Befreiung nach § 7 GebG, wenn entsendendes Unternehmen und entsendeter Arbeitnehmer gemeinsam einen (Zahlwort) Bescheid iSd § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bekämpfen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache RA, ADR ,über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr*** Team15 betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide – ersatzlos – aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Verfahren vor dem Finanzamt
1.1. Amtlicher Befund
Mit Schreiben vom teilte das Arbeitsmarktservice ORT (kurz AMS) dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz FA) mit, dass der Beschwerde der X S.p.A., vertreten durch die RA (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.) vom , eingebracht am unter ABB-Nr***, GF-Nr***, kein Zahlungsbeleg über die Einzahlung der pauschalen Beschwerdegebühr von Euro 30,00 beigelegt worden sei.
1.2. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung
In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. unter der Gz. ErfNr*** einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung mit dem Betreff "Eingabe zum Verfahren vom eingebracht beim AMS ORT unter Zahl ABB-Nr***, GF-Nr*** für X S.p.A." und setzte für die angeführte Schrift
1. eine Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV in Höhe von € 30,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder protokolle oder Amtshandlunge veranlasst."
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
1.3. Beschwerde
In der dagegen eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf. die Aufhebung des Gebührenbescheides samt der Gebührenerhöhung. Zur Begründung wandte die Bf. ein, dass das AMS ORT am einen Bescheid mit GZ: ****/GF: *****, ABB-Nr. ***** erlassen habe, gegen welchen die Beschwerdeführerin X S.p.A. und Herr ARBEITNEHMER Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt hätten. Am habe die Bf. im Namen und Auftrage der X S.p.A. die Beschwerdegebühr in Höhe von € 30,00 an das FA überwiesen und dies dem AMS auch nachgewiesen.
Zum Beweis wurden das Deckblatt des Bescheides des AMS vom , das Deckblatt der Beschwerde vom und der Überweisungsbeleg vom (jeweils in Kopie) ans FA übermittelt.
Weiters brachte die Bf. noch vor, dass die im nunmehr angefochtenen Bescheid angegebene ABB-Nr. nicht mit der tatsächlichen ABB-Nr. des Bescheides des AMS ORT übereinstimme.
1.4 Ermittlungen des Finanzamtes
Über Ersuchen des FA gab das AMS ORT zur Beschwerde der Bf. mit E-Mail vom eine Stellungnahme ab.
1.5. Beschwerdevorentscheidung
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom hielt das Finanzamt den Beschwerdeausführungen Folgendes entgegen:
"Lt AMS ORT liegt folgender Sachverhalt vor:
1) Am wurde ein EU-Entsendung der Firma X S.p.A. gemeldet und edv-technisch unter der Geschäftsfallnummer ***** erfasst.
2) A, wurden durch die Kanzlei XY zwei beschwerden – für die Firma X S.p.A. und die beantragte person Herrn ARBEITNEHMER – eingebracht. Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom Bescheidempfänger als auch fälschlicherweise von X S.p.A. Beschwerde erhoben.
3) Der Beschwerde war eine Überweisungsbestätigung für die Beschwerdegebühr des Berufungswerbers ARBEITNEHMER beigelegt.
4) Für die Beschwerde des Beschwerdeführer X S.p.A. lag keine Überweisungsbestätigung bei.
5) Folglich wurden zwei Beschwerdedatensätze edv-technisch angelegt
6) Für den Beschwerdeführer X S.p.A. unter der Datensatznummer ******
7) Für den Beschwerdeführer ARBEITNEHMER unter der Datensatznummer ******
8) Beide Nummern gehören dem Geschäftsfall ***** an"
1.6. Vorlageantrag
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wandte die Bf. ergänzend weiters ein, dass die belangte Behörde zwar ausführe, warum es zwei verschieden AMS-Nummern gebe, es aber unterlasse zu begründen, warum damit die Verpflichtung zur Zahlung einer zweiten Beschwerdegebühr einhergehen solle und warum die Bf. für die Beschwerdegebühr hafte. Die Bf. habe als Rechtsvertreterin für X S.p.A. und Herrn ARBEITNEHMER eine Beschwerde eingebracht. Nur weil zwei Beschwerdedatensätze EDV-technisch angelegt werden, könne daraus nicht die Verpflichtung zur Leistung einer weiteren Beschwerdegebühr rechtlich abgeleitet werden. Wenn zwei Personen gegen eine Bescheid in einem Schriftsatz eine (inhaltlich gleich gerichtete) Berufung einbringen falle nur einmal Eingabengebühr an (Rechtsgebühren Kommentar, Arnold/Arnold, zu § 7 GebG).
Gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des AVRAG (nunmehr LSD-BG) sei Herr ARBEITNEHMER von der X S.p.A. nach Österreich als Arbeitgeber im Sinne der österreichrechtlichen Definitionen (gemäß §7b AVRAG) zum Projekteinsatz entsendet worden. Die Beschwerde vom (Beilage ./3) gegen den Bescheid des AMS ORT richte sich gegen die unrechtmäßige Untersagung der Entsendung von Herrn ARBEITNEHMER wegen angeblicher Unterentlohnung. Bezeichnenderweise sei der Bescheid des AMS ORT mit gleich lautender Geschäftszahl und gleich lautendem Inhalt sowohl an die X S.p.A., als auch an Herrn ARBEITNEHMER zugestellt worden, dass Vorliegen einer Rechtsgemeinschaft sei offenkundig. Die Untersagung der Entsendung greife somit in die Rechtssphäre der X S.p.A‚ und von Herrn ARBEITNEHMER ein, die beide einen identen Bescheid (mit gleicher Geschäftszahl und Inhalt) zugestellt bekommen hätten, und somit in gleicher Weise beschwert seien. Die X S.p.A. könne den Arbeitnehmer ARBEITNEHMER nicht nach Österreich entsenden, damit dieser seine geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann. Herr ARBEITNEHMER könne nicht nach Österreich entsendet werden und seine geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Beide hätten mit der eingebrachten Beschwerde nicht nur dasselbe begehrt, sondern würden darüber hinaus auch eine Schuldgemeinschaft bilden. Es sei jeder der beiden klaglos gestellt, wenn nur einem eine positive Entscheidung über die Beschwerde erteilt wird. Damit wäre nämlich die Entsendung von Herrn ARBEITNEHMER gestattet, die Rechtsverletzung gegenüber beiden Beschwerdeführer beendet und beide Beschwerdeführer klaglos gestellt.
2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
2.1. Vorlage der Beschwerden an das BFG
Mit Vorlagebricht vom - eine Ausfertigung davon wurde auch der Bf. übermittelt - legte das Finanzamt die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin gab das Finanzamt eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab:
"Auf Grund der Eingabengebührverordnung (BGBl. Nr. 387. v. ) in der ab geltenden Fassung i.V. mit dem Gebührengesetz 1957 unterliegen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme) der Gebühr von 30,00 €. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
Beiden Beschwerden unterliegen der Gebühr i.S. der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung i.V. mit dem Gebührengesetz von jeweils 30,00 €. Dem AMS gegenüber wurde nur der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr von einmal 30,00 € an das Finanzamt erbracht, weiche Hrn. ARBEITNEHMER zugerechnet wurde. Ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr von 30,00 € für die X S.p.A. wurde beim AMS ORT nicht erbracht. Da es sich im vorliegenden Fall um zwei Beschwerden, nämlich die von der Fa. X S.p.A. und die von Hrn. ARBEITNEHMER (jeweils vertr. durch die RA) handelt, fällt zweimal die Gebühr von 30,00 € an.
Auch wenn die Bf. und Herr ARBEITNEHMER in einem Schriftstück gegen den Bescheid des AMS ORT Beschwerde eingebracht haben, so liegen dennoch zwei eigenständige Beschwerden vor. Gemäß § 7 GebG ist die Gebühr trotz Beteiligung mehrerer Personen am gebührenpflichtigen Vorgang nur im einfachen Betrag zu entrichten, wenn die mehreren Personen in einer solchen Rechtsgemeinschaft stehen, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinsamen Rechtsgrund ableiten.
Die gemeinsame Überreichung einer Eingabe allein lässt eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 7 GebG noch nicht entstehen. ( 1538–1540/73).
Von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf den Gebührengegenstand (hier: die erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) kann nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter (hier Beschwerdeführer) dasselbe begehrt und jeder klaglosgestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird. In Anbetracht dessen, dass insbesondere auch aus verfahrensrechtlichen Gründen (abstrakt betrachtet) die Möglichkeit eines jeweils unterschiedlichen Ausganges des Beschwerdeverfahrens besteht, kann nicht von vornherein von einer Rechtsgemeinschaft gesprochen werden (vgl. ). § 7 GebG findet daher auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung."
2.2. Beweisaufnahme durch das BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr***.
Weiters richtete das BFG folgende Fragen ans AMS ORT:
"1) Wer war Antragsteller des Antrages vom zu Geschäftsfall Nr. ***** (X S.p.A. und/oder Herr ARBEITNEHMER)?
2) Gibt es neben dem an X S.p.A. adressierten Bescheid vom , GZ: ****/GF: *****, ABB-Nr. ***** (in dem Herr ARBEITNEHMER bloß als Arbeitnehmer genannt wird) noch einen gesonderten, an Herrn ARBEITNEHMER gerichteten Bescheid oder wurde Herrn ARBEITNEHMER bloß eine gesonderte Ausfertigung des identen Bescheides (mit gleichem Inhalt) zugestellt?
3) Falls über die Beschwerden der X S.p.A. (Datensatznummer ******) und des Herrn ARBEITNEHMER (Datensatznummer ******) bereits durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde: Erging eine einheitliche Entscheidung über die beiden Beschwerden oder wurden zwei gesonderte Entscheidungen getroffen?"
Die Fragen wurden vom AMS ORT wie folgt beantwortet:
"1. Anzeige wurde durch X, S.p.A. gelegt.
2. Bescheid erging an X, S.p.A, Bescheidausfertigung an die Auftraggeberin AUFTRAGGEBERIN, ADR2, weitere Ausfertigungen wurden nicht versandt.
3. Eine Entscheidung des BVwG ist ha. nicht bekannt, der Gesamtakt wurde dem BVwG übermittelt, und ist dort evident, bitte wenden Sie sich betreffend die Unterlagen zu diesem Geschäftsfall an dieses Verwaltungsgericht."
II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Am brachten die X S.p.A. und Herr ARBEITNEHMER, beide vertreten durch die Bf. beim AVS ORT in einem gemeinsamen Schriftsatz - datiert mit - Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerden richten sich gegen einen (Zahlwort) Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ORT vom mit der Geschäftszahl GZ ****/GF *****, ABB-Nr. *****, mit dem der Antrag der X S.p.A. vom auf Bestätigung der EU-Entsendung für ARBEITNEHMER für die berufliche Tätigkeit als Software Engeineer gemäß § 18 Abs 12 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes iVm Art 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG vom abgelehnt wurde und die Entsendung untersagt wurde. Adressat des Bescheides war die X S.p.A. als Entsender und erfolgte die Zustellung des Bescheides zu Handen der Bf. als deren rechtsfreundliche Vertreterin. In dem an die X S.p.A. adressierten Bescheid wird im Betreff als Arbeitnehmer ARBEITNEHMER und als Arbeitgeber/Auftraggeber die AUFTRAGGEBERIN genannt. Eine Ausfertigung des Bescheides erging auch an die Auftraggeberin AUFTRAGGEBERIN. An Herr ARBEITNEHMER wurde keine Bescheidausfertigung versandt.
Für den Beschwerdeschriftsatz hat die Bf. am mittels Onlinebanking einen Betrag iHv € 30,00 an das FA überwiesen und als Referenz angeführt "Beschwerde gg Bescheid d AMS ORT vom mit GZ ****/GF ***** ABB-Nr. ***** – ARBEITNEHMER"
Ein Ausdruck des Überweisungsbeleges mit dem Vermerk "Auftrag wurde durchgeführt" wurde als Beilage ./4 dem von der Bf. für die X S.p.A. und Herr ARBEITNEHMER in einem Schriftstück gemeinsam eingebrachten Beschwerden angeschlossen.
Vom AVS ORT wurden EDV-technisch zwei Beschwerdedatensätze angelegt, einer für X S.p.A. unter der Datensatznummer ****** und einer für Herrn ARBEITNEHMER unter der Datensatznummer ******.
III. Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Unterlagen im elektronisch vorgelegten Bemessungsakt ErfNr***, das damit im Einklang befindliche Vorbringen der Bf. in ihren Schriftsätzen und die Auskunft des AMS ORT vom .
IV. Rechtslage und Erwägungen
1. Gebührenbescheid
Auf Grund der Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit b GebG 1957 iVm § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV ist ua. für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht eine Pauschalgebühr zu entrichten und beträgt diese Gebühr nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30.00.
Die Verordnung BGBl. II Nr. 387/2014 (kurz BuLVwG-EGebV) lautet auszugsweise wie Folgt:
"Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:
"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4) ...
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.
..."
Gemäß § 7 GebG ist die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten, wenn zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder wenn sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten.
Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG sind bei Eingaben zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet, derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß § 13 Abs.2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Nach § 13 Abs.3 GebG ist mit den in Abs.1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühr zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden ().
Die Bestimmung des § 7 GebG enthält zwei alternative Voraussetzungen für die Anwendung der hier normierten Begünstigung, nämlich den Bestand einer einheitlichen Rechtsgemeinschaft einerseits und die Ableitung eines Anspruchs oder einer Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund andererseits ().
Im Wege des Umkehrschlusses ergibt sich aus § 7 GebG, dass bei Unanwendbarkeit dieser Gesetzesstelle die Gebühr bei einer Personenmehrheit, die einen gebührenpflichtigen Tatbestand setzt, die Gebühr grundsätzlich so oft zu entrichten ist, als Personen an der Verwirklichung des Tatbestandes beteiligt sind (vgl , , und ; ).
Eine gemeinschaftliche Eingabe kann unter den Voraussetzungen des § 7 GebG zu der Begünstigung führen und stellt diese Bestimmung eine Ausnahme dar, weil im Regelfall die Gebühr grundsätzlich so oft zu entrichten ist, als Personen an der Verwirklichung des gebührenpflichtigen Tatbestandes beteiligt sind ().
Der Begriff einer solchen Rechtsgemeinschaft iS des § 7 GebG ist nicht auf Gemeinschaften an dinglichen Rechten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Schuld- und Forderungsgemeinschaften. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet sind (vgl. ; und ).
Von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf einen Gebührengegenstand kann nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos gestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird. Die Gleichartigkeit der mit den Beschwerden jeweils verfolgten Interessenlagen bzw. der Rechtsgründe der erhobenen Berufungen vermag die vom § 7 GebG verlangte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen (vgl. ).
Es kann bei jeweils verschiedenen Verfahrensgegenständen und der sich daraus ergebenden Verschiedenheit der jeweiligen Sache des Berufungsverfahrens nicht von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund gesprochen werden, weil bloß die Gleichartigkeit der mit den Berufungen jeweils verfolgten Interessenlagen bzw Rechtsgründe der erhobenen Berufungen die vom Gesetz beantragte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen vermag ().
Wenn mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (vgl. ; ).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. etwa , mwN).
Auch die Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bemisst sich nach der Zahl der angefochtenen Bescheide und ist damit unabhängig davon zu entrichten, ob mehrere Bescheide in einer einzigen oder in mehreren Beschwerdeschriften angefochten werden (vgl. ).
Desweiteren kommt es zur Frage eines inneren Zusammenhanges von Anträgen darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann (vgl. etwa , mwN).
Von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf den Gebührengegenstand (hier: die erhobene Berufung) kann nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglosgestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird. Davon kann ungeachtet des Umstandes, dass die 18 verschiedenen Bescheide ein und dieselbe Aktenzahl tragen, mit Rücksicht auf den jeweils verschiedenen Verfahrensgegenstand und die sich daraus ergebende Verschiedenheit der jeweiligen Sache des Berufungsverfahrens sowie der (abstrakt betrachtet) sowohl aus materiellrechtlichen als auch aus verfahrensrechtlichen Gründen durchaus gegebenen Möglichkeit eines jeweils unterschiedlichen Ausganges des Berufungsverfahrens von vornherein nicht gesprochen werden ().
Dass durch eine Eingabe mehrere Amtshandlungen veranlasst werden, kann ein Hinweis darauf sein, ob die Eingabe mehrere Ansuchen enthält (vgl. ).
Ob von einer Kumulierung von nicht miteinander im Zusammenhang stehenden Ansuchen auszugehen ist, ist einerseits anhand der materiellen Rechtsgrundlage und anderseits anhand der Frage zu klären, ob mehrere Amtshandlungen erforderlich waren (vgl. ; ).
§ 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (kurz AuslBG) bestimmte in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 wie folgt (Hervorhebung durch das BFG):
"(1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
...
(12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden."
Auf Grund dieser Bestimmung erging der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ORT vom an die X S.p.A. als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und an die AUFTRAGGEBERIN als Auftraggeber. An den Arbeitnehmer ARBEITNEHMER erging kein gesonderter Bescheid. Dadurch ist klargestellt, dass mit den in einem gemeinsamen Schriftsatz durch zwei Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden nur ein einziger Bescheid bekämpft wurde. Beide Beschwerden sind darauf gerichtet ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Entsendung des Arbeitnehmers ARBEITNEHMER durch das Unternehmen X S.p.A. bestätigt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit ein (Zahlwort) Entsendevorgang über den nur einheitlich entschieden werden kann. Es kann nur einheitlich darüber entscheiden werden, ob die Voraussetzungen für die Entsendung des Arbeitnehmers vorliegen oder nicht und wird mit einer positiven Entscheidung gegenüber dem Unternehmen auch der Arbeitnehmer klaglos gestellt. Es ist daher hier die Begünstigung des § 7 GebG anzuwenden.
Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Bereits vor Einbringung des gemeinsamen Beschwerdeschriftsatzes für X S.p.A. und Herrn ARBEITNEHMER hat die Bf. am einen Betrag iHv € 30,00 wie in § 1 Abs. 3 der BuLVwG-EGebV vorgesehen auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel entrichtet. Es ist daher eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren zum Fälligkeitszeitpunkt am erfolgt und liegen somit die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr nicht vor.
Es ist daher der Beschwerde Folge zu geben und sowohl der Gebührenbescheid als auch der Bescheid über eine Gebührenerhöhung aufzuheben.
V. Zur (Nicht-)Zulassung der Revision
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz sowie der Verordnung ableiten lässt und sich die getroffene Entscheidung auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104151.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at