Gesellschafterhaftung nach § 12 BAO, Einschränkung aufgrund von geleisteten Zahlungen beider Gesellschafter
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 4/5/10 vom , Steuernummer XY, betreffend Haftung gemäß § 12 BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Haftung für nachstehende Abgaben der OHG im Gesamtbetrag von € 13.500,00 eingeschränkt wird:
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Abgabe | Zeitraum | Betrag |
Umsatzsteuer | 07/2008 | 4.751,75 |
Säumniszuschlag | 2008 | 96,22 |
Umsatzsteuer | 09/2008 | 831,56 |
Umsatzsteuer | 10/2008 | 422,27 |
Stundungszinsen | 2008 | 826,27 |
Umsatzsteuer | 11/2008 | 553,44 |
Umsatzsteuer | 12/2008 | 1.811,25 |
Umsatzsteuer | 2008 | 1.026,50 |
Umsatzsteuer | 02/2009 | 335,25 |
Verspätungszuschlag | 08/2008 | 130,86 |
Verspätungszuschlag | 09/2008 | 66,52 |
Stundungszinsen | 2009 | 568,09 |
Umsatzsteuer | 05/2009 | 801,38 |
Stundungszinsen | 2009 | 239,03 |
Umsatzsteuer | 08/2009 | 750,45 |
Umsatzsteuer | 10/2009 | 289,16 |
gesamt | 13.500,00 |
Aufgrund der von ihm bisher in Höhe von € 13.500,00 erfolgten Zahlungen, sind vom Beschwerdeführer keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 12 BAO als Gesellschafter der OHG für nachstehende Abgaben in der Höhe von € 32.253,02 zur Haftung herangezogen:
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Abgabe | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit |
Umsatzsteuer | 07/2008 | 4.751,75 | |
Säumniszuschlag | 2008 | 96,22 | |
Umsatzsteuer | 09/2008 | 831,56 | |
Umsatzsteuer | 10/2008 | 422,27 | |
Stundungszinsen | 2008 | 826,27 | |
Umsatzsteuer | 11/2008 | 553,44 | |
Umsatzsteuer | 12/2008 | 1.811,25 | |
Umsatzsteuer | 2008 | 1.026,50 | |
Umsatzsteuer | 02/2009 | 335,25 | |
Verspätungszuschlag | 08/2008 | 130,86 | |
Verspätungszuschlag | 09/2008 | 66,52 | |
Stundungszinsen | 2009 | 568,09 | |
Umsatzsteuer | 05/2009 | 801,38 | |
Stundungszinsen | 2009 | 239,03 | |
Umsatzsteuer | 08/2009 | 750,45 | |
Umsatzsteuer | 10/2009 | 1.788,63 | |
Umsatzsteuer | 12/2009 | 393,46 | |
Umsatzsteuer | 2009 | 2.779,53 | |
Stundungszinsen | 2010 | 525,89 | |
Pfändungsgebühr | 2010 | 338,89 | |
Barauslagenersatz | 2010 | 2,65 | |
Verspätungszuschlag | 08/2009 | 60,04 | |
Verspätungszuschlag | 10/2009 | 143,09 | |
Umsatzsteuer | 01/2010 | 707,18 | |
Umsatzsteuer | 02/2010 | 341,56 | |
Umsatzsteuer | 03/2010 | 623,86 | |
Umsatzsteuer | 04/2010 | 451,64 | |
Säumniszuschlag | 2007 | 171,74 | |
Umsatzsteuer | 06/2010 | 806,21 | |
Verspätungszuschlag | 01/2010 | 56,57 | |
Umsatzsteuer | 07/2010 | 286,67 | |
Säumniszuschlag | 2007 | 115,24 | |
Umsatzsteuer | 10/2010 | 664,36 | |
Umsatzsteuer | 2010 | 5.678,94 | |
Verspätungszuschlag | 10/2010 | 53,15 | |
Umsatzsteuer | 01-03/2011 | 2.620,36 | |
Verspätungszuschlag | 01-03/2011 | 209,63 | |
Säumniszuschlag | 2011 | 52,41 | |
Säumniszuschlag | 2011 | 113,58 | |
Säumniszuschlag | 2011 | 56,79 |
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 12 BAO Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung hafteten.
Komplementäre hafteten unmittelbar, primär, unbeschränkt, persönlich und solidarisch.
*****
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wandte der Bf. ein, er habe auf Wunsch von Herrn Person-1 (Anwaltsschreiben liege bei) am die OHG verlassen und habe Herr Person-1 damals sämtliche Aktiva und Passiva übernommen.
Der Bf. habe trotzdem sofort mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen und eine Ratenvereinbarung getroffen, in welcher er einen Betrag von € 12.000,00 in monatlichen Raten á € 300,00 bezahle und € 3.000,00 sofort bezahlt habe, was somit die Hälfte des damaligen Rückstandes von ca. € 28.000,00 betroffen habe.
Weiters habe er das Finanzamt darauf hingewiesen, dass bei der Bank ein Fond in der Höhe von ca. € 40.000,00 einliege, um sämtliche Forderungen an die Gesellschaft zu begleichen. Der Bf. sei weder bei dem Fond noch jemals auf dem Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen. Der Eintrag müsse vorliegen.
Das Geld zu dieser Rücklage sei vom Firmenkonto monatlich überwiesen worden und müsse somit auch der damalige Steuerberater der OHG wissen, wo sich dieser Fond befinde.
Auch sei das Warenlager von Herrn Person-1 zur Gänze übernommen worden, das aus mindestens 30 Geräten (Verkaufswert € 60.000,00) plus Zubehör bestanden habe.
Auch besitze Herr Person-1 vier Eigentumswohnungen in Ort-1, welche durch das Immobilienbüro Person-2 betreut würden.
Der Bf. sei auch voriges Jahr beim Finanzamt gewesen und habe wissen wollen, ob Herr Person-1 ebenfalls eine Vereinbarung getroffen habe. Es sei ihm jedoch keine Auskunft erteilt und auch der Kontostand verweigert worden mit der Begründung, er sei ja aus der Gesellschaft ausgeschieden.
*****
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Gesellschafter einer OHG unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch hafteten.
Die Gesellschaftereigenschaft sei als Vorfrage gemäß § 116 BAO zu beurteilen. Die Beurteilung dieser Frage knüpfe an die Daten des Firmenbuches. Wie aus dem Firmenbuchauszug zu ersehen sei, scheine der Bf. als unbeschränkt haftender Gesellschafter unverändert seit auf.
Somit sei die Berufung abzuweisen gewesen.
******
Fristgerecht erhob der Bf. mit Schreiben vom (Postaufgabe am ) gegen die Berufungsvorentscheidung „Einspruch“, der als Vorlageantrag der Berufung zu werten war, und brachte ergänzend vor, dass er wie bereits mitgeteilt im Februar 2011 aus der OHG ausgeschieden sei. Er habe das auch im Februar nachweislich dem Handelsgericht schriftlich mitgeteilt, auch dass Herr Person-1 das Unternehmen an gleicher Stelle als „Person-1“ weiterführe. Ihm sei jedoch schriftlich bekanntgegeben worden, dass dies auch Herr Person-1 schriftlich mitteilen müsse, was er jedoch nie getan habe.
Jedoch allein die Tatsache, dass der Bf. im „Handelsregister“ (gemeint wohl: „Firmenbuch“) immer noch aufscheine, sage nicht aus, dass er mit dem Unternehmen immer noch etwas zu tun habe, da schon die vorliegenden Beweise dies ausschlössen.
Auch werde vom Finanzamt zwischen dem wirtschaftlichen Betreiber und dem auf dem Papier stehenden unterschieden, was ihm in schriftlicher Form vorliege.
Somit fordere er das Finanzamt auf, das Verfahren gegen seine Person einzustellen, da ihm vom Finanzamt auch eine Einsicht in die Akten mit der Begründung, dass er nicht mehr im Unternehmen sei, verweigert werde.
*****
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom an das Finanzamt, den Bf. und den zweiten Gesellschafter Person-1 wurde um Bekanntgabe ersucht, welche auf das Abgabenkonto der OHG ab geleisteten Zahlungen welchem der beiden Gesellschafter zuzurechnen sind.
Außerdem wurden die beiden Gesellschafter um Übermittlung von Gesellschafterbeschlüssen bzw. anderen Unterlagen hinsichtlich des behaupteten Ausscheidens des Bf. aus der OHG am ersucht.
*****
Mit Schreiben vom übermittelte das Finanzamt eine Aufstellung der Zahlungen, wobei die Eingänge vom und mangels Auffindung der Belege aufgrund von Aktenvermerken über mit dem Bf. getroffenen Zahlungsvereinbarungen diesem zugerechnet würden:
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Buchungstag | Entrichtungstag | Bf. | Person-1 |
3.000,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
2.273,64 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
144,26 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
400,00 | |||
400,00 | |||
400,00 | |||
400,00 | |||
400,00 | |||
400,00 | |||
400,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
300,00 | |||
gesamt | 13.500,00 | 19.017,90 |
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Mit Schreiben vom übermittelte Person-1 den Antrag auf Eintragung der OHG vom sowie einen Auszug aus dem ohnehin vorliegenden Steuerkonto, ohne die vom BFG gewünschten Daten und Unterlagen bekanntzugeben.
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Mit Schreiben vom teilte der Bf. mit, dass er mit großem Staunen das Schreiben des BFG in einer Angelegenheit aus dem Jahr 2011 erhalten habe, welche für ihn längst verjährt und abgeschlossen sei. Er werde jedoch Auskunft erteilen, soweit er sich erinnern könne.
Er habe mit Herrn Person-1 eine Firma gegründet, welche aus der Einzelfirma Person-1 entstanden sei. Die Bankverbindung bei der Raiffeisen sei übernommen worden und weiterhin nur Herr Person-1 zeichnungsberechtigt gewesen. Herr Person-1 habe dann im Februar 2011 die Firma übernommen und ihn sozusagen hinausgeworfen.
Der Bf. habe dann schriftlich das Grundbuch (gemeint wohl: Firmenbuch) über sein Ausscheiden informiert und habe beim zuständigen Finanzamt die Angelegenheit vorgetragen. Er sei an die Abgabensicherung verwiesen worden, wo eine Niederschrift aufgenommen worden sei. Da ein Rückstand von ca. € 30.000,00 bestanden habe, habe er sich mit dem Vollstreckungsbeamten geeinigt, 1/3, also € 10.000,00 zu bezahlen, da ja Herr Person-1 das komplette Anlagevermögen, die Sparprogramme und Waren behalten habe. Die genauen Vermögensverhältnisse habe er dargelegt.
Der Bf. habe dann die vereinbarte Summe zurückbezahlt, was durch den Bediensteten der Abgabensicherung kontrolliert worden sei. Er habe einen Kontoauszug beigelegt, in dem die Kontodaten der Überweisungen zu sehen seien. Er gehe davon aus, dass dem BFG sämtliche Kontobewegungen des Steueraktes vorlägen und somit seine Eingänge nachvollzogen werden könnten.
Der Bf. habe danach zweimal angefragt, wie denn der Kontostand des Steuerkontos wäre, jedoch sei ihm vom Finanzamt die Einsicht verweigert worden, was ihn darauf schließen lasse, dass diese Angelegenheit für ihn erledigt sei.
*****
Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt die Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom zur Stellungnahme hinsichtlich der über eine Zahlung von € 10.000,00 getroffenen Vereinbarung und ersuchte um Übermittlung der diesbezüglichen, vom Bf. genannten, jedoch im dem BFG vorliegenden Einbringungsakt sowie im elektronischen B-Akt nicht enthaltenen, Niederschrift.
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Telefonisch gab das Finanzamt am bekannt, dass keine solche Vereinbarung und keine darüber ausgefertigte Niederschrift existiere.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Vorausgeschickt wird, dass mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom Altakten wie der vorliegende mit Wirksamkeit vom neu verteilt wurden, weshalb die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung die lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten hat.
Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Die Gesellschafter haften gemäß § 128 UGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Voraussetzung der Haftung nach § 12 BAO ist, dass derjenige, der zur Haftung herangezogen wird, Gesellschafter der Personengesellschaft ist. Der Umfang der Haftung richtet sich nach § 128 UGB, wonach Gesellschafter einer OHG unbeschränkt haften.
Die Gesellschafter einer OHG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die „förmliche Gesellschafterstellung“, auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an ().
Eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Der Abgabenbehörde ist daher zuzustimmen, wenn sie vor dem unbestrittenen Sachverhalt, dass der zur Haftung Herangezogene Gesellschafter der OHG war, dem Vorbringen, er sei auf dem Firmenkonto nicht zeichnungsberechtigt gewesen, keine Bedeutung beigemessen hat (vgl. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ).
Bestritten wurde, dass der Bf. trotz der nach wie vor aufrechten Eintragung im Firmenbuch Gesellschafter der OHG sei, da er bereits am aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.
Aufgrund des der Berufung beigelegten Schreibens des Rechtsanwaltes von Herrn Person-1, der dem Bf. aufgrund von ihm vorgeworfenen Malversationen ein Austritt aus der Gesellschaft bis nahelegte, der seitens des Herrn Person-1 unwidersprochen blieb, war ein Austritt zu diesem Zeitpunkt und damit die Auflösung der Personengesellschaft aufgrund des einzig verbliebenen Gesellschafters in der Person des Herrn Person-1 zum anzunehmen, da maßgeblich für die Gesellschaftereigenschaft nicht die lediglich deklarative Eintragung im Firmenbuch ist, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Dafür spricht auch der Umstand, dass auf dem Abgabenkonto seit diesem Zeitpunkt keine Umsätze ersichtlich sind und die Gesellschaft daher nicht mehr fortgeführt wird.
Die Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt jedenfalls solange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind ().
Geht man daher von einer rechtswirksamen Kündigung der Gesellschaft durch den Bf. als einen der beiden Gesellschafter der OHG aus, so ist der Abgabenbehörde grundsätzlich zuzustimmen, dass der Bf. ungeachtet seines faktischen Ausscheidens aus der Gesellschaft auch für Abgabenschuldigkeiten des Abwicklungszeitraumes der OHG, daher bis zur (noch nicht erfolgten) Eintragung ihrer Löschung, einzustehen hat ().
Obwohl § 12 BAO keine Ausfallshaftung begründet, ist auch hier die Nachrangigkeit der Haftung gegenüber den Einbringungsmaßnahmen bei der Gesellschaft zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermessensübung war festzustellen, dass die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der OHG vorliegt, da diese aufgrund des Ausscheidens des Bf. als deren Gesellschafter aufgelöst wurde.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().
Vom Bf. wurden jedoch Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken konnten, nämlich, dass er eine Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt über eine Zahlung von € 10.000,00 getroffen hätte. Dies wird zwar vom Finanzamt bestritten, allerdings sind mehrere Schreiben nach der Auflösung der Gesellschaft () aktenkundig, in denen das Finanzamt sowohl der (nicht mehr existenten) OHG als auch dem Bf. bestätigte, „dass über den aushaftenden Abgabenrückstand eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Die erste Teilzahlung wurde bereits entrichtet.“ (Schreiben vom )
Da diese Bestätigungen betraglich nicht näher determiniert sind, der Bf. jedoch ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft Zahlungen von insgesamt € 13.500,00 leistete, wird dieser Betrag im Rahmen des Ermessens, da der verbleibende Gesellschafter Person-1 nach dem Vorbringen des Bf. das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen behielt, der Haftung zugrunde gelegt, sodass der Bf. zwar für nachstehende Abgabenschulden haftet, jedoch aufgrund der bereits erfolgten Zahlung keine weiteren Zahlungen mehr leisten muss:
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Abgabe | Zeitraum | Betrag |
Umsatzsteuer | 07/2008 | 4.751,75 |
Säumniszuschlag | 2008 | 96,22 |
Umsatzsteuer | 09/2008 | 831,56 |
Umsatzsteuer | 10/2008 | 422,27 |
Stundungszinsen | 2008 | 826,27 |
Umsatzsteuer | 11/2008 | 553,44 |
Umsatzsteuer | 12/2008 | 1.811,25 |
Umsatzsteuer | 2008 | 1.026,50 |
Umsatzsteuer | 02/2009 | 335,25 |
Verspätungszuschlag | 08/2008 | 130,86 |
Verspätungszuschlag | 09/2008 | 66,52 |
Stundungszinsen | 2009 | 568,09 |
Umsatzsteuer | 05/2009 | 801,38 |
Stundungszinsen | 2009 | 239,03 |
Umsatzsteuer | 08/2009 | 750,45 |
Umsatzsteuer | 10/2009 | 289,16 |
gesamt | 13.500,00 |
Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 BAO somit vorliegen, erfolgte die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die genannten Abgabenschuldigkeiten der OHG zu Recht.
Informativ wird festgehalten, dass der derzeit noch aushaftende Abgabenrückstand von € 10.383,84 vom weiteren Haftungsschuldner Person-1 zu Recht regelmäßig mit monatlich € 300,00 bedient und weiterhin bis zur vollständigen Entrichtung zu bedienen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 128 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102146.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at