Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.06.2018, RV/7104954/2017

Rückforderung von Familienbeihilfe, da Polen auf Grund von Entsendung weiterhin zuständig

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7104954/2017-RS1
Wurde zwischen den polnischen und österreichischen Behörden vereinbart, dass der nach Österreich entsandte Arbeitnehmer weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften unterliegt, besteht in Österreich kein Anspruch auf Familienleistungen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., B , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom , 18 St.Nr. ******* betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2012 bis Dezember 2012, Ausgleichszahlung für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2016 und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum April 2012 bis Dezember 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf., ist polnischer Staatsbürger.

Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe für April bis Dezember 2012, Ausgleichszahlung für April 2012 bis Dezember 2016 und Kinderabsetzbeträge für Jänner 2012 bis Dezember 2016 für das Kind K, geb. XXX, in Höhe von insges. € 8.763,19 zurückgefordert.

Als Begründung wurde folgendes ausgeführt:

"Sie sind seit im Auftrag Ihres Arbeitgebers A Sp.z.o.Oj

U, W in Österreich tätig. Die Entsendung,

erstmals für den Zeitraum von 24 Monaten geplant, wurde entsprechender

Vereinbarungen gem. Art. 16(1)V0 883/2004 für die Zeiträume

- , - und weiters lt.

Vereinbarung vom , GZ: BMASK-429550/0001-II/A/4/2017, für den

Zeitraum - verlängert. Gem. dieser Ausnahmevereinbarung

unterliegen Sie nicht den österreichischen Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit. Sie waren und sind weiterhin den

Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaates Polen, in

dessen Gebiet ihr Arbeitgeber den Sitz hat, unterstellt. Diese

Ausnahmeregelung bezieht sich auf alle Zweige der Sozialen Sicherheit,

also auch auf den Bereich der Familienleistungen. Demgemäß besteht in

Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Hingewiesen wird darauf, auch wenn in Polen wegen Überschreitung der

Einkommensgrenze kein Anspruch auf die polnischen Familienleistungen

besteht, dieser Umstand keinen Anspruch auf die österreichische

Familienbeihilfe begründet."

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde. Er verwies darauf, dass er seit 2010 seinen Wohnsitz in Österreich  habe, die Ehefrau und der Sohn hätten ihren Lebensmittelpunkt in Polen, wo diese auch erwerbstätig sei. Sein Erstantrag vor sieben Jahren und der weitere  Anspruch seien jährlich überprüft und Familienbeihilfe gewährt worden.

Desweiteren zitierte er aus der Homepage des BMF:

Anspruch für Bürger aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz Anspruch bei Ausübung einer Erwerbstätigung Auf Bürger der Europäischen Union, des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz, die im Bundesgebiet einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ist die Verordnung (EWG) Nr. 883/04 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anzuwenden.

Diese Verordnung legt fest, dass für jene Personen nur die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines Staates gelten.

Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat grundsätzlich in jenem Staat Anspruch auf Familienleistungen, in dem die

Beschäftigung ausgeübt wird, auch wenn sich die Familie ständig in einem anderen EU/EWR-Staat oder in der CH aufhält. Treffen jedoch Ansprüche aus zwei Staaten aufeinander, weil z.B. jeder Eltemteil in einem anderen Staat erwerbstätig ist, so kommt das Wohnlandprinzip zur Anwendung. Demnach hat jener Staat vorrangig die  Familienleistungen zu gewähren, in dem die Familie ihren ständigen Aufenthalt hat.

MitBeschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Begründung wiederholt einerseits die Begründung des Rückforderungsbescheides und führt ergänzend aus, dass der Bf. lt. Auskunft aus dem zentralen Meldungsregister im strittigen Zeitraum nicht in Österreich gemeldet war. Auch scheinen lt. Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung keine Versicherungszeiten in Österreich auf.

Verwiesen wird erneut auf eine Vereinbarung gem. Art 16 der VO(EG) 883/2004, wonach der Bf. von seinem Arbeitgeber A, PL-52-210 W1, für die Zeiträume -, -, - und bis entsandt worden sei.

Es sei daher Art. 12 der VO 883/2004 anzuwenden, woraus sich ergebe, dass der Bf. den polnischen Rechtsvorschriften unterliege und somit kein Anspruch auf eine österreichische Beihilfe bestehe:

Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der

gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem

Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für

dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des

ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit

vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere

Person ablöst.

Gem. § 26 Abs. 1 FLAG habe die Rückforderung eine objektive und damit verschuldensunabhängige  Erstattungspflicht zur Folge. Dies gelte gem. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch, wenn es zu einer unrichtigen Auszahlung durch das Finanzamt gekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem der Bf. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom XXX zu Art.14 Nr. 1 lit.a und Art. 14a Nr. 1 lit.a der VO 1408/71, geändert durch die VO 118/97, geändert durch die VO 647/2005 über den Anspruch auf Grund einer vorübergehenden Beschäftigung in einem grundsätzlich nicht zuständigen Mitgliedstaat verweist.

Dem Bundesfinanzgericht liegt ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an das Bundesministerium für Familie und Jugend vor, wonach ersteres im Einvernehmen mit letzterem einer Vereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 der VO /EG) 883/2004 zustimmt.

GZ: BMASK-429550/0001-II/A/4/2017

Wien,

Betreff: FS, geb. am XX 1967

Anwendung der VO (EG) Nr. 883/04

PL: 150000-UBS1-513-PL-606/2016

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stimmt im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien und Jugend einer Vereinbarung

nach Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/04 zu. Der/Die Genannte unterliegt für den

nachstehenden Zeitraum nicht den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale

Sicherheit, sondern bleibt den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaates

unterstellt, in dessen Gebiet sein/ihr Dienstgeber oder der/die Selbständige den Sitz hat.

Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 883/04

Dienstgeber im Mitgliedstaat A Sp.z.o.o, U,

PL-52-210 W1

vorübergehend tätig in

Österreich bei

S GmbH, Adresse,

D

vorherige Ausnahme - -AI

-16.01,2015

-

Zeitraum der Ausnahmevereinbarung 01.01,2017-

ergänzende Bemerkungen:

während der Beschäftigung in Österreich besteht das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem polnischen Unternehmen. Der Gehaltsanspruch richtet sich dementsprechend gegen das polnische Unternehmen. Während des Entsendezeitraumes ist der Arbeitnehmer in Polen versichert und der polnische Arbeitgeber erfüllt die Pflicht der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.

Weiters liegen Arbeitsverträge, in denen als Sitz des Arbeitgebers Polen aufscheint und Meldebestätigungen der Heimatgemeinde in Polen vor.

Dem Bundesfinanzgericht wurden vom BMASK Vereinbarungsvorschläge der zuständigen polnischen Behörde vom , und vorgelegt, wonach der Bf. für die Dauer seiner Entsendung nach Österreich weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften Anwendung finden sollen, er in Polen versichert ist und der polnische Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Weiters ist unter Punkt V, letzter Satz vermerkt, dass die weitere Anwendung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Interesse des Arbeitnehmers liegt und er dieser zustimmt.

Diesen Vorschlägen stimmte das BMASK am , und zu.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurden dem Bf. die Vereinbarungsvorschläge der zuständigen Behörde vom , und und die Zustimmungserklärungen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom  , und zur Kenntnis gebracht und um die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum eingeräumt. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte nachweislich am .

Eine weitere Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf. ist polnischer Staatsbürger und hat seinen Lebensmittelpunkt in Polen. Dies ergibt sich daraus, dass er lt. Bestätigung der Heimatgemeinde dort seien ständigen Wohnsitz hat, in Österreich keine Meldedaten aufscheinen und die Ehefrau und das Kind an der gleichen Adresse in Polen gemeldet sind. 

Der Sitz des Unternehmens, für das der Bf. in Österreich im Rückforderungszeitraum tätig war, ist in Polen.

In Österreich scheinen für den Rückforderungszeitraum keine Versicherungszeiten auf, da das Arbeitsverhältnis zwischen dem polnischen Arbeitgeber bestand, sich gegen diesen der Gehaltsanspruch richtete und der Bf. daher in Polen versichert war. 

Der Bf. war für seinen polnischen Arbeitgeber an diversen Auftragsorten in Österreich tätig und war somit von -, von -, von -31-12.2016 und zuletzt von -31-12-2017 vorübergehend in Österreich tätig.

Für diese Zeiträume-und somit auch für den Rückforderungszeitraum April 2012 bis Dezember 2016- galt eine Ausnahmevereinbarung gem. Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004, wonach der Bf. ausdrücklich nicht den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, sondern jenes Landes unterstellt war, in dem der Arbeitgeber den Sitz seines Unternehmens hat, also Polen.

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

Der Bf. fällt als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gem. Art. 2 in den persönlichen Anwendungsbereich der VO 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Da es sich bei Familienbeihilfe und Ausgleichszahlung um Familienleistungen gem. Art. 5 der VO handelt, fällt er gem. Art. 3 der VO auch in deren sachlichen Geltungsbereich.

Art. 11 VO 883/2004 lautet:

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines

Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer

Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon

ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige

Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

Art. 12 VO 883/2004 lautet;

(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der

gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem

Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für

dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des

ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit

vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere

Person ablöst.

Art. 16 VO 883/2004 lautet:

Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15

(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser

Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können

im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse

bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen.

Art. 68 VO 883/2004 lautet:

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den

Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren,

so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine

selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug

einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten

Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so

richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit

ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt.

Der Bf. bezieht sich in der Begründung des Vorlageantrages auf ein Urteil des EuGH zu Art. 14 lit. a der VO 1408/71, die im strittigen Zeitraum nicht mehr in Geltung stand.

Maßgeblich ist nunmehr die VO 883/2004, die aber hinsichtlich der hier strittigen Frage, nämlich welcher Mitgliedstaat im Fall einer Entsendung des Arbeitnehmers für die Familienleistungen zusändig ist, nichts anderes regelt als die VO 1408/71. 

In der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2421-W/11 wird zu einem gleichgelagerten Sachverhalt unter Bezug auf Art. 14  lit. a der VO 1408/71 folgendes ausgeführt:

"Gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

Nach Abs. 2 leg. cit. gilt, soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, folgendes:

a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet des anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat:

Entsprechend dem Artikel 14 der VO 1408/71 gelten vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausübung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist;

b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt, diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.

Entsprechend der Bestimmung des Artikel 17 der VO 1408/71 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikel 13 bis 16 vereinbaren.

Laut dem im Akt dokumentierten Genehmigungsverfahren durch das österreichische BMSG bzw. in der Folge BMWFJ unterlag der Bw. für den Zeitraum seiner Entsendung nach Österreich also ab dem bis zum , nach dem Willen seines Arbeitgebers, der Firma E., und der Genehmigung der zuständigen österreichischen Behörden, ausschließlich den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, somit I.s.

Dem Unabhängigen Finanzsenat obliegt es nicht die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens zu überprüfen, da er ansonsten in eine Kompetenz eingreifen würde, die ihm rechtlich nicht zusteht (vgl. auch die Entscheidungen des UFS RV/3933-W/08 vom und RV/0571-W/09 vom , wonach bei Vorliegen einer von der MA 35 ausgestellten Anmeldebescheinigung für EU-Bürger von einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auszugehen ist und die für deren Ausstellung notwendigen Voraussetzungen nicht von den Abgabenbehörden zu überprüfen."

Diese Judikatur ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.

Auf Grund der vom Bundesfinanzgericht nicht in Zweifel zuziehenden Vereinbarungsvoschläge durch die zuständige polnische Behörde und die Zustimmung durch das BMASK  (siehe Darstellung in den Entscheidungsgründen), wurde eine Ausnahme vom Beschäftigungslandprinzip vereinbart, sodass es zu keiner Kumulierung von Rechtsvorschriften und daher nicht zur Anwendung der Prioritätsregel des Art. 68 der VO 883/2004 kommt.

Daran ändert auch das vom Bf. eingewandte in der verbundenen Rechtssache C-611/10 und C-612/10 „Hudzinski und Wawrzyniak“ nichts. Denn in den Rzn 41 bis 44 dieses noch zur der der VO 883/2004 vorangegangenen und dieser vergleichbaren VO Nr. 1408/71 ergangenen Urteils stellte der EuGH ausdrücklich fest, dass die Vorschriften dieser VO u.a. bezwecken, dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaates unterliegen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, und daher grundsätzlich nur ein Anspruch auf Familienleistungen eines Mitgliedstaates besteht (vgl. auch und vom  , RV/5101448/2014; ).

Wie bereits ausgeführt, ist Österreich auch nicht nachrrangig zuständig, sodass eine Kumulierung unionsrechtlicher und nationaler Vorschriften nicht vorliegt.

Dem Bf. stehen daher für den Zeitraum April-Dezember 2016 weder Familienbeihilfe, n och eine Ausgleichszahlung noch Kinderabsetzbeträge zu.

Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe

Zl. 2008/15/0329), normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist ( sowie vom , 2007/15/0162 und vom , 2008/15/0329). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe kein Ermessensspielraum bleibt.

Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 212 BAO auf Zahlungserleichterung und gemäß § 236 BAO auf Nachsicht einzubringen. Dieser Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten, das in der Folge zu prüfen hat, ob etwa die Unbilligkeit dadurch begründet ist, dass der Grundsatz von Treu und Glauben dadurch verletzt wurde, dass der aufgrund eines (unrichtigen) Verhaltens der Behörde, auf das er vertraute, das eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck kam, sodass er seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt ( und ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und überdies eine Sachverhaltsfrage zu klären war, liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104954.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at