praxis der Maturaschulen sei eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Reifeprüfung dann anzunehmen, wenn innerhalb von jeweils vier Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt werde. Die Familienbeihilfe sei zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren und zwar für vier Monate pro Teilprüfung, längstens 16 Monate für vier Prüfungen.
II. Gesetzliche Grundlagen:
Auf die grundlegende gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die bereits in der Beschwerdevorentscheidung im Detail wiedergegeben wurde, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, ohne diese nochmals zu zitieren, hingewiesen.
Ebenso ergeht an dieser Stelle ein Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98, der bereits in der Beschwerdevorentscheidung Erwähnung gefunden hat und der die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung regelt.
III. Sachverhalt:
A, die Tochter des Beschwerdeführers, ist am aabbcccc geboren.
Sie schrieb sich im September 2013 an der Fachhochschule C für das Studium der XY ein.
Ebenso meldete sie sich im September 2013 an der Bundeshandelsakademie G für die Ablegung der externen Berufsreifeprüfung an.
Im Oktober 2013 legte sie die Teilprüfungen aus den Fächern Kaufmännischer Fachbereich, Deutsch und Englisch erfolgreich ab.
Die Teilprüfung aus dem Fach Mathematik wurde negativ beurteilt.
Da auch die Mathematik-Wiederholungsprüfung vom Jänner 2014 negativ ausfiel, wurde A per vom Studium an der Fachhochschule abgemeldet.
Nachdem A zu einem weiteren Wiederholungstermin im Mai 2014 nicht angetreten war, gelang ihr schließlich am die positive Ablegung der Teilprüfung aus dem Fach Mathematik.
Das Berufsreifeprüfungszeugnis, das alle vier positiv abgelegten Teilfächer ausweist, stammt vom .
Am wurde A wieder an der Fachhochschule C für das Studium XY aufgenommen.
Mit dem wurde sie seitens der Fachhochschule exmatrikuliert.
Die Feststellungen zum Sachverhalt gehen auf die eingereichten, im Akt aufliegenden Nachweise zurück. Die Teilnahmebestätigung zur Berufsreifeprüfung weist alle Prüfungsantritte, auch die negativen, aus. Für die Teilprüfung Mathematik sind der und der mit "nicht genügend" aufgelistet. Für den Termin scheint kein Prüfungsantritt auf. Schließlich ist mit (gemeint ist wohl "", siehe Prüfungsgebührenvorschreibung) die Prüfungsablegung aus Mathematik mit "befriedigend" verzeichnet.
IV. Rechtliche Würdigung:
Strittig ist: Liegen im Zeitraum März 2014 bis August 2014 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe (und in Verbindung damit des Kinderabsetzbetrages) vor?
Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe einerseits auf das Studium seiner Tochter an der Fachhochschule, andererseits auf ihre Vorbereitung zur Ablegung der externen Berufsreifeprüfung.
Soweit das Studium an der Fachhochschule als Anspruchsvoraussetzung zu überprüfen ist, ist auszuführen: A wurde, da sie die Mathematik - Wiederholungsprüfung im Jänner 2014 nicht positiv ablegte, mit Ende Februar 2014 vom Studium an der Fachhochschule abgemeldet. Erst am wurde sie, nachdem sie alle Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert hatte, neuerlich an der Fachhochschule aufgenommen.
Im Streitzeitraum März 2014 bis August 2014 war A daher eindeutig nicht Studierende an der Fachhochschule, weshalb diese Berufsausbildungsvariante als anspruchsbegründend für die Familienbeihilfe nicht in Betracht kommt.
Wie sich aus dem oben zitierten Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie herauslesen lässt, steht im Rahmen der Vorbereitung für die Berufsreifeprüfung Familienbeihilfe für jeweils vier Monate pro Teilprüfung zu (vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2, Rz 44).
Im Streitzeitraum März 2014 bis August 2014 war für A - die die Prüfungen aus den Fächern Kaufmännischer Fachbereich, Deutsch und Englisch bereits im Oktober 2013 erfolgreich absolviert und damit 12 anspruchsbegründende Monate konsumiert hatte - nur noch die Teilprüfung aus dem Fach Mathematik offen. Von den ihr grundsätzlich zur Verfügung stehenden vier Monaten für dieses Fach, hatte sie bereits drei Monate für den negativ beurteilten Prüfungsantritt im Jänner 2014 (November und Dezember 2013, Jänner 2014) verbraucht. Als letzter verbleibender Monat, der den Familienbeihilfenanspruch begründen konnte, verblieb der August 2014 (positive Prüfungsablegung im September 2014).
Wie aus dem oben zitierten Erlass hervorgeht, ist eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungen über die vier Monate pro Prüfung hinaus nicht möglich.
Auch wenn A zum Prüfungstermin im Mai 2014 angetreten wäre, hätte sie nicht mehr als einen verbleibenden Vorbereitungsmonat zur Verfügung gehabt. In diesem Fall wäre die Familienbeihilfe für April/Mai 2014 zu gewähren gewesen; für den restlichen in Streit stehenden Zeitraum wären die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vorgelegen, da sich A, die erst im September 2014 wieder an der Fachhochschule aufgenommen wurde, nicht in einer Berufsausbildung befunden hätte.
Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erfolgte daher für die Monate März 2014 bis Juli 2014 zu Recht. Für den Monat August 2014 stehen - wie ausgeführt - Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.
Auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom wird verwiesen.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenstand der Analyse waren Sachverhaltsfragen, wie sie über den Einzelfall hinaus nicht von Bedeutung sind.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100227.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at