Die Gerichtetheit eines Schriftsatzes gegen eine Mitteilung und ein fehlender Beschwerdewille sind keine Formgebrechen
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Stammrechtssätze | |
RV/7104017/2016-RS1 | Die gemäß § 12 FLAG erstellte und ohne Zutun der Beihilfenbehörden unmittelbar vom BRZ versendete Mitteilung ist als bloße Wissenserklärung eine Erledigung ohne Bescheidcharakter und aufgrund ihres Bezuges zur Abgabeneinhebung vergleichbar mit einer Buchungsmitteilung. |
RV/7104017/2016-RS2 | Ein allenfalls später - im Zuge der Mängelbehebung - gebildeter Beschwerdewille wird nicht von der Fiktion des § 85 Abs 2 BAO umfasst. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, Adresse, vertreten durch Mag. Patrycja Pogorzelski, Mahlerstraße 13 Tür 3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 2/20/21/22, vom , betreffend Abweisung des Antrags vom auf Zuerkennung von Ausgleichszahlungen für die Kinder Sohn (geb 1995) und Tochter (geb 1993) ab Juli 2014, gemäß § 278 BAO idF BGBl 117/2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 idF BGBl 114/2013 zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorliegender Beschwerdefall ist der im , erwähnte Parallelfall.
Der Beschwerdeführer (Bf) ist polnischer Staatsangehöriger und verfügt in Wien über einen Wohnsitz. Zunächst bezog der Bf für die beiden im Spruch bezeichneten Kinder Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Form von Ausgleichszahlungen (kurz: Familienbeihilfen). Mit dem im Spruch bezeichneten Antrag vom begehrte der Bf die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2014.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Bf seit Juni 2013 sowohl von Österreich als auch von Polen Altersrenten bezog und wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2014 ab.
Begründend führte die belangte Behörde auch im konkreten Fall aus, dass gemäß Art 67 der Verordnung (EG) 883/2004 in der ab gültigen Fassung Familienleistungen für Kinder von Rentnern grundsätzlich von dem Staat zu gewähren seien, der zur Zahlung einer Rente verpflichtet sei. Gemäß Art 11 der genannten Verordnung sei nur ein Mitgliedstaat zur Zahlung von Familienleistungen zuständig. Würden daher Renten von verschiedenen Mitgliedstaaten bezogen, bestimme Art 68 Abs 1 lit b der genannten Verordnung den Wohnsitzstaat der Kinder als den zuständigen Staat.
Den angefochtenen Bescheid fertigte die belangte Behörde am aus und verfügte dessen Zustellung an die Wiener Adresse des Bf mit Zustellnachweis RSb. Am wurde der Bescheid mit der Bemerkung "nicht behoben" an die Beihilfenbehörde zurückgesandt. Den Postvermerken zufolge fand der Zustellversuch am statt und wurde der Beginn der Abholfrist mit bestimmt.
Ebenfalls mit Datum fertigte die belangte Behörde die "Mitteilung über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe ab " aus, die den Bf erreicht hat, denn sie wurde dem Finanzamt mit folgender unterschriebener Bemerkung zurückgesandt: "Ich verstehe die Mitteilung nicht, weil bis Juni 2014 für beide Kinder Familienbeihilfe gekrigt habe. Im Herbst 2014 habe ich alle Unterlagen für die Kinder - ihre Schulen - bei Finanzamt abgegeben. Mit freundliche Grüßen, darunter Unterschrift des Bf (Rechtschreibfehler übernommen). Besagte Mitteilung samt Bemerkung wurde gemeinsam mit einem ausgefüllten Beihilfenformular Beih1 - jedoch ohne Verzichtserklärung der Ehefrau - bei der belangten Behörde am eingebracht.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurden dem Bf die Behebung von vier Mängeln aufgetragen, widrigenfalls das Anbringen bei Versäumung der Frist als zurückgenommen gelte.
Mit Schriftsatz vom wurden die Mängel behoben. Demnach richte sich die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom , mit dem ihm für seine beiden Kinder keine Ausgleichszahlung gewährt worden sei, weshalb er beantrage, dass ihm diese gewährt werde. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Österreich der Lebensmittelpunkt sei und der Bf auch seine Pension aus Polen ebenfalls hier beziehe. Er bezahle von dieser Pension seine Beiträge an die Krankenkasse und erhalte in Österreich ebenfalls seine medizinische Betreuung. Seine Kinder würden ihre Ausbildungen in Polen abschließen und es wäre ihnen gegenüber unzumutbar sie jetzt zu einem Umzug nach Österreich zu zwingen. Des Weiteren sei er in Polen zu keinen Beihilfe berechtigt.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom aus oben angeführten Gründen als unbegründet ab.
Mit an das Bundesfinanzgericht gerichtetem Vorlageantrag vom wurde unter Wiederholungen des Beschwerdevorbringens ergänzend seine Krankenakte beigelegt. Weiters vorgelegt wurden der Mietvertrag zur Wiener Adresse und die Bescheinigung des Präsidenten der Stadt XX, wonach der Bf dort nur als "vorübergehend gemeldet" sei.
Im parallel geführten Beschwerdeverfahren, in dem für die Zeit vom bis eine Ortsabwesenheit des Bf vorgetragen wurde, wurde der Bf rechtsfreundlich vertreten. Beide Beschwerdeverfahren wurden vom BFG verbunden, da in beiden Verfahren konträre Fakten vorzuliegen schienen. In einem gemeinsam geführten Erörterungsgespräch am wurde ergänzend vorgetragen:
Zunächst wurde die Vollmacht ausdrücklich auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren erstreckt und der Vertreterin Akteneinsicht gewährt.
Der Bf führte Folgendes aus:
"Ich kann mir nicht erklären, weshalb ich den Bescheid vom nicht behoben habe. Es kann nur so gewesen sei, dass eine Verständigung nicht hinterlegt wurde. Ich kann heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob ich beim Zustellvorgang des Bescheides in Polen war.
Die Ehefrau meines Vermieters hat mich zum Finanzamt in Kagran begleitet und die Anmerkung auf der Mitteilung verfasst, die ich dann unterschrieben habe. Mir ist der Inhalt dieser Anmerkung heute nicht mehr erinnerlich. Mir ging es damals darum, zu erfahren, weshalb ich die Familienbeihilfe nicht mehr bzw. noch immer nicht erhalte. Ich bestätige, dass die Unterschrift auf dem Formular Beih1, eingelangt im Finanzamt am , meine eigene ist.
Der Vorlageantrag vom wurde von KF verfasst. Es ist möglich, dass ich auch hier das Papier blanko unterschrieben habe. Anfang März 2016 hatte ich mit KF (Visitenkarte überreicht) ein Gespräch wegen des Vorlageantrages. Sie sagte, sie hätte jetzt keine Zeit. Zu einem späteren Zeitpunkt, als ich jedoch in Polen sein würde, würde sie diesen Schriftsatz verfassen. Sie gab mir ein Blankopapier, worauf ich meine Unterschrift setzte. D er Mitbewohner BR hat mir die Beschwerdevorentscheidung dann nach Polen nachgesendet. Dort habe ich sie ins Polnische übersetzen lassen und KF per Telefon den Inhalt mitgeteilt. Ich habe weder NameGesellschaft noch KF eine Vollmacht in Schriftform erteilt."
Nach der Amtsvertreterin sei die Zusendung einer Zweitschrift des Bescheides vom nicht begehrt worden und auch nicht erfolgt. Der Mängelbehebungsauftrag vom sei problemlos mit Zustellnachweis zugestellt worden, jedoch liege der Rückschein dem Akt nicht ein.
Wie KF dem Mängelbehebungsauftrag habe entsprechen können, ohne im Besitz des Bescheides zu sein, lässt sich aus dem Verwaltungsakt nicht klären. Die Amtsvertreterin sagte dazu, dass die Mitarbeiterinnen der Infocenter zwar befugt seien, Auskünfte zu erteilen, jedoch keine Möglichkeit hätte, Aktenvermerke über Vorsprachen im jeweiligen Verwaltungsakt anzufertigen. Die Amtsvertreterin vermutet eine telefonische Auskunft. Die Finanzämter seien froh, wenn sie mit jemandem kommunizieren könnten, der Deutsch könne.
Die Vertreterin beantragte die Einvernahme von KF zu den Vorgängen rund um den Mängelbehebungsauftrag und des Vorlageantrages.
Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen:
Zulässigkeit der Beschwerde
Aufgrund des durchgeführten Erörterungsgesprächs steht folgender Sachverhalt fest:
Der Abweisungsbescheid wurde am ausgefertigt und am durch Hinterlegung zugestellt, vom Bf jedoch nicht behoben. Am verfügte das Postamt dessen Rücksendung. Der Bf ist sich nicht sicher, ob er zum Zustellzeitpunkt in Polen war. Er vermutet, dass keine Verständigung über die Hinterlegung hinterlassen wurde. Eine Zweitschrift des Bescheides wurde seitens der belangten Behörde weder versendet noch anlässlich der Vorsprache im Infocenter mit der Ehefrau des Vermieters ausgefolgt.
Die Anmerkung auf der Mitteilung vom hat die Ehefrau des Vermieters des Bf verfasst. Bei der Anmerkung ist es dem Bf darum gegangen, zu erfahren, weshalb er die Familienbeihilfe nicht mehr bzw. noch immer nicht erhalte. Sowohl die Anmerkung als auch das damit gemeinsam versendete Formular Beih1 hat der Bf unterfertigt.
Der Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem Bf an der Wiener Wohnung zugestellt, auch wenn der Zustellzeitpunkt wegen Verlustes des Rückscheins nicht feststellbar ist.
Mit Schriftsatz vom wurde dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen. Dieser Schriftsatz wurde von KF auf einem zuvor vom Bf gefertigten Blankopapier erstellt und von ihr im Wege eines Wiener Postamts bei der belangten Behörde eingebracht.
Die Mitarbeiterinnen der Infocenter sind technisch nicht befugt, Aktenvermerke - zB über Vorsprachen oder telefonische Auskünfte - in den elektronischen Abgabenakten anzufertigen.
Beweise und Beweiswürdigung:
Obige Sachverhaltsfeststellung ergab sich widerspruchsfrei aus dem Parteienvorbringen anlässlich des Erörterungsgesprächs und wurde von keiner Parteinseite bestritten.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 Zustellgesetz idF BGBl I 5/2008 lautet auszugsweise:
... (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. ...
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 89 Abs 1 BAO, idF BGBl I 20/2009, normiert:
Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Abgabenbehörde telephonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
§ 243 BAO (Bundesabgabenordnung) idF BGBl I 14/2013 sieht vor:
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 85 BAO idF BGBl I 20/2009 bestimmt:
(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
rechtliche Beurteilung:
Zunächst ist zu sagen, dass die Wiener Adresse des Bf als Abgabestelle geeignet ist, weil er im Normalfall nur kurzfristig abwesend ist und immer wieder an diese Adresse zurückkehrt ().
Dass zwei nicht miteinander verwandte Personen gemeinsam über einen Briefkasten verfügen, ändert nichts an dessen Eignung als Abgabeeinrichtung iSd § 17 Abs 2 ZustG.
Anders als im Parallelfall RV/7103003/2017 behauptet der Bf im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides keine Ortsabwesenheit, sondern trägt vor, dass seiner Vermutung nach die Verständigung über die Hinterlegung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es jedoch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (, ). Die Zustellung des Bescheides vom war daher rechtswirksam.
Die gemeinsame Vorsprache des Bf mit der Ehefrau des Vermieters im Infocenter der belangten Behörde erscheint glaubhaft. Auch die belangte Behörde hat das Vorbringen beim Erörterungsgespräch nicht bezweifelt. Die Vorsprache ist innerhalb offener Rechtsmittelfrist erfolgt.
Fraglich ist, ob die belangte Behörde zu Recht die Anmerkung samt weiterem Formular Beih1 als gegen den Abweisungsbescheid gerichtete Bescheidbeschwerde gewertet hat.
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt ( wGH , 92/17/0247; ua). Beurkundungen und Bescheinigungen sprechen nicht normativ über rechtliche Interessen ab, die an der Feststellung von Rechten, Rechtsverhältnissen und von rechtserheblichen Tatsachen bestehen mögen. Sie entfalten daher keine Verbindlichkeit und sind Ausdruck behördlichen Wissens. Sie sind lediglich ein Beweismittel von besonderer Art und von besonderem Beweiswert (öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO). Mangels Bescheidcharakters sind sie wiederholbar, abänderbar und widerrufbar ( Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 92 Tz 1 und 17).
Laut Sachverhalt wurde der Bescheid wieder an die belangte Behörde retourniert und anlässlich der gemeinsamen Vorsprache des Bf mit der Ehefrau seines Vermieters im Infocenter der belangten Behörde keine Zweitschrift ausgefolgt. Der Bf hatte also keine Kenntnis vom gegenständlichen Bescheid. Er wusste nicht, dass dieser ergangen ist.
Die auf § 12 FLAG gestützten Mitteilungen werden von der BRZ-GmbH ohne Zutun der Beihilfenbehörden automatisch generiert und ohne Zustellnachweise versendet. Die Beihilfenbehörde können deren automatische Versendung auch nicht unterbinden.
Die gemäß § 12 FLAG erstellte und ohne Zutun der Beihilfenbehörden unmittelbar vom BRZ versendete Mitteilung ist als bloße Wissenserklärung eine Erledigung ohne Bescheidcharakter und aufgrund ihres Bezuges zur Abgabeneinhebung vergleichbar mit einer Buchungsmitteilung (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 92 Tz 17 und 18).
Die Anmerkung auf der Mitteilung, ist zweifelsfrei gegen diese (arg. "ich verstehe die Mitteilung nicht"), und nicht gegen den dem Bf unbekannten Bescheid gerichtet. Der zweite Teil der Bemerkung ist als Urgenz zur Erledigung seines Antrages vom zu verstehen (arg. "... habe alle Unterlagen für die Kinder - ihre Schulen - bei Finanzamt abgegeben").
Die anlässlich der Vorsprache zu erwartende Amtshandlung ist, dass dem Bf Manuduktion gemäß § 113 BAO, also verfahrensrechtliche Anleitung, erteilt worden wäre. Dabei hätte ihm Akteneinsicht erteilt und eine Zweitschrift des Bescheides ausgehändigt werden müssen, sodass er in die Lage versetzt worden wäre, seine Rechte umfassend zu verteidigen, weil er damit die Gründe für die Abweisung erfahren hätte. Er hätte daher trotz Bescheidrücksendung an die Behörde form- und fristgerecht ein Rechtsmittel ergreifen können.
Solches hat der Bf nicht vorgetragen und ergibt sich weder aus einem Aktenvermerk im elektronischen Beihilfenakt noch ist es bei gegebener Faktenlage anzunehmen.
Die Amtsvertreterin erläuterte dazu, dass die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnen der Infocenter technisch nicht befugt seien, Aktenvermerke - zB über Vorsprachen oder telefonische Auskünfte - in den elektronischen Abgabenakten anzufertigen. Nach den Erfahrungen der Beihilfenbehörden wüssten sie vielfach nicht, dass die Beihilfenwerber aus anderen Mitgliedstaaten nicht oder nur so wenig Deutschen könnten, weil die Schriftsätze vorwiegend die Deutsch verfasst würden. Die Vermutung nach "Ghostwritern" erhärte sich regelmäßig dann, wenn die Beihilfenbehörde bei konkretem Anlass mit dem aus dem EU-Ausland stammenden Beihilfenwerber persönlich Kontakt aufnehme.
Diese Vorgangsweise ist aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht gutzuheißen und widerspricht der Verwaltungsökonomie. Der zuständige Mitarbeiter bzw die zuständige Mitarbeiterin des Infocenters wäre gemäß §§ 89, 113 BAO zur Aufnahme eines Aktenvermerks verpflichtet gewesen, zumal aus dem Wortlaut des § 113 BAO zu schließen ist, dass Rechtsbelehrungen grundsätzlich schriftlich zu erfolgen haben (argumento "auch schriftlich", näher s. Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 113 Tz 7). Ein solcher Aktenvermerk verschafft prozedurale Klarheit.
Wenn durch die Einrichtung der Infocenter erreicht werden soll, die Parteien von den sog. "produktiven Stellen" fernzuhalten, damit diese in Ruhe "Erledigungen produzieren" können, so muss das Infocenter zur faktischen Umsetzung jener rechtlichen Befugnisse (Erteilung von Auskünften und Rechtsbelehrungen, Anfertigen von Aktenvermerken, Aufnahme von Niederschriften) in der Lage sein, die den sog. "produktiven Stellen" (Abteilungen, Referate) vormals oblag. Andernfalls sind die Infocenter verpflichtet, mit den "produktiven Stellen" abzuklären, ob die Partei zwecks Anfertigung des Aktenvermerks an die "produktive Stelle" weiter zu verweisen ist. Die Technik hat das Recht zu achten (vgl ).
Der Bf konnte anlässlich des Erörterungsgesprächs nicht aufklären, wie KF dem Mängelbehebungsauftrag entsprechen konnte, ohne den Bescheid vom zu kennen. Die Amtsvertreterin vermutet, dass hier ein Telefonat zwischen KF und dem Infocenter der belangten Behörde stattgefunden haben muss, worüber aus den oben angeführten Gründen ebenfalls kein Aktenvermerk angefertigt wurde.
Die Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages ist folglich rechtlich unwirksam. Zum einen richtet sich die Anmerkung samt neuerlichem Antrag ohne jeden Zweifel konkret gegen die Mitteilung, die unter Verweis auf obige Ausführungen nicht als Bescheid zu qualifizieren ist, und zum anderen hatte der Bf mangels Kenntnis vom gegenständlichen Bescheid im Zeitpunkt der Einbringung der Anmerkung keinen wie immer gearteten Beschwerdewillen gebildet. Die Gerichtetheit eines Schriftsatzes gegen die Mitteilung und ein allenfalls später - im Zuge der Mängelbehebung - gebildeter Beschwerdewille werden nicht von der Fiktion des § 85 Abs 2 BAO umfasst. Der Beschwerdecharakter eines Schriftsatz bzw der diesen Schriftsatz tragende Beschwerdewille muss bereits bei dessen Einbringung bei der Behörde vorliegen.
Da bereits die Anmerkung auf der Mitteilung unter rechtlichen Aspekten nicht als Bescheidbeschwerde anzusehen war, war die Einvernahme von KF nicht mehr erforderlich. Der diesbezügliche Beweisantrag war daher abzuweisen.
Die vorliegende Beschwerde ist daher unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Bemerkt wird, dass bei Änderung der Sach- oder Rechtslage die Stellung eines neuerlichen Antrags zulässig ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG (Bundesverfassungs-Gesetz) die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur beantworteten Frage, ob ein später gebildeter Beschwerdewille von der Fiktion des § 85 Abs 2 BAO umfasst wird, fehlt - soweit festgestellt werden konnte - bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof, weshalb die ordentliche Revision gemäß § 25a Abs 1 VwGG - (Verwaltungsgerichtshofgesetz) zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 89 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104017.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at